Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. September 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Migrationsrechtliche Gebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ ist am 5. August 2008 als Asylsuchende in die Schweiz eingereist und hat in der Folge einen Ausweis für Asylsuchende (N-Ausweis) erhalten. Nach Ablehnung des Asylgesuches wurde ihr am 10. Januar 2020 ein Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (F-Ausweis) erteilt. Am 28. März 2018 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) mit Gültigkeit bis 31. März 2019 als Härtefall erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jährlich verlängert.
2. Zusammen mit dem Verlängerungsgesuch hat A.___ am 23. Januar 2023 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht (AS 378-380). Das Gesuch um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde mit Schreiben vom 21. März 2023 aufgrund ungenügend nachgewiesener Deutschkenntnisse abgelehnt. Im Ablehnungsschreiben wurde aufgeführt, dass eine beschwerdefähige (und kostenpflichtige) Verfügung nur auf ausdrücklichen Wunsch hin mit schriftlicher Stellungnahme innert 10 Tagen erlassen werde (AS 387-388). Monate später sind weitere Unterlagen zur Sprachkompetenz eingereicht worden, welche vom zuständigen Amt nicht als genügender Sprachnachweis betrachtet wurden, was am 20. Februar 2024 zu einem erneuten Ablehnungsschreiben führte (AS 409 ff.). Wiederum wurde der Hinweis gegeben, dass eine beschwerdefähige (und kostenpflichtige) Verfügung nur auf ausdrücklichen Wunsch hin mit schriftlicher Stellungnahme innert 10 Tagen erlassen werde (AS 408 ff.).
3. Eine Stellungnahme innert Frist erfolgte nicht. Aber A.___ gelangte mit Einschreiben vom 16. März 2024 in eigenem Namen und mit auch von ihr unterschriebener Eingabe erneut an das Migrationsamt (AS 417-419). Die Eingabe, offensichtlich von B.___ (keine Adressangabe) verfasst und von diesem mitunterzeichnet, führt zu Beginn an, dass er «beauftragt [sei], die unsägliche Angelegenheit mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu einem definitiven Abschluss zu bringen». Die Eingabe endet mit dem Satz: «Falls nochmals, vorgeschobene Probleme auftauchen, werden wir eine Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde einreichen.» In der Folge erliess das Migrationsamt am 27. Mai 2024 die beschwerdefähige (und kostenpflichtige) Verfügung, wie sie in den vorangegangenen Ablehnungsschreiben in Aussicht gestellt worden war: Das Migrationsamt führte aus, dass die in [...], am Wohnort von A.___, gesprochene Landessprache Deutsch sei und ein entsprechender Sprachnachweis für Deutsch nicht erbracht werde, weshalb das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgelehnt und für den Entscheid eine Gebühr von CHF 250.00 erhoben wurde.
4. Mit Einschreiben vom 8. Juni 2024 (Postaufgabe 10.06.2024) gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in eigenem Namen und mit auch von ihr unterschriebener Eingabe unter dem Betreff «Beschwerde: gg. Die Rechnung vom 28. Mai 2024 von CHF 250.00…Betr. Verfügung (Niederlassungsbewilligung) vom 27. Mai 2024 …» an das Verwaltungsgericht. In der Eingabe, wiederum von B.___ (keine Adressangabe) verfasst und von diesem mitunterzeichnet, wird ausgeführt, dass er beauftragt sei, diese Angelegenheit für sie zu erledigen. Nach umfangreichen Ausführungen zur Migrationsgeschichte wird festgehalten, dass gegen die ganze Verfügung des Migrationsamtes vorgegangen werden müsste, die juristische Abklärung jedoch ergeben habe, dass das Prozessrisiko beträchtlich und die allfälligen finanziellen Konsequenzen zu gross seien. Auf eine rechtliche Überprüfung der Verfügung des Migrationsamtes wird offenbar verzichtet. Beantragt wird jedoch, dass «angesichts des aufgezeichneten Sachverhalts die migrationsrechtlichen Gebühren von CHF 250.00 vollumfänglich zu erlassen seien.»
5. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024 beantragt das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Postaufgabe 15. Juli 2024) erfolgte eine Replik der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Migrationsamtes.
II.
1. Vorab ist zu klären, um was es sich bei der Eingabe an das Verwaltungsgericht handelt. Gemäss Betreff und Adressat der Eingabe geht es um eine Beschwerde. Eine Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Aus der Eingabe geht hervor, dass eine rechtliche Überprüfung der im Betreff angesprochenen Verfügung vom 27. Mai 2024 nicht verlangt wird. Angesprochen wird allein die Gebühr von CHF 250.00, wobei gemäss Antrag zwar die Formulierung Erlass verwendet wird. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Gebühr als solche anficht. Es ist zu prüfen, ob die Gebühr zu Recht erhoben worden ist.
2. Für ein Erlassbegehren wäre das Verwaltungsgericht ohnehin nicht zuständig. Gemäss § 52 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sind in den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende für Verfügungen Gebühren in Höhe von CHF 50.00 bis CHF 1'500 zu erheben. Die in Rechnung gestellte Gebühr bewegt sich damit im unteren Rahmen der zu fordernden Gebühren bei Migrationsverfügungen.
Die gesetzliche Regelung sieht in § 15 Abs. 1 GT vor, dass die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen kann, wenn der Rechnungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt, wenn der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder er sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde. Ausser für Gerichtskosten oder Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden entscheidet das Finanzdepartement über Erlassgesuche (§ 15 Abs. 4 GT).
Abgesehen davon, dass mit der Eingabe vom 8. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht keine im Sinne von § 15 Abs. 1 GT besonderen Verhältnisse behauptet und belegt werden, wäre ein Erlass bei der Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat – also beim Migrationsamt – geltend zu machen gewesen und über dessen Entscheid hätte das Finanzdepartement zu befinden. Dem Verwaltungsgericht fehlt es dementsprechend an der Zuständigkeit für einen Erlass, sodass auf die Eingabe bzw. die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.
3. Anders zu beurteilen ist die Eintretensfrage betreffend die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühr.
Gemäss der Eingabe vom 8. Juni 2024 habe «niemand verlangt, auch nicht sinngemäss, eine gebührenpflichtige Verfügung rauszuhauen. Eine schriftliche Klärung der nach wie vor bestehenden Fragen hätte gereicht.» Entsprechend ist die Eingabe an das Verwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln, welche nota bene auch als ebensolche bezeichnet wurde. Hierzu gilt:
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4. Wie bereits gezeigt sind gemäss § 52 Abs. 1 lit. a GT für migrationsrechtliche Verfügungen Gebühren in Höhe von CHF 50.00 bis CHF 1'500.00 zu erheben. Die Höhe der Gebühr wird nicht in Frage gestellt. Beanstandet wird vielmehr, dass überhaupt eine Verfügung erlassen und damit eine Gebühr erhoben worden ist. Zu prüfen ist, ob zutreffenderweise eine Verfügung erlassen worden ist.
Ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde mit Schreiben vom 21. März 2023 wegen ungenügend nachgewiesener Deutschkenntnisse abgelehnt (AS 387-388). Am 20. Februar 2024 kam es zu einem erneuten Ablehnungsschreiben (AS 409 ff.). Begründet wurden beide Schreiben damit, dass es um die «gute Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache» gehe und eben die Deutschkenntnisse ungenügend nachgewiesen seien (mündlich mindestens Referenzniveau B1 und schriftlich mindestens Referenzniveau A1). In beiden Ablehnungsschreiben wurde auch angeführt, dass eine beschwerdefähige (und kostenpflichtige) Verfügung nur auf ausdrücklichen Wunsch hin mit schriftlicher Stellungnahme innert 10 Tagen erlassen werde (AS 408 ff.). Innert den gesetzten Fristen ist jeweils keine schriftliche Stellungnahme eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin gelangte jedoch ohne neue Beweismittel für Deutschkenntnisse ein drittes Mal an die Vorinstanz und argumentierte erneut, dass – entgegen den bereits früher dargelegten gesetzlichen Anforderungen, wonach die am Wohnort gesprochene Landessprache, also Deutsch, als Indikator für die Integration gelte – ihre Kenntnisse in einer anderen Landessprache bzw. in Französisch zu genügen hätten. Dieses dritte Ersuchen wurde mit der Drohung verbunden, dass Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde eingereicht werde, wenn nochmals vorgeschobene Probleme auftauchen [bzw. von der Vorinstanz geltend gemacht würden]. Letzteres kann nicht anders interpretiert werden, als dass die bereits zweimal dargelegte Meinung des Migrationsamtes abgelehnt und auf dem eigenen Standpunkt beharrt werde, bzw. dass eben die vorgesetzte Behörde im Sinne der Gesuchstellerin solle entscheiden können. Damit wurde vom Migrationsamt eine Entscheidung verlangt, entweder verbindlich so zu entscheiden, wie sich die Gesuchstellerin dies vorstellte oder ihr zu ermöglichen, mit ihrem Anliegen an eine übergeordnete Stelle zu gelangen. Anders ausgedrückt: es wurde der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Das Migrationsamt hat in der Folge eine solche erlassen und richtigerweise dafür auch eine dem Gebührentarif entsprechende Gebühr verlangt.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann