Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Entzug des Anspruchs auf persönlichen Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 B.___ (nachfolgend Kindsmutter) und A.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2022. Am 15. September 2022 hatten die Kindseltern gegenüber dem Zivilstandsamt Thal-Gäu eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben.
Mit Eingabe vom 3. August 2023 stellte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, den Antrag um superprovisorischen Erlass von Kindesschutzmassnahmen (Feststellung, dass der Sohn unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stehe; sofortige Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn und dem Kindsvater; Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots mit Strafandrohung im Unterlassungsfall gegenüber dem Kindsvater; Ausreisesperre für den Sohn und Verbot für den Vater, mit dem Sohn auszureisen).
Am 4. August 2023 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom Kantonalen Bedrohungsmanagement informiert, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen den Kindsvater eröffnet habe und sich der Kindsvater derzeit in Untersuchungshaft in Solothurn befinde.
Daraufhin eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von kindesschutzrechtlichen Massnahmen und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit Verfügung vom 10. August 2023 mit der Abklärung der Situation von C.___.
1.2 Am 22. August 2023 stellte die KESB C.___ vorsorglich unter die alleinige Obhut der Kindsmutter. A.___ wurde vorläufig kein Besuchsrecht für seinen Sohn erteilt und er wurde vorsorglich angewiesen, mit seinem Sohn die Schweiz nicht zu verlassen.
Am 18. September 2023 ging bei der KESB der Abklärungsbericht Kindesschutz des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu ein. Am 20. Dezember 2023 wurde A.___ unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen.
1.3 Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 stellte die KESB C.___ unter die alleinige Sorge der Kindsmutter. Der persönliche Verkehr zwischen A.___ und seinem Sohn wurde dahingehend geregelt, dass der Kindsvater das Recht habe, seinen Sohn einmal wöchentlich für 1,5 Stunden im Rahmen eines begleiteten Kontaktes zu sehen. Die Übergaben und Treffen würden von der Fachstelle [...] begleitet und fänden in den Räumlichkeiten der [...] statt, bei einer allfälligen erneuten Inhaftierung des Kindsvaters, soweit möglich, in der entsprechenden Vollzugsanstalt. Für C.___ wurde eine Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem Aufgabenbereich, das begleitete Besuchsrecht des Kindsvaters zu organisieren und zu überwachen sowie die Finanzierung sicherzustellen. Zur Mandatsperson wurde E.___ ernannt.
Das erste begleitete Besuchsrechts bei [...] war auf den 16. Februar 2024 vorgesehen. Am Tag zuvor ging bei der KESB eine Meldung des Bedrohungsmanagements ein, wonach A.___ letzte Nacht die Kindsmutter am Telefon bedroht habe. A.___ wurde am 16. Februar 2024 verhaftet, am 22. Februar 2024 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an.
Am 11. März 2024 beantragte die Beiständin eine Sistierung der begleiteten Besuche. Ein Besuch im vorzeitigen Strafvollzug sei für das Kind unzumutbar. Die Besucherräume im Gefängnis seien ohne Fenster, vergittert, dunkel und kühl. Weitere begleitete Besuche nach dem Vollzug sehe sie auch als schwierig, weil ein Polizist als Schutz immer dabei sein sollte. Ein kleines Kind in ein solches Setting zu begeben, erachte sie aus entwicklungspsychologischer Perspektive nicht als geeignet.
1.4 Mit Entscheid der KESB vom 7. Mai 2024 wurde A.___ der Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn C.___ gänzlich entzogen. Der (weitere) Antrag von A.___ vom 10. April 2024 (eventualiter sei die Mandatsträgerin durch die KESB anzuweisen, umgehend näher abzuklären, inwiefern sich das Verhalten der Kindseltern auf einen Besuch des Sohnes in der Vollzugssituation auswirke sowie ob die Vollzugssituation im aktuellen Gefängnis dem Kindswohl bzw. einem Besuchsrecht entgegenstehe, um im Anschluss neu zu entscheiden) wurde abgewiesen. Die Massnahme für C.___ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB wurden per Entscheiddatum aufgehoben und die Mandatsperson wurde aus ihrem Amt entlassen.
1.5 Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. Juli 2024 wurde A.___ wegen mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am 14. und 15. Juli 2023, mehrfacher Drohung, begangen in der Zeit vom 14. Juli 2023 bis 15. Februar 2024, und mehrfacher Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 15. Juli 2023 bis 30. Januar 2024, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt. Zusätzlich wurde ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, in irgendeiner Form Kontakt mit der Kindsmutter aufzunehmen.
Wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz war der Beschwerdeführer vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 23. Juni 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden (zu vollziehen 12 Monate). Gleichzeitig war eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen worden. Gegen das Urteil wurde Berufung erhoben. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2024 wurde sowohl das Strafmass als auch die ausgesprochene Landesverweisung bestätigt.
2. Gegen den Entscheid der KESB vom 7. Mai 2024 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, am 12. Juni 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der Entscheid sei dahingehend abzuändern, als dem Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn eingeräumt und die Mandatsperson angewiesen werde, die begleiteten Besuche zwischen ihm und seinem Sohn auch im Rahmen der derzeitigen Vollzugssituation und nach Ausstehen seiner Haft zu ermöglichen. Eventualiter sei der Entscheid der KESB aufzuheben und diese anzuweisen, umgehend die nachfolgenden Fragestellungen im Rahmen einer Begutachtung (inkl. Befragung beider Kindseltern) durch eine qualifizierte Fachperson näher abklären zu lassen und im Anschluss daran neu zu entscheiden (betr. die Fragen im Detail vgl. Beschwerde S. 2). Subeventualiter sei der Entscheid der KESB aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtet.
4. Die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, liess am 4. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Am 21. August 2024 liess sie zu den ihr zugestellten Unterlagen des Richteramtes Thal-Gäu betreffend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Stellung nehmen.
5. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand resp. unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
6. Der Beschwerdeführer liess sich am 2. Oktober 2024 zur Stellungnahme der Kindsmutter und den edierten Unterlagen des Richteramtes Thal-Gäu vernehmen. Gleichzeitig liess er dem Verwaltungsgericht eine Kopie des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2024 zukommen.
7. Die KESB reichte am 10. Oktober 2024 eine Kopie einer am selben Tag erlassenen Verfügung ein, wonach sie einen Brief des Beschwerdeführers, welchen sie an die Kindsmutter hätte weiterleiten sollen, mit Verweis auf das vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 5. Juli 2024 ausgesprochene Kontaktverbot, dem Beschwerdeführer wieder retourniert habe.
8. Am 24. Oktober 2024 liess sich die Kindsmutter zur Stellungnahme des Beschwerdeführers nochmals vernehmen. Gleichzeitig wurde die Honorarnote eingereicht.
9. Am selben Tag reichte auch der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Zudem liess er dem Verwaltungsgericht einen Vollzugsbericht der Strafanstalt [...] zukommen.
10. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die KESB begründete den angefochtenen Entscheid – welcher vor dem Vorliegen des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. Juli 2024 ergangen war – im Wesentlichen damit, die Kindsmutter habe nach der ersten Haftentlassung den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ausdrücklich befürwortet. Nach dem Vorfall vom 15. Februar 2024, bei welchem der Beschwerdeführer der Kindsmutter mutmasslich damit gedroht habe, sie umzubringen, sei die Kindsmutter mit dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn nicht mehr einverstanden gewesen. Unter den aktuellen Verhältnissen sei davon auszugehen, dass die Umsetzung des persönlichen Verkehrs – seien dies Besuche im Gefängnis oder begleitete Besuche nach einer allfälligen Haftentlassung – für die Mutter eine zusätzliche emotionale Belastung darstellen würden. Auch wenn eine Fachstelle für die Begleitung der Besuche involviert wäre, müsste die Mutter C.___ begleiten. Sie müsste ihn auf die Treffen vorbereiten und dabei eine positive Haltung vertreten. Auch allfällige Nachwirkungen oder Folgen der Treffen müssten von ihr als Hauptbetreuungsperson aufgefangen werden können. Für einen Elternteil, welcher mutmasslich Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei, dürfte dies eine sehr grosse emotionale Belastung, wenn nicht gar eine Überforderung darstellen. Es liege auf der Hand, dass sich eine psychische Destabilisierung der Mutter auch auf deren Erziehungsfähigkeit auswirken und damit einen negativen Einfluss auf das Wohl des Kindes haben würde.
Bezüglich des Verhältnisses von Vater und Sohn sei darauf hinzuweisen, dass angesichts des Alters des Kindes und der Dauer, während der sich Vater und Sohn nicht gesehen hätten (seit Mitte Juli 2023), von einem Beziehungsabbruch gesprochen werden müsse. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr sei daher nicht von einem Erhalt der Vater-Sohn-Beziehung auszugehen, sondern von einem möglichen Aufbau. Aufgrund der gesamten Umstände (künstliches Umfeld, begrenzte zeitliche und materielle Ressourcen, Begleitung der Besuche nicht nur von einer im Kindesschutz versierten Fachperson, sondern zu Beginn zumindest auch von der Polizei, Entwicklungsstand des Kindes) würden die Treffen höchstens eine punktuelle und oberflächliche Beziehung zum Vater ermöglichen und würden das Kleinkind eher verunsichern. Zudem sei in diesem Zusammenhang nicht nur das junge Alter von C.___ zu berücksichtigen, sondern auch die Persönlichkeit des Vaters. Dazu könne auf das forensische Gutachten, welches im Strafverfahren beigezogen worden sei, verwiesen werden (ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit deutlich dissozialen Anteilen [ICD-10 F60.2] sowie deutlichen emotional-instabilen / impulsiven, narzisstischen und paranoiden Anteilen [ICD-10 F61], hohe Ausführungs- und Rückfallgefahr). Schliesslich drohe dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Landesverweisung, weshalb mittelfristig wieder mit einem plötzlichen Beziehungsabbruch gerechnet werden müsste. Dies würde wiederum eine Belastung für das Kindswohl bedeuten.
Die Eventualanträge seien mit Verweis auf die von der KESB bereits vorgenommene und im vorliegenden Entscheid dargelegte Einschätzung der Risikofaktoren und Gefährdungssituation abzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vorbringen, am genau gleichen Tag, als es erstmals wieder zu einem Treffen zwischen ihm und seinem Sohn hätte kommen sollen, sei er erneut verhaftet worden und dies aufgrund von Aussagen der Kindsmutter, die in einer Anklageschrift gemündet hätten. Dabei habe es sich um angebliche mündliche Drohungen am Telefon ihr gegenüber gehandelt, die strafrechtlich noch nicht beurteilt worden seien. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Kontakt zwischen Vater und Kind durch die Kindsmutter hatte unterbunden werden sollen. Dies belegten Snapchat-Nachrichten. Der Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben werde, sei im Ergebnis auf ein Schreiben der Beiständin von C.___ zurückzuführen. Der Antrag, dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht zu entziehen, basiere lediglich auf den Aussagen bzw. Wünschen der Kindsmutter und einem (nicht dokumentierten) Telefonat mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement. Das Kontaktrecht dürfe aber nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut sei. Es handle sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das verfassungsrechtlich geschützt sei.
Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens sei zu berücksichtigen, dass dieses im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt worden sei und es in der Folge auch durch ein Strafgericht auf dessen Beweistauglichkeit überprüft werden müsse. Auf das besagte Gutachten in einem KESB-Verfahren abzustellen, bedeute im Ergebnis nicht nur, auf ein verfahrens- und auch fachfremdes Gutachten abzustellen, sondern im Ergebnis dem Beschwerdeführer auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwehren. Zudem sei es im fraglichen Gutachten nicht um Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gegenüber seinem Kind gegangen. Die Ausführungen zur Landesverweisung beträfen schliesslich ein nicht abgeschlossenes Verfahren. Auch wenn eine solche einmal rechtskräftig werden würde, rechtfertige dies keinen Kontaktabbruch. Der Entscheid der KESB basiere auf einer einseitigen Abwägung mit Fokus auf die Ausführungen der Kindsmutter und gleichzeitig auf ungenügender Aktengrundlage. Ein Abbruch des Kontaktrechts sei auch nicht verhältnismässig.
Sollte das Verwaltungsgericht das Rechtsbegehren 1 (Gewährung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr) nicht gutheissen, sei im Hinblick auf das fragliche Kontaktrecht eine Begutachtung in Auftrag zu geben.
2.3 Die Kindsmutter liess dazu ausführen, es entbehre jeglicher Grundlage, dass ihre Meldung beim Bedrohungsmanagement vom Februar 2024 nur erfolgt sein sollte, um die Kontaktrechte des Kindsvaters zum gemeinsamen Kind zu unterbinden. Sie habe bei der Beiständin stets darum gebeten, dass ein begleitetes Besuchsrecht aufgegleist werden solle. Nachdem seitens des Beschwerdeführers im Februar 2024 aber schwere Drohungen gegen Leib und Leben der Kindsmutter sowie ihrer Familie ausgesprochen worden seien, sei sie derart in Angst und Schrecken versetzt worden, dass sie Meldung erstattet habe. Sie leide noch heute unter Panikattacken und habe Angst, dass die Drohungen vom Beschwerdeführer oder durch von ihm beauftragte Drittpersonen wahr gemacht werden könnten. Die KESB habe in ihrem Entscheid eine sorgfältige Abwägung der vorhandenen Interessen, Risiken und Chancen vorgenommen und ausführlich begründet, weshalb das Kindswohl als gefährdet angesehen werden müsse. Das Scheitern des Tatbeweises für ein funktionierendes (begleitetes) Besuchsrecht habe der Beschwerdeführer durch das Missachten der Ersatzmassnahmen selbst zu verantworten. Der Entzug des Kontaktrechts sei nicht lediglich aufgrund des elterlichen Konflikts erfolgt, sondern infolge der Handlungen des Beschwerdeführers und der hohen Rückfallgefahr. Im psychiatrischen Gutachten fänden sich Feststellungen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers allgemeiner Art und nicht lediglich spezifisch bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftaten. Das Gutachten könne daher ohne Weiteres fächerübergreifend auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden zivilrechtlichen Fragen beigezogen werden. Welchen Mehrwert eine Begutachtung im vorliegenden Fall zur Folge haben sollte, sei nicht ersichtlich. Die Faktenlage zeige sich liquid.
3. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist; so namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils aufgrund einer Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen Elternteil richtet. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Balser Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 274 N. 10).
Bei begründetem Verdacht auf gegen das Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt ist das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: BSK ZGB, a.a.O., Art. 274 N. 11).
4.1 Vorliegend ginge es aufgrund des Alters des Kindes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn seit Mitte Juli 2023 nicht mehr gesehen hat, in erster Linie um den Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung und nicht um deren Erhalt. Dies scheint nunmehr unbestritten zu sein (Beschwerde Ziff. 15). Diesen Aufbau für die Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten, rechtfertigt sich nicht. Wie eine Nachfrage beim Amt für Justizvollzug ergeben hat, hat der Beschwerdeführer das Vollzugsende am 22. Januar 2025 erreicht (die bedingte Entlassung wurde ihm am 28. Oktober 2024 verweigert). Es müssten somit für die Dauer von eineinhalb Monaten begleitete Besuche im Gefängnis, welches sich in [...] befindet, organisiert werden, zu denen C.___ von der Kindsmutter oder sonst einer Vertrauensperson hingebracht werden müsste. Dies ist angesichts des Umstandes, dass C.___ seinen Vater seit längerer Zeit nicht mehr gesehen hat, es wie erwähnt um einen Aufbau einer gegenseitigen Beziehung ginge und die Treffen für C.___ ohne Teilnahme einer bekannten Person stattfinden würden, weder mit dem Kindswohl vereinbar noch verhältnismässig, zumal die Kindsmutter ihren Sohn auch auf die Treffen vorbereiten müsste (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem die Örtlichkeit, an die C.___ gebracht würde, auch wenn die Strafanstalt [...] grundsätzlich über geeignete Besucherräume verfügen sollte.
4.2 Der Entzug des Anspruchs auf persönlichen Verkehr rechtfertigt sich derzeit aber auch für die Zeit nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers.
4.2.1 Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit Urteil vom 5. Juli 2024 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil der Kindsmutter zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Taten betrafen die Zeit im Sommer 2023, dann aber auch den Januar und Februar 2024. Insbesondere bezüglich des 15. Februar 2024, d.h. den Tag resp. Abend, bevor erstmals ein begleiteter Besuch zwischen Vater und Sohn hätte stattfinden sollen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kindsmutter massive Drohungen ausgesprochen hat (beispielsweise er werde sie zerhacken, sie habe nun zwei Möglichkeiten, entweder sie komme zu ihm zurück oder er werde sie umbringen, er schwöre auf C.___, dass er sie umbringen werde, vgl. Anklageschrift, Ziff. 2.6). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kindsmutter seither völlig verängstigt ist (vgl. dazu auch ihre Ausführungen anlässlich der strafrechtlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu) und die Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nun eine zusätzliche emotionale Belastung für sie darstellen würde. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sie ein begleitetes Besuchsrecht zuvor nicht nur befürwortet, sondern Bemühungen getätigt hatte, dass ein solches nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers im Herbst 2023 möglichst rasch in die Wege geleitet werde (vgl. Unterlagen Beschwerdegegnerin, Urkunde 2). Erst die Drohungen vom 15. Februar 2024 haben bei ihr zu einem Umdenken geführt. Dies hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Er war es – und dafür ist er rechtskräftig verurteilt –, der die Ausübung des Besuchsrechts mit seinen Drohungen torpediert hatte; es war nicht die Kindsmutter, wie in der Beschwerdeschrift in den Raum gestellt wird, die einen Kontakt zwischen Vater und Sohn unterbinden wollte.
Dass die Kontaktaufnahme unter diesen Umständen für die Kindsmutter eine zusätzliche Belastung darstellen würde, wurde bereits erwähnt. Dies hätte unweigerlich Auswirkungen auf das Kindswohl. So weist die KESB in ihrem Entscheid zu Recht darauf hin, dass die Kindsmutter ihren Sohn an den Ort, an dem die begleiteten Besuche stattfinden würden, begleiten müsste, sie müsste ihn auf die Termine mit dem Vater vorbereiten und dabei eine positive Haltung einnehmen. Auch allfällige Nachwirkungen oder Folgen der Treffen müsste sie mit ihm verarbeiten. Dass dies für einen Elternteil, der Opfer von häuslicher Gewalt geworden und massiv bedroht worden ist, eine sehr grosse emotionale Belastung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Begründung. Ebenso wenig, dass sich eine (weitere, vgl. ihre Aussagen anlässlich der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu) psychische Destabilisierung auch auf die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter auswirken würde und dies, wie von der KESB ausgeführt, einen negativen Einfluss auf das Kindswohl hätte.
4.2.2 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die begleiteten Besuche, zumindest zu Beginn, zusätzlich in Anwesenheit eines Polizeibeamten oder einer Polizeibeamtin stattfinden müssten, was zu einer zusätzlichen Belastung und Verunsicherung des Kindes führen könnte, da dieses dadurch – zweijährig – an Treffen mit mehreren ihm unbekannten Personen teilnehmen müsste.
4.2.3 Insbesondere zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers. So geht aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 24. November 2023, welches im Strafverfahren in Auftrag gegeben worden war, hervor, dass der Beschwerdeführer an einer deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit deutlichen dissozialen Anteilen (ICD-10 F60.2) sowie deutlichen emotional-instabilen / impulsiven, narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61) leidet. Zudem liege eine unterdurchschnittliche Intelligenz vor. Bezüglich individueller bzw. klinischer Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen erwähnt der Gutachter, der Summenwert in der revidierten Version der Psychopathy Checklist (PCL-R) betrage beim Beschwerdeführer 31 Punkte, was einen Bereich darstelle, der auf eine hochgradige Ausprägung psychopathischer Eigenschaften hindeute. In allen Unterbereichen (arrogantes und auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches Verhalten, gestörter Affektivität, impulsiver und verantwortungsloser Verhaltensmuster, Dissozialität) erreiche er hohe bis sehr hohe Werte. Das Risiko für zukünftige strafbare Handlungen erhöhe sich üblicherweise bei hohen PCL-R-Summenwerten und deutlicher sozialer Devianz, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Aus den Ergebnissen der Forschung und der klinischen Erfahrung sei darauf hinzuweisen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung einen deutlichen Risikofaktor für Delinquenz darstelle; sowohl für allgemeine Delinquenz wie auch für Gewalt- und Sexualdelinquenz. Personen, die die Handlungsschwelle zur Hand-on-Gewalttätigkeit schon mehrfach überschritten hätten, neigten in der Regel dazu, dies weiterhin zu tun. Insbesondere wenn dieses Verhalten zum gängigen Verhaltensrepertoire einer Person gehöre, wie es beim Beschwerdeführer der Fall sei. Im statistischen bzw. aktuarischen Prognoseinstrument VRAG-R sei der Beschwerdeführer in der Risikokategorie 8 von 9 Risikokategorien zu verorten; im Prognoseinstrument ODARA (zur Bestimmung des Risikos von zukünftiger häuslicher Gewalt) falle er in die höchste Risikokategorie. Beim Beschwerdeführer bestehe somit nicht nur eine deutliche Gefahr für erneute Gewalttaten im häuslichen Kontext, sondern auch in anderen Zusammenhängen.
Auch wenn dieses Gutachten im Rahmen des Strafverfahrens beizogen worden ist und es darin nicht um Verhaltensweisen gegenüber dem Kind geht, heisst dies nicht, dass dieses Gutachten im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden dürfte. Es äussert sich im Allgemeinen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und zur Rückfallgefahr, insbesondere auch im Hinblick auf Delikte häuslicher Gewalt, was zweifelsohne Auswirkungen auf das Vater-Kind-Verhältnis und die Ausgestaltung eines Besuchsrechts, auch eines begleiteten Besuchsrechts, haben kann (vgl. dazu die Ausführungen im angefochtenen Entscheid Ziff. 2.5; zudem vorgängige Erwägung 4.2.1). Weshalb das Gutachten nicht verwendet werden dürfte, nur weil es in einem strafrechtlichen Verfahren beigezogen worden ist, ist nicht ersichtlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst den Beizug der Strafakten – und damit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens – beantragt hatte (Anträge in verfahrensrechtlicher Hinsicht Ziff. 2).
4.2.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit einer siebenjährigen Landesverweisung zu rechnen hat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2024), was ebenfalls gegen einen jetzigen Kontaktaufbau zwischen Vater und Sohn spricht, müsste ein neu angebahnter Kontakt doch bei einem Vollzug der Landesverweisung in Kürze wieder abgebrochen werden.
4.2.5 Schliesslich ist zu erwähnen, dass es C.___ gemäss Ausführungen der Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren offenbar momentan sehr gut geht, nachdem er lange viel geschrien hatte und sehr schreckhaft und ängstlich gewesen war. Er sei dabei gewesen, als sie damals im Kinderzimmer eingeschlossen gewesen seien und er (der Beschwerdeführer) an die Türe gehämmert habe. C.___ habe dann monatelang solche Angst gehabt, wenn jemand an die Türe geklopft habe; er sei zu ihr gerannt und habe geschrien. Auch habe er sehr lange Angst vor Männern gehabt, die so aussähen wie der Kindsvater.
4.3 Zusammenfassend weist die KESB folglich zu Recht darauf hin, dass die Risiken und nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn gesamthaft betrachtet derart hoch sind, dass sie sich mit dem Kindswohl nicht vereinbaren lassen. Die Sicherheit von Mutter und Kind und das Interesse von C.___, im Sinne einer gesunden Entwicklung, keine Besuche beim Vater machen zu müssen, sind in der Tat höher zu gewichten als dessen Wunsch nach Kontakt zu seinem Kind. Dies ist jedenfalls momentan der Fall, wo keine Anhaltspunkte bestehen, wie sich die Situation nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers präsentieren wird. Wie erwähnt, ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer die Schweiz definitiv verlassen muss, da hinsichtlich Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern noch keine Kenntnis besteht. Sollte er die Schweiz nicht (unmittelbar) verlassen müssen, ist seine Situation aber ebenso wenig geklärt. Es ist nicht bekannt, ob er nach der Haftentlassung eine Stelle finden wird, wo er wohnen wird, ob er sich an das Kontaktverbot zur Kindsmutter halten und ob sich die Situation im Allgemeinen einigermassen beruhigen wird. Dies alles gilt es im Interesse des Kindes (und auch der Kindsmutter) abzuwarten. Es erweist sich daher als richtig und auch als verhältnismässig, dass dem Beschwerdeführer der Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn im jetzigen Zeitpunkt entzogen worden ist.
Sollte er die Schweiz nicht verlassen müssen und sollte sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers mit der Zeit einigermassen stabil präsentieren, steht es ihm frei, einen Antrag auf erneute Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts zu stellen, welcher dannzumal gründlich zu prüfen wäre. Allenfalls kann es sich dann auch als nötig erweisen, zusätzliche Fachberichte einzuholen.
5. Soweit auf Ausführungen des Beschwerdeführers in den vorgängigen Erwägungen nicht bereits eingegangen worden ist, ist auf Folgendes ergänzend hinzuweisen:
- Es trifft so nicht zu, dass der Entscheid der KESB nur auf das Schreiben der Beiständin vom 11. März 2024 zurückzuführen ist und dieses seinerseits lediglich auf Wünschen der Kindsmutter und einem Telefonat mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement basiert. Ursächlich waren die massiven Drohungen seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter, die zur Meldung beim Bedrohungsmanagement geführt hatten und für diese Drohungen – und nicht nur für diese – wurde der Beschwerdeführer inzwischen auch rechtskräftig verurteilt. Dass der Besuch zwischen Vater und Sohn am 16. Februar 2024 nicht stattfinden konnte, war auf die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Drohungen zurückzuführen.
Aus dem Schreiben der Beiständin ergibt sich im Weiteren keineswegs, dass der Antrag nur auf einen zu grossen Organisationsaufwand zurückzuführen wäre. Sie begründet, weshalb sie momentan die Sistierung des Besuchsrechts als richtig erachtet, nämlich aus entwicklungspsychologischer Perspektive für das Kleinkind.
- Es trifft nicht zu, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wären. Ihm resp. seinem Vertreter wurde das rechtliche Gehör jederzeit gewährt. Ein Anspruch auf persönliche Anhörung bestand nicht. Es wurde ihm auch nicht verwehrt aufzuzeigen, dass ein begleitetes Besuchsrecht mit seinem Kind funktioniert. Das hätte er am 16. Februar 2024 zeigen können. Stattdessen hat er die Kindsmutter zuvor massiv bedroht, was zu einer Meldung beim Bedrohungsmanagement und schliesslich zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Drohungen führte. Aufgrund der deswegen erfolgten Inhaftierung hat sich die Situation verändert und nicht wegen allfälligen «Wünschen» der Kindsmutter.
- Inwiefern die Akten nur oberflächlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der Entzug des Besuchsrechts erfolgte nach einer sorgfältigen Würdigung der Aktenlage und der Entscheid ist ausführlich begründet. Der Entzug erfolgte im Interesse des Kindes.
- Sollte eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer vorliegen, ist nicht davon auszugehen, dass diese aufgrund eines fehlenden Rücknahmeabkommens gar nicht vollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer dürfte über Identitätspapiere verfügen, weshalb anzunehmen ist, dass die Migrationsbehörde zu einem Laissez-passer kommen wird.
6. Zusammenfassend erweist sich ein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zurzeit folglich mit dem Kindswohl als nicht vereinbar. Die KESB hat dem Beschwerdeführer den Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn zu Recht entzogen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
7. Ebenfalls zu Recht abgewiesen wurden die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 10. April 2024. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der KESB in Ziff. 2.7 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
8. Schliesslich sind auch die Eventualanträge gemäss Ziff. 2 und 3 der Beschwerde abzuweisen. Eine Begutachtung ist im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage, welche einen Entscheid zuliess, nicht erforderlich. Zudem liegt bezüglich des Beschwerdeführers eine Begutachtung vor, die zwar im Strafverfahren ergangen ist, die sich aber ausführlich mit dessen Persönlichkeit auseinandersetzt. Inwiefern allfällige gesundheitliche Probleme der Kindsmutter Auswirkungen auf das Kontaktrecht haben sollten, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Wie erwähnt, kann es aber allenfalls nötig sein, zu einem späteren Zeitpunkt ein Fachgutachten einzuholen, falls der Beschwerdeführer aufgrund einer klareren persönlichen Situation einen erneuten Antrag auf Bewilligung eines Kontaktrechts zu seinem Sohn stellen sollte.
9.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
9.2 Rechtsanwalt Tobias Fasnacht macht einen Aufwand von 25,5 Stunden geltend, was überhöht erscheint. Für die Erstellung der Beschwerdeschrift werden (ohne Instruktionsgespräch mit dem Klienten bzw. entsprechende Korrespondenz) 6 Stunden und 20 Minuten verrechnet. Ein derartiger Aufwand rechtfertigte sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits aufgrund des Verfahrens bei der Vorinstanz über umfassende Kenntnis des Falles verfügte und zudem vorliegend für das Aktenstudium eine Stunde separaten Zeitaufwand in Rechnung gestellt hat, nicht. Für die Erstellung der Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 werden nochmals 6 Stunden und 45 Minuten verrechnet, was im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls überhöht erscheint. Es war auch nicht nötig, die Stellungnahme in derartigem Umfang zu begründen resp. insbesondere in derartigem Umfang auf die Stellungnahme der Vertreterin der Kindsmutter einzugehen. Ein Aufwand von 25,5 Stunden erscheint aber auch im Vergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch, ebenso im Vergleich zum Aufwand der Gegenanwältin von 10,25 Stunden. Insgesamt ist der Aufwand für die Erstellung der Beschwerdeschrift ermessensweise um eine Stunde und der Aufwand für die Erstellung der Stellungnahme um 2.75 Stunden zu kürzen. Zu streichen sind zudem die nachfolgenden Positionen, da sie administrativer Natur und im Stundenansatz enthalten sind: 21.08.2024, Fristerstreckung (10 Minuten), 10.09.2024, Fristerstreckung (10 Minuten). Zudem ist der ins Ermessen des Gerichts gestellte Nachbearbeitungsaufwand von 60 auf 30 Minuten zu kürzen. Somit verbleiben bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 ein zu entschädigender Aufwand von 20 Stunden und 55 Minuten, Auslagen von CHF 368.30 und die Mehrwertsteuer von 8.1% (entsprechend CHF 351.75), was zu einer Entschädigung von CHF 4'694.20 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.3 Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist jedoch beim mittellosen Beschwerdeführer voraussichtlich nicht einbringlich und auch B.___ wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, macht einen Aufwand von 10,25 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 und Auslagen von CHF 124.60 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'239.95, welche der Beschwerdeführer der Kindsmutter zu bezahlen hat.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, wird auf CHF 4'694.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'239.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Forderung gegen den Beschwerdeführer geht auf den Kanton Solothurn über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier