Verwaltungsgericht

 

 

 

Urteil vom 27. September 2024             

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. [...] 1981; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Anerkennung als Flüchtling am 24. Juni 2015 eine Aufenthaltsbewilligung. Trotz wiederholtem Gesuch wurde ihm bis anhin keine Niederlassungsbewilligung erteilt.

 

2. Am 22. Januar 2024 stellte [...], geb. [...] 1995 von [...], ein Aufenthaltsgesuch um Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz. Auf Aufforderung des Migrationsamtes hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2024 mit, dass es schwierig sei im Libanon zu heiraten und er und B.___ deshalb beschlossen hätten, in der Schweiz zu heiraten. Er habe B.___ durch die Mutter seiner Schwägerin vor ungefähr einem Jahr kennengelernt. Bisher hätten sie sich noch nicht getroffen, hätten aber täglich Kontakt. Aus den eingereichten Unterlagen wurde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Februar 2023 bis Dezember 2023 bei der [...] Ltd. als Trainee angestellt gewesen sei. Ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 erhalte er eine Arbeitslosenentschädigung. Der Aufforderung, weitere Unterlagen, insbesondere auch Chat-Verläufe mit B.___ einzureichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, zumal dies seiner Auffassung nach gegen die Schweizer Verfassung verstosse.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Aufenthaltsgesuch um Vorbereitung der Heirat ab.

 

4. Mit Schreiben vom 12. sowie 13. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit den übertitelten Eingaben «Antrag auf Aufhebung einer ungerechtfertigten Geldstrafe von CHF 850.00» resp. «Antrag auf Gebührenbefreiung vom Gericht» Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes sowie die Aufhebung der damit einhergehenden Gebühr von CHF 850.00. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

5. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

6. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Verfahren VWBES.2024.194 und 2024.195 werden vereinigt, zumal die angefochtene Gebühr direkt mit dem Sachentscheid verknüpft ist.

 

2.1 Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Vor­aussetzungen erfüllt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46 ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vor­übergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 3 m.w.H.).

 

2.2 Der Grund für diese (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen muss, sondern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018, E. 3.3 m.H.).

 

2.3 Nach Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 44 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind. Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG sind insbesondere, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Die Voraussetzungen von Art. 44 AIG decken sich mit jenen von Art. 43 AIG. Falls der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung gekommen sein sollte, ändert dies an den Voraussetzungen des Familiennachzugs nichts.

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm sein grundlegendes Recht verweigert werde, eine Familie zu gründen und eine Partnerin zu wählen. Die Bundesverfassung und das internationale Recht würden dies garantieren. Die Diskriminierung seines so­zialen Status sowie die unmenschliche Behandlung seien durch die Verfassung strikt verboten. Die Bundesverfassung sei deaktiviert, was kein einfacher Vorgang sei. Es erfordere die Mehrheit der Stimmen der Wähler, der Kantone und zwei Drittel der Parlamentsmitglieder. Er lehne es ab, des Terrorismus beschuldigt zu werden. Niemand habe das Recht, ihm solche Vorwürfe zu machen. Er sei kein Sklave. Die selektive Auswahl in der Begründung des Migrationsamtes sowie das Ignorieren vieler von ihm genannter Punkte verstärke seine Befürchtung, dass es keine objektiven Gründe für den Entscheid gäbe. Er sei seit fast zwei Jahren mit B.___ zusammen. Die Privatsphäre und das Familienleben seien ihm heilig, weshalb niemand das Recht habe, eine Kopie der Chatverläufe zu verlangen. Die Angabe über die Zeitspanne des Sozialhilfebezuges sei ungenau. Die Sozialhilfebeträge seien gemäss der Bundesverfassung nicht zurückzu­zahlen. Derzeit sei er nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Im Jahr 2025 könnte er eine Arbeitsstelle gefunden haben, auch B.___ könnte in den Arbeitsmarkt einsteigen. Wegen seiner akademischen Ausbildung und beruflichen Erfahrung sollte er ein monatliches Durchschnittsgehalt zwischen CHF 7’000.00 bis 10'000.00 erzielen können. Der Kanton Solothurn habe zudem die Pflicht, seinen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Ferner soll die «Geldstrafe» in Höhe von CHF 850.00 aufgehoben werden.

 

3.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nur sporadisch gearbeitet habe. Mit seinem Masterabschluss hätte er bessere Möglichkeiten als viele andere Personen in derselben Lage. Der Sozialhilfebezug sei als selbstverschuldet zu qualifizieren. Weil der Beschwerdeführer zum Entscheidzeitpunkt bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen sei und während Jahren Sozialhilfe benötigt habe, sei nicht zu erwarten, dass er sich in Kürze im Arbeitsmarkt eingliedern könne. Deshalb seien die Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt. Auch bringe der Beschwerdeführer nicht vor, dass sich B.___ auf dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren könne. Zumal der Beschwerdeführer B.___ zum Entscheidzeitpunkt knapp ein Jahr kenne und noch nie persönlich getroffen habe, gelte die Ablehnung des Gesuchs nicht als einschneidend.

 

4. Das Migrationsamt führte in seinem Entscheid die rechtlichen Grundlagen einer Scheinehe aus. Zudem sah es als mögliche Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe den grossen Altersunterschied von 14 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ und die kurze Kennenlerndauer von einem Jahr, wobei die Bekanntmachung über die Mutter der Schwägerin des Beschwerdeführers erfolgte. Zudem fanden bis anhin keine persönlichen Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ statt. Indem der Beschwerdeführer nach mehrfacher Aufforderung alsdann Anruflisten einreichte und im Rahmen eines persönlichen Gesprächs auch Chatverläufe vorzeigen würde, sah das Migrationsamt die Hinweise auf eine Scheinehe als teilweise entkräftet an und liess das Vorliegen einer Scheinehe und somit eine kumulative Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe (II. E. 2.1) offen. Zumal das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat nicht aufgrund der Annahme einer Scheinehe abgewiesen wurde, erübrigen sich weitergehende Ausführungen diesbezüglich.

 

5.1 Vorerst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Vorwürfe des Terrorismus, resp. der Sklaverei weder erfolgsführend noch stichhaltig sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Bundesverfassung keineswegs «deaktiviert», sondern sie ist weiterhin in der Fassung vom 3. März 2024 in Kraft. Nichtsdestotrotz ist Art. 14 BV nicht allumfassend. Das in Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet ihrer Nationalität – einschliesslich Staatenloser – oder ihrer Religion die Möglichkeit zu heiraten (vgl. BGE 138 I 41 E. 4 S. 46; 137 I 351 E. 3.5 S. 356). Die Verfassung schützt mithin den Einzelnen vor staatlichen Massnahmen, welche die Wahl des Ehepartners oder überhaupt die Möglichkeit, die Ehe einzugehen, in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. Peter Uebersax, in: Waldmann/ Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 11 zu Art. 14 BV). Einschränkungen der Ehefreiheit müssen den Anforderungen von Art. 36 BV genügen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 14 BV). Die Einschränkungen haben auf einer gesetzlichen Grundlage zu beruhen, im öffentlichen Interesse zu liegen und verhältnismässig zu sein; sie sollen sich auf das Notwendige beschränken und dürfen die Ehefreiheit nicht ihres Kerngehalts entleeren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Dem Gesetzgeber ist es in diesem Rahmen erlaubt, Regeln über die Voraussetzungen der Ehefähigkeit, der Ehehindernisse und der Eheschliessung vorzusehen. Die Voraussetzungen des Familiennachzugs unter Berücksichtigung der Widerrufsgründe nach Art. 62 ff. AIG liegen im öffentlichen Interesse der öffentlichen Fürsorge, sind grundsätzlich verhältnismässig und höhlen den Kernbereich der Ehefreiheit nicht aus. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zielen somit ins Leere.

 

5.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2015 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Er arbeitete während seines hiesigen Aufenthaltes in einer ersten Phase von ca. Februar 2015 bis September 2017 zeitweise studienbegleitend als Business Development Officer und sodann überwiegend als Trainee bei verschiedenen Arbeitgebern, wobei seine Arbeitseinsätze jeweils befristet erfolgten (AS B.___ 36). Die Arbeitseinsätze datieren gemäss seinem Lebenslauf vom August 2018 bis Januar 2019, Oktober 2019 bis März 2021, April 2021 bis Juni 2021, Juli 2021 bis September 2021, Februar 2022 bis September 2022 (AS 365 ff). Sein letzter Arbeitseinsatz erfolgte wiederum als Trainee bei der [...] und dauerte vom 15. Februar 2023 bis am 31. Dezember 2023 (AS B.___ 36, 70; AS 516). Der Beschwerdeführer arbeitete somit überwiegend befristet. Dadurch konnte sich der Beschwerdeführer – trotz abgeschlossenem Masterabschluss – nicht nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt beruflich integrieren. Dass die fehlende Anstellung des Beschwerdeführers auf Diskriminierung basiert, ist auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe resp. Vorfälle ins Recht legen kann. Bei Korrespondenzen mit einer potentiellen Arbeitgeberin äusserte sich der Beschwerdeführer wiederholt, er habe den Schweizer Pass (AS 519, 520), was mutmasslich zu Verwirrung führt und für ein Anstellungsverhältnis nicht förderlich ist. Zumal der Beschwerdeführer von 1. April 2019 bis 28. Februar 2023 bereits mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 101'377.15 unterstützt wurde (AS B.___ 110-112), die Arbeitslosenentschädigung in Höhe von monatlich CHF 3’534.20 (AS B.___ 122) nur noch bis am 31. Dezember 2025 läuft (AS B.___ 75) und der Beschwerdeführer seit knapp einem Jahr keiner Arbeit mehr nachgeht, ist ein erneuter Sozialhilfebezug höchstwahrscheinlich. Auch ist nicht fest davon auszugehen, dass B.___ mit ihrer Ausbildung als Zahnärztin (AS B.___ 10) Arbeit finden wird, zumal bis anhin keine Arbeitszusicherung vorliegt. Ihre (noch) fehlenden Deutschkenntnisse und die Ungewissheit über die Anerkennung ihrer Ausbildung lassen keine verlässliche Prognose zu. Jedenfalls sind keine Anzeichen vorhanden, dass die fremdsprachige B.___ ihren Lebensbedarf in der Schweiz zeitnah selber decken könnte bzw. ein künftiges Einkommen der Familie erwirtschaften wird. Die Grundhaltung des Beschwerdeführers, dass der Kanton Solothurn für ihn und B.___ eine Arbeit suchen müsse (AS 107-108), erweckt den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer von sich aus um keine Arbeitsstelle bemühen will, was wiederum eine schlechte Prognose befördert und die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit als gegeben erscheinen lässt. Durch die fehlende finanzielle Unabhängigkeit des Beschwerdeführers und der minimalen Chance der wirtschaftlichen Integration in der Schweiz von B.___ ist von einer wahrscheinlichen Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, weshalb nicht von einem rechtmässigen Aufenthalt nach der Eheschliessung auszugehen ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt gestützt auf die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat abwies. Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, B.___ im Libanon zu heiraten und alsdann beim Migrationsamt ein Familiennachzugsgesuch zur Prüfung einzureichen. Bei einem Anstellungsverhältnis und verbesserten finanziellen Verhältnissen kann der Beschwerdeführer erneut ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat stellen.

 

5.3 Bei der vom Migrationsamt erhobene Gebühr in Höhe von CHF 850.00 handelt es sich um die Gebühr für den Erlass der Verfügung des Migrationsamtes und keineswegs um eine – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – Geldstrafe. Gemäss Akten wurde mit E-Mail vom 14. Juni 2024 dem Beschwerdeführer der Grund für diese Gebühr aufgezeigt (AS 609), indem auf § 52 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) verwiesen wurde. Nach § 52 GT kann das Migrationsamt für Verfügungen Gebühren von CHF 50.00 bis 1'500.00 verlangen (Abs. 1 lit. a). Die erhobene Gebühr in Höhe von CHF 850.00 erscheint angesichts des Aktenumfangs und wiederholter Korrespondenz des Beschwerdeführers als angemessen. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs auf die Gebühren hingewiesen, wobei er zwar anmerkte, dass Grundrechte nicht gebührenpflichtig seien (AS B.___ 103). Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte sind gemäss § 1 Abs. 1 GT Gebühren zu erheben, weshalb der Verweis auf seine Grundrechte wiederum ins Leere zielt.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

7.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt.

 

7.2 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Verfahren VWBES.2024.194 und VWBES.2024.195 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_487/2024 vom 31. Oktober 2024 nicht ein.