Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juli 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenübernahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ersuchten das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn (im Folgenden: DBK oder Beschwerdegegner) mit Schreiben vom 12. April 2024 um Kostenübernahme für den Besuch der Sportklasse an der [...]schule in [...] durch ihren Sohn C.___ im Schuljahr 2024/2025.
2. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 wies das DBK das Gesuch um Kostenübernahme ab mit der Begründung, ausserkantonale Schulbesuche in Talentförderklassen im Bereich der Berufsbildung würden vom Kanton Solothurn nur finanziert, wenn die sportlichen Kriterien erfüllt seien. Für eine Kostenübernahme sei die Kaderzugehörigkeit zu einer Mannschaft der höchsten nationalen Altersklasse erforderlich. C.___ spiele aber in der U20 Top und somit nicht in der höchsten Kategorie. Damit seien die Kriterien für die Hochbegabtenförderung nicht erfüllt.
3. Am 23. Mai 2024 (Postaufgabe am 24. Mai 2024) gelangten die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2024. Sie beantragen, ihr Gesuch sei abermals zu prüfen und die seit dem Jahr 2006 stark veränderte Situation sei zu berücksichtigen. Der Kanton habe im Minimum diejenigen Kosten zu übernehmen, die eine gleichwertige Schullösung ohne Sportabstimmung in der Wohngemeinde [...] kosten würde.
4. Das DBK beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 62 Gesetz über die Berufsbildung, GBB, BGS 416.111). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weil sie am vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsteller teilgenommen haben und für den Unterhalt ihres Sohnes aufkommen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 4 der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV, BGS 416.118) ist bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Vorliegend ist der Kanton Solothurn der Wohnsitzkanton und damit grundsätzlich zahlungspflichtig, sofern der Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt wird.
3. Gemäss § 57 GBB kann der Kanton Beiträge leisten an ausserkantonale Angebote, insbesondere wenn kein gleichwertiges Angebot im Kanton besteht. Gemäss § 59 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsbildung (VBB, BGS 416.112) entscheidet das Departement, für welche Angebote Beiträge geleistet werden.
4. In der Stellungnahme vom 12. Juni 2024 führte das DBK aus, der Kanton bewillige den Besuch von ausserkantonalen Ausbildungsstätten in der beruflichen Grundbildung nur sehr zurückhaltend, insbesondere dann, wenn es sich – wie vorliegend – um ein überobligatorisches Angebot an einer Vollzeitschule handle, welches für die Befriedigung der elementaren Ausbildungsbedürfnisse nicht notwendig sei. Informatik- oder Wirtschaftsmittelschulen würden mit Ausnahme von spezifischen Angeboten der Hochbegabtenförderung (vgl. RRB Nr. 2015/1212 vom 11. August 2015, Ziff. 2.2) vom Kanton weder selber geführt noch finanziell unterstützt. Eine Rechtsgrundlage, welche den Kanton verpflichten würde, solche überobligatorischen Angebote der beruflichen Grundbildung anzubieten oder zu finanzieren, gebe es nicht. § 61 Abs. 1 GBB sehe denn auch vor, dass der Besuch des obligatorischen Unterrichts der beruflichen Grundbildung einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts an den kantonalen Berufsfachschulen unentgeltlich sei. Im Umkehrschluss von § 61 GBB folge, dass andere Angebote kostenpflichtig seien. Das Recht auf Ausbildung auf der Sekundarstufe II zwinge das Gemeinwesen nicht, neue Schularten einzuführen, sofern die elementaren Ausbildungsbedürfnisse befriedigt seien; eine freie Wahl unter gleichartigen Ausbildungsgängen und -stätten sicherzustellen; alternative Ausbildungsgänge anzubieten oder Privatschulen zu unterstützen. Im Bereich der sportlichen Hochbegabtenförderung weiche das DBK (ohne eine Rechtspflicht) praxisgemäss von dieser strengen Regel ab und bewillige den Besuch von Talentförderklassen an öffentlichen, ausserkantonalen Wirtschaftsmittelschulen, wenn die sportlichen Kriterien erfüllt seien. Die zu erfüllenden Kriterien würden vom DBK einheitlich für alle Hochbegabten festgelegt. Diese Kriterien würden regelmässig überarbeitet werden. Die letzte Fassung habe der Vorsteher des DBK erst im letzten Jahr genehmigt. Die Kriterien seien anwendbar für Gesuche um Kostengutsprachen ab dem Schuljahr 2024/2025. In sportlicher Hinsicht bedinge die Kostenübernahme für einen ausserkantonalen Schulbesuch gemäss den genannten Kriterien eine Swiss Olympic Talent Card auf nationaler Ebene (SOTC N). Auf die SOTC N werde als Ausnahme von der Regel dann verzichtet, wenn die Kaderzugehörigkeit zu einer Mannschaft der höchsten nationalen Altersklasse nachgewiesen sei. Mit diesen Kriterien werde sichergestellt, dass ausserkantonale Schulbesuche nur dann bewilligt und finanziert würden, wenn es sich um ein Talent mit nationaler Ausstrahlung handle. Nicht unterstützt würden demgegenüber regionale und lokale Talente. C.___ spiele aber nur in der U20 Top und somit nicht in der höchsten Kategorie (U20 Elite). Damit seien die Kriterien nicht erfüllt.
5. Die Beschwerdeführer führen ausführlich aus, weshalb C.___ in [...] (und damit nicht in der Elite-Stufe) habe bleiben wollen. Es sei aufgrund verschiedener Kriterien (insbesondere Grösse, Gewicht, grosse Konkurrenz) sehr schwierig, sich im Kader zu behaupten. Das Gymnasium zu prästieren nebst dem immensen sportlichen Aufwand sei zu belastend gewesen, weshalb nun eine Veränderung angezeigt sei. Herr [...], Leiter der Solothurner Sportfachstelle, habe am Telefon mehrfach mündlich versichert, dass die Sport-[...] eine gute Lösung für C.___ sei und dass der Kanton eine Ausnahme machen könne. Gutgläubig hätten sie sich auf diese am 19. Januar 2024 getätigte Aussage verlassen. Weiter bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, was C.___ im Eishockey alles erreicht habe und er sicherlich mit einem grossen Teil der Elitekader mithalten könne. Sie hätten sich aber wegen der guten Kombination von Schule oder Lehre und Sport, der guten Trainingsbedingungen und der Spielsicherheit für [...] entschieden. Niemand vom Kanton habe sie darauf hingewiesen, dass dies gar nicht möglich sei. Auch Herr [...] habe es unterlassen, sie zu kontaktieren, sobald er Bescheid gewusst habe. Vielleicht hätten sie vor Ende Saison noch andere Abklärungen treffen können. Vor abgeschlossener Pubertät einen ambitionierten Spieler fallen zu lassen, sei ein grosser Fehler. Es lasse sich definitiv erst nachher beurteilen, wer Chancen im Profihockey habe und wer nicht. Seit nur noch die NLA-Clubs (National League) in der Schweiz ab der Stufe U17 Elite Mannschaften führen dürften, und auch vorher mit Zusammenzügen aus der ganzen Region spielten, müsse der Kanton Solothurn seine Regelung aus dem Jahre 2006 ernsthaft überdenken. Im Minimum müssten sauber abgeklärte Ausnahmen möglich sein. Im Kanton Solothurn habe auf der Stufe U20 [...] noch eine A Mannschaft (die schwächste Stufe) und [...] gar keine mehr, obwohl man in der Juniorenausbildung sehr aktiv sei. In [...] einen Sport-Gymnasiums-Platz oder einen Sport-[...] Platz zu erhalten, sei eine Ehre und in keiner Weise selbstverständlich. C.___ hätte den [...]-Platz auf sicher, wenn die Kosten gesichert seien. Wenn C.___ keinen Leistungssport betreiben würde, hätte er mehr Zeit und Kapazitäten. Er würde das Gymnasium in [...] besuchen. Auch die Fachmittelschule (FMS) könnte ihm entsprechen. Diese Schulen verursachten für den Kanton auch Kosten, die selbstverständlich getragen würden. Bevor C.___ ins Gymnasium eingetreten sei, habe er noch die Berufsberatung besucht. Auch da habe sich der schulische Weg herauskristallisiert, da C.___ Interessen vielseitig und die Leistungen gut gewesen seien. Die Sport-[...] sei nur kurz ein Thema gewesen, da der Kanton Solothurn in der Regel die Kosten nicht übernehme. Damit C.___ weiterhin optimal vorankommen und sich sportlich wie schulisch entwickeln könne, sei die Beschwerde ernst zu nehmen und wohlwollend zu behandeln und sie seien zusammen mit C.___ zu unterstützen.
6. C.___ ist 17-jährig und befindet sich auf der Sekundarstufe II. Im Schuljahr 2023/2024 besuchte er die Sportklasse Gymnasium [...] in [...]. Für das Schuljahr 2023/2024 wurde vom Kanton Solothurn eine Kostengutsprache gewährt. Für das Schuljahr 2024/2025 beantragen die Beschwerdeführer erneut eine Kostengutsprache und geben als gewünschte Schule die Sportklasse der [...]schule ([...]) in [...], an. Das DBK prüfte das Gesuch und die zu erfüllenden Kriterien und kam zum Schluss, dass das Kriterium des Nachweises der Hochbegabung mit der Swiss Olympic Talent Card (SOTC) nicht erfüllt sei. Er sei zwar im Besitz einer Swiss Olympic Talent Card Regional (SOTC R), spiele aber «nur» U20 Top und nicht in der höchsten Alterskategorie, wie dies für eine Kostengutsprache verlangt werde.
7. Das DBK legte sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die Kriterien für die Bewilligung der Kostenübernahme einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte dar. Dagegen bringen die Beschwerdeführer nichts vor. Sie bestreiten die Ausführungen des DBK nicht und setzen sich damit auch nicht auseinander. Vielmehr bringen sie rechtlich nicht relevante Gründe vor, die für eine Kostenübernahme sprechen sollten. Sie bestreiten nicht, dass C.___ nicht in der höchsten Kategorie spielt und damit weder die ordentlichen Kriterien (SOTC N) noch die Sonderregelung für Mannschaftssportarten (SOTC R und Ausübung des Mannschaftssports in der national höchsten Spielkategorie) erfüllt. Im Gegenteil legen sie selbst dar, dass sportliche, insbesondere konstitutionell bedingte Gründe gegen den Schul- und Sportausbildungsort [...] sprachen. Auch weist die derzeitige schulische Belastung von C.___ durch den Sportunterricht vielmehr daraufhin, dass C.___ mit der nationalen Elite nicht mithalten kann. C.___ will seine gymnasiale Ausbildung aus schulischen Leistungsgründen nicht mehr weiterführen und strebt einen Wechsel an. Dass die Doppelbelastung C.___ zugesetzt hat, ist verständlich, doch umso unverständlicher ist, dass die Beschwerdeführer daraus einen Vorteil zu ihren Gunsten ableiten möchten. Wie das DBK ausführlich vorbrachte, gibt es im Kanton Solothurn keine Grundlage, die den Kanton verpflichtet, die von den Beschwerdeführern angestrebte schulische Veränderung (ausserkantonalen Schulbesuch) finanziell zu unterstützen. Dafür sind auch keine Gründe ersichtlich. Die Beschwerdeführer selbst mussten davon ausgehen, dass der Kanton die Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch nicht übernehmen würde. Sie schrieben in der Beschwerde, die Sport-[...] bei der Berufsberatung von C.___ sei nur kurz Thema gewesen, da der Kanton in der Regel die Kosten nicht übernehme. Von welcher Regelung aus dem Jahr 2006, die der Kanton überdenken sollte, die Beschwerdeführer ausgehen, ist nicht klar. In der erwähnten Berufsfachschulvereinbarung aus dem Jahr 2006 ist lediglich geregelt, welcher Kanton grundsätzlich zahlungspflichtig ist. Ausserdem wäre dies Sache der Politik bzw. läge es im Ermessen des DBK, welche Kriterien sie aufstellen möchten, um solche Ausnahmen zu bewilligen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bedeutet die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache nicht, dass «ein Spieler fallen gelassen würde». C.___ kann die Sportklasse an der [...]schule in [...] auf eigene Kosten besuchen. Wie das DBK bereits ausführte, steht den Beschwerdeführern zu, sich bei der Stipendienabteilung des Kantons für die Möglichkeiten der Gewährung eines Ausbildungsbeitrags (insbesondere eines rückzahlbaren Darlehens) zu erkundigen. Zu den von den Beschwerdeführern geäusserten Vorwürfen gegen den Leiter der Sportfachstelle, er habe ihnen mehrfach mündlich versichert, dass die Sport-[...] eine gute Lösung für C.___ sei und dass der Kanton eine Ausnahme machen könne, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Leiter der Sportfachstelle hat damit weder eine Zusicherung abgegeben noch wäre er befugt, eine solche abzugeben. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass C.___ für das Schuljahr 2023/2024 mit Verfügung vom 15. März 2023 eine Kostengutsprache erteilt wurde. Nur, weil fälschlicherweise die Kostengutsprache für das Schuljahr 2023/2024 erteilt wurde, ergibt sich daraus keinen Anspruch auf einen Besuch der [...]schule in [...] auf Kosten des Kantons. Woraus die Beschwerdeführer ihren (sinngemäss) geltend gemachten Anspruch ableiten, der Kanton wäre verpflichtet gewesen, ihnen die Optionen aufzuzeigen und mitzuteilen, dass die von ihnen angestrebte Lösung nicht möglich sei, ist unklar. Da keine Grundlage für einen Anspruch auf Kostengutsprache für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte besteht, ist der Kanton – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch nicht verpflichtet, die Höhe derjenigen Kosten zu übernehmen, die er tragen würde, wenn C.___ das Gymnasium in [...] oder die FMS besuchen würde. Das DBK hat den Sachverhalt weder falsch festgestellt noch Recht verletzt.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Hasler