Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (im Folgenden: Kind oder Sohn) ist der Sohn von C.___ (im Folgenden auch: Mutter) und A.___ (im Folgenden auch: Vater). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen vom 9. Dezember 2014 wurde für den Sohn eine Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) errichtet. Die Mutter ist am [...] 2016 verstorben (AS 19). Dem Vater wurde mit Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 30. Mai 2017 (AS 39 ff.) die elterliche Sorge erteilt. Mit dem gleichen Entscheid wurde dem Vater jedoch gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind bei dessen Tante, D.___ (im Folgenden auch: Tante), welche in [...] wohnt, untergebracht.
2. A.___ hat am 8. September 2022 seinen Wohnsitz nach Dulliken verlegt (AS 20).
3. Die KESB Winterthur-Andelfingen hat mit Entscheid vom 26. September 2023 (AS 11 ff.) den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung bei der Tante bestätigt. Zudem wurde die KESB Olten-Gösgen um Übernahme der Beistandschaft für den Sohn ersucht.
4. Die KESB Olten-Gösgen hat die Beistandschaft des Sohnes mit Entscheid vom 28. Februar 2024 (AS 62 ff.) übernommen. Mit Entscheid vom 13. März 2024 wurde jener Entscheid betreffend den Ziffern 2 und 4 widerrufen. Die erwähnten Ziffern (Aufgaben der Beiständin) wurden berichtigt. Beide Entscheide wurden rechtskräftig.
5. Mit Eingabe vom 4. April 2024 (Postaufgabe; Eingang bei der KESB: 8. April 2024; AS 70) beantragte A.___ insbesondere (sinngemäss) die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts; eine konsistente und nachvollziehbare Begründung, weshalb ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei; inwiefern ihm eine Entschädigung zustehe für die seelische Belastung und die damit verbundenen Verdienstausfälle, aufgrund des ungerechtfertigten Kindsentzugs und dem damit verbundenen Verlust der Vaterschaft; eine zeitnahe persönliche Anhörung.
6. Mit Entscheid vom 24. April 2024 wies die KESB Olten-Gösgen (AS 71 ff.) das Gesuch von A.___ ab, soweit es sich um die Aufhebung der Fremdplatzierung bzw. Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beziehe. Im Übrigen trat die KESB auf das Gesuch nicht ein.
7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 24. April 2024.
8. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 nahm die Beiständin des Sohnes, [...], Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 verwies die KESB auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die KESB Olten-Gösgen begründete die Abweisung des Gesuchs bzw. das Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erst kürzlich (mit Entscheid vom 26. September 2023) bestätigt und ausführlich begründet worden sei. Der Vater sei im Rahmen jenes Verfahrens persönlich angehört worden. Zudem sei er anwaltschaftlich vertreten gewesen. Der Vater mache nicht geltend, die Verhältnisse hätten sich seither geändert. Er bringe keine diesbezüglichen Argumente vor. Dass sich seit der Übernahme der Massnahme durch die KESB Olten-Gösgen die Gegebenheiten verändert hätten, sei nicht ersichtlich. Das Gesuch des Vaters um Aufhebung der Fremdplatzierung sei deshalb abzuweisen. Falls der Vater Entschädigungsforderungen geltend machen möchte, sei er auf die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB) hinzuweisen. Die KESB sei für die Beurteilung von Haftungsansprüchen nicht zuständig. Auf die restlichen Begehren werde nicht eingetreten.
3.1 Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen konkreten Antrag zur Sache stellt, wird im Zusammenhang mit dem Schreiben des Beschwerdeführers an die KESB Olten-Gösgen vom 4. April 2024 ersichtlich, dass er sinngemäss die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine «Erklärung» für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt.
3.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, weder im Entscheid vom 30. Mai 2017 noch im Entscheid vom 26. September 2023 werde konsistent dargelegt, aus welchen Gründen er das Wohl seines Sohnes dermassen gefährde, dass es den Entzug der elterlichen «Obhut» rechtfertigen würde. Die KESB Winterthur-Andelfingen habe eine Kindswohlgefährdung von B.___ festgestellt und schriftlich festgehalten. Die massive Vereinnahmung von B.___ durch die Pflegemutter sei unhaltbar, ebenso ihr unkooperatives Verhalten. Es sei für ihn absolut unverständlich und unhaltbar, diese Zustände weiterhin aufrechtzuhalten. Er wünsche in diesem Verfahren eine persönliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht.
4.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden die beiden Entscheide der KESB Winterthur-Andelfingen vom 30. Mai 2017 und vom 26. September 2023 ausführlich begründet und es wurde stringent und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters entzogen wurde. Auf die Begründung ist aber nicht weiter einzugehen, da beide Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind. Beschwerdegegenstand ist vielmehr der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 24. April 2024. Inwiefern dieser Entscheid falsch sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht im Geringsten dar und ist auch nicht ersichtlich. Zum wiederholten Male weist er in seiner Beschwerde auf das anscheinend unkooperative Verhalten der Pflegemutter hin. Dass das Verhältnis zwischen dem Vater und der Tante aufgrund der unterschiedlichen Lebens- und Erziehungseinstellung konfliktbehaftet ist, ist aktenkundig und war bereits bei der Platzierung des Sohnes bei der Tante ein Streitpunkt. Bereits mit Entscheid vom 26. September 2023 wurden Vater und Tante von der KESB Winterthur-Andelfingen angewiesen, eine fachpsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen, mit dem Ziel, einen konstruktiven Umgang im Interesse von B.___ pflegen zu können. Mit Blick auf die Akten ist nicht ersichtlich, inwieweit die KESB Olten-Gösgen mit ihrem Entscheid den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt haben sollte. Der Entscheid ist angemessen und begründet. Die ganze Situation bzgl. Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde bereits rechtskräftig beurteilt. Die Situation hat sich seither nicht verändert, was vom Vater im Übrigen gar nicht geltend gemacht wird. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB sind Kindesschutzmassnahmen der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse ändern. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus (Urteil des Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020, E. 3.1.1), wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Daran würde auch eine Anhörung des Vaters, wie er sie beantragt hat, nichts ändern, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
4.2 Zu erwähnen bleibt das Schreiben der Beiständin des Kindes, [...], ans Verwaltungsgericht vom 31. Mai 2024. Sie führt insbesondere aus, sie habe B.___ und seine Tante am 3. Mai 2024 kennengelernt. Als sie darüber diskutiert hätten, dass sich der Vater die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Sohn wünsche, hätten sowohl Tante als auch Sohn gelächelt, als hätten sie das Anliegen des Vaters nicht ernst nehmen können. Der Sohn habe klar und verständlich geäussert, er wünsche keine Änderung an seiner aktuellen Wohnsituation bei der Tante. Der Lebensmittelpunkt des Sohnes befinde sich in [...]. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn dem Vater wiederzuerteilen, mache in der gegebenen Lebenssituation des Jugendlichen keinen Sinn. Ein Wohnort- und Schulwechsel würde sich negativ auf den Sohn auswirken, da es nicht seinem Wunsch und Vorstellungen entspreche.
4.3 Abgesehen davon, dass sich die Situation seit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. dessen Bestätigung am 26. September 2023 nicht verändert hat, äussert sich der Sohn klar gegen eine Änderung der Wohnsituation und der rechtlichen Verhältnisse bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Sohn wird im Dezember 2024 15 Jahre alt (geb. […] 2009). Seinem klar geäusserten Willen ist hohes Gewicht beizumessen. Eine Kindswohlgefährdung ist nicht auszumachen. Im Gegenteil wäre das Kindswohl eher gefährdet, würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen werden. Eine Wiedererteilung würde völlig unbegründet erfolgen, wäre haltlos und würde die seit Jahren stabilen Verhältnisse des Sohnes unnötig und grundlos ins Wanken bringen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, die KESB Winterthur-Andelfingen habe eine Kindswohlgefährdung festgestellt. Die Kindswohlgefährdung hat die KESB Winterthur-Andelfingen im konfliktbehafteten Verhältnis zwischen Vater und Tante und des daraus resultierenden Loyalitätskonflikts des Sohnes erblickt. Die KESB Winterthur-Andelfingen hat gestützt auf diese Erwägungen mit Entscheid vom 26. September 2023 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters bestätigt und den Sohn weiterhin bei der Tante belassen. Dieser Entscheid ist wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Was der Vater aus seinen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist nicht ersichtlich.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat gemäss Art. 117 schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Erfolgsaussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 117 N 4). Die Beschwerde hatte von Beginn weg kaum Aussicht auf Erfolg (vgl. insbesondere E. 4.1 vorstehend). Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler