Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiberin Zimmermann

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz / Familiennachzug

 

 

 

 

 

                             


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. Der serbische Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) kam am […]  1967 in […] (Serbien) auf die Welt. Er war in erster Ehe ([…]1994–[…]1997) mit der serbischen Staatsangehörigen B.___ verheiratet (Beschwerdeführer AS 29-31). Am […] 1997 heiratete er in München C.___ (ledig: […]), geboren am […] 1956 in […] (Mazedonien) (Beschwerdeführer AS 1 f.). Deren frühere Ehe mit […] wurde am […] 1990 in Chicago (Bundesstaat Illinois) geschieden (Beschwerdeführer AS 25).

 

2. C.___, die gemäss Migrationsamt Solothurn (MISA) deutsche Staatsbürgerin ist, lebt seit anfangs Dezember 2009 in der Schweiz, wo sie anfänglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ab 13. Oktober 2014 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erhielt (vgl. Beschwerdeführer AS 200). Sie stellte am 8. Oktober 2010 bei der Einwohnergemeinde […] ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers, welches das MISA mit Verfügung vom 8. November 2010 guthiess (Beschwerdeführer AS 19–22, 44 f.). Der Beschwerdeführer reiste am 29. November 2010 in die Schweiz ein, worauf das MISA ihm am 25. Januar 2011 eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) erteilte, welche letztmals am 30. November 2015 bis am 12. Oktober 2019 verlängert wurde (Beschwerdeführer AS 47, 49 und 60).

 

3. Am 25. Juli 2018 teilte die Einwohnergemeinde […] dem MISA mit, dass sich der Beschwerdeführer und C.___ am […]  2018 freiwillig getrennt hätten (Beschwerdeführer AS 69). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 stellte das MISA fest, dass der Beschwerdeführer zufolge Trennung keinen Anspruch mehr auf eine EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung habe. Ebenso wies sie sein Gesuch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Hingegen erteilte sie ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass er weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite, die bestehenden Schulden abbaue, keine weiteren Schulden anhäufe und nicht mehr straffällig werde (Beschwerdeführer AS 199–202).

 

4. Drei Monate später (12.5.2022) ging beim MISA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten von D.___, geboren am […] 2007 in […] (Serbien), ein. Wie aus dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Auszug aus dem Geburtenregister hervorgeht, handelt es sich hierbei um den Sohn des Beschwerdeführers und dessen Frau aus erster Ehe, B.___ (D.___ AS 30–32; AS 16–20).

 

5. Mit Urteil vom 28. November 2022 (rechtskräftig seit 16.12.2022) wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ geschieden (B.___ AS 59–61). Am […] 2023 heiratete der Beschwerdeführer (erneut) B.___.

 

6. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies das MISA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten von D.___ ab. Dieses ziele – so die Begründung des MISA – nicht auf ein gemeinsames Familienleben, sondern auf bessere Erwerbsaussichten für den (annähernd) 15-jährigen Sohn des Beschwerdeführers ab. Es bezwecke demnach eine Umgehung der Zulassungsvorschriften, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (D.___ AS 164 –169). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

7. Dreieinhalb Monate später (Eingabe vom 2.10.2023), liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Seline Borner, nun sowohl zugunsten seines Sohnes D.___ als auch zugunsten seiner Ehefrau B.___ ein weiteres Familiennachzugsgesuch stellen (B.___ AS 96 f.).

 

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das MISA namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI) mit Verfügung vom 5. Juni 2024 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete – unter Fristansetzung bis am 31. August 2024 – seine Wegweisung aus der Schweiz sowie aus dem gesamten Schengenraum an. Im Weiteren trat es auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ und D.___ nicht ein (B.___ AS 193–201).

 

9. Gegen diese Verfügung (nachfolgend angefochtener Entscheid) erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

« 1.  Die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben;

2.  Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ordentlich zu verlängern;

3.  Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Familiennachzugsgesuch vom 2. Oktober 2023 zugunsten von B.___, geb. […] 1967, sowie dem gemeinsamen Sohn D.___, geb. […] 2007, einzutreten bzw. dieses inhaltlich zu prüfen;

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zu 8,1 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

 

10. Antragsgemäss erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung. Diese ging am 12. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht ein. Zwei weitere Eingaben mit ergänzenden Unterlagen bzw. einer Beweisofferte reichte der Beschwerdeführer am 16. und 26. Juli 2024 ein.

 

11. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024 nahm das MISA zur Beschwerde Stellung und beantragte namens des DdI deren Abweisung unter Kostenfolge.

 

12. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. August 2024 und legte die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ins Recht.

 

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

 

2.1 Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AIG). Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, d.h. wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

 

2.2 Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1; 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1). Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2).

 

2.3 Falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegen insbesondere vor, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (sog. Umgehungs-, Schein- oder Ausländerrechtsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1; 135 II 1 E. 4.2). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 5a; Urteile des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_6216/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2). Eine Scheinehe kann auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.3; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4.1). Indizien für eine Scheinehe lassen sich unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2). Eine dauerhafte bzw. länger andauernde Parallelbeziehung bildet ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe (Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.5). Gleiches gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten (vgl. insbesondere Urteile des Bundesgerichts 2C_292/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2; 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.3; 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4).

 

2.4 Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne eine Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Anderes gilt hingegen mit Blick auf Angaben zu einer dauerhaften Parallelbeziehung. Indem eine ausländische Person nicht erwähnt, dass sie eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht sie die Behörde über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 f. AIG hat. Sie erweckt oder erhält damit den falschen Anschein einer Monogamie. Die Verheimlichung einer Parallelbeziehung führt daher gemäss Art. 62 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1; 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1 f.).

 

2.5 Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 2C_835/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.4.; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2; siehe ebenso: Urteile des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2).

 

3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe während der Ehe mit C.___ zwei aussereheliche Kinder gezeugt: Die Tochter E.___, geboren am […] 2001, und den Sohn D.___, geboren am […] 2007, ohne dass er die beiden Geburten dem MISA gemeldet habe. Demzufolge habe er gegenüber dem MISA wesentliche Tatsachen verschwiegen. Als C.___ im Jahre 2010 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers eingereicht habe, seien die vier Kinder des Beschwerdeführers unerwähnt geblieben. Erst auf die Nachfrage des MISA hin habe C.___ angegeben, dass der Beschwerdeführer Kinder habe, die bei der Kindsmutter leben würden. Die Personalien der Kinder habe C.___ hingegen nicht wie verlangt angegeben. Dies zeige, dass bereits damals versucht worden sei, die Zeugung zweier ausserehelichen Kinder zu verschleiern. Auf dem Formular für den Familiennachzug seien mehrere Angaben betreffend die Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Aufenthaltsort, Betreuungsperson, Sprachen) verlangt worden. Vor diesem Hintergrund habe C.___ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – die Relevanz dieser Angaben bewusst sein müssen. Es sei nicht anzunehmen, dass diese die detaillierten Angaben betreffend die Kinder auswendig gekannt habe, weshalb sie diese beim Beschwerdeführer habe nachfragen müssen. Ab diesem Moment (der Nachfrage) sei sich folglich auch dieser über die Relevanz der Angaben zu den Kindern im Klaren gewesen. Die Zeugung von zwei ausserehelichen Kindern in den Jahren 2001 und 2007 sowie die zahlreichen Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Familie in Serbien während seiner Tätigkeit als Buschauffeur (für Reisen von und nach Serbien) zeigten klar auf, dass der Beschwerdeführer und B.___ über Jahre hinweg in einer Beziehung gelebt hätten. Das MISA gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer inhaltsleer gewordenen Ehe mit C.___ festgehalten habe, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Beziehung lediglich Fotos von ca. 1997 bis ca. 2002 habe vorlegen können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und C.___ keine weiteren Fotos oder Belege (bspw. Reisebuchungen, Mietverträge, Fotos von Freunden) hätten vorlegen können, stütze die Annahme, dass an der anfänglich (möglicherweise) gelebten Ehe mit der Zeit kein Interesse mehr bestanden habe, d.h. keine gelebte Beziehung mehr geführt worden sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer und C.___ vorbringen, es habe weiterhin ein freundschaftlicher Kontakt zwischen ihnen bestanden. Vielmehr erscheine es als bequeme Lösung für den Beschwerdeführer, dass dieser in einer Art Wohngemeinschaft mit C.___ gelebt habe, während er seine effektive Familie in Serbien regelmässig besucht habe und in der Schweiz und in Deutschland erwerbstätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Festhalten an einer inhaltsleer gewordenen Ehe vorrangig das Ziel verfolgt, sich ein Anwesenheitsrecht in Deutschland und später in der Schweiz zu verschaffen, um in absehbarer Zeit seine wirkliche Partnerin (B.___) und seinen Sohn zu sich in die Schweiz nachziehen zu können. Das MISA habe auch keine Kenntnis von den ausserehelichen Kindern des Beschwerdeführers gehabt, als es ihm am 16. Februar 2022 nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. In Kenntnis dieses Umstandes wäre denn auch die Erteilung dieser Bewilligung unterblieben. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen, um eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

 

Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer an einer inhaltsleer gewordenen Ehe mit C.___ festgehalten, eine Parallelbeziehung mit B.___ geführt und zudem rechtsmissbräuchlich versucht, seinen Sohn D.___ in die Schweiz nachzuziehen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen sei.

 

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt. Zur Begründung bringt er zusammengefasst Folgendes vor:

 

Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe an einer leer gewordenen Ehe festgehalten und damit bezweckt, sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen und später den Familiennachzug zugunsten von B.___ und D.___ zu ermöglichen. Er habe der Vorinstanz ausdrücklich die Befragung von C.___ sowie von Personen aus dem Freundeskreis angeboten. Doch die Vorinstanz habe, obschon sie den Sachverhalt von Amtes wegen hätte abklären müssen, von den Befragungen abgesehen und ihm damit die Möglichkeit verwehrt aufzuzeigen, dass die Ehe mit C.___ tatsächlich gelebt worden sei. Darin liege eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (ergänzende Beschwerdebegründung S. 5).

 

Die Vorinstanz verkenne, dass er 21 Jahre mit C.___ als Paar zusammen gewesen sei. Aus den von ihm eingereichten Fotoaufnahmen aus den Jahren 1997 – ca. 2002 gehe ohne Zweifel hervor, dass sie ein Liebespaar gewesen seien. Dass sie beide darüber hinaus über keine weiteren gemeinsamen Fotos bzw. (objektive) Beweismittel verfügten, möge wenig erstaunen. Denn solche seien nicht extern abgespeichert worden und beim Wechsel der Mobiltelefone «verloren» gegangen und schliesslich habe man sich als Paar auch getrennt (ergänzende Beschwerdebegründung S. 4 f.). Die Beziehung mit B.___ habe sich (erst) nach der Trennung von C.___ aufgrund der gemeinsamen Kinder erneut intensiviert. Sie hätten beschlossen, gemeinsam den Lebensabend zu verbringen, weshalb er nach der Scheidung von C.___ im November 2022 am […] 2023 mit B.___ ein weiteres Mal die Ehe geschlossen habe.

 

Der Beschwerdeführer stellt sodann in Abrede, die Geburten der ausserehelichen Kinder E.___ (geb. am […] 2001) und von D.___ (geb. am […] 2007) im Hinblick auf den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung absichtlich verschwiegen zu haben. Die beiden Geburten seien in die Zeit vor seiner Einreise in die Schweiz gefallen und die beiden Kinder seien nicht Gegenstand des Gesuchs um Familiennachzug gewesen. Weder seiner damaligen Ehefrau (C.___) noch ihm selbst habe deshalb bewusst sein müssen, dass die detaillierten Personalien der Kinder von Relevanz hätten sein können. Fakt sei, dass gegenüber dem MISA zumindest erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer aussereheliche Kinder habe. Zudem habe dieser selbst am 12. Mai 2022 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.___ gestellt. Auch dies widerlege, dass er versucht habe, die ausserehelichen Kinder mutwillig zu verschweigen (ergänzende Beschwerdebegründung S. 3–5).

 

4.2.1 Vorab ist die prozessuale Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

 

Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1). Es umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2; 147 I 433 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 149 IV 325 E. 4.3).

 

Die Vorinstanz greift die vom Beschwerdeführer angebotenen Befragungen im angefochtenen Entscheid auf und ordnet diese ein – wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Sinngemäss hält sie entgegen, der Beschwerdeführer und C.___hätten sich zwischenzeitlich auf eine solche Befragung gemeinsam vorbereiten und die Antworten untereinander absprechen können, was deren Ergebnis verfälsche (vgl. angefochtener Entscheid, E. II. S. 7). Die Vorinstanz liess folglich die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung nicht ausser Acht, sondern prüfte und verwarf sie unter Angabe der Gründe. Damit hat sie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör hinreichend Rechnung getragen. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

 

4.2.2 Zu prüfen bleibt, ob ein Anwendungsfall von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorliegt.

 

In tatsächlicher Hinsicht ist Folgendes relevant: Im Mai 2001 zeugte der Beschwerdeführer (ausserehelich) eine Tochter (E.___), deren Mutter seine Frau aus erster Ehe (B.___) ist. Sechs Jahre später, im Sommer 2007, kam sein Sohn D.___ zur Welt. Mutter des Sohnes ist wiederum seine erste Ehefrau. Deren insgesamt vier Kinder stammen alle vom Beschwerdeführer: Die erste Tochter (F.___) kam am […] 1994, mithin 3 ½ Monate vor der Heirat mit B.___, die zweite Tochter (G.___) am […] 1995 und demnach während der ersten Ehe mit der Kindsmutter und die dritte Tochter sowie der Sohn während der zweiten Ehe mit C.___ zur Welt. Wie aus den Akten hervorgeht (vgl. insbesondere B.___ AS 45, unten) war B.___ nach der Scheidung Ende Januar 1997 mit keinem anderen Mann verheiratet. Trotz Scheidung und seinem Wohnsitz in Deutschland bzw. ab 2011 in der Schweiz besuchte der Beschwerdeführer B.___ sehr häufig. Er war Inhaber und Geschäftsführer der […] GmbH, die Reisen von und nach Serbien zum Geschäftszweck hatte. Gemäss der Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2024 habe sich der Beschwerdeführer über all die Jahre und bis zum Konkurs der […]  GmbH im Oktober 2019 regelmässig (ca. zweimal wöchentlich) in Serbien aufgehalten und dort jeweils seine Familie besucht (B.___ AS 45). Auch B.___ besuchte ihn regelmässig in der Schweiz (vgl. auch hierzu B.___ AS 45). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Beziehung zu B.___ erst nach der Trennung von C.___ im Jahr 2018 wieder intensiviert habe, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugung gleich zweier Kinder mit B.___ während der zweiten Ehe mit C.___ und die unstrittig sehr hohe Kadenz der Besuche über einen Zeitraum von vielen Jahren führen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Ersterer eine dauerhafte Parallelbeziehung unterhielt.

 

Die dauerhafte Parallelbeziehung sowie die Zeugung von zwei unehelichen Kindern sind beides gewichtige Indizien für eine Scheinehe. In zeitlicher Hinsicht fällt zudem Folgendes auf: Zwischen der zweiten Scheidung und der dritten Heirat (bzw. der Wiederheirat mit C.___) lag nur ein halbes Jahr. Eine weitere Besonderheit ist darin zu erblicken, dass C.___ bereits anfangs Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, sie das Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers aber erst im Oktober 2010 stellte (Beschwerdeführer AS 19 ff.). Ebenso sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer sofort nach Erhalt der eigenständigen Aufenthaltsbewilligung den Familiennachzug seines Sohnes und seiner Ehefrau B.___ anstrebte. In die Würdigung hat schliesslich auch einzufliessen, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatenangehöriger ohne spezifische berufliche Qualifikationen kaum eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ohne die Ehe mit der EU-Bürgerin C.___ hätte erlangen können. Seine Aufenthaltsberechtigung stand in Abhängigkeit zur Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. All diese Indizien führen in einer Gesamtschau zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, als er Ende November 2010 in die Schweiz einreiste, ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise am (rein formellen) Bestand der Ehe mit C.___ festhielt.

 

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos sind nicht geeignet, diese auf Indizien beruhende Annahme zu entkräften, da sie – wie er selbst einräumt – lediglich die ersten Ehejahre mit C.___ unmittelbar vor bzw. nach der Jahrtausendwende (1997 bis ca. 2002) erfassen. Berücksichtigt man, dass die Ehe mit C.___ gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers bis zur faktischen Trennung im Jahre 2018 noch über 15 Jahre gelebt worden sein soll, erstaunt umso mehr, dass der Beschwerdeführer – bis auf das Schreiben der ehemaligen Vermieterin – keine weiteren sachlichen Beweismittel (Schriftstücke, Chatverläufe, Anruflisten, Reisebuchungen oder sonstige Erinnerungen etc.) einreichen konnte. Auch das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ins Recht gelegte Schreiben der ehemaligen Vermieterin, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2018 dieselbe Wohnung wie C.___ bewohnt habe, vermag die Annahme einer inhaltsleer gewordenen Ehe nicht umzustossen. Eine blosse Wohngemeinschaft kann auch nach erloschenem Ehewillen aufrechterhalten werden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ihn habe auch nach der Trennung noch ein freundschaftliches Verhältnis mit C.___ verbunden. Dass die Begründung bzw. der Fortbestand einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verbergen (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4).

 

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass zwischen 2002 (letzte gemeinsame Fotos) und Dezember 2009 (Einreise von C.___ in die Schweiz) der Ehewille erloschen und in der Folge an einer inhaltslosen Ehe festgehalten worden ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als C.___ zu seinen Gunsten ein Familiennachzugsgesuch stellte, der Wille fehlte, die Ehe im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen, spirituellen und auf Solidarität beruhende Verbindung fortzuführen. Vielmehr war sein Ehewille damals bereits erloschen. Er täuschte die zuständige Behörde (MISA), indem er allein zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung, mithin zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften, am formellen Bestand der Ehe mit C.___ festhielt. Demzufolge ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.

 

Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 erteilte Aufenthaltsbewilligung eigenständigen Charakter hatte, somit nicht mehr in Abhängigkeit zur ausländerrechtlichen Bewilligung von C.___ stand. Das MISA stellte bei diesem Entscheid (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2022) massgeblich auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. die längerdauernde Ehegemeinschaft mit C.___ ab. Hätte die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Entscheides jedoch bereits gewusst, dass sich der Beschwerdeführer diesen Aufenthalt mittels Täuschung erschlichen hat, hätte sie ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt (vgl. auch E. II.3. hiervor).

 

4.2.3 Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung (vgl. E. II.4.2.2) – davon ausginge, die vorliegende Indizienlage lasse keinen klaren, d.h. unzweideutigen Schluss auf eine Scheinehe zu, wäre die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu widerrufen.

 

Wie bereits dargetan (E. II.4.2.2 hiervor), führte der Beschwerdeführer, währenddem er in der Schweiz bei seiner damaligen Ehefrau C.___ (Ehefrau aus 2. Ehe) Wohnsitz nahm, eine dauerhafte Parallelbeziehung mit B.___  (Ehefrau aus 1. Ehe und seit Juni 2023 wiederum seine Ehefrau). Aus dieser Parallelbeziehung gingen zwei Kinder (geb. 2001 und 2007) hervor. Über beide Aspekte (Führen einer dauerhaften Parallelbeziehung im Ausland, Zeugung von zwei ausserehelichen Kindern) setzte der Beschwerdeführer das MISA als zuständige Behörde nicht in Kenntnis. Da die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden war, handelt es sich hierbei um eine wesentliche Tatsache, was auch der Beschwerdeführer wissen musste. Indem er die Parallelbeziehung verschwieg, täuschte er die Behörden über den stabilen Charakter seiner Beziehung zu C.___ (deutsche Staatangehörige und damit EU-Bürgerin), aufgrund welcher er über einen potentiellen Aufenthaltsanspruch für die Schweiz verfügte. Und indem er die Geburten der beiden ausserehelichen Kinder im Ausland nicht bekanntgab, verunmöglichte er es dem MISA, weitere Abklärungen zu einer Parallelbeziehung zu treffen, deren Existenz seinen eigenen Bewilligungsanspruch in Frage gestellt hätte. Ein solches Verhalten ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu subsumieren und führt – losgelöst von der Frage, ob im konkreten Einzelfall der Nachweis einer Scheinehe gelingt oder nicht – zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3 und 3.1; 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 5.5; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1; vgl. ebenso E. II.2.4 hiervor in fine).

 

Was der Beschwerdeführer dagegenhält, vermag nicht zu überzeugen. Er macht geltend, weder ihm noch C.___ habe bewusst sein müssen, dass die detaillierten Personalien der Kinder hätten relevant sein können. Er beruft sich dabei auf die Tatsachen, dass beide ausserehelichen Kinder bereits vor seiner Einreise in die Schweiz auf die Welt gekommen seien und dass das Familiennachzugsgesuch nur zu seinen Gunsten gestellt worden sei. Beides geht jedoch an der Sache vorbei. Es ist offenkundig, dass die näheren Angaben zu den beiden jüngeren Kindern (inkl. Geburtsjahr) für das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers von grosser Tragweite waren, weil sie weitere Abklärungen in Bezug auf seine eigene Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz nach sich gezogen hätten. Soweit behauptet wird, man habe gegenüber dem MISA zumindest erwähnt, dass der Beschwerdeführer aussereheliche Kinder habe, entbehrt dies einer Grundlage. Als das MISA nachhakte und nähere Angaben zu etwaigen Kindern des Beschwerdeführers verlangte, beschränkte sich C.___ auf die Angabe, dass man für die Kinder aus der früheren Beziehung keinen Familiennachzug beabsichtige und diese von der Kindsmutter betreut würden (Beschwerdeführer AS 37). Damit wurde das Wesentliche (Zeugung zweier ausserehelicher Kinder in den Jahren 2001 und 2007) ausgeklammert. Entsprechend brachte das MISA diese Information denn auch nur mit der ältesten Tochter F.___ in Verbindung, die im Scheidungsurteil, welches dem MISA vorlag, namentlich erwähnt wird (vgl. Beschwerdeführer AS 42: «Checkliste» des MISA). Wenn der Beschwerdeführer sodann behauptet, mit dem Familiennachzugsgesuch vom 12. Mai 2022 zugunsten seines Sohnes D.___ lasse sich die ihm zur Last gelegte Täuschungsabsicht widerlegen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen stellte er dieses Gesuch zu einem Zeitpunkt, als er bereits über eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung verfügte, sich seine Anwesenheitsberechtigung demnach nicht mehr von C.___ ableitete. Zum anderen verdeutlicht auch dieses Gesuch, dass dem Beschwerdeführer die Bereitschaft fehlte, seine persönlichen Verhältnisse wahrheitsgemäss darzutun. So hielt er auf dem Formular tatsachenwidrig fest, er sei bislang noch nie von der Sozialhilfe finanziell unterstützt worden und auch die familiäre Situation gab er nur äusserst fragmentarisch und damit unzutreffend wieder (vgl. D.___ AS 53 und 56). Erst mit den Eingaben vom 23. Februar 2024 legte der Beschwerdeführer erstmals offen, dass er Vater von vier Kindern ist und nannte deren Jahrgang. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände ist mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die Existenz der beiden unehelichen Kinder und die dauerhafte Parallelbeziehung zu B.___ absichtlich verschwieg, um auf diese Weise seinen eigenen Aufenthalt in der Schweiz nicht zu gefährden. Er setzte somit – neben dem rechtsmissbräuchlichen Festhalten an einer inhaltsleer gewordenen Ehe – einen weiteren Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG.

 

4.2.4 Der Beschwerdeführer offeriert im Beschwerdeverfahren als Beweise die Befragung mehrerer Personen aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Eingabe vom 25. Juli 2024). Diese sollten Auskunft über die gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ geben. Die Beweisofferte zielt demnach darauf ab, die Annahme einer Scheinehe zu entkräften. Da nun aber vorliegend die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers selbst dann zu widerrufen wäre, wenn eine Scheinehe verneint würde (vgl. hierzu E. II.4.2.3: Widerrufsgrund der Verheimlichung einer dauerhaften Parallelbeziehung), kann von den Befragungen schon deswegen abgesehen werden.

 

5.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4).

 

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner guten beruflichen und privaten Integration sowie seiner hier gepflegten persönlichen Beziehungen als unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK (ergänzende Beschwerdebegründung S. 6).

 

5.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Stellt man die sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen einander gegenüber, ergibt sich Folgendes: Das öffentliche Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen und durch Verschweigen von wesentlichen Tataschen erlangt wurden, ist erheblich. Hinsichtlich der privaten Interessen beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf seine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste am 29. November 2010 in die Schweiz ein. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (5. Juni 2024) hielt er sich demnach seit etwas mehr als 13 ½ Jahren hier auf. Dies stellt zwar eine vergleichsweise lange Zeitspanne dar. Der Dauer kommt jedoch vorliegend nur untergeordnete Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen hat, indem er bewusst wesentliche Tatsachen (dauerhafte Parallelbeziehung, Zeugung von zwei unehelichen Kindern) verschwieg und die Behörden über den Fortbestand seines Ehewillens täuschte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2; 2C_494/20254 vom 5. März 2025 E. 63). Zudem vermag die Anwesenheitsdauer als rein quantitatives Kriterium nichts über den tatsächlich erreichten Grad der Integration auszusagen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er sei beruflich wie privat gut integriert, hält dies einer näheren Prüfung nicht stand. Die Bilanz seiner bisherigen Integrationsleistungen ist vielmehr durchzogen: Positiv zu werten ist, dass er seit dem 13. Juni 2022 eine unbefristete Anstellung (Vollzeitpensum) hat und sich darum bemüht, seine Schulden abzubauen (vgl. hierzu Beschwerdeführer AS 233 und 236). Negativ schlägt hingegen zu Buche, dass der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 26. Juni 2023 zehn nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 10'903.75 aufweist. Mehrfach wurde er zudem straffällig, wobei hier vor allem die zahlreichen SVG-Widerhandlungen im Zusammenhang mit seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als Reisebuschauffeur negativ ins Gewicht fallen (vgl. im Einzelnen: Beschwerdeführer AS 5, 54, 68, 84 f., 95, 101, 125). Im Weiteren wurde über die […] GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war, am 1. Oktober 2019 der Konkurs eröffnet (Beschwerdeführer AS 251). Für die Zeit vom März bis Juli 2020 war der Beschwerdeführer auch sozialhilfeabhängig. Gesamthaft bezog er CHF 7'712.45 Sozialhilfe (Beschwerdeführer AS 237). Obschon er sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 13 Jahre in der Deutschschweiz aufhielt und zuvor 13 Jahre in München verbrachte, erreichen seine Deutschkenntnisse nur das Referenzniveau A 1 (Beschwerdeführer AS 118). Er verfügt demnach bloss über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer (geb. […] 1967) zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz (29. November 2010) bereits 43 Jahre alt war. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie die Zeit als junger Erwachsener bis zum 30. Lebensjahr verbrachte er in seinem Heimatstaat Serbien, wo er sich nach seinen eigenen Angaben auch zum Gärtner und Busfahrer ausbilden liess. Mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatstaates ist er nach wie vor bestens vertraut. Seine Kontakte zum Heimatland während seiner Anwesenheit in der Schweiz blieben stets äusserst intensiv: Wie er selbst ausführte, hielt er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Reisebuschauffeur regelmässig in Serbien auf. Er führte – wie dargetan – während seiner Ehe mit C.___ in Serbien eine dauerhafte Parallelbeziehung mit seiner Frau aus erster Ehe (B.___), die auch aktuell wieder seine Ehefrau ist. Zwar leben gemäss seinen Angaben zwei Geschwister und somit nähere Verwandte ebenfalls in der Schweiz (vgl. Beschwerdeführer AS 41). Seine wichtigsten Bezugspersonen, nämlich seine Ehefrau und das jüngste Kind mit Jahrgang 2007, d.h. seine Kernfamilie, haben ihren Lebensmittelpunkt indessen in Serbien. In Anbetracht der konkreten Umstände sollte es ihm nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse einzugliedern. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz wiegen demnach nicht schwer. In einer Gesamtschau überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum halten demnach entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art.  96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) stand.

 

6. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist rechtens. Damit fehlt dem Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten seines Sohnes D.___ und seiner Ehefrau B.___ die Rechtsgrundlage. Zu Recht trat deshalb die Vorinstanz darauf nicht ein. Der Beschwerdeführer dringt demnach auch in diesem Punkt mit seiner Beschwerde nicht durch.

 

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.

 

7.2 Die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, sodass eine neue anzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der bestehenden Verpflichtung des Beschwerdeführers erscheint die Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. August 2025 angemessen.  

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Schweiz und den gesamten Schengenraum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis 31. August 2025 zu verlassen.

3.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                           Zimmermann

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_346/2025 vom 18. Dezember 2025 bestätigt.