Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Ries,

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Einwohnergemeinde [...], hier vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     Submissionsverfahren


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Für die im Zusammenhang mit dem Projekt «Neubau Schulhaus/Neubau Kindergarten» erforderlichen Aushubarbeiten eröffnete die Einwohnergemeinde [...] am 13. Oktober 2023 ein offenes Submissionsverfahren. Dabei reichten fünf Unternehmen ihre Unterlagen termingerecht ein.

 

2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 erteilte die Einwohnergemeinde [...] den Zuschlag für die Aushubarbeiten der [...] AG mit einer Vergabesumme von CHF 783'979.50 (inkl. MwSt.). Die B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) belegte den zweiten Rang.

 

3. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2023 wandte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass die Zuschlagsverfügung aufzuheben sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eignungskriterien bei der Zuschlagsempfängerin zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht richtig angewendet worden seien. Zudem werde das Zuschlagskriterium «Referenz und Organisation» moniert, da jegliche Anbieter gleich bewertet wurden.

 

4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 beantragte die Einwohnergemeinde [...], die aufschiebende Wirkung sei zu entziehen, die Vorakten seien der Beschwerdeführerin nicht zuzustellen, sowie es sei die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

6. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 aufrechterhalten.

 

7. Die Beschwerdeführerin replizierte am 8. Februar 2024, die Beschwerdegegnerin duplizierte am 26. Februar 2024.

 

8. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 15. März 2024 abschliessende Bemerkungen ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 52 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, BGS 721.532). Die nicht berücksichtigte Beschwerdeführerin hätte als zweitplatzierte Anbieterin grundsätzlich vernünftige Chancen auf einen Zuschlag, falls sie mit ihren Rügen durchdringen würde, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (vgl. BGE 141 II 14). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden (vgl. Art. 20 IVöB sowie Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich etc. 2013, S. 369, Rz. 831). Es geht somit i.d.R. nicht nur um die Ermittlung des preislich billigsten Angebots, sondern um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung von Offerten ein grosser Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht, den das selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. generell zum «technischen Ermessen» BGE 139 II 185 E. 9 S. 196 ff. mit Hinweisen). Hat eine fachkundige Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so genügt es zu deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das - technische - Ermessen überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3, S. 39 f.).

 

2.2 Eignungskriterien sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren und zu verstehen. Dementsprechend muss das Nichterfüllen eines Eignungskriteriums den Verfahrensausschluss zur Folge haben. Davon ist bloss abzuweichen, wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss deshalb unverhältnismässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 4). Für eine rechtmässige Zuschlagserteilung reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn eine Anbieterin die Eignungskriterien erst nach dem Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt. Sofern jedoch aus der Natur des Auftrags hervorgeht, dass es für die Zuschlagserteilung genügt, wenn die Zuschlagsempfängerin die wesentlichen Eigenschaften für die Auftragsausführung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, oder sich ein solcher Wille aus der Interpretation und Auslegung der Ausschreibung klar ergibt, dann ist ein Zuschlag auch dann rechtmässig, wenn die Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids (noch) nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2.3 ff.).

 

3. Die Einwohnergemeinde [...] legte in den Ausschreibungsunterlagen folgende Beurteilungskriterien unter prozentualer Angabe der Gewichtung fest: Preis (60%), Referenzen (Unternehmung, Schlüsselperson; 20%), Organisation (Organisation, Termine; 20%).

 

4.1 Bei den Eignungskriterien verlangte die Einwohnergemeinde [...], dass entweder der Nachweis der Einhaltung der Umweltmanagementnorm ISO 14001 oder der Nachweis eines gleichwertigen Managementsystems, ein Diplom bzw. ein Zertifikat erbracht sein muss. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie anhand der Bestätigung für das geplante Audit des ISO 14001 Umweltmanagements sowie dem Zertifikat der SQS das betreffende Eignungskriterium erfülle.

 

4.2 Die Einwohnergemeinde [...] hat anhand des von der Beschwerdeführerin eingereichten Zertifikates SQS vom 8. April 2021 betreffend ISO 99001:2015 und 45001:2018 sowie des dargebrachten Umweltmanagement-Prozesses (Urkunde Beschwerdeführerin 6-7) das Eignungskriterium bei der Beschwerdeführerin als insgesamt erfüllt erachtet, obschon zum Zeitpunkt der Offertöffnung am 22. November 2023 ein Audit in Sachen «ISO 14001 Umweltmanagement» noch offen war, welches erst im März 2024 stattfand (Urkunde Beschwerdeführerin 5). Auch bei der Zuschlagsempfängerin stand das Zertifizierungsaudit noch offen. Die Beschwerdeführerin sowie die Zuschlagsempfängerin konnten somit beide im Zeitpunkt der Offertöffnung den Nachweis der Einhaltung der ISO Norm 14001 nicht vollständig erbringen. Die Zuschlagsempfängerin reichte allerdings eine Urkunde der arv Baustoffrecycling ein, welche die geltenden Umweltstandards als eingehalten erachtet (Urkunde Einwohnergemeinde […] 24). Zudem verfügt die Zuschlagsempfängerin gemäss Schreiben der SGS Switzerland SA vom 17. No­vember 2023 über ein integriertes Managementsystem, welches auf den Normen 9001 (Qualitätsmanagement) und 14001 (Umweltmanagement) basiert (Urkunde Einwohnergemeinde […] 26). Dadurch erfüllte gemäss Auffassung der Einwoh­nergemeinde [...] beide Anbieter das Eignungskriterium (Vernehmlassung vom 17. Januar 2024, Ziff. 21). Diese Auffassung liegt im vorinstanzlichen Ermessen, welches nicht überschritten oder missbraucht wurde. Die Rügen der Beschwer­deführerin sind somit unbegründet.

 

5.1 Die Einwohnergemeinde [...] liess bei der Bereinigung der Offerte, d.h. nach der Offertöffnung, gestützt auf Ziffer 3.2 der allgemeinen Projektbedingungen (Urkunde 22) die Position NPK 113_222.301 bei allen Anbietern weg. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Bereinigung der Offerte durch das Herausbrechen einer NPK-Position rechtswidrig sei. Ziffer 3.2 betreffe nicht das Vergabeverfahren, sondern die Phase nach rechtskräftigem Zuschlag und rechtskräftigem Abschluss des Werkvertrages. Eine nachträgliche Änderung ohne Orientierung der Bewerber müsse zu einer Aufhebung des Zuschlags und zur Gutheissung der Beschwerde führen.

 

5.2 Dem Protokoll der Bewertung ist zu entnehmen, dass die Position NPK 113_222.301 aufgrund «KV Überschreitung in Klammern gesetzt und dabei von einer Erweiterung der Lagerflächen finanziell abgesehen wurde» (Urkunde 23). Ziffer 3.2 der allgemeinen Projektbedingungen besagt, dass der Bauherr einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses weglassen oder an andere Unternehmen vergeben kann. Solche Massnahmen sowie Mehr- und Mindermasse würden den Unternehmer nicht berechtigen, allfällige Forderungen geltend zu machen oder die Einheitspreise oder das Angebot zu ändern. Eine Bereinigung der Angebote zusammen mit den Anbietern ist gemäss Art. 39 IVöB nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, namentlich, wenn es nötig ist, um die Angebote objektiv vergleichbar zu machen, oder wenn Leistungsänderungen geboten sind und die charakteristische Leistung sowie der potentielle Anbieterkreis gleich bleiben. In casu machte die Einwohnergemeinde [...] von Ziffer 3.2 nach der Offertöffnung Gebrauch und sah aus finanziellen Gründen von einer Erweiterung der Lagerfläche ab. Dabei handelt es sich um eine unwesentliche Leistungsänderung. Die Hauptaufgabe der Aushubarbeiten sowie der Kreis der Anbieter bleiben dabei gleich. Eine Aufhebung des Zuschlags rechtfertigt sich somit nicht. Des Weiteren hat die Zuschlagsempfängerin vor der Offertbereinigung einen Preis von CHF 864'411.60 veranschlagt, die Beschwerdeführerin hingegen einen Preis von CHF 889'083.30. Ungeachtet der Revision hat die Zuschlagsempfängerin das vorteilhaftere Angebot gemacht. Die Rügen der Beschwerdeführerin können somit nicht gehört werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungsänderung über alle Angebote erfolgte und somit alle Anbieter gleichbehandelt wurden.

 

6.1 Das Zuschlagskriterium «Referenzen» wurde in Unternehmung und Schlüsselperson unterteilt, das der «Organisation» in Organigramm und Termine. Betreffend die Unternehmung waren Referenzen über die Ausführung von einem vergleichbaren Projekt in den letzten fünf Jahren zu erbringen. Bei den Schlüsselpersonen mussten die Anbieter aufzeigen, dass sie zwei vergleichbare Projekte in den letzten fünf Jahren durchgeführt haben. Betreffend das Organigramm mussten die für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen und deren Funktion dargestellt werden, zudem musste ein Bauprogramm eingereicht werden. Die Bewertung konnte 0 bis 5 Punkte erreichen, wobei die Einwohnergemeinde [...] jegliche Anbieter bei den Zuschlagskriterien Referenzen und Organisation mit der gleichen Punktzahl bewertet hat (Urkunde 23). Die Beschwerdeführerin moniert die identische Bewertung, welche nach ihrer Auffassung den Schluss zulasse, dass die Einwohnergemeinde [...] die Prüfung der Zuschlagskriterien gar nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen habe.

 

6.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr Organigramm detaillierter ausgefallen sei. Wohingegen die Zuschlagsempfängerin lediglich ein allgemeines Organigramm ohne Bezug zum abschliessenden Vertrag eingereicht habe, zeige das Organigramm der Beschwerdeführerin den Bezug der Bauherrschaft zum Unternehmen, wobei der Projektleiter, ebenso der Bauführer sowie der Polier und deren Stellvertreter, die Baumaschinenführer, der Lehrling, der Bauarbeiter, ferner die Verantwortlichen für Arbeitssicherheit und Qualität namentlich genannt werden. Das Organigramm der Zuschlagsempfängerin sei nicht vertragsbezogen und enthalte keine Angaben der vorgesehenen Lehrlinge, weshalb dieses Organigramm nicht alle Vorgaben erfülle. Klar sei, dass die Einwohnergemeinde [...] ein vertragsbezogenes Organigramm verlangt habe. Dieser Terminus bedeute, dass aus dem Organigramm des Unternehmers ersichtlich sein müsse, welche Personen mit welcher Funktion unter Einbezug der deklarierten Schlüsselpersonen/Lehrlinge/Subunternehmer und Temporärmitarbeiter für die Vertragserfüllung vorgesehen seien. Dies bedinge eine Zuweisung dieser Personen zu den einzelnen Arbeiten. Schon aufgrund dessen hätten die Organigramme nicht identisch bewertet werden dürfen.

 

6.2.2 Der Detailgrad hinsichtlich der Abbildung der Bauherrschaft oder ihrer Vertretung wurde von der Einwohnergemeinde [...] nicht gefordert. Zudem war nicht erforderlich, im Organigramm jegliche Schlüsselpersonen, Lehrlinge, Subunternehmer oder Temporärmitarbeiter aufzuführen. Die zusätzlichen Infor­mationen der Beschwerdeführerin in ihrem Organigramm musste die Einwohner­gemeinde [...] somit nicht berücksichtigen. Obschon die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Zuschlagsempfängerin ihr geplantes Personal in den Ausschrei­bungsunterlagen nicht quantitativ angegeben hat, konnte die Einwohnergemeinde [...] diese Informationen selber zusammentragen. Daraus ist der Beschwerde­führerin bei der Bewertung kein Nachteil erwachsen. Auf die Kritik der Beschwer­deführerin zur inexistenten und nicht nachvollziehbaren Bewertung der Kriterien ist nicht weiter einzugehen, zumal die Einwohnergemeinde […] in ihrer Vernehmlassung und Duplik ihre Überlegungen zur Punktevergabe nachvollziehbar erläuterte. Die gleiche Punktevergabe der Beschwerdeführerin und der Zuschlags­empfängerin hinsichtlich einer sehr guten Benotung liegt im Ermessen der Vergabebehörde, welcher bei der Bewertung der Angebote ein erhebliches Ermes­sen zukommt. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Ermessen überschritten oder missbraucht werden sein soll. Die diesbezüglichen Rügen sind deshalb abzuweisen.

 

6.3.1 Betreffend das Kriterium der Termine zog die Einwohnergemeinde [...] das Bauprogramm hinzu und verwies diesbezüglich auf Art. 93 der SIA-Norm 118, welche besagt, dass der Unternehmer auf Verlangen des Bauherrn ein Bauprogramm erstellt. Dieses enthält einen Bauzeitenplan, welcher aufzeigt, in welcher Reihenfolge und in welchen Zeitabschnitten die einzelnen Arbeiten ausgeführt werden sollen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich das Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin dadurch unterscheide, indem dieses nicht dem heutigen «state of the Art» entspreche. Die Einwohnergemeinde [...] habe ein detailliertes verbindliches Terminprogramm mit dem Zuschlagskriterium verlangt. Das Bauprogramm der Beschwerdeführerin enthalte eine Aufteilung in Vorarbeiten, Bauzeit Schulhaus bzgl. Baugrubenaushub, Baumeisterarbeiten und Bauzeit Kindergarten, Baugrubenaushub, Bauzeit Kindergarten Baumeisterarbeiten sowie Umgebung. Alle relevanten Arbeiten seien im Detail aufgeführt worden.

 

6.3.2 Die Einwohnergemeinde [...] befand, dass das Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin die Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen erfülle. Zwar gibt die Einwohnergemeinde [...] an, dass für die entsprechenden Arbeiten die hauptsächlich eingesetzten Baumaschinen Raupenbagger sind. Im Gegensatz zum Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin (Beilage 35) machte die Beschwerdeführerin ausdrückliche Angaben zu den benötigten Maschinen von Raupenbagger sowie Pneubagger (Replik 2). Die Informationen über die entsprechenden Baumaschinen der Zuschlagsempfängerin erhielt die Einwohnergemeinde [...] eigenen Angaben zufolge lediglich aus den eingereichten Referenzobjekten. Dadurch unterscheiden sich die Bauprogramme effektiv. Nach Auffassung der Einwohnergemeinde [...] rechtfertigte dies jedoch keine unterschiedliche Bewertung um einen ganzen Punkt. Auch diese Konklusion liegt im Ermessen der Einwohnergemeinde [...], weshalb die diesbezüglichen Rügen unbegründet und folglich abzuweisen sind. Selbst wenn ein solcher Punkteabzug vorgenommen worden wäre, änderte dies nichts an der vorgenommenen Platzierung.

 

6.4.1 Beim Zuschlagskriterium «Referenzen» dränge sich gemäss Beschwerdeführe­rin eine differenzierte Bewertung auf, zumal die Einwohnergemeinde [...] die Referenzobjekte nicht fachgerecht bewertet habe. Die Beschwerdeführerin habe betreffend die Referenzen über die Ausführung eines vergleichbaren Projektes der letzten fünf Jahre die Wohnüberbauung [...], die Zuschlags­empfängerin die Überbauung [...] aufgeführt. Die genannten Unternehmungen bei der Beschwerdeführerin seien der Neubau [...], und das [...] in [...]. Die Zuschlagsempfängerin habe die Überbauung [...] und der Aushub [...], angegeben. Die Beschwerdeführerin moniert, dass das Projekt der Einwohnergemeinde […] keine Unterkellerung vorsehe. Beim Projekt der Einwohnergemeinde [...] seien Magerbetontatzen vorgesehen, welche als wichtiges Unterkriterium zu bewerten sei. Auch der RC-Magerbeton für den Einbau der Sauberkeitsschicht sei ebenfalls ein relevantes Unterkriterium. Für diese wich­tigen Unterkriterien habe die Beschwerdeführerin Referenzobjekte angegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie die Zuschlagsempfängerin bei ihren Referenzobjekten Magerbeton oder Magerbetontatzen ausgeführt habe. Die Einwohnergemeinde [...] habe die Referenzobjekte somit nicht fachgerecht bewertet.

 

6.4.2 Die Einwohnergemeinde [...] führt diesbezüglich aus, dass die Zuschlagsempfängerin mit ihren Referenzen die Ausführung von Magerbetontatzen und Sauberkeitsschichten nachweist. Aus den Referenzen der Beschwerdeführerin hingegen hätten sich diese Arbeiten nicht ergeben. Wiederum ist die Beschwerdeführerin auf das erhebliche Ermessen der Vergabebehörde hinzuweisen, welches auch bei diesem Zuschlagskriterium nicht als überschritten gelten kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet und deshalb abzuweisen.

 

6.5.1 Bei den Schlüsselpersonen zeige sich gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin beim Vergleich der Referenzobjekte ein erheblicher Unterschied zwischen der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin. Sie seien alles andere als von gleicher Qualität.

 

6.5.2 Die Beschwerdeführerin hat wiederum ihre Unterlagen zwar detailliert, aber mit zu vielen, nicht geforderten Informationen versehen. Nach Auffassung der Einwohnergemeinde […] spielten die Lebensläufe der Schlüsselpersonen eine untergeordnete Rolle bei der Bewertung. Die Beschwerdeführerin hat zudem in den Lebensläufen ihrer Mitarbeiter weitere Projekte aufgeführt, welche die Einwohnergemeinde [...] jedoch nicht beurteilen durfte, zumal lediglich zwei Referenzprojekte zu berücksichtigen waren. Es liegt im Ermessen der Einwohnergemeinde […], diese nicht benötigten Informationen in die Punktevergabe einfliessen zu lassen oder nicht. In casu hat sie sich dagegen entschieden, was angesichts des erheblichen Ermessens der Einwohnergemeinde […] nicht zu beanstanden ist.

 

7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vergabebehörde bei der Bewertung der Angebote ein erhebliches Ermessen zukommt. Dieses erscheint angesichts der obigen Erwägungen sowie mit Blick auf sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin nicht als überschritten oder missbraucht. Die gerügte Bewertung der Angebote nach den Zuschlagskriterien liegt innerhalb des grossen vorinstanzlichen Ermessens. Es ist auch nicht im Geringsten erkennbar bzw. nachgewiesen, dass die Zuschlagsbehörde einen einzelnen Anbieter bevorzugt hätte. Die Einwohnergemeinde […] hat die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin nach den gleichen objektiven Kriterien beurteilt und bewertet. Damit erweist sich die von der Vergabebehörde ermittelte Rangierung der [...] AG auf dem ersten Platz als rechtmässig. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

 

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 festzusetzen sind.

 

8.2 Die Einwohnergemeinde [...] hat sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 vom 17. Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Rechtsanwalt Stephan Glättli macht mit Eingabe vom 26. Februar 2024 ein Honorar von CHF 7'398.05 (22.03 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 234.70 und MwSt.) geltend. Dazu reichte er eine Honorarvereinbarung, datierend auf den 19. Februar 2024, ein. Reine Kanzleiarbeiten können nicht entschädigt werden, da sie im Honorar eines Rechtsanwalts enthalten sind. Dazu gehören namentlich die Positionen vom 4., 5., 11., 17. und 24. Januar 2024 sowie 13. und 15. Februar 2024. Der verbleibende Zeitaufwand von 17.6 Stunden erscheint für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 5'961.40 (17.6 Stunden x CHF 300.00 plus Auslagen CHF 234.70 plus 8.1 % MwSt.), welche von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Eingabe vom 15. März 2024 geht zur Kenntnisnahme an Rechtsanwalt Glättli.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6'000.00 zu bezahlen.

4.    Die A.___ hat der Einwohnergemeinde [...] eine Parteientschädigung von CHF 5'961.40 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts


Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law