Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. Juni 2024       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___, vertreten durch  B.___   

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Wiedererteilung des Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 Am 31. Juli 2018 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf Probe. Gleichzeitig wurde er einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zugewiesen. Der Führerausweis war ihm bereits am 20. Mai 2018 durch die Polizei entzogen worden, nachdem er einen Personenwagen unter Medikamenten- und Drogeneinfluss gelenkt hatte. Am 8. August 2019 verfügte die MFK namens des BJD gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises, dies auf unbestimmte Zeit, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung nicht abgelegt. Er habe eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens unter Medikamenten- und Drogeneinfluss (MDMA minimal 65 µg/L, Kokain minimal 51,8 µg/L, Alprazolam 83 µg/L) begangen. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Er wurde darauf hingewiesen, dass er ein Gesuch um Wiedererteilung einreichen könne, wenn er bereit sei, sich der angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen.

 

1.2 Am 22. März 2022 unterzog sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRMZ. Das Gutachten datiert vom 19. April 2022. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde aus verkehrsmedizinischer Sicht negativ beurteilt. Für die Wiederzulassung wurden mehrere Voraussetzungen aufgeführt. Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ab. Auf Gesuch hin werde die Fahreignung des Beschwerdeführers erneut abgeklärt, wenn er die im Gutachten genannten Voraussetzungen erfülle.

 

1.3 Am 2. Oktober 2023 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung am IRMZ. Die MFK wertete die entsprechende Mitteilung als Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Das Gutachten datiert vom 16. Januar 2024. Die Gutachterin kam zum Schluss, aus verkehrsmedizinischer Sicht könne die Fahreignung des Beschwerdeführers positiv beurteilt werden. Zur gesamthaften Beurteilung fehle jedoch das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Diese habe nicht durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet habe. Wenn innerhalb der nächsten drei Monate die verkehrspsychologische Abklärung ebenfalls ein positives Ergebnis ergebe, könne die Fahreignung des Beschwerdeführers insgesamt positiv beurteilt werden. Aufgrund der Vorgeschichte, zur weiteren Stabilisierung der Gesamtsituation und zur Senkung des Rückfallrisikos wurden mehrere Auflagen als notwendig erachtet. Sollte innerhalb von drei Monaten keine verkehrspsychologische Untersuchung erfolgen oder die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht negativ beurteilt werden, müsse die Fahreignung insgesamt als negativ beurteilt werden. Für die Wiederzulassung wurden wiederum verschiedene Voraussetzungen genannt.

 

Die MFK stellte dem Beschwerdeführer das Gutachten am 19. Januar 2024 zu, gab ihm eine Website bekannt, auf der sich anerkannte Verkehrspsychologen finden, und wies ihn darauf hin, die Fahreignung müsse verneint und das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises abgewiesen werden, wenn er bis 16. April 2024 kein positiv lautendes verkehrspsychologisches Gutachten vorweise.

 

1.4 Am 20. März 2024 ging bei der MFK das verkehrspsychologische Gutachten, datiert mit dem 14. März 2024, ein (Verfasserin:C.___, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, Mitglied der Schweizerischen VfV, [...]). Die Gutachterin befürwortete die Fahreignung des Beschwerdeführers zurzeit nicht. Die MFK sah daher vor, das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises abzuweisen und gab dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser liess sich am 10. April 2024 dazu vernehmen.

 

1.5 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wies die MFK namens des BJD das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab. Auf Gesuch hin werde die Fahreignung erneut abgeklärt, wenn er die nachfolgenden Voraussetzungen erfülle. Dazu habe er sich einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Folgende Voraussetzungen wurden aufgeführt:

 

-      Absolvieren einer Verkehrstherapie von mindestens 10 Einheiten, verteilt auf mindestens 4 Monate. Eine Liste mit Verkehrstherapeuten/Verkehrstherapeutinnen finden Sie unter www.verkehrspsychologie.ch.

-      Positives Resultat einer verkehrspsychologischen Kontrolluntersuchung zur Überprüfung des Therapieerfolgs.

-      Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkohol-, Betäubungsmittel- und Medikamentenabstinenz (Benzodiazepine / Z-Hypnotika, Opiate / Opioide).

-      Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis (gemäss Merkblatt «Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz» der SGRM).

-      Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten.

-      Positives Resultat einer erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung bei einem Arzt/Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4, inklusive Haaranalyse. Es werden dazu mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden.

-      Die Abstinenz ist über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen.

-      Bei einer Neubegutachtung ist ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) vorzulegen.

 

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 8. Mai 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die MFK sei vor Erlass einer erneuten Verfügung anzuweisen, bei einem akkreditierten Gutachter des Instituts für angewandte Psychologie (IAP) der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften ein verkehrspsychologisches Zweitgutachten einzuholen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die MFK habe die Schlussfolgerungen der Gutachterin in unkritischer Art und Weise «lapidar» aufgelistet. Sie habe sich auch nicht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2018 auseinandergesetzt. Die subjektive Einschätzung der Gutachterin halte er für verfehlt und die Wahrscheinlichkeit für gehäuftes, regelwidriges Verkehrsverhalten könne bei ihm nicht in dem negativen Ausmass prognostiziert werden. Es sei bei ihm auch nie zu wiederholten Verkehrsregelverletzungen gekommen. Er sei sich seiner früheren Suchtproblematik durchaus bewusst, kenne mittlerweile die Risiken sehr gut und arbeite willentlich und ernsthaft an seiner Zukunft. Leider habe er es nicht geschafft, die Gutachterin im rund 30-minütigen Gespräch von seinen tatsächlichen Bemühungen zu überzeugen. Diese habe sich zu stark in stereotype Denk- und Verhaltensmuster und in nicht nachvollziehbare Annahmen verstrickt. Er habe keine Chance gehabt, sich authentisch zu erklären. Umso wichtiger scheine es, dass die im Gutachten vermutete Fehleinschätzung durch ein verkehrspsychologisches Zweitgutachten angemessen überprüft und gegebenenfalls korrigiert werde.

 

3. Die MFK beantragte namens des BJD am 31. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. April 2022 sei ein Gesuch um Wiedererteilung abgewiesen worden, weil nebst dem verkehrsrelevanten Betäubungsmittelkonsum auch ein Alkoholmissbrauch vorgelegen habe. Das Gericht dürfe in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Vorliegend handle es sich bei der Gutachterin um eine ausgewiesene Fachkraft. Das Gutachten sei schlüssig und korrekt erstellt. Demgegenüber handle es sich bei der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und der Beschwerde um seine subjektive Eigenbetrachtung als Direktbetroffener. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts sei nicht vergleichbar. Bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung sei das Ergebnis immer einzelfallbezogen. Die Gutachterin sei vom Beschwerdeführer selber ausgesucht worden. Nur weil ihm das Gutachten nicht genehm sei, sei nicht ein zusätzliches anzuordnen.

 

4. Am 12. Juni 2024 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Die beteiligten Gutachter (Verkehrsmedizinerin, Verkehrspsychologin) hätten sich widersprüchlich geäussert. Er habe die Gutachterin aus zeitlichen Gründen eher zufällig als bewusst mandatiert. Diese sei vor allem in der Ostschweiz sowie in [...] und [...] tätig, weshalb es auf der Hand liege, dass sie bislang im Kanton Solothurn gänzlich unbekannt sei oder bislang nur wenig Berührungspunkte mit den örtlichen Behörden gehabt habe.

 

5. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt nach Abs. 2, wer das Mindestalter erreicht hat (lit. a), wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b), wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG).

 

2.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe wie erwähnt mit Verfügung vom 8. August 2019 auf unbestimmte Zeit entzogen. Strittig ist, ob ihm der Ausweis wieder zu erteilen ist. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

 

Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 16. Januar 2024 kam die Gutachterin zum Schluss, aus verkehrsmedizinischer Sicht könne die Fahreignung des Beschwerdeführers positiv beurteilt werden. Zur gesamthaften Beurteilung fehle jedoch das Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Diese Untersuchung ergab dann ein negatives Ergebnis. Die Gutachterin, C.___, befürwortete die Fahreignung des Beschwerdeführers zurzeit nicht.

 

Sie kam Schluss, die unterdurchschnittliche emotionale Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers sei als ungünstig anzusehen, da sie eine erhöhte Gleichgültigkeit gegenüber negativen Verhaltenskonsequenzen infolge einer Gefühlsverdrängung sowie aufgrund einer ausgeprägten Neigung zur Selbstüberschätzung und einer überhöhten Selbstsicherheit nach sich ziehe, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhe, vergangenes Fehlverhalten zu wiederholen. Ferner spreche die unterdurchschnittliche Offenheit bei der Bearbeitung des verlässlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests für eine Beschönigungstendenz des Beschwerdeführers. Die Ausführungen, wonach er nach der Verkehrsregelverletzung 2018 eine Verhaltensänderung eingeleitet habe und dass ihm das Abstinenzverhalten keine Probleme bereite, seien vor dem Hintergrund der Unfähigkeit, die verkehrsmedizinischen Anforderungen bei der ersten Untersuchung im Jahre 2022 zu erfüllen, als weiteres Indiz für eine mangelnde Bereitschaft zu werten, sich mit dem eigenen Fehlverhalten und dessen persönlichen Ursachen auseinanderzusetzen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme, der gezeigten Bagatellisierungstendenz und der fehlenden Auseinandersetzung mit den Konsummotiven fehlten die Voraussetzungen für die Annahme einer die Mindestanforderungen erfüllenden Problemeinsicht und Kritikfähigkeit als Grundlage eines künftig gesetzeskonformen Verkehrsverhaltens. Infolge des mangelnden Problembewusstseins habe der Beschwerdeführer nicht aufzeigen können, dass er zwischenzeitlich in der Lage wäre, Strategien zur Verbesserung seiner Impuls- und Selbstkontrolle sowie alternative Wege der Bedürfnisbefriedigung zu entwickeln. Die verminderte Impulskontrolle in Kombination mit dem unzureichenden Problembewusstsein erhöhe im hochreglementierten Strassenverkehr die Wahrscheinlichkeit für Regelverletzungen, da situations- und bedürfnisorientierte Handlungsimpulse in der Mehrzahl der Fälle nicht mit den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes übereinstimmten, weshalb eine hohe Selbstkontrolle notwendig sei, um diese Impulse zu unterdrücken und so ein angepasstes Verkehrsverhalten sicherstellen zu können. Es sei deshalb von einer charakterlichen Problematik auszugehen, welche die Wahrscheinlichkeit für gehäuftes regelwidriges Verkehrsverhalten in der Zukunft überdurchschnittlich erhöhe.

 

2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert dieses Gutachten zu Unrecht. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei C.___ um eine anerkannte Gutachterin handelt. Sie ist Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP und Mitglied der Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologie VfV. Auf der aktuellen Liste der VfV ist sie als Gutachterin aufgeführt (Stand 7. Mai 2024). Die MFK erwähnt zutreffend, dass ihr Gutachten schlüssig und korrekt erstellt ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Testergebnisse wurden im Gutachten wiedergegeben, ausgewertet und interpretiert und das Gutachten ist nachvollziehbar begründet. Es sind im Gutachten auch keine Widersprüche zu erkennen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zum verkehrsmedizinischen Gutachten. So weist die verkehrsmedizinische Gutachterin bezüglich des vom Beschwerdeführer angesprochenen Therapieberichts von D.___, Suchthilfe[...], [...], ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Beratungsstelle der Suchthilfe [...] nicht um ein therapeutisches Angebot handle. Die MitarbeiterInnen mit Abschluss in Sozialarbeit und teils entsprechender Weiterbildung seien für die beraterische Tätigkeit qualifiziert (S. 6). Sie ersetzen somit keine verkehrspsychologische Beurteilung, die die verkehrsmedizinische Gutachterin gerade als notwendig erachtet hatte (S. 7).

 

Dass C.___ mit dem Beschwerdeführer nur ein 30-minütiges Gespräch geführt hat, trifft nicht zu, gibt diese doch die Dauer des Gesprächs mit 48 Minuten an, die Gesamtuntersuchungszeit mit 2 Stunden und 10 Minuten. Die Untersuchung hat auch nicht um 20.00 Uhr begonnen, sondern um 10:30 Uhr (bei der Einladung vom 2. Februar 2024 muss es sich somit um einen Verschrieb gehandelt haben). Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer selbst war, der diese Gutachterin beauftragt hatte. In diesem Zusammenhang erscheint es deshalb unverständlich, wenn er in der Eingabe vom 12. Juni 2024 kritisiert, die Vermutung liege auf der Hand, dass die Gutachterin bislang im Kanton Solothurn gänzlich unbekannt sei und wenig Berührungspunkte mit den örtlichen Verhältnissen habe. Zudem ist ohnehin nicht ersichtlich, was dieser Umstand mit einer korrekten Begutachtung zu tun haben soll. Die MFK hat somit zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt.

 

Daran vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 10. April 2024 und der Beschwerde nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, die nicht auf objektiven Begebenheiten beruht. Das Gutachten erscheint keineswegs unübersichtlich, ausschweifend und doppelspurig. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich die Gutachterin zu stark in stereotype Denk- und Verhaltensmuster und in nicht nachvollziehbare Annahmen verstrickt hätte. Selbstverständlich hat die Gutachterin bei ihrer Beurteilung (auch) auf die Vergangenheit abzustellen und gegenwärtige und zukunftsgerichtete Aussagen eines Beschwerdeführers auch kritisch zu würdigen.

 

Die Einschätzungen der Gutachterin sind gut nachvollziehbar. So lassen sich entsprechende Hinweise auch in den Akten finden. Anlässlich des Vorfalls vom 9. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vorerst lediglich den Konsum eines Joints an. Erst auf Nachdruck räumte er ein, er könnte noch weitere illegale Stoffe konsumiert haben. Weiter habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben, dass er derzeit daran sei, seinen Führerschein wieder zu erwerben. Er müsse derzeit regelmässig Haarproben abgeben, wobei die letzte Haarprobe erst vor kurzem erfolgt sei und er nun konsumieren wollte, um dann die Haare rechtzeitig vor der nächsten Kontrolle zu schneiden. Die letzte verkehrsmedizinische Begutachtung war damals gerade einmal sieben Monate her. Der beschriebene Vorfall stammt zwar aus dem Herbst 2022, lässt aber, gerade auch im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben anlässlich der aktuellen Begutachtung (betreffend den Konsum von Xanax), die von der Gutachterin beschriebenen Zweifel an der Fahreignung durchaus nachvollziehbar erscheinen.

 

Der vorliegende Fall ist ferner nicht vergleichbar mit dem Fall VWBES.2018.195. Zunächst ist festzuhalten, dass ein verkehrspsychologisches Gutachten immer ein Einzelfallergebnis ist, da jede Person eine unterschiedliche Vergangenheit und unterschiedliche Charakterzüge sowie Ressourcen aufweist und entsprechend verschieden mit einer Sucht- und Alkoholproblematik umgeht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im besagten Fall vor der Wiedererteilung des Führerausweises (mit Auflagen) eine Verkehrstherapie absolviert hatte. Im Urteil vom 6. August 2018 ist erwähnt, die erhobenen Befunde würden dafür sprechen, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich und auch durch die ihm auferlegte Verkehrstherapie gelungen sei, sein früheres missbräuchliches Alkoholkonsumverhalten selbstkritisch zu hinterfragen und sich bewusst um einen kontrollierten Konsum zu bemühen. Im vorliegenden Fall wird eine solche Therapie gerade empfohlen; der Beschwerdeführer hat noch keine Verkehrstherapie absolviert.

 

2.4 Gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten hat die MFK das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung des Führerausweises folglich zu Recht abgewiesen. Eine Zweitbeurteilung erweist sich beim schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Gutachten von C.___ nicht als notwendig. Bei einer erneuten verkehrspsychologischen Beurteilung (zweiter Punkt der Auflagen) kann sich der Beschwerdeführer an eine andere Gutachterstelle wenden, die auf der Gutachterliste der Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologen aufgeführt ist.  

 

3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier