Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 16. August 2024       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aberkennung ausländischer Führerausweis / Verweigerung des Umtausches des ausländischen in einen schweizerischen Führer-ausweis


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 A.___, geb. [...] 1962, russische Staatsangehörige, reiste am [...] im Rahmen eines Familiennachzugs (Zuzug zum Ehemann) in die Schweiz ein. Am 9. Januar 2024 beantragte sie den Umtausch ihres ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen. Am 31. Januar 2024 reichte sie das Anmeldeformular zur Kontrollfahrt der Kategorie B ein. In der Folge wurde sie zu einer Kontrollfahrt aufgeboten, welche am 11. April 2024 stattfand. Diese Kontrollfahrt bestand sie nicht. Darauf verfügte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises und gewährte A.___ das rechtliche Gehör.  

 

Von diesem Recht machte sie mit Stellungnahme vom 16. April 2024 Gebrauch. Im Wesentlichen brachte sie resp. ihr Ehemann vor, sie sei von Beginn weg vom Experten, Herrn C.___, schlecht behandelt worden. Dieser sei grimmig, unfreundlich, und abschätzig gewesen, während der Fahrt habe er sich unprofessionell verhalten, habe sie in eine Falle laufen lassen und sie verunsichert und nach der Fahrt habe er sich gegenüber ihr und ihrem Ehemann respektlos und arrogant verhalten.

 

1.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 hielt die MFK die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz aufrecht und teilte A.___ mit, es sei vorgesehen, ihren ausländischen Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, den Umtausch ihres ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis zu verweigern und den Erwerb eines schweizerischen Führerausweises vom Bestehen einer vollständigen Führerprüfung abhängig zu machen.

 

Am 16. Mai 2024 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch ihren Ehemann dazu Stellung nehmen. Es entstehe der Verdacht, dass die MFK nicht eine Kontrollbehörde darstelle, sondern lediglich den Experten schütze. Dieser habe seine Macht ausgenützt und sie könnten nichts machen, weil sie nichts beweisen könnten. Wenn der Experte fachlich so ausgewiesen und kompetent sei, wie von der MFK geschildert, verstehe er nicht, weshalb er auf seine Frage, ob es rassistische Gründe für sein Verhalten gebe, so aggressiv und unangemessen reagiert habe. Es scheine, dass die Integrität des Experten nicht angezweifelt werden dürfe. Sie hätten viel Zeit, Aufwand und Geld in diese Prüfungsfahrt gesteckt, damit eine allmächtige Person dies alles zunichte mache. Sie forderten die Aberkennung der Prüfungsfahrt aufgrund schwerer Verfahrensfehler. Zudem forderten sie den russischen Führerausweis umgehend zurück. Es könne und dürfe nicht sein, dass sie bei jeder Auslandreise den Ausweis beantragen müssten, nur weil der Schweizer Staat diesen konfisziert habe. Sie benötigten den russischen Ausweis häufig im Ausland, wo dieser noch seine Gültigkeit habe.

 

1.3 Auf diese Eingabe hin teilte die MFK der Beschwerdeführerin mit, ihre Argumente vermöchten an der Beurteilung durch die MFK nichts zu ändern. Sie solle mitteilen, falls ihr Schreiben als Beschwerde entgegengenommen werden solle.

 

Darauf teilte die Beschwerdeführerin der MFK mit, sie könne nicht innert Frist an das Verwaltungsgericht gelangen. Frustriert seien sie gezwungen, den Entscheid zu akzeptieren.

 

1.4 Am 10. Juni 2024 erliess die MFK namens des BJD gegen A.___ folgende Verfügung:

 

1.    Ihr ausländischer Führerausweis, Ausweis-Nummer 50 35 662149, ausgestellt am 31.1.2018 in Russland, wird für das Gebiet der Schweiz aberkannt. Sie dürfen auf dem Gebiet der Schweiz keine Motorfahrzeuge (inkl. Motorfahrräder) führen.

2.    Dauer der Aberkennung: unbestimmte Zeit, ab 11.4.2024.

3.    Der Umtausch des ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis wird verweigert.

4.    Der Erwerb eines schweizerischen Führerausweises wird vom Bestehen einer vollständigen Führerprüfung abhängig gemacht.

5.    Ihr ausländischer Führerausweis bleibt bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt. Er wird Ihnen auf schriftliches Gesuch hin ausgehändigt, wenn Sie die Schweiz verlassen.

6.    Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 369.35 (§ 44nonies der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe, BGS 614.62). Die Rechnungsstellung erfolgt später.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch ihren Ehemann am 12. Juni 2024 Beschwerde. Seine Frau sei in Russland während 20 Jahren täglich drei Stunden Auto gefahren. Hier in der Schweiz hätten sie nicht ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Der Experte habe sich abschätzig und respektlos verhalten und könne behaupten, was er wolle. Da seine Frau nie mehr etwas mit der MFK zu tun haben wolle, hätten sie die Aberkennung ihres Führerausweises schriftlich akzeptiert. Sie wolle auch keinen Lernfahrausweis mehr beantragen. Dennoch sei ihr Ausweis konfisziert worden. Dies sei unsinnig und schikanös. Sie beantragten deshalb die umgehende Rückgabe des Führerausweises. Nicht richtig sei im Weiteren, dass ihnen Kosten auferlegt worden seien. Sie hätten kein Administrativverfahren verlangt, sondern nur eine faire und gerechte Behandlung bei der Kontrollfahrt. Seine Frau habe nichts Unrechtes getan; sie habe nur die Kontrollfahrt nicht bestanden. Schliesslich werde beantragt, dass sich die MFK zukünftig an die ASA-Richtlinien halten müsse. Es dürfe nicht sein, gute Fahrer aus dem Verkehr zu nehmen, nur weil sie sich vom Experten verunsichern liessen und auf fiese Tricks hereinfielen.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

 

4. Zu dieser Stellungnahme liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2024 nochmals vernehmen.

 

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Beschwerdeführerin rügt in sämtlichen Eingaben an die MFK und an das Verwaltungsgericht das Vorgehen des Experten anlässlich der Kontrollfahrt. Die Beschwerde richtet sich aber ausdrücklich nicht gegen die Aberkennung des ausländischen Führer-ausweises für das Gebiet der Schweiz, sondern nur gegen die Hinterlegung des Ausweises und die Auferlegung der Verfahrenskosten. Ferner ersucht sie darum, dass sich die MFK zukünftig an die ASA-Richtlinien halte.

 

3.1 Bezüglich letzterem Antrag ist festzuhalten, dass erwartet werden darf, dass sich die Experten an die fraglichen Richtlinien halten. Es ist auch davon auszugehen, dass der betreffende Experte über die Erfahrung, die die Beschwerdeführerin mit ihm gemäss ihren Schilderungen gemacht hatte, orientiert wurde (insofern er nicht bereits dazu Stellung nahm). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein Vorgehen der MFK hinsichtlich anderer Personen, die eine Kontrollfahrt zu absolvieren haben, erwartet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich ist keine direkte Betroffenheit ersichtlich.

 

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Hinterlegung ihres ausländischen Führerausweises.

 

Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) können ausländische Führerausweise in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Hingegen können sie nicht entzogen werden, andernfalls ein unzulässiger Eingriff in ausländische Hoheitsrechte vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Nach Art. 45 Abs. 4 VZV werden aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen: nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung (lit. a) oder auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht (lit. b).

 

Die MFK hat folglich zu Recht die Hinterlegung des ausländischen Führerausweises verfügt. Dieses Vorgehen findet eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in Art. 45 Abs. 4 VZV.

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auf die Hinterlegung des Ausweises zu verzichten und stattdessen von der Möglichkeit des Vermerks der Ungültigkeit in der Schweiz Gebrauch zu machen (Urteil 1C_441/2012 E. 6.3.4). Auch im Entscheid 129 II 175 (E. 4.2) aus dem Jahre 2003 hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, als wohl mildere Massnahme gegenüber der Einziehung könnte die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz auch im betreffenden Ausweis eingetragen werden. Diese Möglichkeit sei in Art. 45 Abs. 1 VZV nur für internationale Führerausweise vorgesehen. Ein solches Vorgehen müsse aber auch bei nationalen ausländischen Ausweisen möglich sein, wenn sich der Inhaber ausdrücklich mit einem derartigen Eintrag einverstanden erklärt. Eine Ungültigerklärung des Ausweises durch Anmerkung und Stempelung der Urkunde sei zweckmässig, weil dadurch der betreffende ausländische Ausweis für das Gebiet der Schweiz unmittelbar entwertet werde.

 

Diese Möglichkeit entspricht aber nicht der Praxis der Administrativbehörde und ist nun, wo die Ausweise nicht mehr auf Papier ausgestellt werden, kaum mehr praktikabel und verhältnismässig. Die ausländischen Ausweise dürfen nicht beschädigt werden, weshalb nur die Möglichkeit bleiben würde, einen Vermerk auf dem Ausweis anzubringen. Dieser könnte aber leicht wieder entfernt werden, was das Missbrauchspotenzial erhöht. Es ist nicht dasselbe, ob bei einer Kontrolle kein Ausweis vorgewiesen werden kann oder ein aberkannter ausländischer Ausweis, bei dem der Vermerk entfernt worden war, da die Polizei bei Vorweisen eines Ausweises dessen Gültigkeit nicht standardmässig abruft. Den betroffenen Personen, wie auch der Beschwerdeführerin, entsteht durch die Hinterlegung des Ausweises – mit Ausnahme der Abholung und Rückgabe – auch kein Nachteil, können sie den Ausweis doch für Auslandreisen beantragen.

 

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Auferlegung von Verfahrenskosten. Diese wurden von der MFK zu Recht erhoben und bewegen sich auch im Rahmen von §44nonies Abs. 1 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS 614.62). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die Kontrollfahrt nicht bestanden, wie sie geltend macht, sondern sie hat ein Administrativverfahren geführt, welches Kosten verursachte. Sie hat auf die Verfügung vom 12. April 2024 eine umfangreiche Stellungnahme eingereicht, die bearbeitet werden musste, und sich am 16. Mai 2024 erneut mit Forderungen, u.a. der Aberkennung der Prüfungsfahrt, vernehmen lassen. Darauf erging die angefochtene Verfügung, deren Bearbeitung ebenfalls Kosten verursachte.

 

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier