Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1957 in [...]/Serbien, französischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer), reiste am 1. August 2020 in die Schweiz ein und hat vom Kanton Waadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als erwerbstätiger EU/EFTA-Bürger mit Gültigkeit bis 2. August 2025 erhalten. Per 15. Juli 2021 ist er in den Kanton Zürich umgezogen, per 1. November 2022 in den Kanton Luzern. Am 1. Juli 2023 ist er nach [...] gezogen (AS 1-6, Angaben gemäss Verfügung vom 2. Mai 2024).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 teilten die [...] dem Migrationsamt (MISA) mit, der Beschwerdeführer werde seit dem 24. November 2023 sozialhilferechtlich unterstützt. Es werde um zeitnahe Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung B ersucht (AS 14). Das MISA forderte den Beschwerdeführer gleichentags zur Beantwortung von Fragen und der Einreichung von Unterlagen auf (AS 17). Am 14. Dezember 2023 sandte der Beschwerdeführer dem MISA per Mail eine Kopie des Kündigungsschreibens der [...] Sarl vom 30. September 2021 (Kündigung per 31. Oktober 2021) sowie des Rentenbescheids der Ausgleichskasse [...] vom 10. Oktober 2022 (AS 20 ff.). Gemäss Rentenbescheid hat er per 1. Februar 2022 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 90.00. Zudem erhält er laut Angaben der [...] eine französische Altersrente von 300 Euro. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei nicht gegeben (AS 14).
Am 10. April 2024 gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz (AS 24 ff.). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 22. April 2024 vernehmen. Er versuche, einen Job zu finden, um dem Staat nicht länger zur Last zu fallen. In Frankreich habe er keine Bleibe (AS 27).
1.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2024 zu verlassen und sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden; die Ausreise habe er sich mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Grenze bestätigen zu lassen.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 8. Mai 2024 Beschwerde. Die Dinge hätten sich geändert. Er erhalte keine staatliche Hilfe mehr, weil sein Sohn die Verantwortung für ihn übernommen habe. Dieser sei französischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt und Arbeitsvisum in der Schweiz. Er wolle bei seinem Sohn bleiben und keine Hilfe vom Staat.
2.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer u.a. Gelegenheit gegeben, seine Beschwerdebegründung bis 11. Juni 2024 zu ergänzen und Belege einzureichen, die nachwiesen, dass er sich von der Sozialhilfe abgelöst habe und über genügend finanzielle Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt in der Schweiz bestreiten zu können.
2.3 Darauf teilte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 mit, er bitte nochmals, die von ihm genannten Gründe für den Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Gleichzeitig reichte er eine Bestätigung der [...] vom 4. Juni 2024 ein, wonach er bis 31. Mai 2024 mit Sozialhilfe unterstützt worden sei. Die Einstellung der Sozialhilfe sei auf Wunsch von ihm veranlasst worden.
4. Am 24. Juni 2024 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.
5. Darauf liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die Herkunft der entsprechenden finanziellen Mittel ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entscheidend; diese müssen nicht aus eigenen Quellen, sondern können von anderen Familienangehörigen oder Dritten stammen (Urteil 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA).
Gemäss Ziff. 8.3.2 der Weisungen und Erläuterungen des SEM (Weisungen VFP; Stand: Januar 2024) zur Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaaten der EU/EFTA ein Recht auf Verbleib in der Schweiz, wenn sie sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer/innen bzw. als Selbständige berufen und nach dem Inkrafttreten des FZA oder des Protokolls I zum FZA respektive der Protokolle II und III209 zum FZA mindestens eine der vier folgenden Voraussetzungen (a, b, c und d) erfüllen (nicht kumulativ):
a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der vorangegangen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein).
b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten.
c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.
d) Sie nehmen nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.
Die im Sinne von Buchstabe d in einem EU-Staat verbrachten Beschäftigungszeiten gelten für den Erwerb des Verbleiberechts nach den Buchstaben a und b als in der Schweiz erbracht.
Nach Art. 16 Abs. 2 VFP sind die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt. Ein Aufenthaltsgesuch als Rentner kann verweigert werden, wenn die betreffende Person nicht mindestens über finanzielle Mittel im Betrag, der sie zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt, verfügt. Diese Besonderheit ergibt sich aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in der Schweiz lebenden Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, ausgerichtet werden. Beantragen Rentner nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder erheben sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung gemäss Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA widerrufen oder nicht erneuert werden (Weisungen VFP, Ziff. 6.2.3). Nach Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3.1 Der Beschwerdeführer ist am 1. August 2020 in die Schweiz eingereist und hat gemäss Aktenlage nur bis zum 31. Oktober 2021 hier gearbeitet. Per [...] 2022 hat er das Rentenalter erreicht. Er erhält eine AHV-Rente aus der Schweiz von monatlich CHF 90.00 sowie offenbar eine aus Frankreich von 300 Euro. Vom 24. November 2022 bis 31. Mai 2024 war er sozialhilferechtlich unterstützt worden. Damit erfüllt er die vorgenannten Voraussetzungen gemäss Ziff. 8.3.2 der Weisungen VFP nicht. Ein Aufenthaltsrecht steht ihm aber auch aus dem Grund nicht zu, als nicht davon ausgegangen werden kann, er könne längerfristig seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Auch wenn er nun keine Sozialhilfe mehr bezieht (und auch keine Ergänzungsleistung) ist nicht ersichtlich, wie er seinen Lebensunterhalt in der Schweiz längerfristig decken will. Er macht geltend, sein Sohn unterstütze ihn, dies ist aber nicht näher belegt. So hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Unterlagen eingereicht, obwohl er mit Verfügung vom 21. Mai 2024 ausdrücklich dazu aufgefordert worden war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die momentane Unterstützung durch seinen Sohn sei auch langfristig sichergestellt. Im Gegenteil, ist doch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel in absehbarer Zeit erneut durch Sozialleistungen finanziell unterstützt werden muss.
Dem Beschwerdeführer kann auch keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentner erteilt werden, da die Rente von knapp CHF 400.00 nicht höher ist als der Betrag, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt. Schliesslich ist ergänzend anzufügen, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, er könne durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt längerfristig bestreiten. Einerseits ist er bereits über 67-jährig und andererseits hat er schon vor Erreichen des Rentenalters keine Stelle mehr antreten können.
3.2 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 63 Jahren in die Schweiz eingereist und hat hier nur während eines guten Jahres gearbeitet. Ausser seinem Sohn, der sich offenbar in der Schweiz aufhält, scheint ihn nichts mit der Schweiz zu verbinden. Jedenfalls hat er diesbezüglich nichts geltend gemacht. Es wurden auch keine Gründe genannt, die ihm eine Rückkehr nach Frankreich verunmöglichen sollten, erwähnt er dazu doch lediglich, er habe dort keine Bleibe und habe nicht vor, dorthin zurückzukehren.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde berechtigterweise widerrufen. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz zu verlassen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 30. November 2024 festzulegen. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens bis 30. November 2024 zu verlassen.
3. Er hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier