Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 12. März 2024    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

  

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,   

vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,  

 

2.    Soziale Dienste Oberer Leberberg,  

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

1. A.___ wird seit dem 27. Oktober 2022 sozialhilferechtlich durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) unterstützt.

 

2. Am 24. April 2023 wurde den SDOL von der Zahnarztpraxis Dr. med. dent.
B.___ AG eine Kostenschätzung samt Röntgenbildern etc. eingereicht (datiert vom 18. April 2023). Sinngemäss wurden die SDOL gebeten, eine Kostengutsprache für die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85 zu erteilen.

 

3. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2023 zum Antrag auf Kostengutsprache von A.___ hielt Dr. med. dent. C.___, Vertrauenszahnarzt der SDOL, fest, dass für die vorgesehene Behandlung keine Kostengutsprache erteilt werden könne.

 

4. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 teilten die SDOL Dr. med. dent. B.___ mit, dass Zahnbehandlungskosten von der Sozialhilfe nur übernommen werden können, wenn sie einfach, wirtschaftlich und zweckmässig seien, was in diesem Fall nicht zutreffe.

 

5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 nahm A.___ zur Ablehnung des Kostenvoranschlags Stellung und bat sinngemäss um eine Neubeurteilung.

 

6. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 lehnten die SDOL den Kostenvoranschlag vom 18. April 2023 für die beantragte Zahnbehandlung im Gesamtbetrag von CHF 1'826.85 ab.

 

7. Das Departement des Innern (DdI) wies die von A.___ gegen die Verfügung der Sozialbehörde erhobene Beschwerde vom 28. Juli 2023 mit Entscheid vom 3. Januar 2024 ab und erhob keine Verfahrenskosten. Vorgängig reichte A.___ am 25. August 2023 noch eine Stellungnahme bzw. Korrektur zur Ablehnung der Kostengutsprache ein und die SDOL hatten am 11. September 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

8. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 9. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die Daten, welche Dr. med. dent. B.___ an Dr. med. dent. C.___ gegeben habe, nicht richtig seien. Die linke Seite sei nicht komplett und rechts fehle drei Mal der Gegenbiss. Für den Nachweis des aktuellen Zustands beantragte er eine neue Untersuchung (Gegengutachten) und eine Neubeurteilung. Damit wurde sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Kostengutsprache für die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85 beantragt.

 

9. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

 

10. Die SDOL schlossen mit Eingabe vom 31. Januar 2024 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

 

11. Am 31. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein und erweiterte sinngemäss seinen Antrag, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner gutzuheissen sei.

 

12. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2024 einen weiteren Nachtrag zur Beschwerde ein.

 

13. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren, dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Kostengutsprache für die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85 verlangt werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Der angefochtene Entscheid des DdI vom 3. Januar 2024 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).

 

2.1 Die Sozialbehörde begründete die abgelehnte Kostengutsprache damit, dass beim Beschwerdeführer weder eine funktionelle noch eine ästhetische Behandlungsindikation erfüllt sei. Der Beschwerdeführer verfüge noch über zwölf funktionierende Antagonistenpaare. Linksseitig habe er eine volle Zahnreihe, rechtsseitig würden ihm zwei grosse Backenzähne fehlen.

 

2.2 Die Vorinstanz stützte die Verfügung der Sozialbehörde und führte zusätzlich aus, dass das für solche Fälle vorgesehene Verfahren eingehalten worden sei. Die SDOL hätten ihren ablehnenden Entscheid auf die Einschätzung von Dr. med. dent. C.___, der als Vertrauenszahnarzt beigezogen worden sei, gestützt. Dieser habe sich bei seiner Expertise an den Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte Schweiz (VKZS) orientiert. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die Beurteilung durch den Vertrauenszahnarzt nicht richtig gewesen sein soll. Ausserdem finde sich auch keine Bestätigung von Dr. med. dent. B.___, dass sie – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – übersehen hätte, dass ein weiterer Zahn fehle. Aus dem Befund von Dr. med. dent. B.___ vom 17. April 2023 gehe hervor, dass der Zahn Nr. 26 noch vorhanden sei. Zudem lasse sich der Kostenschätzung vom 18. April 2023 entnehmen, dass eine der Positionen eine Implantatkrone betreffe. Kronen- und Brückenversorgungen würden jedoch grundsätzlich nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung fallen. Schliesslich ändere auch die vom Beschwerdeführer behauptete, vorgängig erfolgte mündliche Zusicherung seitens der SDOL nichts, insbesondere da diese durch den Beschwerdeführer in keinster Weise belegt werde.

 

2.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass gemäss Befund / Gebissplan von 2015 der Praxis Dr. med. dent. D.___ die Zähne Nrn. 26, 48 und 46 fehlen würden. Im Jahr 2019 habe ihm Dr. med. dent. D.___ Zahn Nr. 38 entfernt und vier Jahre später habe ihm Dr. med. dent. B.___ Zahn Nr. 47 entfernt. Nach einer telefonischen Zusage der Kostenübernahme des Sozialamtes habe sich der Beschwerdeführer mit dem Behandlungsziel «entfernen und ersetzen durch Implantat» behandeln lassen. Nun sei der Zahn gezogen und es gäbe «nur noch Ersetzen». Diese Behandlungssituation lasse sich ohne Prothetik weder vernünftig noch ohne weitere Schäden versorgen. Die VKZS würden dies nicht ausschliessen. Es gäbe Bewilligungspflichten und darüber hinaus Ausnahmen, aber keine Ablehnungspflicht. Laut VKZS sei zu behandeln und Implantate würden nicht ausgeschlossen. Die Daten, welche Dr. med. dent. B.___ an Dr. med. dent. C.___ gegeben habe, seien nicht richtig. Die linke Seite sei nicht komplett und rechts würde drei Mal der Gegenbiss fehlen, womit «die gesunde Kausubstanz nicht befindlich» sei. Über die telefonische Zusage der Kostenübernahme könne er den Nachweis nicht erbringen. Dr. med. dent. B.___ sei nicht unfehlbar und die vorhandenen Weisheitszähne seien keine Antagonisten mehr.

 

3.1 Gemäss § 152 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen. In § 93 Abs. 1 lit. c der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) wurde unter anderem folgende Abweichung von den SKOS-Richtlinien festgelegt: Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die Kosten für Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt von maximal 10 % pro Person und abschliessender Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als CHF 1'000.00, ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.

 

3.2 Gemäss C.6.5. Abs. 1 lit. c SKOS-Richtlinien sind Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, zu übernehmen. Dazu gehören namentlich Zahnarztkosten für Kontrolle, Dentalhygiene und weitere Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen. In den Erläuterungen zu C.6.5. SKOS-Richtlinien wird bezüglich weiterer Behandlungen ausgeführt, dass diese als grundversorgende situationsbedingte Leistungen zu übernehmen seien, sofern diese in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen. Vor diesen Behandlungen sei ein Kostenvoranschlag einzuholen und dem Sozialhilfeorgan mit dem Antrag um Kostenübernahme vorzulegen. Der Kostenvoranschlag solle auch über das Behandlungsziel Auskunft geben. Die Kosten würden zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons übernommen. Bei kostspieligen Zahnbehandlungen könne das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht z.B. in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und der zur Erhaltung der Kaufähigkeit nötigen Zahnlückenversorgung mit (teil)-prothetischen Methoden (v.a. Modellguss). Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung (Sozialhilfehandbuch Kanton Solothurn, Zahnbehandlungskosten, Ziff. 2.1).

 

3.3 Gemäss dem Zahnformular Sozialzahnmedizin, Zahnappell zur Zeit der Berichterstattung vom 17. resp. 20. April 2023 fehlen dem Beschwerdeführer die Zähne Nrn. 28, 38, 46, 47 und 48. Gemäss demselben Formular besteht der Behandlungsplan in einer Implantatkrone für Zahn Nr. 46. In seiner Beschwerde vom 28. Juli 2023 gegen den Entscheid der SDOL vom 12. Juli 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass der gesunde Mensch 16 Antagonisten habe und er nur noch zehn habe und nicht wie vom Vertrauenszahnarzt geschildert zwölf. In seiner darauffolgenden Stellungnahme bzw. Korrektur zur Ablehnung der Kostengutsprache vom 25. August 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Weisheitszähne nicht als Antagonisten gezählt würden und in der Theorie von 14 Antagonisten ausgegangen werde. Weiter führte er aus, dass Dr. med. dent. B.___ den fehlenden Zahn Nr. 26 übersehen habe. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass ihm unter anderem Zahn Nr. 26 fehle und legte als Beweis einen Befund / Gebissplan aus dem Jahr 2015 von Dr. med. dent. D.___ bei. In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 kam der Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. C.___ nach Auswertung der vorhandenen Röntgenbilder zum Schluss, dass die Zähne Nrn. 38, 46, 47 und 48 eindeutig fehlen würden. Die restliche Bezahnung sei lückenlos. Das heisse, dass in Position 26 und 27 je ein Molar vorhanden sei. Diese hätten einen Antagonisten im Unterkiefer links. Im Oberkiefer links fehle ein Molar. Aufgrund der Wurzelanatomie sei zu vermuten, dass dies Zahn Nr. 28 sei. Für die Funktion sei festzuhalten, dass die Zahnreihen, bis auf die fehlenden Zähne, geschlossen seien und zwölf Kaueinheiten vorhanden seien. Die in der VKZS Empfehlung G enthaltene Forderung von mindestens zehn funktionierenden Antagonistenpaaren sei somit erfüllt. Eine ästhetische Beeinträchtigung durch das Fehlen von Zahn Nr. 46 bestehe nicht. Unter Berücksichtigung dieser Fakten sei die gewünschte Finanzierung eines Zahnersatzes im Unterkiefer rechts nicht bewilligungsfähig. Zusammengefasst ist festzustellen, dass Dr. med. dent. B.___, Dr. med. dent. C.___, wie auch der Beschwerdeführer, davon ausgehen, dass die Zähne Nrn. 38, 46, 47 und 48 fehlen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob wie vom Beschwerdeführer ausgeführt Zahn Nr. 26 oder wie von Dr. med. dent. B.___ im Zahnformular Sozialzahnmedizin ausgefüllt und von Dr. med. dent. C.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 vermutet Zahn Nr. 28 fehlt.

 

3.4 Gemäss der Empfehlung G: Kronen, Brücken, Implantatprothetik der VKZS (Stand: Januar 2018.5) gibt es drei Behandlungsindikationen. Den Aufbau eines stark zerstörten Einzelzahnes, welcher nicht mittels Füllung restaurierbar ist (1). Den Aufbau von stark zerstörten Ankerzähnen für langfristigen abnehmbaren Zahnersatz (2). Die Versorgung einer Einzelzahnlücke im gepflegten und kariesarmen Gebiss, welche sich nur übermässig invasiv und / oder funktionell unbefriedigend mittels abnehmbarem Zahnersatz versorgen lässt. Dabei muss folgende funktionelle oder ästhetische Indikation gesichert sein: Funktionelle Indikation: Kauunfähigkeit nach Zahnverlust ohne funktionelle Adaptation und mit weniger als zehn funktionierenden Antagonistenpaaren. Ästhetische Indikation: Verlust von Frontzähnen inkl. Zähne 14 und 24 aufgrund der aktuellen Planung oder während der letzten 18 Monate (3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Behandlungsindikation (3) gegeben ist, oder nicht.

 

3.5 Betreffend die funktionelle Behandlungsindikation ist festzuhalten, dass selbst wenn der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt würde und von einem Fehlen des Zahnes Nr. 26 ausgegangen würde, der Beschwerdeführer immer noch elf funktionierende Antagonistenpaare hätte, womit eine funktionelle Behandlungsindikation nach den Empfehlungen der VKZS zu verneinen ist. Auch eine ästhetische Behandlungsindikation ist zu verneinen, da weder Frontzähne, noch die Zähne Nrn. 14 oder 24 fehlen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in diesem Fall der Vertrauenszahnarzt eine Behandlungsindikation verneint hätte. Bereits aus diesem Grund ist der Antrag um eine neue Untersuchung (Gegengutachten) abzuweisen.

 

3.6 Die Beschwerdegegner stützten ihre ablehnenden Entscheide auf die Einschätzung des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. C.___, welcher die verkürzte Zahnreihe als weder ästhetisch störend noch als Funktionsbeeinträchtigung beurteilte. Diese Einschätzung bestätigte er in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Beurteilung durch Dr. med. dent C.___ nicht richtig gewesen wäre. Entsprechend ist von zwölf Antagonistenpaaren auszugehen und eine Behandlungsindikation zu verneinen. Der Antrag um eine neue Untersuchung (Gegengutachten) ist abzuweisen. Selbst wenn wie in E. II. 3.5 ausgeführt, von lediglich elf Antagonistenpaaren und damit einem weiteren fehlenden Zahn, ausgegangen würde, wäre eine Behandlungsindikation nach der Empfehlung der VKZS zu verneinen. Dass die VKZS eine Behandlung nicht ausschliessen und keine Ablehnungspflicht besteht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist zwar korrekt, ändert jedoch nichts an der Beurteilung der Einschätzung des Vertrauenszahnarztes.

 

3.7 Im Zahnformular Sozialzahnmedizin wurde als Behandlungsplan «Implantatkrone 46» aufgeführt. Gemäss Sozialhilfehandbuch Kanton Solothurn, Zahnbehandlungskosten, Ziff. 2.1, fallen Kronenversorgungen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, weshalb auch aus diesem Grund eine Kostengutsprache nicht hätte erteilt werden können.

 

4. Gestützt auf diese Erwägungen geht die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe kein Recht auf Kostengutsprache für die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85. Daran vermag auch eine durch den Beschwerdeführer behauptete und nicht belegte, vorgängig erfolgte mündliche Zusicherung seitens der SDOL nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Praxisgemäss werden in Verfahren betreffend Sozialhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Zimmermann