Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 27. November 2024                   

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro,     

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27.  Januar 2014 insbesondere wegen mehrfachen Mordes bzw. qualifizierten Raubes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Ab dem 19. Juni 2009 befand sich A.___ in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug; derzeit ist er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] im Langzeitvollzug. Mit Schreiben vom 14. März 2024 stellte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 18. Juni 2024.

 

2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn (AJUV) die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; diese sei vor Ablauf eines Jahres erneut zu prüfen. Im Wesentlichen hält das AJUV zur Begründung fest, dass das Verhalten von A.___ im Vollzug zwar positiv zu werten sei, jedoch habe kaum eine Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Lebensumständen bei einer bedingten Entlassung stattgefunden. A.___ gebe zwar an, Pläne für seine berufliche Zukunft zu haben. Jedoch würden die weiteren Lebensumstände offen und unklar erscheinen. Flankierende Massnahmen zur Verbesserung der Bewährungsaussichten allein seien nicht geeignet, die von A.___ ausgehende Wiederholungsgefahr zu kompensieren. Gutachter und Fachkommission würden vor einer (bedingten) Entlassung verschiedene Progressionen empfehlen, bis hin zum offenen Vollzug.

 

3. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro, mit Beschwerde vom 20. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des AJUV (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 7. Juni 2024. Es sei ihm die bedingte Entlassung unter den Auflagen zu bewilligen, dass er

 

-       sich während der Probezeit von fünf Jahren weiterhin ambulant therapeutisch behandeln lässt,

-       mit der Bewährungshilfe zusammenarbeitet,

-       sich regelmässigen Abstinenzkontrollen unterzieht.

 

Weiter sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung anzuhören und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

4. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 2. Juli 2024 vernehmen; sie schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

5. Mit Eingabe vom 6. August 2024 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen förmlichen Entscheid, ob die beantragte Hauptverhandlung durchgeführt werde. Mit Verfügung vom 12. August 2024 wurde der Antrag auf persönliche Anhörung des Beschwerdeführers abgewiesen.

 

6. Am 30. August 2024 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine abschliessenden Bemerkungen ein; er legt dabei verschiedene Dokumente ins Recht, insbesondere eine schriftliche Stellungnahme zu den Anlassdelikten, dem Vollzugsverlauf sowie den Perspektiven einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.

 

7. Auf den Parteistandpunkt wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung – ausserordentliche Umstände vorbehalten – frühestens nach 15 Jahren möglich (dazu Art. 86 Abs. 4 und 5 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob diese gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

 

2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1).

 

3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zwar per 18. Juni 2024 die Mindeststrafdauer von 15 Jahren gemäss Art. 86 StGB erfüllt habe. Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) halte in ihrem Bericht vom 17. April 2024 aber fest, dass eine bedingte Entlassung als verfrüht erachtet werde. Die formellen Vor­aussetzungen einer bedingten Entlassung seien damit nicht gegeben. Es werde dennoch eine materielle Prüfung des Gesuchs vorgenommen: Das Vorleben des Beschwerdeführers sei belastet. Erste Verhaltensauffälligkeiten seien bereits im Primar­schulalter beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe Berufslehren abgebrochen. Hinzu kämen Verurteilungen im Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelbereich. Eine Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten habe im Rahmen der vollzugsbegleitenden Therapie zwar stattgefunden. Diese sei aber nicht abgeschlossen. Bemühungen, sich Strategien zum Risikomanagement zu erarbeiten, seien beim Beschwerdeführer vor­handen. Diese müssten jedoch mit zunehmender Progression eingeübt und überprüft werden. Das Vollzugsverhalten und die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers könnten als gut taxiert werden. Der Beschwerdeführer halte sich an die Hausordnung der JVA […]. Sein Verhalten gegenüber Miteingewiesenen und Vollzugspersonal könne grösstenteils als positiv beschrieben werden. Mit den erwartbaren Lebensumständen nach einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug habe sich der Beschwerdeführer bis anhin noch kaum auseinandergesetzt. Er gebe zwar an, Pläne für seine berufliche Zukunft zu haben, allerdings seien die Umstände mit Blick auf eine Entlassung noch offen und unklar. Flankierende Massnahmen – wie etwa die Bewährungshilfe – seien noch nicht geeignet die Wiederholungsgefahr genügend zu kompensieren. Vom Gutachter wie auch von der KoFako werde empfohlen, weitere Progressionen bis hin zum offenen Vollzug anzugehen. Eine bedingte Entlassung würden die involvierten Fachleute insgesamt als zu früh erachten. Im Falle des Beschwerdeführers seien hohe Rechtsgüter betroffen. Es liessen sich bei ihm keine relevanten Fortschritte erkennen, die das Rückfallrisiko für schwere Delikte gegen Leib und Leben ausreichend zu verändern oder zu kompensieren vermöchten.

 

3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es bedürfe vorliegend einer detaillierten gerichtlichen Überprüfung der Kriterien auf ihre Prognoserelevanz. Gemäss den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (SSED) sei der Entscheid über eine bedingte Entlassung aufgrund des mutmasslichen künftigen Wohlverhaltens, der Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Straftaten und der Beurteilung der dadurch bedrohten Rechtsgüter zu fällen. Gemäss den Richtlinien sei davon auszugehen, dass die verurteilte Person zum frühst möglichen Zeitpunkt bedingt entlassen werde, sofern sie im Strafvollzug den Vollzugsplan eingehalten und aktiv an der Erreichung der Vollzugsziele mitgearbeitet, sich einer Tataufbereitung und einer Wiedergutmachung gestellt und keine strafbaren Handlungen oder schwerwiegenden Disziplinarverstösse begangen habe. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei unbestritten einwandfrei. Unbestritten sei auch, dass er in den letzten Jahren namhafte Fortschritte, insbesondere mit der Auseinandersetzung mit den verübten Delikten sowie seines Sozialverhaltens, gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe verlässliche Strategien zum Risikomanagement erarbeitet. Die soziale Unterstützung durch seine Familie und Freunde, die erweiterte Kompetenz zur Beziehungspflege, Sympathiegewinn sowie die verbesserte Durchsetzungsfähigkeit wirkten deliktpräventiv. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz von einer unveränderten Täterpersönlichkeit ausgehen könne. Den gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. B.___ und der Beurteilung der KoFako werde nicht widersprochen, wenn diese ausführten, dass die Legalprognose zwischenzeitlich günstiger ausfalle (aber weiterhin belastet) sei und der Behandlungsbedarf fortbestehe. Einig sei man sich auch, dass die benötigten Übungsfelder im geschlossenen Strafvollzug nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit der bedingten Entlassung würden die benötigten Übungsfelder jedoch eröffnet. Mit Hilfe flankierend anzuordnender Bewährungsauflagen sowie der andauernden Weisungsgebundenheit könnten die Fortschritte überwacht werden. Dies sei vergleichbar mit weiteren Progressionsstufen im Vollzug. Die vollzugsbegleitende Therapie könne der Beschwerdeführer auch in Freiheit antreten. Die Therapiemotivation sei unverändert. Er sei auch bereit, sich für den Fall der Bewilligung der bedingten Entlassung weiteren Auflagen zu unterziehen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz wirke er aktiv an den Entlassungsvorbereitungen mit. Dies zeige die – im Vergleich zum Strafantritt – signifikant verbesserte Ausbildungssituation. Zurzeit sei er daran sich für den Studiengang der Rechtswissenschaften an der Fernuni Schweiz zu qualifizieren. Ihm sei auch aufgrund seiner Ausbildungserfolge eine Arbeitsstelle angeboten worden. Die Aufrechterhaltung des Strafvollzugs ginge dagegen mit einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit einher. Mit der bedingten Entlassung unterstehe er nicht mehr der für den Strafvollzug geltenden Arbeitspflicht. Dadurch könne er Teilzeit arbeiten und gleichzeitig sein Studium absolvieren. Im geschlossenen Strafvollzug könne er das besagte Studium nicht in Angriff nehmen. Die Aus- und Weiterbildungsangebote im Strafvollzug würden ihn bildungsmässig nicht ausreichend herausfordern. Die Weiterführung des Strafvollzugs verkompliziere zudem die persönliche Beziehungspflege.

 

4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 namentlich wegen (mehrfachen) Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der damals angeordneten Begutachtung (Gutachten Dr. C.___ vom 4. Januar 2011) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im affektiven Bereich eigenen Gefühlen wenig zugängig und insbesondere in der Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen, empfindlich eingeschränkt sei. Das empathische Vermögen sei ungenügend entwickelt. Dieser Befund sei ausgeprägt und überdauernd. Bei an sich guter Leistungsfähigkeit sei die berufliche Leistung aufgrund der sozialen Defizite, Anspruchshaltung und erhöhter Selbstbezogenheit beeinträchtigt. Zusammengefasst sei eine kombinierte (schizoiddissoziale) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) zu diagnostizieren. Ein Zusammenhang zur Tat lasse sich, so der Gutachter, insofern erkennen, als die zur Störung gehörende erhöhte Selbstbezogenheit, eine geringe Empathiefähigkeit, eine geringe Sensibilität im Erkennen und Befolgen gesellschaftlicher Regeln und nicht zuletzt die Neigung zur Suche nach «aufregenden» Ereignissen bzw. nach «gefährlichen» Erlebnissen («Sensation-Seeking») in eine Beziehung mit den Delikten gebracht werden könnten. Dies habe deliktisches Handeln und Entscheidungen erleichtert. Legalprognostisch sei in einer zusammengefassten Wertung von einem mittel bis hohen Risiko im Bereich der bisher gezeigten Gewalt- und Eigentumsdelinquenz zu sprechen.

 

4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zwei aktuelle Gutachten von Dr. med. B.___, Leitender Arzt Erwachsenenforensik, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK), vom 23. September 2019 und vom 4. Januar 2024 auf. In diesen beiden Berichten nimmt der Gutachter im Wesentlichen zu Fragen nach einer psychischen Störung des Beschwerdeführers, der Rückfallgefahr, dem bisherigen Vollzugsverlauf, der Ausgestaltung von Progressionsstufen und des Behandlungsbedarfs im Rahmen einer stationären Massnahme Stellung.

 

Gemäss Gutachten vom 23. September 2019 liege aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vor allem mit dissozialen und schizoiden Anteilen (ICD 10; F 61.0) leichter Ausprägung vor. Seit der Inhaftierung im Jahre 2009 sei eine weitgehende Abstinenz bezüglich des Konsums psychotroper Substanzen anzunehmen. Inwieweit der Abstinenzwillen des Beschwerdeführers extrinsisch oder intrinsisch motiviert sei, könne jedoch aufgrund der aktuellen Vollzugssituation nicht valide überprüft werden. Die Delikthypothese der Anlasstat sei am ehesten als multifaktorielles Geschehen zu beschreiben. Bei der damaligen Anlasstat sei anzunehmen, dass eine dissozial-schizoide Persönlichkeitsstruktur mit Normverletzungen begünstigenden Einstellungen bestand, die im Bedingungsgefüge der zunehmenden Gruppendynamik die Tatausführungen begünstigte. Die Diagnosen im Strafverfahren könnten bestätigt werden, wobei die Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Vergleich zu den damaligen Schilderungen (des Vorgutachtens) abgemildert erscheinen würden. Im Vollzugsverlauf habe eine Anpassung im Arbeitsbereich und in den formalen Strukturen des Strafvollzugs erreicht werden können. Eine Veränderung des Risikoprofils sei durch die erfolgten therapeutischen Bemühungen bisher nicht positiv zu belegen und diesem Umstand sei allenfalls eine marginale Risikominderung durch die bisher besuchten Kurse (R&R2) gegenüberzustellen. Für die Deliktkategorie der Tötungsdelikte sei die Rezidivwahrscheinlichkeit immer noch als selten einzustufen. Dies sei aber abhängig vom allfälligen sozialen Empfangsraum und der zu beobachtenden Verhaltensdisposition ausserhalb eines stark strukturierten Settings. Protektive Ressourcen (wie eine sichere Bindung an Bezugspersonen innerhalb und ausserhalb der Familie etc.) seien beim Exploranden zwar teils vorhanden. Solche seien jedoch auch schon vor dem Anlassdelikt vergleichbar ausgebildet gewesen, so dass diese letztlich nur als eingeschränkt protektiv wirksam einzustufen seien. In der Zusammenfassung verbleibe die Legalprognose weiterhin überwiegend ungünstig belastet.

 

Mit Ergänzungsgutachten vom 4. Januar 2024 führt Dr. med. B.___ zusammengefasst Folgendes aus: Die Beurteilung von 2019 erfahre gewisse Änderungen. Die bisherigen maladaptiven Reaktionsmuster seien günstig beeinflusst worden. Es bleibe im Verlauf zu überprüfen, ob langfristig eine Abmilderung hin zu einer diagnostischen Kategorie der Persönlichkeitsschwierigkeiten vorgenommen werden könne. Insgesamt erfolge eine Änderung des Kriterienbereichs von ungünstig zu indifferent. Der Explorand sei davon überzeugt nicht psychisch gestört oder in seinem Verhalten erheblich normabweichend zu sein. Eigenes Erleben sei nur bedingt zugänglich. Jedoch scheine er zunehmend eigene Denkmuster zu hinterfragen und einer Realitätskontrolle zu unterziehen (Änderung von ungünstig zu indifferent). Bei der sozialen Kompetenz (Fortschritte im Arbeitsbereich, Durchhaltewillen, adäquates Verhalten) sei ebenfalls eine Änderung von ungünstig zu indifferent vorzunehmen. Bei der Auseinandersetzung mit der (Anlass-)Tat würden inzwischen zumindest auf kognitiver Ebene eigene Anteile nicht mehr in gleichen Massen projiziert, sondern auch in der eigenen Person verortet (Änderung von ungünstig zu indifferent). Günstig würden sich (neu) folgende Kriterienbereiche auswirken: Betreffend die Therapiebereitschaft sei der Explorand zunehmend intrinsisch motiviert, wenn auch fraglich bleibe, ob die Auseinandersetzung authentisch und vertieft erfolge. Beim sozialen Empfangsraum würden bereits Bemühungen um die künftige Ausgestaltung getroffen. Betreffend die Anlasstaten sei eine tendenzielle Veränderung der kriminogenen Störung erkennbar. Eine Auseinandersetzung mit Präventionsstrategien erfolge. Jedoch, so der Gutachter, könne im jetzigen Setting nicht valide geprüft werden, inwieweit diese tatsächlich handlungsleitend verankert seien. Der Gutachter befürwortet zusammengefasst eine weitere Progression der Vollzugsbedingungen hin zu einem offeneren Setting (offener Vollzug, wie z.B. in der JVA Witzwil oder der JVA Wauwilermoos). Tendenziell sollten die Vollzugslockerungen sukzessive vorbereitet und phasenweise durchlaufen werden. Eine unmittelbare bedingte Entlassung sei aus Sicht des Gutachters nicht zu empfehlen.

 

4.2 Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) beurteilte den Fall des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. April 2024. Sie kam dabei zu folgender Beurteilung:

 

1.    Die Fachkommission erachtet die Gewährung von einzelbegleiteten Ausgängen für möglich.

2.    Die Fachkommission erachtet den Übertritt von A.___ in den offenen Vollzug sowie die schrittweise Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben für möglich, sofern er sich weiterhin bewährt, die therapeutische Behandlung fortgeführt wird und die Vollzugsöffnungen jeweils vor- und nachbesprochen werden.

3.    Die Fachkommission erachtet eine bedingte Entlassung des A.___ für verfrüht.

 

4.3 Zum bisherigen Therapieverlauf äussert sich die Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG (nachfolgend UPD) mit Stellungnahme vom 10. Mai 2024 (gegenüber dem AJUV): Der Beschwerdeführer sei in der Regel wöchentlich bzw. zweiwöchentlich zu psychotherapeutischen Gesprächen in der JVA [...] aufgeboten worden. Im Berichtszeitraum von Januar bis Mai 2024 hätten acht Einzelsitzungen stattgefunden. In der Einzeltherapie hätten sich wiederholt narzisstische Züge, wie zum Beispiel eine hohe Anspruchshaltung, hohe Selbstbezogenheit, Ausdruck von Überlegenheit gegenüber anderen, erhöhte Kränkbarkeit und Konkurrenzdenken gezeigt. Die Symptome hätten sich im Verlauf der therapeutischen Laufbahn verbessert und seien in einem eher leichten Ausmass vorhanden. Legalprognostisch bzw. zu möglichen Vollzugsöffnungen hält die UPD fest, dass ein offenes Setting empfohlen werde. Dagegen sei eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt (und ohne Bewährung im offenen Vollzug) verfrüht. Therapiebedarf sei gegeben.

 

4.4 Die JVA [...] beschreibt im Bericht vom 8. Mai 2024 den zwischenzeitlichen Verlauf des Vollzugs des Beschwerdeführers. Dieser rechne mit einer baldigen Versetzung in den offenen Vollzug. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Wochen vor allem auf seine Ausbildung als Schädlingsbekämpfer konzentriert. Daneben wolle er ein Fernstudium der Rechtswissenschaften absolvieren. Dabei zeige er sich ehrgeizig, zielstrebig und teilweise fordernd. Um die Zulassungsprüfung zu bestehen, müsse er etlichen Schulstoff auf gymnasialer Ebene nachholen. Im Berichtszeitraum hätten am 29. Januar und am 19. April 2024 polizeilich begleitete Ausgänge stattgefunden. Diese seien gemäss den Vorgaben verlaufen. Der Beschwerdeführer habe sich kooperativ und angepasst verhalten. Der Beschwerdeführer habe im Berichtszeitraum nie disziplinarisch angegangen werden müssen. Insgesamt könne weiterhin eine positive Entwicklung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verhalte sich in der JVA [...] und auf den Ausgängen höflich, respektvoll und regelkonform. Er erfülle die Ziele des Vollzugsplanes. Eine Versetzung in den offenen Vollzug solle angestrebt werden.

 

5.1 Vorliegend nicht zu bestreiten ist, dass die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 86 StGB für die Prüfung einer bedingten Entlassung gegeben sind: Der Beschwerdeführer wurde zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Strafbeginn war der 19. Juni 2009 (unter Mitberücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft), mithin ist die Mindeststrafdauer von 15 Jahren per 18. Juni 2024 erfüllt. Ein Vollzugsbericht der JVA [...] liegt vor; der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich zum beabsichtigten Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern (für die weitere Beurteilung unerheblich ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2024 explizit auf das rechtliche Gehör verzichtet hat).

 

5.2 In materieller Hinsicht verlangt Art. 86 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung, dass das Verhalten des Gefangenen dies rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen begehen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten in einer Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt.

 

In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 fügt die Beschwerdegegnerin an, dass der Grundsatz, wonach die bedingte Entlassung die Regel darstelle, bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe eben gerade nicht gelte. Diese Meinung wird von der Lehre mit dem Hinweis, es finde sich im Gesetz keine entsprechende Grundlage, deutlich in Frage gestellt (Trechsel/Aebersold: in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, N 1 zu Art. 86 StGB). Auf diesen Punkt hat ebenso das Bundesgericht Bezug genommen und festgehalten, dass in den Gesetzesmaterialien nicht gesagt werde, es müssten bei einer bedingten Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe andere Voraussetzungen erfüllt sein als bei den übrigen Freiheitsstrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016, E. 5.3.2.).

 

Die vorliegende Prüfung der Legalprognose des Beschwerdeführers stützt sich denn auch auf die in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Kriterien für die bedingte Entlassung.

 

5.3 Der Entscheid über die bedingte Entlassung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten Umstände vorzunehmen.

 

Betreffend das Vorleben des Beschwerdeführers sowie das Tatgeschehen, welches zur Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt hat, kann im Wesentlichen auf das Urteil des Obergerichts vom 27. Januar 2014 verwiesen werden. Vom Beschwerdeführer wird auch heute nicht in Abrede gestellt, dass sein Vorleben bereits früh belastet war. Ebenso ist nicht von der Hand zu weisen, dass den Beschwerdeführer an der Anlasstat bzw. den Anlasstaten ein ausserordentlich schweres Verschulden getroffen hat, welches gemäss Strafentscheid auf der Skala ganz oben anzusiedeln ist. Als Motiv für die Taten seien Habgier und extremer Egoismus zu nennen. Der Beschwerdeführer habe zu möglichst viel Geld kommen wollen und das resp. die Opfer hätten nicht überleben dürfen, damit er als (Mit-)Täter nicht erwischt werde. Die Tatausführung sei an Grausamkeit, Kaltblütigkeit und Gefühlskälte nicht mehr zu überbieten (Urteil vom 27. Januar 2014, E. 2.4).

 

5.4 Zum Verhalten im Strafvollzug kann dem Beschwerdeführer zugutegehalten werden, dass er sich regelkonform verhält. Gemäss den Ausführungen der JVA [...] (Vollzugs- resp. Ergänzungsbericht vom 28. Dezember 2023 bzw. vom 8. Mai 2024) ist der Beschwerdeführer im Vollzugsalltag kooperativ und angepasst. Zudem sind die (mit Verfügung vom 17. Dezember 2021) bewilligten Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei ohne Probleme verlaufen (vgl. etwa den Bericht der JVA [...] vom 13. Mai 2024). Insgesamt ist das Vollzugsverhalten und der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers in der JVA [...] somit positiv zu berücksichtigen.

 

Kritisch ist hingegen der bisherige Therapieverlauf des Beschwerdeführers zu werten (vgl. Bericht UPD vom 10. Mai 2024). Die UPD stellen in den Einzeltherapien in der JVA [...] wiederholt narzisstische Züge, wie eine hohe Anspruchshaltung und eine hohe Selbstbezogenheit fest. Offenbar zeigen sich dieselben Symptome im Gruppenkontext. Gemäss der UPD haben sich die Symptome im Laufe der therapeutischen Laufbahn zwar gebessert, jedoch ist nach wie vor eine Haltung feststellbar, die stark fordernd (etwa betreffend die Kompetenzen der Fachverantwortlichen oder der Therapeuten) und wenig fehlerbewusst ist. Die Therapiewilligkeit beschreibt die UPD aktuell als nicht wirklich intrinsisch motiviert. Offenbar gehe es dem Beschwerdeführer vorwiegend darum die Ausgänge vor- und nachzubearbeiten, um damit die behördlichen Anforderungen zu erfüllen. Die UPD sieht den Therapiebedarf nach wie vor als gegeben (obwohl sie die therapeutische Beeinflussbarkeit als moderat einschätzt). Legalprognostisch sieht die UPD eine Verbesserung des Rückfallrisikos. Ein offenes Setting wird empfohlen, insbesondere um therapeutische Fortschritte alltagsnäher zu überprüfen. Die UPD sieht jedoch eine bedingte Entlassung ohne Bewährung im offenen Vollzug als verfrüht.

 

Diese Einschätzung deckt sich mit anderen Fachmeinungen. So sieht Dr. med. B.___ die Therapiebereitschaft beim Beschwerdeführer zwar zunehmend intrinsisch motiviert, was als günstig gewertet wird, jedoch ist aus seiner Sicht fraglich, ob die Auseinandersetzung vertieft und authentisch erfolgt (dazu Bericht vom 4. Januar 2024, S. 48). Ebenso sieht der Gutachter eine gewisse Veränderung bei der Erarbeitung von Präventionsstrategien. In der Gesamtheit empfiehlt Dr. med. B.___ eine weitere Progression der Vollzugsbedingungen hin zu einem offenen Setting. Dies vor allem, um die therapeutischen Erfolge zu validieren. Vollzugslockerungen sollen gemäss dem Gutachter sukzessive vorbereitet und phasenweise durchlaufen werden. Eine unmittelbare bedingte Entlassung wird dagegen nicht empfohlen.

 

Wie bereits erwähnt, erachtet gleichfalls die KoFako eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers als verfrüht (Dispositiv der Beurteilung vom 17. April 2024). Für möglich hält die Fachkommission dagegen den Übertritt des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug sowie die schrittweise Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben. Dies jedoch unter der Bedingung, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin bewährt, die therapeutischen Behandlungen fortführt und die Vollzugsöffnungen jeweils vor- und nachbesprochen werden.

 

5.5 Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:

 

Das Vorleben des Beschwerdeführers ist bereits sehr früh durch Verhaltensauffälligkeiten (etwa disziplinarische Probleme in der Schulzeit) geprägt. Die ausbildungsmässige und berufliche Historie des Beschwerdeführers ist durch Misserfolge und oft von wenig Durchhaltevermögen geprägt. Früh zeigte sich ebenso ein problembehafteter Umgang mit Geld bzw. erstes deliktisches Verhalten (vgl. etwa Gutachten C.___, S. 9 ff.). Von extremem Egoismus und Gefühlskälte war letztlich das Tatgeschehen geprägt, das zur Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe führte. Die übermässige Selbstbezogenheit und das Gefühl der Überlegenheit gegenüber anderen schweben als prägende Merkmale in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nach wie vor mit. Sehr wohl hat im Rahmen des Strafvollzugs in dieser Hinsicht ein gewisser Wandel stattgefunden. Von den Fachpersonen wird eine sich abzeichnende Auseinandersetzung mit dem eigenen Anteil am Geschehenen beschrieben. Die Schuld betreffend die Anlasstat wird nicht mehr nur bei anderen verortet. Der Beschwerdeführer hält in seiner am 30. August 2024 eingereichten (undatierten) persönlichen Stellungnahme selber fest, dass er vor 15 Jahren den grössten Fehler seines Lebens begangen habe und es nichts gebe, was seine Tat je wieder gutmachen könne. Gutachterlich wird ebenso festgehalten, dass etwa im Kriterienbereich der sozialen Kompetenz (Durchhaltewillen, adäquates Verhalten etc.) eine Verbesserung feststellbar sei (siehe Ergänzungsgutachten Dr. med. B.___ vom 4. Januar 2024). Ob und inwieweit die Motivation des Beschwerdeführers, sich therapeutisch mit sich und dem Geschehenen auseinanderzusetzen, tatsächlich vertieft ist, wird hingegen nachvollziehbar hinterfragt. Der Behandlungsbedarf kann kaum ernsthaft in Abrede gestellt werden.

 

Der Beschwerdeführer beanstandet im Grundsatz die gutachterlichen Einschätzungen (von Dr. med. B.___) sowie die Beurteilung der KoFako nicht (siehe Beschwerdeschrift, S.7). Insbesondere wird der Vorinstanz nicht widersprochen, wenn diese ausführt, die Legalprognose falle zwischenzeitlich günstiger aus, sei aber weiterhin belastet und der Behandlungsbedarf bestehe fort bzw. es gebe Therapiethemen, die es vom Beschwerdeführer zu bearbeiten gelte. Der Beschwerdeführer moniert jedoch, dass die benötigten Behandlungsfelder nicht im geschlossenen Strafvollzug zur Verfügung gestellt werden könnten. Mit der bedingten Entlassung würden die benötigten Übungsfelder eröffnet und mit den flankierenden Bewährungsauflagen überwacht. Letztere würden ebenso eine kontinuierliche Weiterbehandlung stützen. Zu den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen verweist der Beschwerdeführer auf seine signifikant verbesserte Ausbildungssituation. Zudem habe er eine Arbeitsstelle angeboten bekommen, die ihm die benötigten finanziellen Mittel sichern würde, um seine hoch gesteckten Ausbildungsziele zu verfolgen. Die Wohnsituation sowie die familiäre Integration seien ebenfalls sichergestellt.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung nicht als gesichert angesehen werden können. Sehr wohl konnte der Beschwerdeführer seine berufliche Situation verbessern. Zu bedenken gilt es hier aber, dass diese vor der Anlasstat kaum konstant und wenig erfolgreich war. Eine abgeschlossene Berufsausbildung konnte der Beschwerdeführer damals nicht vorweisen. Längerfristige Arbeitsverhältnisse bestanden nicht. Fragezeichen müssen ebenso bezüglich des angestrebten Studiums der Rechtswissenschaften an einer Fernuni angebracht werden. Der Weg zu einem entsprechenden Abschluss wird – selbst mit Blick auf den offenbar bestehenden Ehrgeiz des Beschwerdeführers – sicherlich lang und beschwerlich werden. Hier verkennt der Beschwerdeführer ebenfalls, dass ein möglicher Erfolg dieses Studiums nicht per se durch eine bedingte Entlassung verbessert wird. Die Meinung des Beschwerdeführers, durch einen entsprechenden Abschluss möglichst rasch eine tragfähige finanzielle Basis schaffen zu können (viel Geld zu verdienen), darf mehr als nur hinterfragt werden. Der Realitätsbezug zu den persönlichen Möglichkeiten und Grenzen darf nach wie vor als eingetrübt bezeichnet werden; eine gewisse übersteigerte Selbstwahrnehmung ist dabei nicht vollends von der Hand zu weisen. Ob und wie tragfähige Strategien in Freiheit bei einem Scheitern dieser Pläne aussehen könnten, ist offen. Der Beschwerdeführer scheint sich darüber wenig bewusst zu sein.

 

Die Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Familie ist durch den Strafvollzug nicht abgebrochen. Dies zeigen die begleiteten Ausgänge in der JVA [...]. Nichtsdestotrotz ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einer offenen Wohn- und Lebenssituation bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug ausgeht. Daran vermag die ins Recht gelegte Bestätigung des Bruders des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 4) über eine Wohnmöglichkeit im Kreise von dessen Familie nichts zu ändern. Die nachhaltige Tragfähigkeit des Empfangsraums ist damit in keiner Weise belegt (zumal der Bruder offenbar oft auslandsabwesend ist). An dieser Stelle kann auf das Gutachten vom 23. September 2023 hingewiesen werden, insoweit dort hervorgehoben wird, dass solche protektiven Umstände beim Beschwerdeführer schon vor den Anlassdelikten vorhanden waren und ihn trotzdem nicht von strafbarem Handeln abhielten. Selbst wenn die heutige Ausgangslage eine andere ist als 2009, so ist ein gefestigter Empfangsraum mit Blick auf die Gesamtumstände (Vorleben, Täterpersönlichkeit, berufliche und finanzielle Gegebenheiten und Möglichkeiten) des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung.

 

Die angefochtene Verfügung stützt sich auf mehrere ausgewiesene Fachmeinungen, die allesamt eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug als verfrüht erachten. In nachvollziehbarer Weise wird dargelegt, dass Risikostrategien für ein Leben ausserhalb des Strafvollzugs zu wenig verfestigt und geprüft sind. Es muss im Falle des Scheiterns der heutigen Lebenspläne des Beschwerdeführers in Freiheit von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr für Vermögens- und Gewaltdelikte ausgegangen werden (auch wenn die Rezidivwahrscheinlichkeit für Tötungsdelikte als niedrig angesehen wird). Dies zeigt ebenso die durchaus durchzogene Motivation des Beschwerdeführers an weiteren Therapiefortschritten. All dies wird im Rahmen der geplanten, schrittweisen Vollzugsöffnungen weiter angegangen werden müssen.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Rechtsanwalt Damian Cavallaro macht mit Kostennote vom 30. August 2024 einen Aufwand von 21.25 Stunden geltend. Dabei weist der Rechtsvertreter für die Arbeit an den Eingaben an das Gericht, den entsprechenden Schreiben an seinen Mandanten und das Aktenstudium alleine schon 16,75 Stunden Aufwand aus. Dieser Aufwand erscheint – in Anbetracht der sich hier im Verfahren stellenden Fragen und mit Blick auf vergleichbare Fälle – als zu hoch. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb zusätzlicher Aufwand vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Umfang von 1,25 Stunden sowie eine weitere persönliche Besprechung von 2 Stunden mit dem Beschwerdeführer in der JVA [...] während des laufenden Beschwerdefahrens notwendig gewesen sein sollen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kürzung des geltend gemachten zeitlichen Aufwandes um 5 Stunden. Mithin ist der Aufwand des Rechtsvertreters auf 16,25 Stunden festzusetzen, welcher zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 190.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), zuzüglich Auslagen von CHF 175.30 und 8,1 % MwSt. zu entschädigen ist. Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 3'527.10, welche Rechtsanwalt Damian Cavallaro durch den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Damian Cavallaro, wird auf CHF 3'527.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann