Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Mustafa Ates,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am [...] 1984 in [...] (Türkei) geboren und ist türkischer Staatsangehöriger (Aktenseite [AS] 4). Am 3. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein (AS 6).
2. Gleichentags verheiratete sich der Beschwerdeführer mit der in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürgerin B.___, geb. [...] 1976 (AS 4, 112).
3. Am 3. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (AS 6). Diese wurde in der Folge jeweils verlängert.
4. Eigenen Angaben zufolge haben sich die Ehegatten am 24. Mai 2021 getrennt (AS 65, 76).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 25. April 2024 folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Trennung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2024 zu verlassen.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
6. Dagegen liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und bestätigte mit der einlässlichen Beschwerdebegründung am 27. Mai 2024 folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes Kanton Solothurn vom 25. April 2024 vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Migrationsamtes Kanton Solothurn vom 25. April 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen und von einer Wegweisung abzusehen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung des Migrationsamtes Kanton Solothurn vom 25. April 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige verbunden mit einer Verwarnung zu erteilen und von einer Wegweisung abzusehen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
7. Der Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2024 wurde am 6. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
8. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).
3. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen, keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt und ihn weggewiesen hat.
4.1 Familienangehörige von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 E. 2.1).
4.2 Grundsätzlich erlischt das Aufenthaltsrecht des Ehegatten der Person mit dem originären Aufenthaltsrecht bei einer Trennung der Ehegatten nicht; dies gilt auch bei einer dauerhaften Trennung. Dieses Recht besteht solange fort, als die Ehe nicht rechtlich aufgelöst ist (Scheidung oder Tod) (vgl. BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Bei einem Rechtsmissbrauch ist die Bewilligung jedoch zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern. Eine Umgehung der Zulassungsvorschriften ist gegeben, wenn ausländische Ehegatten sich auf eine Ehe berufen, die nur noch (formell) mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.4 S. 132 f.). Es müssen klare Indizien vorliegen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und die Wiederaufnahme auch nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 127 III 49 E. 5a S. 57 f.).
4.3 Das Migrationsamt schloss aus den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, dass keine ernsthaften Aussichten mehr auf eine Weiterführung der Ehe bestehen und widerrief die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er und seine Ehefrau zwar getrennt seien, die Beziehung aber nicht beendet sei. Die drohende Wegweisung habe die Ehegatten wieder zusammengeschweisst und es sei wieder zu einer Annäherung der Ehegatten gekommen, was zeige, dass der Ehewille nicht erloschen sei. Obwohl die Trennung fast drei Jahre gedauert habe, sei dies nicht zwingend ein Indikator für das endgültige Scheitern der Ehe. Die Probleme in der Ehe hätten begonnen, als die Ehegatten sich erstmals selbständig gemacht hatten. Die Ehepartner hätten weniger Zeit füreinander gehabt und das Betreiben eines neuen Restaurants zu finanziellen Herausforderungen geführt. Diese finanziellen Sorgen hätten zu Streitigkeiten und Sorgen innerhalb der Ehe geführt, weshalb die Stabilität der Beziehung darunter gelitten habe. Der Beschwerdeführer habe zudem eine enge Beziehung zum Sohn seiner Ehefrau aufgebaut und möchte diese Verbindung weiterhin pflegen. Die Ehegatten würden trotz der Trennung weiterhin an ihrer Beziehung arbeiten und hätten ernsthafte Absichten die Ehe fortzusetzen. Der Ehewille sei nicht erloschen und die Ehe diene damit nicht ausschliesslich zur Umgehung von Zulassungsvorschriften.
4.5 Den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten betreffend den Trennungszeitpunkt zufolge, haben sie sich am 24. Mai 2021 freiwillig getrennt (AS 65, 76). Die räumliche Trennung erfolgte am 1. Juni 2021 (AS 59). Laut B.___ konnte sie sich im Juni 2021 keine gemeinsame Zukunft mit dem Beschwerdeführer mehr vorstellen (AS 65). Der Beschwerdeführer konnte zur Frage, ob er sich eine gemeinsame Zukunft vorstellen könne, nichts sagen, es sei aber sehr schwer (AS 76). Beide gaben zudem an, dass die Scheidung geplant sei (AS 65, 76). Gemäss Telefonnotiz vom 29. Januar 2024 informierte B.___ das Migrationsamt, dass sie und ihr getrenntlebender Ehemann Freunde geblieben seien und sie möchte, dass er hierzulande verbleiben dürfe (AS 134). In seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 liess sich der Beschwerdeführer zur Trennungssituation nicht vernehmen (AS 170-172). Mit der einlässlichen Beschwerdebegründung reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben von B.___ ein, in welchem sie darum bat, ihren Mann in der Schweiz zu lassen. Die Ehegatten würden sich langsam wieder finden. Der Beschwerdeführer sei sehr wichtig in ihrem Leben und Vater ihres jüngeren Sohnes. Sie würden sich immer noch lieben (Beilage 1 zur Beschwerdebegründung). Ferner habe eine erste Annäherung erst angesichts der unmittelbar drohenden und mit Entscheid vom 25. April 2024 verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers stattgefunden.
4.6 Noch im Januar dieses Jahres gab B.___ an, lediglich befreundet zu sein und der Beschwerdeführer machte keine Ausführungen zur Trennungssituation in seiner Eingabe vom 25. März 2024. Erstmals im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass es wieder zu einer Annäherung zwischen den Ehegatten gekommen sei und der Ehewille nicht erloschen sei. Auch B.___ äusserte sich erstmals im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass sie sich noch immer lieben würden. Nebst dem genannten Schreiben von B.___ legte der Beschwerdeführer keine weiteren Belege wie beispielsweise Fotos, Nachrichten oder Ähnliches ins Recht, die indizieren würden, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft noch beabsichtigt ist. Die Schilderungen bezüglich des angeblich nicht erloschenen Ehewillens erfolgten erst unter Druck der drohenden Wegweisung. Es ist davon auszugehen, dass die Ehe einzig mit dem Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.4 S. 132 f.). Die Ehegatten leben seit rund 3.5 Jahren getrennt. Eigenen Angaben zufolge hätten die Ehegatten bis 2021 versucht das Restaurant [...] in [...] am Laufen zu halten, was jedoch nicht gefruchtet habe (AS 171). Die fehlende Zeit füreinander und die finanziellen Sorgen, welche die gemeinsame Führung des Restaurants mit sich gebracht habe, bestanden somit spätestens seit anfangs 2022 nicht mehr. Dennoch sollen sie zwei Jahre später nur befreundet gewesen sein und sich dann aber, weniger ein halbes Jahr später, wieder lieben. Die lange Trennungsdauer und dass eine Annäherung just nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids stattgefunden haben soll, indizieren, dass eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist und keine ernsthaften Aussichten auf eine Weiterführung der Ehe mehr bestehen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Infolge Auflösung der Ehegemeinschaft durch Trennung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA. Mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.
5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder, nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft, auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
5.2 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) (Art. 58a Abs. 1 AIG). Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b) (Art. 77a Abs. 1 VZAE). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 E. 5.2/5.3 mit Hinweisen). Eine Person nimmt laut Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1). Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Abs. 2).
5.3 Das Migrationsamt schloss aus dem nachlässigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber finanziellen Verpflichtungen sowie der hohen und anhaltenden Schuldenzunahme auf eine mutwillige Schuldenanhäufung. Damit liege eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 77a VZAE vor. Die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG könnten daher nicht als erfüllt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass keine mutwillige Verschuldung vorliege und es ihm gelungen sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich nicht weiter zu verschulden. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer Betreibungen und Verlustscheine aufweise, diese seien jedoch insbesondere auf die frühere selbständige Tätigkeit zurückzuführen. Zudem sei die effektive Verschuldung sicherlich tiefer als der Betrag gemäss Betreibungsregisterauszug, da darin Mehrfachbetreibungen sowie inzwischen untergegangene resp. erloschene Positionen enthalten seien. Seit der Aufnahme einer dauerhaften Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer jedenfalls keine neuen Schulden generiert und bezahle seine Rechnungen regelmässig. Dass es dem Beschwerdeführer vorerst nicht gelungen sei, aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen, genüge für sich allein nicht für die Annahme von Mutwilligkeit. Ferner sei weder mit dem Schreiben vom 2. März 2021 noch anlässlich des Telefonats ein letztes Warnsignal gegeben worden. Eine klare Verwarnung sei vor Erlass einer Entfernungsmassnahme aber unerlässlich. Es sei auf den Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab 24. Januar 2024 abzustellen. Seither habe der Beschwerdeführer keine neuen Schulden generiert und sei durch die stabilen Verhältnisse in die Lage gekommen, seine Schulden zu sanieren. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er hätte auch ohne die drohende Wegweisung angefangen, die Schulden zurückzubezahlen. Bei der Verschuldung sei ohnehin auf die aktuellen und künftigen Verhältnisse abzustellen. Der Beschwerdeführer habe zwecks Schuldenabbau diverse Abzahlungsvereinbarungen mit diversen Gläubigern vereinbart. Ferner unterliege der Beschwerdeführer als Angestellter einer Lohnpfändung von CHF 518.50 pro Monat.
5.5 Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft von der Heirat am 3. Februar 2016 bis am 24. Mai 2021 dauerte und damit mehr als drei Jahre bestand. Ferner verfügt der Beschwerdeführer gemäss [...]-Zertifikat vom 17. Februar 2021 über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 und damit über genügende Sprachkenntnisse (AS 51). Auch die bisherigen Strafen allein schliessen eine erfolgreiche Integration nicht aus. Der Beschwerdeführer bezog bis anhin keine Sozialhilfe, nimmt am Wirtschaftsleben in der Schweiz durch seine selbständige Erwerbstätigkeit teil und bestreitet seinen Lebensunterhalt eigenständig. Mit seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben häufte er aber sehr hohe Schulden an. Dem Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass sich der Gesamtbetrag der Schulden des Beschwerdeführers auf CHF 374'097.11 beläuft und am [...] 2019 der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet wurde (AS 101 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug von B.___ vom 9. Januar 2024 betragen deren Schulden zwischen dem 3. Februar 2016 und 24. Mai 2021 CHF 84'494.46 (AS 108 ff.). Es ist augenscheinlich, dass die Mehrheit der Schulden von B.___ in Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft stehen und damit mindestens mittelbar dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sind. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehören insbesondere auch Forderungen der obligatorischen Krankenversicherung zu den laufenden Ausgaben, für welche die Eheleute solidarisch haften (BGE 129 V 90 E. 3.2; AS 93). Darüber hinaus haften Ehegatten, die in rechtlich tatsächlich ungetrennter Ehe leben auch solidarisch für die Steuerschulden, sofern keiner der beiden zahlungsunfähig ist. Bei den Schulden des Beschwerdeführers handelt es sich insbesondere um Steuerforderungen sowie um Forderungen von Versicherungsgesellschaften, Ausgleichskassen und Gerichtskassen, was zu seinen Ungunsten spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2019 E. 5.3.1; 2C_352/2014 E. 4.5). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um diesen Widerrufsgrund bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund CHF 32'000.00 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund CHF 80'000.00 und mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer als mehrfach aufgeführt gerügten Forderungen der [...] Ausgleichskasse und der [...] AG vollständig unberücksichtigt bleiben, übersteigen die Schulden des Beschwerdeführers den von der Rechtsprechung geforderten Betrag bei Weitem. Dies gilt auch ohne Berücksichtigung der Schulden von B.___. Der Beschwerdeführer wurde zwar wegen seiner Schuldensituation noch nie formell verwarnt, doch wurde sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner Schulden mit Schreiben vom 2. März 2021 abgewiesen und ihm am 2. August 2021 telefonisch geraten, sich um eine konstante Arbeitsstelle und Rückzahlung der Schulden zu bemühen, womit er um die Problematik der Schuldenanhäufung wusste (AS 55, 81). Nicht jeder ausländerrechtlichen Massnahme hat eine formelle Verwarnung vorauszugehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_338/2023 E. 4.7.1; 2C_48/2021 E. 6.2; 2C_96/2021 E. 6.3). Am 2. März 2021 betrugen die Schulden des Beschwerdeführers CHF 279’322.86 (AS 66 ff.). Obschon der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt und am 2. August 2021 erneut auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde, haben sich seine Schulden seither wiederum um CHF 94'774.25 erhöht. Der Beschwerdeführer rügt, die Betreibungen und Verlustscheine seien auf seine frühere selbständige Tätigkeit zurückzuführen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge arbeitete dieser zuletzt ab dem 1. Juli 2021 als angestellter Koch im Restaurant [...] in [...]. D.h. dass ab diesem Zeitpunkt die erste selbständige Tätigkeit spätestens aufgegeben worden war. Zwischen dem 1. Juli 2021 und 8. Januar 2024 wuchsen jedoch die Schulden des Beschwerdeführers stetig und zwar auch aufgrund von Forderungen, die nicht auf die frühere selbständige Tätigkeit zurückzuführen sind. Im Rahmen der Beurteilung einer mutwilligen Schuldenanhäufung sind ebenfalls die Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation zu berücksichtigen. Mit der [...] wurde am 26. Februar 2024 eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von CHF 500.00 monatlich, erstmals zahlbar per 1. April 2024 abgeschlossen. Der erste Empfangsschein stammt vom 3. April 2024. Daraus ist ersichtlich, dass bereits die erste Rate nicht pünktlich bezahlt wurde. Auch die dritte und vierte Rate wurde jeweils nicht innert Frist bezahlt. Ebenfalls am 26. Februar 2024 wurde ein Zahlungsabkommen mit der [...] abgeschlossen und eine monatliche Rückzahlung in Höhe von CHF 500.00 vereinbart. Der erste Empfangsschein datiert vom 3. April 2024, obschon die erste Rate per 31. März 2024 fällig gewesen wäre. Eine weitere Rate wurde verspätet bezahlt und eine Ratenzahlung blieb bis zum 10. Juli 2024 komplett aus. Des Weiteren wurde am 2. Februar 2024 mit der [...] AG eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher ebenfalls CHF 500.00 monatlich fällig werden. Aus den Akten geht hervor, dass bis zum 10. Juli 2024 zwei Raten nicht geleistet worden waren. Mit [...] schloss der Beschwerdeführer am 26. Februar 2024 eine Ratenzahlungsvereinbarung über CHF 500.00 monatlich ab. Er wäre per 29. Februar 2024 verpflichtet gewesen die erste Rate zu überweisen. Gemäss Buchungsdetail erfolgte die erste Gutschrift jedoch erst am 6. März 2024. Auch die weiteren Raten wurden verspätet bezahlt. Mit der [...] AG schloss der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 eine Abzahlungsvereinbarung ab. Belege über Abzahlungen wurden hingegen keine eingereicht. Mit der [...] AG wurde am 30. April 2024 eine weitere Zahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten à CHF 250.00 abgeschlossen. Sämtliche bis anhin geleisteten Abzahlungen erfolgten verspätet. Dass er sich, wie in der Beschwerde behauptet, an die Abzahlungsvereinbarungen halten kann, erscheint in Anbetracht der diversen verspäteten und ausgebliebenen Ratenzahlungen als äusserst fragwürdig. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2024 das rechtliche Gehör gewährt. Demzufolge stammen sämtliche Abzahlungsvereinbarungen aus der Zeit nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und wurden erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung abgeschlossen, obschon er bereits vorher dazu in der Lage gewesen wäre (angefochtene Verfügung S. 8; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2023 E. 5.3). Bemühungen zur ernsthaften und nachhaltigen Abtragung der Schuldenlast vor Gewährung des rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. Das bisherige Abzahlungsverhalten lässt zumindest Zweifel aufkommen, ob sich der Beschwerdeführer künftig an die Abzahlungsvereinbarungen halten kann und keine neuen Schulden anhäufen wird. Die Lohnpfändung ist dem Beschwerdeführer ebenfalls positiv anzurechnen. Jedoch ist auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass zwischen Januar 2020 und Januar 2024 Zahlungen in Höhe von total CHF 5'792.25 beim Betreibungsamt [...] eingegangen sind, was in keinem Verhältnis zu den Schulden des Beschwerdeführers steht. Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt wird, wonach die Ehegatten Geld und Arbeit in das Restaurant gesteckt hatten, weshalb sie das Geschäft nicht einfach hätten aufgeben können, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach gescheiterter Selbständigkeit bei Führung eines Restaurants, erneut selbständig machte und das für die GmbH aufgebrachte Stammkapital erneut in ein eigenes Restaurant investierte. Eigenen Angaben zufolge fand der Beschwerdeführer nach Aufgabe der Selbständigkeit im Jahr 2021 eine Stelle als Koch. Es ist als mutwillig zu bezeichnen, sich nach gescheiterter Selbständigkeit und Schuldenanhäufung erneut selbständig zu machen, zumal seit Übernahme des Restaurants am 1. Mai 2023 weiterhin Schulden generiert wurden und dem Beschwerdeführer die ausländerrechtlichen Konsequenzen der Verschuldung bewusst waren. Das Migrationsamt schlussfolgerte demnach zu Recht, dass das nachlässige Verhalten gegenüber den finanziellen Verpflichtungen, die hohe und anhaltende Schuldenzunahme klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen lasse. Es liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a VZAE vor. Damit sind die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
5.6 Den Akten sind keine Anzeichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Ferner erscheint die Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht stark gefährdet. Diesbezüglich kann für die Begründung auf die Ausführungen in Erwägung II. / 8.3 verwiesen werden. Im Rahmen der nachehelichen Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Es sind jedoch keine familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person, welche unter den Schutz des Familienlebens fallen würde, erkennbar. Die Beziehung zu B.___ fällt mittlerweile nicht mehr in den Schutzbereich der Bestimmung und auch die im Schreiben von B.___ erwähnte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem mittlerweile 19-jährigen Sohn, fällt nicht unter die Bestimmung. Der Kontakt kann durch gegenseitige Besuche und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat somit auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige.
6.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche nach den Art. 43, 48 und 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG).
6.2 Bei der in Erwägung II. / 5.5 geschilderten mutwilligen Schuldenanhäufung des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, womit ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG ohnehin erloschen wäre.
7.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Es handelt sich dabei, im Gegensatz zur Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um eine Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtlichen Härtefälle (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der betroffenen Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Lebens- und Daseinsbedingungen der betroffenen Person gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Es genügt nicht alleine, dass jemand längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert hat. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; 124 II 110 E. 2 S. 112; 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass es ihm in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zuzumuten sei, in der Türkei zu leben. Das Fehlen eines sozialen Netzes in der Türkei und die schwierige wirtschaftliche Wiedereingliederung würden auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall hindeuten. Er verfüge weder in der Schweiz noch in der Türkei über Vermögenswerte und in der Heimat mangle es ihm schlicht an einer Existenzgrundlage, was mit erheblichen Nachteilen verbunden sei. An Beziehungen zu seinen in der Türkei wohnhaften Angehörigen könne er nicht anknüpfen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr sein soziales Netz in der Schweiz verlieren und seine wirtschaftliche Existenz zunichte gemacht. Der Beschwerdeführer verfüge über keine berufliche Ausbildung und sei mit den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt in der Türkei nicht vertraut.
7.3 Da der Beschwerdeführer erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz einreiste, die gesamte Kindheits- und Jugendzeit sowie die ersten Erwachsenenjahre in der Türkei verbrachte, über Angehörige im Herkunftsstaat verfügt, der heimatlichen Sprache mächtig ist und die Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren, ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan. Infolgedessen durfte die Vorinstanz von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung absehen, zumal er sich auch nicht klaglos verhalten hat. Insbesondere hat er Schulden angehäuft (vgl. E. II. / 5.5). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.
8.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV, soweit der Schutzbereich dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob der Widerruf der Bewilligung und deren Nichterteilung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt, kann offenbleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Es gilt dabei namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
8.2 Nach erfolgter Interessenabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, dem Grad der Integration sowie der Vertrautheit mit der heimatlichen Sprache und Kultur kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei in die Türkei zurückzukehren und sich die Wegweisung als verhältnismässig erweise. Der Beschwerdeführer brachte dagegen wiederum vor, dass dem Beschwerdeführer eine Widereingliederung nicht möglich und zumutbar sei. Er sei tief in der Gemeinschaft verwurzelt und trage zum sozialen Gefüge der Gemeinde bei. Sein Engagement in [...] unterstreiche seine soziale Integration und die Bedeutung seiner weiteren Anwesenheit für die lokale Gemeinschaft.
8.3 Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). Wegen der Schuldenwirtschaft ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Obschon bestritten wurde, dass eine Wiedereingliederung in der Türkei möglich und zumutbar sei, wurde dies nicht näher begründet. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit sowie die ersten Erwachsenenjahre verbrachte er in seinem Heimatland, wo er vermutungsweise Familie hat, aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine Anhaltspunkte vor. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen in der Gastrobranche dürften sich bei der beruflichen Wiedereingliederung in der Türkei z.B. im Gastro- oder Hotelleriebereich als hilfreich erweisen. Dass die Stammkundschaft des Restaurant [...] in [...] mit dem Beschwerdeführer sehr zufrieden ist und der Beschwerdeführer verschiedene Vereine und Organisationen in der Gemeinde unterstützt, ist zwar erfreulich, vermag jedoch nicht das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme aufgrund der Schuldenwirtschaft aufzuwiegen. Dasselbe gilt für die Angestellten, die auf seine Geschäftstätigkeit angewiesen seien. Es ist gerichtsnotorisch, dass in der Gastronomiebranche ständig Stellen ausgeschrieben sind. Zudem hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass es so weit gekommen ist, aufgrund seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer zumutbar in die Türkei zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das öffentliche Interesse einer nicht gewünschten Schuldenwirtschaft durchzusetzen.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese unter Berücksichtigung der notwendig werdenden Liquidierung des Gastrobetriebes auf 31. März 2025 festzulegen.
10. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzulegen sind. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. März 2025 zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 bestätigt.