Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. Januar 2025             

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Vera Keller,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Polizei Kanton Solothurn,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Aufbewahrung von Waffen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Schreiben vom 19. Februar 2023 bzw. 12. Juni 2023 ersuchte A.___ beim Bundesamt für Polizei (fedpol) darum, zum Begriff «unberechtigter Dritter» nach Art. 26 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) erläutert zu erhalten, wie dieser Ausdruck entstanden und was die Idee dahinter sei.

 

2. Mit Schreiben vom 11. September 2023 bzw. 23. Oktober 2023 an den Rechtsdienst des Polizeikommandos der Polizei Kanton Solothurn ersuchte A.___ mittels Schreiben «Anfechten der polizeilichen Verfügung/Weisung zum Aufbewahren von Waffen Erreichen einer gemeinsamen Aufbewahrung im Sinne des Parlaments – WG Art. 26» bzw. «Präzisierung der Sachlage und Forderung i.S. Aufbewahren von Waffen» darum, seine Feuerwaffen zusammen mit denjenigen seines Sohnes aufbewahren zu dürfen.

 

3. Mit Verfügung vom 29. November 2024 lehnte das Polizeikommando das Gesuch von A.___ um gemeinsame Aufbewahrung der Feuerwaffen mit denjenigen seines Sohnes ab.

 

4. Gegen diese Verfügung gelangte A.___ mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an das Departement des Innern (nachfolgend: DDI).

 

5. Mit Beschwerdeentscheid vom 21. Mai 2024 wies das DDI die Beschwerde von A.___ ab.

 

6. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Vera Keller, Rechtsanwältin, mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die Verfügung des Polizeikommandos vom 29. November 2024 nichtig sei. Weiter sei sein Sohn nicht unberechtigter Dritter im Sinne Waffengesetzes. Er beantragte Folgendes:

 

1.     Es sei der Entscheid des Departements des Innern vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung des Polizeikommandos vom 29. November 2023 festzustellen.

Eventualiter sei der Entscheid des Departements des Innern vom 21. Mai 2024 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die gemeinsame Aufbewahrung von Munition, Munitionsbestandteilen, waffenerwerbscheinpflichtigen Waffen und Waffenbestandteilen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und c WG mit seinem Sohn, B.___, zu bewilligen.

2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Kantonskasse.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 nahm das DDI (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde. Das Polizeikommando verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf die Verfügung vom 29. November 2024 sowie auf den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Mai 2024. Sowohl die Vorinstanz als auch das Polizeikommando beantragten, die Beschwerde (unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers) abzuweisen.

 

8. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 20. August 2024 Stellung zur Vernehmlassung.

 

9. Mit Schreiben vom 10. September 2024 reichte Rechtsanwältin Vera Keller ihre Kostennote ein.

 

10. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DDI als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).

 

2. Rechtmässigkeit der Verfügung

 

2.1 Der Beschwerdeführer lässt einerseits ausführen, dass zwar die Kantone das Waffengesetz vollziehen würden und die Solothurner Kantonspolizei mit dem Vollzug des Waffengesetzes beauftragt worden sei. Jedoch könne die zuständige Stelle nur in jenen Bereichen Verfügungen erlassen, und Bewilligungsgesuche bearbeiten, in welchen sie eine Kompetenz habe. So könnten die Kantone keine Bewilligungspflichten oder -prozesse schaffen, die im eidgenössischen Waffengesetz nicht vorgesehen seien, was aber vorliegend geschehen sei. Zudem handle es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2023 nicht um eine Feststellungsverfügung, vielmehr werde ein Ersuchen um Begründung eines Rechts abgelehnt. Diesem könne nicht mittels einer Feststellungsverfügung begegnet werden. Die Aufbewahrung von Feuerwaffen sei nicht bewilligungspflichtig und -fähig. Daher könne es kein Gesuch um gemeinsame Aufbewahrung geben und ein solches Gesuch könne weder bewilligt noch abgelehnt werden. Eine derartige Fehlerhaftigkeit müsse zur Nichtigkeit der Verfügung vom 29. November 2023 führen.

 

2.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass im Beschwerdeentscheid vom 21. Mai 2024 ausdrücklich auf die Stellungnahme der Kantonspolizei vom 5. Januar 2024 verwiesen werde und daher eine ausführlichere Begründung nicht angezeigt gewesen sei. Zudem erfolge die Feststellung der Art einer Verfügung zwar anhand ihres Dispositivs, die gewählte Formulierung sei jedoch auch immer nach ihrem normativen Inhalt zu hinterfragen.

 

2.3 Eine Verfügung ist nach der Evidenztheorie nichtig, wenn ein ihr anhaftender Mangel besonders schwer sowie offensichtlich ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Flückiger Thomas in: Waldmann Bernhard / Weissenberger Philippe [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, 41 zu Art. 7 VwVG). Ein entsprechender Mangel besteht bei der angefochtenen Verfügung nicht.

 

Fraglich ist, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2023 um eine Feststellungsverfügung im Sinne von § 20 Abs. 1 Bst. b VRG handelt oder um eine ablehnende Verfügung. Eine feststellende Verfügung dient der Klärung der Rechtslage, indem sie das Bestehen bzw. Nichtbestehen oder den Umfang von verwaltungsrecht­lichen Rechten und Pflichten verbindlich feststellt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 889). Ein An­spruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, welches nicht durch eine rechtsgestaltende, sprich positive oder negative Verfügung, gewahrt werden kann (vgl. zur Legitimation auch Art. 25 Abs. 2 des eidgenössischen Verwaltungsver­fahrensgesetzes, VWVG, SR 172.021). Die fehlende Erwähnung der Feststellung respektive die unzutreffend gewählte Formulierung als Ablehnung eines Gesuchs hat, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht zur Folge, dass die Verfügung nichtig ist.

 

Die Verfügung des Polizeikommandos vom 29. November 2023 stellte genau das fest, was der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Zentralstelle Waffen (Bundesamt für Polizei, fedpol) erfragt hatte und weswegen er an die Kantonspolizei Solothurn gelangt war: die Erläuterung der Rechtslage hinsichtlich des Begriffs «unberechtigter Dritter» in Art.  26 Abs. 1 WG (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das fedpol vom 19. Februar 2023). In der Verfügung vom 29. November 2023 wurde die Entstehungsgeschichte des Begriffs «unberechtigter Dritter» sowie die Idee dahinter ausführlich dargelegt bzw. wurde Art. 26 Abs. 1 WG nach den fünf Elementen des Methodenpluralismus ausgelegt. Anhand dieser Gesetzesauslegung wurde sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn keinen Anspruch auf die gemeinsame Aufbewahrung ihrer Feuerwaffen haben. Die Verfügung ist somit zweifellos als Feststellungsverfügung i.S.v. § 20 VRG anzusehen, da sie das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten zum Gegenstand hat. Ein Interesse des Beschwerdeführers an einer solchen Feststellungsverfügung war zweifellos gegeben. Stellt die Polizei einen Verstoss fest, ist sie zur Anzeigeerstattung verpflichtet. Mithin muss der Waffenbesitzer bei Unsicherheit über den Inhalt der Rechtslage die Möglichkeit haben, aus konkretem Anlass noch vor Begehung eines allfälligen Verstosses eine verbindliche Einschätzung zu erhalten und sich anschliessend korrekt verhalten zu können. Dies entspricht auch dem Interesse der öffentlichen Sicherheit, Gefahren antizipierend zu vermeiden und nicht erst nach Entstehen einzudämmen.

 

Eine ablehnende Verfügung war in casu sachlogisch nicht möglich, sieht das Waffengesetz doch keine «Aufbewahrungsbewilligung mit unbefugten Dritten» vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, handelt es sich beim Sohn des Beschwerdeführers im konkreten Zusammenhang aber um einen ebensolchen Dritten. Alternativ hätte das Polizeikommando auf Nichteintreten beschliessen müssen. Nachdem, wie vorstehend aufgezeigt, aber ein Interesse des Ersuchenden an der Klärung der Frage bestand, war die implizite Umdeutung des Begehrens in den Erlass einer Feststellungsverfügung sachlogisch und prozessökonomisch. Nachdem der Beschwerdeführer derart intensiv um Klärung der Frage bemüht war, muss er sich die Feststellungsverfügung entgegenhalten lassen.

 

Der Beschwerdeführer handelt im Übrigen rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu hören, wenn er in einem ersten Schritt um eine Bewilligung für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen ersucht (Schreiben vom 11. September 2023: «Angeblich erlauben einige Kantone die gemeinsame Aufbewahrung, dieses Recht möchte mein Sohn B.___ und ich ebenso eingeräumt bekommen»; Schreiben vom 23. Oktober 2023: «Mein Sohn und ich möchten erreichen, dass wir berechtigt sind, entsprechend den Bewilligungen [WES, A-Sport, …] Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitions-Bestandteile gemeinsam im Sinne des Gesetzgebers aufzubewahren. Wir bitten darum eine entsprechende Zusage zu erhalten») und anschliessend ausführen lässt, dass die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen nicht bewilligungspflichtig und -fähig und die Feststellungsverfügung nichtig sei.

 

3. Gemeinsame Aufbewahrung von Waffen

 

3.1 Der Beschwerdeführer widerspricht der Argumentation der Vorinstanz, wonach ein berechtigter Dritter i.S.v. Art. 26 Abs. 1 WG nur vorliegen könne, wenn eine Waffe gemeinsam genutzt werde. Es gehe bei Art. 26 Abs. 1 WG nicht um die gemeinsame Nutzung von Waffen, sondern um die sorgfältige Aufbewahrung, damit Missbräuche verhindert werden könnten. Die Auffassung der Vorinstanz, die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen verschaffe dem Sohn die theoretische Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen des Vaters und sei mit der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt über diese gleichzusetzen, sei falsch. Auch könne es nicht angehen, dass der Sohn eine waffengesetzliche Bewilligung für die Waffen seines Vaters einholen müsse, um sie gemeinsam aufbewahren zu können, da das Waffengesetz keine «Waffennutzungsbewilligung» kenne.

 

3.2 Die Vorinstanz verweist auf die zeitgemässe Auslegung von Art. 26 WG, wie sie vom Rechtsdienst des Polizeikommandos vorgenommen worden sei. Zudem hält sie in Ziffer 2.3.2.1 zu Recht fest, dass mit dem am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Art. 12 WG erstmals eine explizite Besitzregelung aufgenommen wurde, jedoch nach wie vor keine Legaldefinition des Besitzbegriffs im WG enthalten sei. Gemäss Art. 12 WG ist zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Wo die (Herrschafts-) Gewalt nicht allein, sondern in Anwesenheit des an der Waffe Berechtigten ausgeübt wird, liegt kein waffenrechtlicher Besitz bzw. keine Besitzübertragung im waffenrechtlichen Sinne vor. Art. 26 WG sieht wiederum vor, dass Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitions­bestandteile sorgfältig aufzubewahren sind und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

 

3.3 Zur vorliegenden Beschwerdeangelegenheit wurde vom Rechtsdienst des Polizeikommandos eine sehr ausführliche und insgesamt korrekte Auslegung von Art. 26 WG vorgenommen. Zentral ist hierbei, dass weder das Waffengesetz noch die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) den Begriff «unberechtigter Dritter» näher ausführt. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass jedermann unberechtigter Dritter ist, der nicht rechtmässiger Besitzer der fraglichen Waffe ist, denn «berechtigt» an der Waffe ist im Grundsatz ausschliesslich, wer die Waffe rechtmässig erworben hat und mithin der im Waffenregister eingetragene Besitzer ist.

 

Ein berechtigter Dritter könnte dann vorliegen, wenn dieser unter Aufsicht und Einwilligung des Waffenbesitzers Zugang zu einer Waffe erhält, bspw. wenn Waffensammlungen gezeigt oder gemeinsam Waffen geputzt werden sollen.

 

3.4 Vorliegend hätte der Sohn im Falle der gemeinsamen Aufbewahrung durchgehend Zugriff auf diejenigen Waffen des Vaters, die nicht im separaten Waffenschrank eingeschlossen sind und auch der Vater hätte jederzeit Zugriff auf die im Hobbyraum gelagerten Waffen des Sohnes und zwar jeweils auch ohne Präsenz des jeweilig anderen. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sein Sohn selbst berechtigt sei, Waffen zu erwerben, dies auch bereits getan habe und auch dieser die Waffen des Beschwerdeführers erwerben könnte. Er sei berechtigter Dritter, weil der Erwerb und der Besitz dieser Waffen auch dem Sohn theoretisch möglich seien. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, da dadurch der Sinn von Waffenerwerbsscheinen und des Eintrags in das Waffenregister nach dem erstmaligen Erwerben einer Waffe obsolet wäre. Denn im Umkehrschluss dürfte so jede Person, die selbst rechtens eine Waffe besitzt, Zugriff zu jeglichen Waffen anderer Personen haben, was nach der erfolgten Auslegung von Art. 26 WG nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Wenn sämtliche Waffen jederzeit ungesichert für andere Waffenbesitzer zugänglich sein dürften, wäre die effektive Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen – was schliesslich den Zweck des Waffengesetzes darstellt (Art. 1 Abs. 1 WG) – unmöglich.

 

3.5 Der Beschwerdeführer will sodann in Art. 18 Abs. 2 WV erkennen, dass das geltende Waffenrecht signalisiere, den Umgang mit Familiengenossen privilegieren zu wollen. Dem ist insofern nicht zuzustimmen, als dass Art. 18 WV nur für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile gilt, für deren Erwerb kein Waffenerwerbsschein erforderlich ist. Für erwerbsscheinpflichtige Waffen ist keine dahingehende Bestimmung oder Praxisänderung festzustellen. Im Gegenteil ist, wie von der Vorinstanz ausgeführt, von einer eher restriktiveren Handhabung von Art. 26 Abs. 1 WG auch in Bezug auf Familiengenossen auszugehen. Es seien nochmals die Schilderungen des Rechtsdiensts des Polizeikommandos (S. 7 f.) zu erwähnen, wonach lediglich derjenige, der eine auf ihn eingetragene Waffe rechtmässig erworben hat, ihr rechtmässiger Besitzer ist, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe ausüben darf. Die Änderung von Art. 1 Abs. 2 WG (seit 2008 regelt das Waffengesetz auch den Besitz von Waffen) führte indirekt zu entsprechend höheren Anforderungen an die Aufbewahrungspflichten. Fortan sind Waffen derart geschützt aufzubewahren, dass die freie, losgelöst vom Bewilligungsinhaber, Erlangung der Sachherrschaft über sie verhindert wird. Erleichtert die im konkreten Einzelfall gewählte Art und Weise der Aufbewahrung den Übergang des legalen Besitzes zu einem illegalen Waffenbesitz oder zu einer anderweitigen missbräuchlichen Verwendung der Waffen, handelt es sich nicht um eine sorgfältige, sondern eine das Waffengesetz verletzende Aufbewahrung. Die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten. Zu diesen Umständen gehören u.a. auch die Gefährlichkeit der Waffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3). Die vom Beschwerdeführer gewünschte, gemeinsame Aufbewahrung der Waffen würde – insbesondere in der Abwesenheit des Beschwerdeführers – seinem Sohn ungehindert die tatsächliche Sachherrschaft über die zahlreichen Feuerwaffen seiner Sammlung ermöglichen. Der Sohn könnte alsdann wiederum Dritten unter seiner Aufsicht den Zugang ermöglichen, ohne dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis hätte. Dies stünde im klaren Widerspruch zu Art. 26 Abs. 1 WG (vgl. zum Ganzen die Verfügung des Polizeikommandos vom 29. November 2023 S. 7 f.).

 

3.6 Weder das Waffengesetz noch die Waffenverordnung äussern sich zur gemeinsamen Aufbewahrung. Des Weiteren bestehen auch keine kantonalen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen (vgl. die Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [BGS 512.211]. Die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen (und im Übrigen auch von Munition) ist nach dem Gesagten nicht vorgesehen und folglich auch nicht erlaubt. Der Beschwerdeführer hat sich an die geltenden Regeln zu halten, Vater und Sohn müssen ihre Waffen getrennt voneinander aufbewahren. Dem Sohn ist nur unter Aufsicht des Beschwerdeführers Zugang zum «Hobbyraum» zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

4. Kosten

 

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                           Kaufmann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_113/2025 vom 13. November 2025 aufgehoben.