Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Gerichtsverwaltung,   

2.    Zentrale Gerichtskasse,    

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

betreffend     Zahlungserinnerung Rechnung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Urteil vom 22. Januar 2024 im Verfahren ZKBES.2024.6 wies die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn eine Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 300.00. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Gestützt darauf sandte die Zentrale Gerichtskasse A.___ am 23. Januar 2024 eine Rechnung über den Betrag von CHF 300.00 (Rechnung Nr. [...]).

 

3. Da A.___ den offenen Rechnungsbetrag nicht beglichen hat, sandte ihm die Zentrale Gerichtskasse am 16. April 2024 eine erste und am 7. Mai 2024 eine zweite Zahlungserinnerung zum obgenannten Geschäft. Bei der zweiten Zahlungserinnerung setzte sie zudem eine Mahngebühr von CHF 50.00 fest.

 

4. A.___ erhob dagegen am 16. Mai 2024 Beschwerde an die Gerichtsverwaltung, welche diese am 24. Mai 2024 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Kosten wurden für diesen Entscheid keine erhoben.

 

5. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erhob gegen diesen Entscheid am 5. Juni 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beklagte sich über «unmenschlichen Vermögensentzug». Seine Vorbringen beziehen sich in der Mehrheit nicht auf die angefochtene Verfügung, sondern er wirft diversen staatlichen Stellen vor, Schuld an seiner (finanziellen) Situation zu sein. Er beantragt sinngemäss und im Wesentlichen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (1), sowie Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu leisten (2). Weiter seien die ihm willkürlich auferlegten Prozesskosten unverzüglich zu stornieren (3). Alle weiteren Rechtsbegehren müssten durch einen Anwalt erfolgen. Der Streitwert liege weit über CHF 200'000.00. Weiter beantragte er, es sei ihm auf Kosten des Staats eine Wohnung ohne Schimmelbefall zur Verfügung zu stellen (4), es sei ein Kostenvorschuss von CHF 200'000.00 zu gewähren, damit seine Wohnung vom Schimmel befreit und ein Gutachten über den toxischen Schimmelbefall erstellt werden könne (5), und die Schulden seien vom Staat zu tilgen (6). Letztlich seien die Mahngebühren zu stornieren (7).

 

6. Am 20. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einen grossen Stapel an Belegen sowie eine 8-seitige Eingabe ein.

 

7. Am 26. Juni 2024 reichte der Gerichtsverwalter-Stv. die Akten ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

 

8. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2024 abschliessende Bemerkungen ein.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen die Verfügung der Gerichtsverwaltung vom 24. Mai 2024 und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

 

1.2 Gemäss § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Der Verfahrensgegenstand darf also nicht erweitert werden.

 

Vorliegend wurden die Gerichtskosten von CHF 300.00 bereits rechtskräftig auferlegt, sodass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Verfahrensgegenstand können einzig die Mahngebühren von CHF 50.00 sein, welche die Gerichtskasse neu festgesetzt hat. Auf die Vorbringen und Rechtsbegehren, welche darüber hinausgehen, insbesondere Anträge 2-6 (Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Prozesskosten, Wohnung, Kostenvorschuss und Tilgung der Schulden), ist deshalb vorliegend nicht einzutreten.

 

1.3 Bezüglich der Mahngebühr von CHF 50.00 ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.

 

2. Gemäss § 11 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) werden in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.

 

Der Beschwerdeführer hat die rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten von CHF 300.00 bisher nicht bezahlt, weshalb er bereits zum zweiten Mal gemahnt werden musste. Er bringt keine Gründe vor, weshalb es im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen wäre, ihm die Mahngebühr von CHF 50.00 gemäss § 11 Abs. 1 GT mit der zweiten Mahnung aufzuerlegen.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das vorliegende Verfahren sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben, weshalb auf das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_469/2024 vom 16. September 2024 nicht ein.