Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. Juli 2024  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,   

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Sozialregion Untergäu SRU,   

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) wird durch die Sozialregion Untergäu (SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 9. April 2024 erteilte die SRU der Beschwerdeführerin die Auflage, sich spätestens bis zum 30. Juni 2024 für den AHV-Vorbezug anzumelden. Sollte sie sich nicht an die Auflage halten, werde der Grundbedarf für drei Monate um 15 % gekürzt. Die Beschwerdeführerin wurde weiter angewiesen, bis am 30. September 2024 die vorhandenen Freizügigkeitsleistungen und Guthaben der Säule 3a zu beziehen. Wenn sie sich nicht an diese zweite Auflage halte, könne die Sozialhilfeunterstützung eingestellt werden. Begründet wurden die Auflagen damit, dass Sozialhilfeleistungen subsidiär zu anderen Geldleistungen gewährt würden. Gemäss den SKOS-Richtlinien würden AHV-Leistungen der Sozialhilfe vorgehen und unterstützte Personen seien deshalb grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug zu verpflichten.

 

2. Mit Eingabe vom 19. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, gegen diese Verfügung Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und beantragte deren Aufhebung.

 

3. Das DdI trat mit Beschwerdeentscheid vom 23. April 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Es erhob keine Kosten und gewährte keine Parteientschädigung.

 

4. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, liess dagegen am 6. Mai 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des DdI sei aufzuheben, auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung der SRU sei einzutreten und diese sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

 

5. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

 

6. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 hielt die SRU an ihrem Entscheid vom 9. April 2024 fest, verlängerte jedoch die Frist zur Einreichung der Anmeldung für den AHV-Vorbezug bis am 30. September 2024.

 

7. Die Beschwerdeführerin liess dazu am 25. Juni 2024 eine abschliessende Stellungnahme einreichen und an ihren Rechtsbegehren festhalten.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die SRU verfügte am 9. April 2024 folgenden Wortlaut:

 

1.   A.___ erhält die Auflage, sich bis spätestens am 30.06.2024 für den AHV-Vorbezug anzumelden. A.___ hat die Anmeldung bis am 30.06.2024 der SRU zu belegen.

2.   Hält sich A.___ nicht an die Auflagen der Ziffer 1, wird der Grundbedarf für drei Monate um 15 % gekürzt. Die Kürzung kann verlängert sowie erhöht werden.

3.   A.___ hat bis am 30.09.2024 die vorhandenen Freizügigkeitsleistungen und die vorhandenen Guthaben der Säule 3a zu beziehen. Die Anmeldung zur Herauslösung der Freizügigkeitsleistungen und der Säule 3a ist der SRU bis am 30.09.2024 zu belegen.

4.   Hält sich A.___ nicht an die Auflage der Ziffer 3, kann die Sozialhilfeunterstützung eingestellt werden.

5.   Für diesen Beschluss werden keine Gebühren erhoben.

 

2.2 Das DdI führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, die strittigen Auflagen stellten einen Zwischenentscheid dar, der nur selbständig angefochten werden könne, wenn die Beschwerdeführerin dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde oder wenn die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Da aber vorliegend noch keine Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe vorgenommen worden sei, bestehe kein solcher Nachteil und durch die Gutheissung der Beschwerde könnte auch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

 

2.3 Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz, es sei nichts Nachteiliges verfügt worden, sei grob falsch. Die Kürzung werde nicht erst später vorgenommen, sondern es heisse klar, wenn sich A.___ nicht an die Auflage halte, «dann wird der Grundbedarf für 3 Monate um 15 % gekürzt.» Der Nichteintretensentscheid sei daher aufzuheben. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde eintreten und diese gutheissen müssen. Die Verfügung der SRU enthalte denn auch eine Rechtsmittelbelehrung, weshalb in guten Treuen eine Beschwerde eingereicht worden sei. Betreffend den Anwaltskosten würde dies eine Kostenpflicht zu Lasten der 1. Instanz nach sich ziehen. Die Beschwerdeführerin sei trotz Arbeitstätigkeit teilweise auf Sozialhilfe angewiesen und beantrage die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht.

 

2.4 Das DdI hielt in seiner Vernehmlassung fest, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids möge zwar nicht optimal formuliert sein, doch sei in den Erwägungen klar festgehalten worden, dass – falls sich die Beschwerdeführerin nicht an die Auflage halte – geprüft werde, ob der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für drei Monate um 15 % gekürzt werde. Dies spreche eindeutig gegen eine «automatische» Kürzung ohne noch vorzunehmende Kürzungsverfügung. Entsprechend sei auch das Dispositiv zu verstehen. Im Dispositiv sei denn auch kein Zeitpunkt festgehalten, ab wann die Kürzung erfolgen würde. Die Beschwerdeführerin habe somit davon ausgehen dürfen, dass eine Kürzung erst erfolge, wenn klar sei, dass sie die Auflage nicht einhalte, was auch dem Vorgehen gemäss dem vorgegebenen Verfahren entspreche. Zur Präzisierung habe das DdI dieses Vorgehen, wonach eine allfällige Kürzung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs noch einmal neu zu verfügen wäre, in seinem Beschwerdeentscheid (E. 1.4) noch einmal ausdrücklich festgehalten. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid der SRU ändere nichts daran, dass das DdI die Eintretensvoraussetzungen selbständig prüfe. Im Übrigen sei festzuhalten, dass mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 schon einmal auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine von der SRU verfügte Auflage nicht eingetreten worden sei. Dass die Gefahr eines Nichteintretensentscheids bestehe, hätte der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin somit bekannt sein müssen.

 

2.5 Die SRU ging in ihrer Vernehmlassung noch einmal auf die materiellen Gründe für ihren Entscheid ein, äussert sich jedoch nicht zum Nichteintreten des DdI. Sie hielt unter «Empfehlung» noch einmal das Dispositiv ihres Entscheids fest, jedoch änderte sie das Datum in Ziffer 1 auf den 30. September 2024, da der 30. Juni 2024 bereits verstrichen ist.

 

2.6 Die Beschwerdeführerin hielt in ihren abschliessenden Bemerkungen fest, die Parteien würden sich in einem Prozess befinden, bei welchem Fristen und Formen eingehalten werden müssten. Nun zu kommen und zu behaupten, es möge sein, dass das Dispositiv nicht optimal formuliert sei, sei nicht sachgerecht und gehe am Thema vorbei. Würde man kein Rechtsmittel einreichen, würde es heissen, man habe das Dispositiv akzeptiert, reiche man eines ein, heisse es, man habe es gar nicht so gemeint. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids heisse es explizit «Hält sich A.___ nicht an die Auflagen der Ziffer 1, wird der Grundbedarf für 3 Monte um 15 % gekürzt.» Davon, dass danach eine weitere Prüfung vorgenommen werde, stehe da klar nichts. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde von A.___ eintreten und den Entscheid der Vorinstanz aufheben müssen.

 

Was die SRU mit ihrer Empfehlung den Parteien mitteilen wolle, sei unklar. Sei nun in einer Stellungnahme an das Gericht neu verfügt worden? Könne man das anfechten? Wo sei die Rechtsmittelbelehrung? Wiederum werde die Kürzung von 15 % verfügt. So könne man doch als Behörde nicht agieren.

 

3.1 Bei den strittigen Anordnungen der Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug und Bezug der Freizügigkeitsleistungen sowie Guthaben der Säule 3a) handelt es sich um sozialhilferechtliche Auflagen, die mit der Androhung einer Leistungskürzung bzw. - einstellung verbunden sind, sollte die Beschwerdeführerin den Aufforderungen nicht nachkommen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung richtig ausgeführt hat, betrachtet das Bundesgericht solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (vgl. die durch die Vorinstanz genannten Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2017 vom 22. Februar 2018, E. 1.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012, E. 4.3.4 und 4.3.5 sowie BGE 146 I 62 E. 5.2 S. 66 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5).

 

Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).

 

3.2 Im Moment ist, auch wenn das für die Beschwerdeführerin schwer nachzuvollziehen ist, mit der Auflage noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflagen in der Verfügung vom 9. April 2024 greifen nicht direkt in ihre Rechtsstellung ein und sind darum im jetzigen Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihr die Sozialhilfe aber künftig gekürzt bzw. ganz eingestellt, weil sie die Auflagen nicht erfüllt hat, kann sie diese Kürzung oder Einstellung – die wiederum in Form einer Verfügung zu erfolgen hat – beim Departement anfechten. Wie das DdI im angefochtenen Entscheid in E. 1.4 richtig erwähnt hat, muss ihr die Sozialregion zuvor das rechtliche Gehör gewähren. Im jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht darüber zu entscheiden, weil noch keine definitive Kürzung bzw. Einstellung angeordnet wurde.

 

3.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 19. April 2024 eingetreten. 

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Willy Bolliger beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

5.2 Vorliegend war es nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführerin Auflagen gemacht wurden. In den Akten findet sich eine Vielzahl entsprechender Verfügungen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin denn auch schon einmal das rechtliche Gehör betreffend Einstellung der Sozialhilfe erteilt, weil sie die mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 erteilten Auflagen nicht eingehalten hatte. Das Verfahren musste ihr somit bekannt sein. Weiter war das Departement auch mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 bereits einmal auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung von Auflagen nicht eingetreten, mit der gleichen Begründung wie auch im vorliegenden Verfahren. Im vorliegend angefochtenen Entscheid wurde die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erneut auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema hingewiesen, welche dem Rechtsvertreter somit bekannt sein musste. Die Vorbringen, wonach aus dem Entscheid der SRU nicht klar hervorgegangen sei, dass noch eine weitere (anfechtbare) Verfügung erfolge, wenn die Auflagen nicht eingehalten würden, zielen somit ins Leere. Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann