Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. Mai 2024   

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Haftgericht,    

 

2.    Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Ausschaffungshaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 24. Juli 2013 in die Schweiz ein und ersuchte am 1. Oktober 2013 um Asyl (AS 580 ff.). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AS 575 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2013 ab (AS 561 ff.). Die Ausreisefrist wurde damit auf den 31. Oktober 2013 festgesetzt. Der Beschwerdeführer reiste indessen nicht aus. Er tauchte unter, wurde wiederholt straffällig und befand sich zwischenzeitlich in Haft.

 

Am 30. Juli 2018 wurde über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft angeordnet, welche vom Haftgericht am 31. Juli 2018 genehmigt wurde (AS 326 ff.). Am 15. Oktober 2018 erliess das SEM ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (AS 266 ff.). Am folgenden Tag sollte er polizeilich begleitet nach Algerien ausgeschafft werden. Wegen des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers musste dies abgebrochen werden (AS 280, 276, 254 ff.). In der Folge scheiterte eine Rückführung aus verschiedenen Gründen (medizinische Gründe, Corona-Pandemie, Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden). Der Beschwerdeführer war unbekannten resp. unsteten Aufenthaltes und wurde verschiedentlich verurteilt. Am 13. September 2022 wurde er durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern im abgekürzten Verfahren u.a. wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde er für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (AS 91 ff.). Das Haftende fiel nach verweigerter bedingter Entlassung auf den 3. Mai 2024 (AS 80 ff., 63 ff.).  

 

Mit Verfügung vom 30. April 2024 ordnete das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 4. Mai bis 3. August 2024 an (AS 37 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, unter keinen Umständen nach Algerien ausreisen zu wollen. Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft am 3. Mai 2024 (AS 15 ff.).

 

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 Beschwerde. Er habe früher unter einem anderen Namen in Spanien gelebt und möchte nun wieder nach Spanien zurückreisen. Damals habe er nicht nach Spanien gehen wollen, aber jetzt schon.

 

3. Das Haftgericht verzichtete mit Eingabe vom 13. Mai 2024 auf eine Stellungnahme.

 

4. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

5. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.

 

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom 17. Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

 

2.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftig verhängte Landesverweisung vor, die noch nicht hat vollzogen werden können. Obwohl der Beschwerdeführer die Schweiz seit Jahren hätte verlassen müssen, hält er sich immer noch hier illegal auf. Er ist wiederholt untergetaucht und betonte stets – auch erneut wieder im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs –, dass er nicht gewillt ist, nach Algerien zurückzukehren. Im Weiteren ist bereits einmal eine Rückführung an seinem renitenten Verhalten gescheitert. Das Haftgericht erwähnt daher zu Recht, der Beschwerdeführer würde sich einer Ausschaffung nicht unterziehen und auch allfälligen Anordnungen der Behörden keine Folge leisten. Von einer Flucht- resp. Untertauchensgefahr ist daher auszugehen. Es kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer würde sich – in Freiheit entlassen – den Behörden für den Vollzug des Landesverweises zur Verfügung halten. Ergänzend anzufügen ist, dass eine Ausreise nach Spanien ohnehin nicht in Frage kommen kann, da die Landesverweisung für den ganzen Schengenraum gilt.

 

3.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

3.2 Gemäss Rückmeldung der algerischen Behörden muss der Beschwerdeführer nicht mehr vorgeführt werden. Er ist als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Damit steht der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nichts mehr im Weg und die Ausreise nach Algerien ist realistisch und absehbar. Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschaffung der Papiere noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Ebenso muss aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ein begleiteter Rückflug organisiert werden (eine Fluganmeldung für einen Linienflug ist bereits erfolgt, AS 20). Die verfügte Dauer der Ausschaffungshaft bis 3. August 2024 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Selbstverständlich wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden, wenn früher entsprechende Papiere vorliegen und der Rückflug organisiert werden konnte. 

 

4. Zusammenfassend ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Haftgericht davon ausging, die Ausschaffungshaft sei geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen; sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs).

 

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Frey                                         Ramseier