Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch C.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. D.___
3. Swisscom (Schweiz) AG, vertreten durch Stephan Kratzer,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 21. Oktober 2021 bei der Baudirektion [...] ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage (mit Mast, Systemtechnik und Antennen) auf GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Arbeitszone 1, Bauklasse 4. Nach § 14 Abs. 1 des Zonenreglements der Stadt [...] vom 2. Juli 2002 sind in dieser Zone Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen.
2. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 (eröffnet mit Schreiben vom 16. Januar 2023) erteilte die D.___ dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprache von A.___ und Mitunterzeichner wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
3. Auf eine am 30. Januar 2023 (Datum Posteingang) dagegen erhobene Beschwerde von A.___ trat das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nicht ein. Die von [...] erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023 (Datum Posteingang) wurde vom BJD teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.00 zur Bezahlung auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung erhob C.___ im Namen von A.___, [...], B.___, [...] mit Schreiben vom 24. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag:
1. Die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.
In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 8. August 2024 wurde zudem folgender Antrag gestellt:
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2024 wurde festgestellt, dass lediglich B.___ die Beschwerde mitunterzeichnet hat (vgl. Ziff. 3 der Verfügung) und als Beschwerdeführer A.___ und B.___ gelten, beide vertreten durch C.___ (vgl. Ziff. 4 der Verfügung; vgl. auch nachfolgend Ziff. II E. 2).
6. Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin), beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.
7. Am 6. September 2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
8. Die Baudirektion [...] verwies mit Eingabe vom 19. September 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom 20. April 2023.
9. Mit Eingabe vom 24. September 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Bemerkungen.
10. A.___ und B.___ reichten mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 eine Replik ein.
11. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Kostennote sowie auf weitere Bemerkungen.
12. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichten A.___ und B.___ eine Fotomontage ein.
13. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die Berechnung des Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 20. September 2021 zu entnehmen und mit 755.2 m angegeben.
Aus dem Zusatzblatt 2 geht hervor, dass für die zu beurteilende Mobilfunkanlage – nebst herkömmlichen – auch adaptiv betriebene Antennen mit 16 separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) vorgesehen sind, wodurch der Korrektur-Faktor zur Anwendung gelangt (vgl. Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV, SR 814.710). Die Beschwerdeführer verkennen, dass dies keinen Einfluss auf die Berechnung des Einspracheperimeters hat. Ihre diesbezüglichen Vorbringen (vgl. insbesondere Beschwerdebegründung vom 8. August 2024, N 7 - 12) und die Verweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind unbehelflich.
Die Fachstelle (das Amt für Umwelt [nachfolgend AfU]) hat anlässlich der Beurteilung vom 2. November 2021 schriftlich bestätigt, dass die Resultate der Immissionsberechnungen betreffend die nichtionisierende Strahlung korrekt sind. Zudem ist auch das AfU zum Ergebnis gelangt, dass der Einspracheperimeter vorliegend 755.2[2] m beträgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt vom 20. September 2021 nicht korrekt sind. Die Berechnung des Einspracheperimeters ist folglich nicht zu beanstanden.
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung (formell) beschwert. Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten. Streitgegenstand im Zusammenhang mit seiner Beschwerde ist, ob er zur Beschwerde legitimiert ist. Soweit der Beschwerdeführer materiellrechtliche Einwände gegen die Verfügung des BJD erhebt, ist darauf nicht einzutreten.
Auch B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat am vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren teilgenommen. Sie wohnt innerhalb des Einspracheperimeters, ist durch den angefochtenen Entscheid (auch materiell) beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3. Nach § 2 f. des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10) gilt im Kanton Solothurn das Anwaltsmonopol. Grundsätzlich darf nur ein im Anwaltsregister eingetragener Rechtsbeistand regelmässig vor solothurnischen Gerichten auftreten. Eine gelegentliche Vertretung ist aber auch anderen handlungsfähigen Personen gestattet (§ 2 Abs. 2 AnwG). C.___ hat in den letzten Jahren bereits mehrfach als Parteivertretung vor Verwaltungsgericht gewirkt. Zukünftig ist nicht mehr von einer gelegentlichen Vertretung auszugehen. Für das vorliegende Verfahren wird die Vertretung durch C.___ hingegen (noch) akzeptiert.
4. Weder auf der Beschwerde noch auf einer Vollmacht findet sich die Unterschrift des Beschwerdeführers. Ob er C.___ tatsächlich rechtsgenüglich bevollmächtigt hat, kann aber offenbleiben (vgl. voranstehend Ziff. I E. 5). Wie sich sogleich zeigen wird, ist das BJD zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten.
5.1 Das BJD trat auf die Beschwerde nicht ein, da sich der Wohnort des Beschwerdeführers nicht innerhalb des Einspracheperimeters befinde und auch sein Anstellungsverhältnis bzw. seine Arbeitstätigkeit innerhalb des Perimeters keine Legitimation begründe. Zu prüfen ist, ob das BJD zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist.
5.2 Der Beschwerdeführer muss anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus seiner Sicht falsch ist. Er setzt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vertieft mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wo er dies unterlässt, verkommen seine Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu genügen vermag.
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer Weise betroffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2001 E. 2.1). Zur Einsprache bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10 % des Anlagegrenzwertes der NISV ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit Hinweisen; Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002 [nachfolgend: Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 2.4.2).
Der Wohnort des Beschwerdeführers befindet sich mit einer Distanz von etwa 1'460 m zur geplanten Mobilfunkanlage ausserhalb des Einspracheperimeters, welcher sich auf 755.2 m beläuft. Gestützt auf seinen Wohnort vermag der Beschwerdeführer somit keine Beschwerdelegitimation abzuleiten.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er verbringe regelmässig mehrere Stunden innerhalb des Einspracheradius und sei somit stärker von der Strahlung der Antenne betroffen als die «normale» Bevölkerung. Mit im Einspracheradius wohnenden Personen seien auch Personen gemeint, die sich aus anderen Gründen, namentlich der Arbeit, häufig bzw. dauernd im fraglichen Bereich aufhielten. Dabei sei nicht relevant, ob sich diese Personen an einem OMEN aufhalten.
5.5 Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a); öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). An diesen Orten ist der Anlagegrenzwert einzuhalten. Unter Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, können auch ständige Arbeitsplätze fallen (BGE 128 II 168 E. 2.4; Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.3). Im Zusammenhang mit der Legitimation zur Beschwerde aufgrund eines Arbeitsplatzes ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das Abstellen auf die OMEN naheliegend, da es sonst am Nachweis der besonderen Betroffenheit (durch Strahlung) fehlt. Zudem ist ein Aufenthalt im Freien (und eben nicht in einem Raum), am selben Ort bzw. in einem räumlich begrenzten Bereich, in der Regel zeitlich stark begrenzt.
5.6 Das BJD erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe zwar belegt, dass er innerhalb des Einspracheperimeters erwerbstätig sei, es fehle ihm aber an einem ständigen Arbeitsplatz. Es gelangte zum Schluss, dass die räumliche Beziehungsnähe zum streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht besonders berührt und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
5.7 Als ständiger Arbeitsplatz gilt gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken (vgl. Wegleitung SECO zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 324-11, Oktober 2024).
Das BJD setzte sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und schlüssig mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen betreffend Arbeitsort und Arbeitspensum auseinander. Der Beschwerdeführer arbeitet demnach an einzelnen Wochentagen als Zusteller von Drucksachen. Im Arbeitsvertrag sind unter dem «Tourenlohn» 2.19 Std. aufgeführt. Das BJD hat in E. 1 zutreffend erwogen, dass es hierfür keines ständigen Arbeitsplatzes im Sinne der Vollzugsempfehlung zur NISV bedarf und die Anwesenheit innerhalb des Einspracheperimeters für eine gewisse Zeit nicht automatisch zur Beschwerde-Berechtigung führe.
Die durch den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Rechnungen zeigen mit Blick auf das Arbeitspensum an der [...]strasse [...] und [...] in [...], folgendes Bild: für die Monate Juni und Juli 2023 gesamthaft 16.5 Arbeitsstunden, für die Monate August und September 2023 gesamthaft 17.5 Arbeitsstunden und für die Monate Oktober bis Mitte Dezember 2023 gesamthaft 32 Arbeitsstunden. Auch der Erwägung des BJD, wonach der Beschwerdeführer zwar innerhalb des Einspracheperimeters seine Hauswartarbeiten verrichte, aufgrund des Arbeitsvolumens aber nicht von einem ständigen Arbeitsplatz auszugehen ist, kann somit gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bringt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der geltend gemachte Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb des Einspracheperimeters aus beruflicher Tätigkeit reicht somit nicht aus, um eine besondere Betroffenheit und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen.
Nach dem Gesagten erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Seine Rügen werden nachfolgend dennoch abgehandelt, da die Legitimation der Beschwerdeführerin bejaht wurde.
6.1 Im Zusammenhang mit der Altlastensanierung (vgl. dazu auch untenstehend E. 10.1 f.) macht die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung geltend. Die Vorinstanz halte in der Verfügung fest, dass dem AfU ein Fachbericht der [...] vorliege, verweigere aber – wie auch das AfU – dessen Herausgabe. Es handle sich offenbar um ein relevantes Gutachten, denn der Entscheid, dass nur ein Entsorgungskonzept eingereicht werden müsse, aber keine vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der Gewässer und des Trinkwassers erfolgen müssten, beruhe einzig darauf.
6.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Soweit ein Entscheid eine Begründung enthält, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt, sind dem Rechtssuchenden die zum Entscheid führenden wesentlichen Überlegungen bekannt.
6.3 Es ist unbestritten, dass sich neben dem Baugrundstück ein belasteter Standort befindet. Die von der Beschwerdeführerin – gestützt auf Berichte älterer Menschen darüber, was alles «im [...]» entsorgt worden sei – durch das Bauvorhaben befürchtete Verschmutzung des Bachs und des Trinkwassers ist, wie sich nachfolgend noch zeigen wird (vgl. Ziff. II E. 10.2), nicht belegt. Auch sonst gibt es keinen Grund, die Beurteilung der Aktenlage durch die Fachstelle (das AfU) in Zweifel zu ziehen (vgl. auch hierzu Ziff. II E. 10.2). Die Beschwerdeführerin war auch ohne den Bericht der [...] (betreffend die abfallrechtliche und bautechnische Untersuchung vom 3. Juni 2011) in der Lage, die Verfügung des BJD vom 11. Juni 2024 sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Der durch die Beschwerdeführerin beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher keine Folge zu geben.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Anwendung eines Korrekturfaktors sei unzulässig und verletze das Umweltschutzgesetz bzw. das Vorsorgeprinzip. Im Wesentlichen macht sie geltend, das Schutzniveau der Anwohnenden verschlechtere sich durch die Anwendung des Korrekturfaktors, da die tatsächlich auftretende elektrische Feldstärke deutlich höher liege als ohne dessen Anwendung.
7.2 Das Bundesgericht hat sich in der jüngeren Rechtsprechung mit der Zulässigkeit des Korrekturfaktor auseinandergesetzt und im Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 dessen Rechtmässigkeit bestätigt. So hat es in E. 6.4 ausgeführt, dass die Anwendung des Korrekturfaktors gesamthaft betrachtet, aufgrund der besonderen Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen, nicht zu einer Senkung des Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen führe. Mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV werde dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin vermag dem mit ihren Rügen nichts Gegenteiliges entgegenzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, Antennenstandorte seien gemeinsam zu nutzen. Da die nächste Mobilfunkanlage der Firma Sunrise weniger als 100 m vom geplanten Standort entfernt und bereits in Betrieb sei, hätte geprüft werden müssen, ob die Mobilfunkanlagen hätten zusammengelegt werden können. Es sei zu vermeiden, Mobilfunkanlagen in der Umgebung von Baudenkmälern anzubringen. Es hätte eine Standortevaluation durchgeführt werden müssen.
8.2 Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt, befindet sich in einer Distanz von ca. 90 m zum geplanten Standort eine Mobilfunkanlage der Sunrise (Standort abrufbar auf dem auf dem Geoportal des Bundes: https://map.geo.admin.ch/?topic=funksender&lang=de&bgLayer=ch.swisstopo.pixelkarte-farbe&layers=ch.bakom.radio-fernsehsender,ch.bakom.standorte-mobilfunkanlagen&layers_visibility=false,true&zoom=1&catalogNodes=403 zuletzt besucht am 13. Mai 2025). Mobilfunkantennen werden dort errichtet, wo sich die Nutzerinnen und Nutzer befinden und der Bedarf an Gesprächs- und Datenkapazitäten am grössten ist. Die übertragenen Datenmengen nehmen international und auch in der Schweiz stetig zu (vgl. https://www.5g-info.ch/warum-braucht-es-immer-mehr-antennen/ zuletzt besucht am 13. Mai 2025). Die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Für eine Evaluation geeigneter Standorte wurde zwischenzeitlich, basierend auf dem Dialogmodell, eine Vereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den Mobilfunkanbietern ins Leben gerufen (vgl. Mobilfunkanlagen, Vereinbarung über die Standortevaluation und - koordination zwischen dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn [BJD], dem Verband Solothurner Einwohnergemeinden [VSEG] und den Mobilfunkanbietern Swisscom, Salt und Sunrise, abrufbar auf der Internetseite des AfU: https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-umwelt/luft-laerm-strahlung/strahlung-elektrosmoglicht/elektrosmog/mobilfunk/).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass innerhalb der Bauzone oftmals Mobilfunkanlagen in geringem Abstand erstellt werden und es vorliegend keiner (ausführlichen) Standortevaluation bedarf, da die geplante Mobilfunkanlage weder ausserhalb der Bauzone liegt noch Erhaltungsziele tangiert werden, wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. nachfolgend Ziff. II E. 9.4). Da die geplante Mobilfunkanlage die Vorschriften NISV und die baurechtlichen Vorschriften einhält, ist die Baubewilligung zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
9.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das [...]viadukt präge weite Teile des Ortsbilds, sei von besonderer Schönheit und stehe aus diesen Gründen unter Schutz (ISOS und Schutz von kommunaler Bedeutung). Zum Schutz eines Kulturobjekts gehöre auch der Schutz seiner unmittelbaren Umgebung, wie dies auch in der Publikation «Schutz der Umgebung von Denkmälern» des Bundesamtes für Denkmalpflege vom 22. Juni 2018 entnommen werden könne. Die Vorinstanz habe sich zwar eingehend damit auseinandergesetzt, ob ein Eingriff am Schutzobjekt selbst durch die geplante Mobilfunkantenne vorgenommen werde, habe aber nicht beurteilt, ob und welche Auswirkungen die Antenne auf die Wahrnehmung und damit auf die Umgebung des Viadukts habe und ob damit in das Schutzziel (Schutzziel A gemäss ISOS) eingegriffen werde. Selbstverständlich werde kein Eingriff an der Bausubstanz des Viadukts vorgenommen, wohl aber die Umgebung dermassen verändert, wodurch das Viadukt in seiner Erscheinung und trotz seiner Grösse in den Hintergrund trete. Die Auswirkungen auf das Ortsbild und das Denkmal seien vorliegend einschneidend, da die Antenne das Viadukt überrage und aufgrund seiner grosskubigen, dominanten Antennenpanels und dem starken Mast das Viadukt optisch in zwei Teile trenne. Die geplante Antenne dominiere das Bild vollständig. In solchen Fällen müsste, selbst wenn die Beeinträchtigung nur gering sei, eine Interessensabwägung durchgeführt werden. Dazu müsse entweder die ENHK oder der Heimatschutz beigezogen werden.
Es sei stossend, dass die Mobilfunkbetreiberin eine Visualisierung eingereicht habe, die auf Basis des zu niedrigen Profils erstellt worden sei. Eine neue Visualisierung sei nicht eingereicht worden. Das Bundesamt für Denkmalpflege schreibe ausdrücklich, dass bei der Beurteilung der Wirkung eines Bauvorhabens auf die Umgebung die Fachstellen der Denkmalpflege beigezogen werden müssten. Aus den Ausführungen der Vorinstanz gehe nicht hervor, weshalb sie selbst dazu befähigt sei, die Wirkung des geplanten Bauvorhabens zu beurteilen und die Beurteilung durch eine Fachstelle zu ersetzen. Zu behaupten, die Antenne hätte keine rechtlich relevanten Auswirkungen auf das [...]viadukt, sei absurd. Schliesslich solle die Antenne unmittelbar vor das Viadukt gebaut werden, wobei die viel befahrene […]strasse besten Blick auf das Antennenprofil und das dahinterliegende Viadukt gewähre.
Die Vorinstanz habe sich nur oberflächlich mit der Sache auseinandergesetzt und halte einfach fest, was alles nicht zutreffe (keine räumliche und historische Qualität im Perimeter des ISOS-Gebiets, kein fassadenbildender Charakter der Anlage, keine grössere Überbauung, kein Eingriff in das Schutzziel des [...]viadukts). Es bleibe vollkommen im Dunkeln, warum die Vorinstanz auf diese Schlüsse komme. Fragwürdig sei die Bemerkung, dass aufgrund der Ausführungen der Heimatschutz nicht einbezogen werden müsse.
9.2 Das BJD führte in E. 7 der angefochtenen Verfügung aus, das Schutzziel des [...]viadukts werde durch das Bauvorhaben nicht tangiert und könne weiterhin verfolgt werden. Dem ISOS sei zu entnehmen, dass dem Bereich «U-Ri X» keine besondere räumliche oder architektonisch historische Qualität zukomme. Es seien lediglich Massnahmen zu ergreifen, um diesen Bereich vor grösseren Überbauungen zu schützen. Eine Mobilfunkanlage als bauliche, nicht fassadenbildende Anlage, stelle keine grössere Überbauung dar. Weder sei ein Eingriff in das Schutzziel dieses Bereichs noch in die Substanz des [...]viadukts ersichtlich. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes der Stadt [...] liege folglich nicht vor und das Bauvorhaben sei zulässig.
9.3 Die Beschwerdeführerin hat selbst eine Fotomontage eingereicht, in welcher die geplante Mobilfunkanlage aus unterschiedlichen Blickwinkeln ersichtlich ist. Damit war die Beschwerdeführerin hinlänglich über die räumliche Wirkung des Bauvorhabens informiert. Sie kann daher nicht mehr geltend machen, die Swisscom (Schweiz) AG habe eine weitere Visualisierung einzureichen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe eine Visualisierung der geplanten Antenne einzureichen, wird abgewiesen. Ebenso ist die beantrage Beurteilung der Wirkung der Antenne auf die Umgebung bzw. das Schutzobjekt durch eine Fachstelle für Denkmalpflege, wie sich noch zeigen wird, nicht erforderlich.
9.4 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) bestimmt, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Falls keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht bzw. Gemeinderecht gewährleistet. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt aber eine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG dar, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.1 f.). Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR 451.12) stellen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen.
[...] ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS; [...]) verzeichnet. Das [...]viadukt steht unter Schutz (Erhaltungsziel A). Das Bauvorhaben ist ca. 50 m vom [...]viadukt entfern und liegt – entgegen der Angabe in der angefochtenen Verfügung – im Bereich der Umgebungszone «XI» (und nicht im Bereich der Umgebungsrichtung «X»). Dem Bereich «XI» kommt gemäss dem ISOS (wie auch dem Bereich «X») weder besondere räumliche noch architektonisch historische Qualität zu. Die Bebauung wird im ISOS als ungeordnet bezeichnet. Das Erhaltungsziel ist mit «b» angegeben (empfindlicher Teil des Ortsbildes, d.h. häufig überbaut; Bereich soll vor überdimensionierter Überbauung bewahrt werden, vgl. Erläuterungen zum ISOS).
Die geplante Mobilfunkanlage weist eine Höhe von 25 m auf. Mobilfunkanlagen verfügen technisch bedingt über keinen grossen Spielraum betreffend die Gestaltung und sind in der Regel gut sichtbar. Auch wenn bei einer Entfernung von 50 m nicht geradezu von einer grossen Distanz gesprochen werden kann, gilt: Allein der Umstand, dass aus gewissen Perspektiven ein geschütztes Objekt zusammen mit einer Antenne wahrgenommen wird, bedeutet nicht, dass diese das Schutzobjekt massgeblich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 5.5). Die Mobilfunkanlage soll in der Bauzone (Arbeitszone) zu liegen kommen und ist zonenkonform. Das [...]viadukt ist gemäss Eintrag im ISOS 288 m lang und verfügt über 14 Hausteinbögen. Das Erscheinungsbild des [...]viadukts ist mächtig, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist, wenn sie behauptet, die geplante Mobilfunkanlage lasse dieses in den Hintergrund treten. Dies umso weniger, als dass sich in der Umgebung des Viadukts bereits andere Bauten (u.a. Gewerbebauten auf der Südseite und Hochhäuser auf der Nordseite) befinden. Zudem sind auf dem Viadukt visuell gut wahrnehmbare, vertikale Fahrleitungsmaste vorhanden, welche die geplante Mobilfunkantenne unauffällig(er) in Erscheinung treten lassen. Der geplanten Mobilfunkanlage kommt daher lediglich eine untergeordnete zusätzliche Wirkung zu und sie fügt sich in die in ihrer unmittelbaren Umgebung liegenden, bereits bestehenden Bauten ein, welche nicht homogen sind. Sie ist denn auch nicht als überdimensionierte Baute zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin befürchtete optische Zweiteilung des Viadukts ist nicht auszumachen, auch wenn eine gewisse Sichtbarkeit vorhanden ist. Inwiefern die geplante Mobilfunkanlage das Schutzziel des [...]viadukts bzw. die Umgebung desselben beeinträchtige, wird von der Beschwerdeführerin nicht genügend dargelegt. Erhaltungsziele – auch umliegender Objekte – werden durch das Bauprojekt nicht tangiert und eine Begutachtungspflicht ist nicht auszumachen. Folglich war auch keine vertiefte Interessensabwägung durch das BJD vorzunehmen. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes der Stadt [...] ist nach dem Gesagten zu verneinen. Im Übrigen, und mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen, käme die Rückweisung der Sache, ginge man von einer geringfügigen Beeinträchtigung eines Inventar-Objekts aus, einem formellen Leerlauf gleich, da vorliegend die Interessen an einer konzessionskonformen Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen offensichtlich überwiegen und höher zu gewichten sind als die Interessen an der grösstmöglichen Schonung des Inventar-Objekts. Das Bauen in der Umgebung eines Schutzobjekts soll denn auch nicht verunmöglicht werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
10.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die geplante Antenne solle im Perimeter eines Ablagerungsstandortes einer Kehrichtdeponie erstellt und dabei sollen Pfähle gesetzt werden. Direkt neben dem Antennenstandort verlaufe ein eingedolter, aber nicht hermetisch abgedichteter Bach. Auf der Westseite befinde sich ein Trinkwasserreservoir. Durch das Erstellen der Antenne sei eine Verschmutzung des Bachs und des Trinkwassers möglich. Die Befragung älterer Menschen in [...] habe ergeben, dass die [...]Deponie als einzige Deponie [...] über mehrere Jahre betrieben worden sei. Dort seien alte Kinderwagen, Plastiktüten, Geschirr, halbe Autos (ohne Entfernung des Öls), Radium- und Promethium-Reste (für die Zifferblatt- und Zeigerherstellung), verschmutzte Reinigungsflüssigkeiten für die Uhrenindustrie sowie verbrauchte Schmieröle mit Schwermetallrückständen entsorgt worden. In der Kehrichtdeponie befänden sich giftige Stoffe. Diese seien teilweise auch in sehr kleinen Mengen giftig. Würde beispielsweise ein Depot Radium verletzt, könnten das Grund- und Trinkwasser sowie der eingedolte Bach nachhaltig verschmutzt werden. Beim Bach bestehe zudem die Gefahr, dass zahlreiche Lebewesen im unteren, nicht eingedolten Teil sterben würden. In der Mülldeponie von Solothurn seien dieselben Abfälle entsorgt worden und dort müsse nun eine sehr umfassende Sanierung durchgeführt werden. Warum in […] einfach gebaut werden dürfe, sei nicht einzusehen. Besondere Sorgfalt sei geboten, weil die genaue Belastungssituation im Bereich der geplanten Antenne nicht bekannt sei, wie das AfU festhalte. Die Antenne in einem ersten Schritt zu bauen und erst danach das Aushubmaterial untersuchen zu lassen, berge die grosse Gefahr einer schwerwiegenden Schadenverursachung, ohne vorzusorgen. Wenn die Untersuchung des Baugrunds dann giftige Stoffe zutage fördere, sei es möglicherweise bereits zu spät, und das Grundwasser und der Bach wären bald verschmutzt, da sich die tieferen Schichten auswaschen würden.
10.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit a der Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden.
Das AfU hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, das Bauvorhaben tangiere den belasteten Ablagerungsstandort «im [...]; Kehricht-Hausmülldeponie», welcher bereits altlastenrechtlich untersucht worden sei. Das geplante Bauvorhaben befinde sich am Rand respektive auf der Perimetergrenze des belasteten Standorts. Es werde davon ausgegangen, dass in diesem Teilbereich keine oder geringe Mengen an Abfällen vorliegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch das Bauvorhaben ein Sanierungsbedarf entstehe (vgl. Stellungnahme des AfU vom 28. April 2023, in den Vorakten).
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Befürchtungen betreffend die Verschmutzung des Bachs und Trinkwassers einzig auf Berichte älterer Menschen darüber, was alles «im [...]» entsorgt worden sei. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die schlüssigen Einschätzungen der Fachstelle (des AfU) nicht in Zweifel zu ziehen. Auch sonst besteht kein Anlass, von den Einschätzungen der Fachstelle abzuweichen. Der an das Baugrundstück angrenzende belastete Standort (GB [...] Nr. [...]) ist gemäss dem kantonalen Kataster der belasteten Standorte (KbS, Standortnummer [...]) weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig. Gemäss Angaben des AfU wird durch das Bauvorhaben auch keine Sanierungsbedürftigkeit hervorgerufen. Sodann hat das BJD mit der Aufnahme weiterer Auflagen in Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sichergestellt, dass es im Zusammenhang mit dem Aushub zu keiner Belastung der Umwelt kommt. Schliesslich ist die Mülldeponie «[...]» auch nicht mit dem [...] vergleichbar. Bei letzterem haben die Altlastenuntersuchungen ein anderes Bild gezeigt und die Ablagerungsstandorte wurden als sanierungsbedürftig eingestuft (vgl. KbS Standortnummern [...]). Nach dem Gesagten ist im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben weder eine drohende Gefährdung der Gewässer (insbesondere des Grundwassers) noch des Bodens auszumachen. Auch haben keine umfangreicheren Untersuchungen des Baugrunds angeordnet werden müssen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Der zugehörige Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren sei an die erste Instanz zwecks gründlicher Abklärungen zurückzuweisen, wird abgewiesen.
11. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. B.___ wurde erst später in das Verfahren aufgenommen, weshalb von ihr noch kein Kostenvorschuss erhoben wurde. Zudem sind die materiellrechtlichen Prüfungen hauptsächlich wegen ihrer Rügen notwendig. Somit haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3’000.00 festzusetzen sind, zu je ½ zu bezahlen. Der Anteil von A.___ wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Parteientschädigung ist keine zu entrichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 3'000.00, je hälftig zu CHF 1’500.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Luder