Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur,
vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausserkantonaler Schulbesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 1. Mai 2024 stellten A.___ beim Volksschulamt (VSA) einen Antrag auf ausserkantonalen Schulbesuch für ihre Tochter, B.___. Es wurde ein Übertritt von der Privatschule an die Sekundarschule P im Gymnasium X in [...] ins 9. Schuljahr beantragt. Eine Rückkehr ans Oberstufenzentrum Y in [...] für das dritte Sekjahr sei für B.___ aufgrund einer früheren Traumatisierung aus ärztlichen Gründen nicht möglich.
2. Das Gesuch wurde mit Verfügung des Departements für Bildung und Kultur (DBK) vom 4. Juni 2024 abgewiesen. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, dass Schülerinnen und Schüler aus dem Zweckverband Schulen [...] ins Gymnasium X aufgenommen werden.
3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juni 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Gesuchs um ausserkantonalen Schulbesuch von B.___. Die zwar verständnisvolle aber am Ende rein formal vertragliche Begründung werde B.___s schwieriger psychologischer Situation bezüglich des Oberstufenzentrums Y nicht gerecht.
4. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen seien. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass ausserkantonale Schulbesuche nur dann in Betracht gezogen würden, wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeit gebe.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ sind als betroffene Eltern von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Das Departement kann aus schulorganisatorischen Gründen (lit. a), bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährlichen Schulweg (lit. b), oder aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen (lit. c) für einzelne Schüler und Schülerinnen den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG).
3.1 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine rein formal vertragliche Begründung, welche B.___s schwieriger psychologischer Situation bzgl. dem Oberstufenzentrum Y nicht gerecht werde.
3.2 Nach § 88 Abs. 1 VSG zahlt die entlastete Einwohnergemeinde für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe im Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) festgelegt wird. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009). Gemäss Art. 6 Abs. 1 RSA 2009 wird als Anhang II zum RSA 2009 die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 3 RSA 2009). Der Liste der beitragsberechtigten Schulen zum RSA 2009, gültig vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025, zufolge, besteht für das 9. Schuljahr im Gymnasium X, Niveau P, eine Zahlungspflicht des Kantons Solothurn, sofern eine bilaterale Regelung eine solche festlegt. Gemäss § 3 des Vertrages über das Gymnasium X (BGS 414.116.21) richten sich die Zulassungsbedingungen und die Rechtspflege im Bereich der Zulassung nach der Rechtsordnung des Wohnsitzkantons der Schülerin oder des Schülers. Die Verordnung über die Aufnahme ins Gymnasium X (BGS 414.116.22) regelt die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen aus dem solothurnischen Bezirk [...] ins Gymnasium X (§ 1 der Verordnung über die Aufnahme ins Gymnasium X). Bei der Gemeinde [...], Wohnsitzgemeinde von B.___, handelt es sich um eine Gemeinde des Bezirks [...] (§ 1 Abs. 1 [...] des Verzeichnisses der solothurnischen Gemeinden [BGS 131.3]). B.___ ist daher keine Schülerin aus dem Bezirk [...], womit ihre Aufnahme ins Gymnasium X weder vom Vertrag über das Gymnasium X noch von der Verordnung über die Aufnahme ins Gymnasium X erfasst wird. Sie ist demnach nicht von einer bilateralen Regelung zwischen den Kantonen Solothurn und Basel-Landschaft im Sinne des RSA 2009 erfasst.
3.3 Bei der Regelung von Schulfragen steht den kantonalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Gemäss § 48 Abs. 2 lit. c VSG i.V.m. § 13 der Volksschulverordnung (VSV, BGS 413.121.1) kann das Departement einzelnen Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen den Schulbesuch ausserhalb des Schulorts bewilligen. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründe sind insbesondere die besonderen Begabungen der Schülerin oder des Schülers sowie die verfügbaren Betreuungsangebote zu berücksichtigen (§ 16 VSV).
3.4 Aus dem von den Beschwerdeführern der Beschwerde beigelegten Arztzeugnis vom 6. Juni 2024 von Dr. med. C.___ geht hervor, dass B.___ eine schwere Traumatisierung mit konsekutiver schwerer Belastung, Depression und Schwierigkeiten im Sozialkontakt durchlebt hat. Der Verbleib in der damaligen Schulklasse habe aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht mehr unterstützt werden können. Die Kindseltern hätten sich zum Glück für den Besuch des Gymnasiums [...] entschieden, wo B.___ nun zweieinhalb Jahre verbracht habe und aktuell in einer zweiten P Klasse sei. B.___ habe sich mittlerweile zu einer ausgesprochen angenehmen Jugendlichen entwickelt. Sie habe wieder Lebensfreude, sei interessiert und könne inzwischen als leistungsstarke Schülerin auch wieder auf ihr grosses Potential zurückgreifen. Allerdings sei es B.___ aus ärztlicher Sicht unzumutbar, wieder auf dieselben KollegInnen ihrer ehemaligen Primarschule zu treffen. Die drohende Retraumatisierung sei vorprogrammiert. Aus ärztlicher Sicht dürfe nicht riskiert werden, dass die Jahre der erfolgreichen therapeutischen Arbeit mit einer solchen Entscheidung wieder zunichte gemacht werden. Es sei mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass B.___ nach kürzester Zeit für die Schule in [...] krankgeschrieben werden müsste und so nur noch zu Hause bleiben könnte.
3.5 In seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 26. Juni 2024 wies das VSA, namens des DBK, auf die bereits im angefochtenen Entscheid aufgezeigte Möglichkeit eines innerkantonalen auswärtigen Schulbesuchs hin. Ausserkantonale Schulbesuche würden nur dann in Betracht gezogen, wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeit gebe. In B.___s Zielstufe im Oberstufenzentrum Y würden fünf Parallelklassen geführt und die im Arztzeugnis erwähnte Gruppe Jugendlicher sei auf diese fünf Abteilungen verteilt. Daraus hätten sich in den letzten zwei Jahren neue soziale Gefüge entwickelt. Ausserdem verfüge das Oberstufenzentrum Y über ein Angebot der Schulsozialarbeit. Das VSA anerkenne die in den Arztzeugnissen geltend gemachten gesundheitlichen und sozialen Gründe und habe daher in der Verfügung vom 4. Juni 2024 auf die Möglichkeit eines auswärtigen Schulbesuchs an einer anderen Schule im Kanton Solothurn aufgezeigt. Als Alternative würde sich aufgrund der geographischen Lage das Oberstufenzentrum Z in [...] anbieten.
3.6 Aus den Arztzeugnissen vom 9. April 2024 und 6. Juni 2024 gehen unter anderem Schwierigkeiten von B.___ im Sozialkontakt sowie die Unzumutbarkeit einer Konfrontation mit ihrer «alten Vergangenheit» hervor. Die Vorinstanz anerkannte diese Gründe zu Recht als wesentliche gesundheitliche und soziale Gründe, welche eine Beschulung ausserhalb des Aufenthaltsortes zu begründen vermögen. Wie die Vorinstanz ausführt, werden ausserkantonale Schulbesuche nur dann in Betracht gezogen, wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeit gibt. Zum einen ist die Argumentation der Vorinstanz zu berücksichtigen, wonach sich durch den Eintritt in die Sekundarstufe I neue soziale Gefüge entwickelt hätten und das Oberstufenzentrum Y über ein Angebot der Schulsozialarbeit verfüge. Zum andern ist die Fahrt nach [...] ins Oberstufenzentrum Z nur rund 5.5 km weiter als nach [...] ins Gymnasium X. Demzufolge gibt es innerkantonale Angebote, welche den gesundheitlichen und sozialen Gründen, welche für einen Schulbesuch an einem anderen Ort als im Oberstufenzentrum Y sprechen, Rechnung tragen. Zusammengefasst besteht weder ein bilaterales Abkommen zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft, welches im Sinne des RSA 2009 auf B.___ anzuwenden wäre noch ist ein Rückgriff auf ausserkantonale Angebote erforderlich, zumal innerkantonale Angebote bestehen.
3.7 Zu bedenken ist auch, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 S. 165 mit Hinweisen). Die Tochter der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtlichen Anspruch auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine ihren persönlichen Bedürfnissen angepasste Beschulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Selbst wenn das Gymnasium X im Kanton Basel-Landschaft ihren Bedürfnissen besser entgegenkommt als die Ausbildungsmöglichkeiten in ihrem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch bzw. auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Solothurn abgeleitet werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch gilt grundsätzlich nur am Wohnort.
3.8 Der ablehnende Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Kanton Solothurn stellt ein breites Bildungsangebot zur Verfügung und leistet auch Beiträge für den Besuch von ausserkantonalen Schulen, sofern dies notwendig ist. Er kommt damit seinem Bildungsauftrag ausreichend nach und berücksichtigt die Bedürfnisse einzelner Schülerinnen und Schüler. Der Besuch des Oberstufenzentrums Y oder des Oberstufenzentrums Z wäre B.___ durchaus zumutbar. Der Weg, den sie für die Schule zurücklegen müsste, würde sich dabei gegenüber dem Gymnasium X nur unwesentlich verlängern resp. beim Oberstufenzentrum Y sogar deutlich verkürzen. Der Kanton Solothurn ist hingegen nicht verpflichtet, B.___ einen ausserkantonalen Schulbesuch zu finanzieren. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. A.___ haben aufgrund des Unterliegens die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann