Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silas Kuratle,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung / Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, geb. 1977, aus Nordmazedonien (nachfolgend: Beschwerdeführer) verheiratete sich im Heimatland am 7. April 1997 erstmals mit [...]. Aus der Ehe gingen zwei Söhne, [...], geb. 1999 und [...], geb. 2002, hervor. Die Eheleute liessen sich am 10. Juni 2002 scheiden, verheirateten sich allerdings erneut am 12. September 2005. Am 28. November 2016 liessen sich die Ehegatten wiederum scheiden, wobei die Söhne unter die alleinige elterliche Obhut des Beschwerdeführers gestellt wurden.
2. Zusammen mit dem Sohn [...] reiste der Beschwerdeführer alsdann am 23. März 2017 in die Schweiz ein und verheiratete sich am 30. März 2017 mit einer Schweizer Bürgerin. Nachdem sich der Verdacht einer Scheinehe nicht erhärtete, erteilte die Migrationsbehörde des Kantons [...] dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung.
3. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau am 10. Juli 2020 das gemeinsame Scheidungsbegehren einreichten, wurde die Ehe am 14. August 2020 geschieden. Bereits per 1. August 2020 zog der Beschwerdeführer in den Kanton Solothurn. Im Rahmen des Kantonswechsels erteilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), deren Gültigkeitsdauer letztmals bis am 12. Juni 2025 verlängert wurde.
4. Am 20. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um den Nachzug von [...].
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf das Familiengesuch trat das Migrationsamt nicht ein.
6. Dagegen erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um eine Anhörung von ihm und seiner Schweizer Ex-Ehefrau.
7. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
8. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Mit Eingabe vom 26. August 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie die Kostennote ein.
10. Auf entsprechende Aufforderung hin brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2025 diverse Unterlagen (u.a. Bankbelege, eine Hotelreservationsbestätigung sowie den Debitorenauszug der Mietzinszahlungen der ehelichen Wohnung) ein. Zudem führte er aus, dass Belege der gemeinsamen Ferien, Flugtickets, gemeinsame Anschaffungen, etc. nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten. Dies, weil der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau ihre Ferien jeweils in Italien verbracht hätten, wo sie aufgrund ihrer Verwurzelung beste Kontakte gepflegt und sie bei ihren Bekannten die Unterkünfte gebucht hätten. Hingereist seien sie mit dem Auto. Der Beschwerdeführer habe erst mit Aufnahme seiner Selbständigkeit im April 2023 mit der akribischen Sammlung von Quittungen begonnen, weswegen er aus der vorherigen Zeit über keine Tankbelege, Kilometerabrechnungen, o.ä. verfüge. Was die fehlenden gemeinsamen Fotos betreffe, könne ausführlich auf die Beschwerdeschrift und auf das Schreiben der Schweizer Ehefrau vom 27. Juni 2024 verwiesen werden. Weil die Trennung sehr emotional gewesen sei, seien sämtliche Fotos, auf welchen beide gemeinsam zu sehen seien, gelöscht worden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer lässt eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung beantragen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten des Migrationsamtes beigezogen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, diverse weitere Unterlagen einzureichen, welche das Eheleben bezeugen können. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig, zumal nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die Parteibehauptungen konnten in casu schriftlich ergehen. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivil-rechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
3.1 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1.3).
3.2 Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft, der Umstand, dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine dauerhafte Parallelbeziehung lebt, sprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3). Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, stellt deshalb ein einzelner Seitensprung den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2). Eine Scheinehe kann auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen u.a. vor, wenn die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.).
3.3 Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive das Eingehen bzw. die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell bestand. Dass die Ehe nur zum Schein geführt wird, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt, wie etwa bei Scheinehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 3.2). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen. In diesem Fall wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.4 Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe und die dauerhafte Parallelbeziehung nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2).
4.1 Der Beschwerdeführer führt an, selbst wenn er sich erst im Jahr 2016 habe scheiden lassen, aber bereits seit dem Jahr 2010 eine Beziehung mit der Schweizer Ex-Ehefrau geführt habe, sei aufgrund dieser Umstände nicht von einer Scheinehe auszugehen. Nach schweizerischem Recht könne die Scheidungsklage erst nach zweijährigem Getrenntleben eingereicht werden. Ferner sei es nicht unüblich, einige Jahre getrennt zu leben und bereits eine neue Beziehung zu führen, bevor man sich formell scheiden lasse. Vor der Scheidung habe der Beschwerdeführer seit längerer Zeit von [...] getrennt gelebt, zumal er bereits im Jahr 2012 in Italien ein Unternehmen habe eintragen lassen. Wie er die Beziehung zu [...] über die lange Distanz von Italien resp. von der Schweiz hätte aufrechterhalten können, erschliesse sich nicht. Auch anhand des langen Arbeitswegs zwischen [...] und [...] könne nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Der Scheidungswille sei von der Schweizer Ex-Ehefrau und nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen, wodurch der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Scheidung gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe nur drei Fotos einreichen können, weil er alle Fotos nach der Trennung gelöscht habe. Zudem habe er die Beziehung bis zur Heirat grossmehrheitlich geheim gehalten. Der Beschwerdeführer halte sich ferner seit sieben Jahren in der Schweiz auf und habe sich erfolgreich integriert, weshalb eine Wegweisung unverhältnismässig sei.
4.2 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid damit, dass diverse Indizien vorlägen, dass es sich bei der eingegangenen Ehe mit der Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe handle. Obschon der Beschwerdeführer angeblich seit dem Jahr 2010 mit der Schweizer Bürgerin zusammen sei, habe die Ehe mit [...] weitere sechs Jahre angedauert. Während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin habe der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn und somit nicht in der Nähe seiner Ehefrau im Kanton [...] gearbeitet. Belege, dass er jeden Tag den Weg vom Kanton [...] nach [...] auf sich genommen habe, lägen nicht vor. Bereits vor der Ehe habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten, was davon zeuge, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ehe in der Schweiz habe Fuss fassen wollen. Der Verdacht einer Scheinehe habe bereits die Migrationsbehörde des Kantons [...] gehegt. Ein weiterer Hinweis sei ferner die zeitliche Abfolge der Ereignisse, indem der Beschwerdeführer die Scheidung nach drei Monaten eingereicht habe, nachdem er einen rechtlichen Anspruch auf einen eigenständigen Aufenthalt gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe ferner lediglich drei Fotos von der angeblich zehnjährigen Beziehung beibringen können. Zudem habe er angegeben, seit dem Jahr 2007 keinen Kontakt mehr zu [...] gehabt zu haben, was angesichts der regelmässigen Besuche in Nordmazedonien nicht glaubwürdig scheine.
5.1 Selbst wenn die Migrationsbehörde des Kantons [...] die Scheinehe nicht rechtsgenüglich erstellen konnte und der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer den Kantonswechsel im Jahr 2022 bewilligte und ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG erteilte, ändert dies nichts daran, dass bei Erhalt von neuen Informationen (Einreichen des Familiennachzugsgesuchs zu Gunsten von [...]) das Migrationsamt vielmehr verpflichtet ist, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung bzw. einen Bewilligungswiderruf erneut zu prüfen. Dabei hat es auch die ihm bereits bekannten Informationen in die neuerliche Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen gewichtige Indizien für die Annahme einer Scheinehe mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau vor. So ist der zeitliche Ablauf der Geschehnisse bundesrechtskonform als Indiz für eine Scheinehe zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_860/2020 vom 23. Februar 2021 E. 5.2.1): Die rechtliche Möglichkeit einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung ab März 2020 und die Einleitung der Scheidung im Juli 2020 erscheint als verhältnismässig zu kurz. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss Akten bereits vor der Heirat illegal in der Schweiz aufgehalten und hier ohne Bewilligung gearbeitet. Der als beruflich unqualifizierter Drittstaatsangehöriger zu geltende Beschwerdeführer hätte ohne Heirat keine reelle Aussicht auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt. Zudem ist gemäss Akten erstellt, dass die Schweizer Ex-Ehefrau per 1. Juli 2020 mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenzog, wobei der gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag vom 12. Juni 2020 datiert (AS 297, 305). Demnach führte die Schweizer Ex-Ehefrau bereits vor Juni 2020 eine andere Beziehung, wodurch der Beschwerdeführer und die Schweizer Ex-Ehefrau an einer inhaltslosen Ehe festhielten, was rechtsmissbräuchlich ist. Vor dem Migrationsamt gab der Beschwerdeführer an, die Ehefrau habe am 10. Juni 2020 plötzlich mitgeteilt, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben und sei alsdann in eine neue Wohnung gezogen (AS 429). Dies mutet befremdlich an und ist angesichts der neuen Beziehung der Schweizer Ex-Ehefrau, welche in Anbetracht des am 12. Juni mit dem neuen Partner unterzeichneten Mietvertrages sicherlich vor Juni 2020 eingegangen wurde, als nicht glaubhaft zu werten. Des Weiteren liegen diverse Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt lange vor der Einreichung der Scheidung in den Kanton Solothurn verlegte und somit spätestens ab dem Jahr 2018 an einer inhaltlosen Ehe festhielt und dem Migrationsamt das Beziehungsende nicht mitteilte, wissentlich darum, allenfalls keine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. So ist anhand der dem Verwaltungsgericht auf Aufforderung hin eingereichten Bankauszüge der Bank [...] für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 (teilweise bereits in den Verfahrensakten enthalten, AS 329-349; sowie Beilage 8 im Beschwerdeverfahren) erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2018 fortlaufend Zahlungen zwecks Einkäufe im Raum Solothurn tätigte, so bspw. bei Otto’s AG in [...], im Coop in [...], bei der BLS in [...], im Migros [...] und im Denner in [...]. Augenfällig sind die wiederholten Barbezüge bei der SOBA und Raiffeisen Bank in [...] und diverse Einkäufe in [...]. Gleichwertige, örtlich dem Kanton [...] zuzuordnende Kontobelastungen von Einkäufen, Bargeldbezügen, Zahlungen in Restaurants, Freizeitaktivitäten oder Leistungen an einer Tankstelle gab es im relevanten Zeitraum gerade mal zwei. Am 7. September 2018 wurden CHF 1'000.00 an einem Bancomaten in [...] bezogen und am 1. November 2018 der gleiche Betrag in [...]. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht, täglich nach [...] gependelt und dort im Vollzeitpensum gearbeitet haben sollte, wäre nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch an seinem Wohnort Bezüge getätigt hätte, sei dies nur wenigstens vereinzelt am Abend, am Wochenende oder an Feiertagen oder während seinen Ferien. Dies war aber in den ganzen zwei Jahren im Gegensatz zu den Bezügen im Raum Solothurn nicht ersichtlich der Fall. Hinsichtlich der angeblich bewältigten Pendelstrecke sind keinerlei Tankbezüge ersichtlich, welche bei einer wochentags täglich gefahrenen Distanz von [...] nach [...], zu erwarten gewesen wären. Es erscheint kaum denkbar, dass zwar fast täglich Kleinbezüge in Supermärkten o.ä. mit Karte bezahlt worden sein sollen, die aber bei täglichem Pendeln wohl jeden zweiten Tag notwendige Tankfüllung ausschliesslich mit Bargeld. Bei so häufigem Tankbedarf wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer früher oder später zu wenig Bargeld bei sich gehabt und deshalb zumindest in regelmässigen Abständen auch Tankstellenbezüge ersichtlich wären. Aus dem Bankauszug ersichtlich ist hingegen eine Überweisung an eine Autogarage in [...] (Garage [...]) vom 11. März 2019, was wiederum ein Hinweis dafür ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Solothurn hatte. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2025 ausdrücklich an, es habe kein anderes Konto gegeben, über welches die eheliche Lebenshaltung bestritten worden sei. Die Mietzahlungen für die Wohnung des Sohnes in [...] in Höhe von CHF 1’550.00, welcher der Beschwerdeführer seit spätestens Januar 2020 zahlt, erklärte er damit, seinen Sohn finanziell in Sachen Miete zu unterstützen. Angesichts dessen, dass dieser volljährig ist und einem Vollzeiterwerb in der Schweiz nachgeht, wirkt die Begründung des Beschwerdeführers vorgeschoben. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Sohn in Sachen Mietzahlungen unterstützt hätte, ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2020 diverse anderweitige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in [...], so bspw. Rechnungen der GA Weissenstein (Internet- und TV- Anbieter) und AEK-Energie übernommen hat, was ein gewichtiger Hinweis dafür ist, dass er selber spätestens ab Januar 2020 in dieser Wohnung wohnte und nicht mehr bei seiner Ehefrau im Kanton [...]. Notabene erfolgte eine Zahlung an die GA Weissenstein bereits am 18. Oktober 2018 (Beilage 8). Auch konnte der Beschwerdeführer trotz erneuter gerichtlicher Aufforderung weiterhin nicht nachweisen, dass er zwischen Wohn- und Arbeitsort pendelte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest versucht hat, eine Kilometerabrechnung aus dem damaligen Leasingverhältnis erhältlich zu machen, ist zu seinen Ungunsten zu werten. Die eingereichten Schreiben von Freunden durch den nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, wonach er jeden Tag nach [...] gefahren sei (Beilage 5-7), sind als nachgeschobene Parteibehauptungen zu werten, welche von geringer Beweiskraft sind. Dies auch deshalb, als diese aufgrund ihrer Berührungspunkte mit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatten, den Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können. Allfällige Schreiben von Nachbarn aus dem [...], welche den Wohnsitz in [...] bis Juli 2020 bestätigen könnten, Fotos von Freunden oder Familienangehörigen, welche den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung oder im Lebensumfeld im Kanton [...] zeigen und somit Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Kanton [...] geben würden, hätte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren oder nach erneuter Aufforderung vor Verwaltungsgericht einreichen können, was er aber nicht gemacht hat. Selbst wenn die Fotos aus der gemeinsamen Zeit nach der Trennung gelöscht worden sein sollten, erscheint es weltfremd, dass auch sämtliche E-Mails (z.B. von gemeinsamen Ferien, Bestellungen, etc.) nicht mehr einzubringen sein sollen. Auch hätte es möglich sein müssen, von Freunden und Verwandten (Hochzeits-)Fotos des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ex-Ehefrau oder anderweitige Belege gemeinsam verbrachter Zeit (z.B. Glückwunschkarte, E-Mail oder Nachricht betreffend eine Verabredung oder einer Einladung, usw.), erhältlich zu machen. Dies nicht zuletzt, wenn der Beschwerdeführer nun angibt, Ferien habe man aufgrund der guten Kontakte jeweils in Italien verbracht und die Unterkünfte bei Bekannten gebucht. Es ist weltfremd, dass eine rund zehnjährige Beziehung keine Spuren hinterlassen haben soll, auch wenn die Beziehung anfangs geheim gehalten wurde. Die eingereichte E-Mail der Schweizer Ex-Ehefrau betreffend einer Hotelbuchung (Beilage 9) ist nicht aussagekräftig, zumal aus der E-Mail nicht hervorgeht, ob die Schweizer Ex-Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer den dortigen Aufenthalt buchte. Zudem datiert die Buchung aus dem Jahr 2016, was bezüglich der letzten Phase vor der Scheidung nicht massgeblich ist. Die Mietzahlungen der ehelichen Wohnung wurden trotz ihres deutlich tieferen Lohnes allesamt durch die Schweizer Ex-Ehefrau bezahlt (Beilage 10). Auf den bei der Vorinstanz eingereichten drei Fotos sind die Ex-Ehegatten nicht gemeinsam abgebildet (AS [...] 110-112), dies im Gegensatz zu den eingereichten Fotos im Rahmen des neuen Familiennachzugsgesuchs, welche den Beschwerdeführer wiederholt zusammen mit [...] zeigen (AS [...] 31-33). Zudem sind die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung nicht schlüssig. Auch wenn sich die Ehegatten im Jahr 2010, notabene bereits in der Schweiz, kennengelernt haben (AS 179), konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb er sich erst im Jahr 2016 von [...] scheiden liess, zumal sich der Beschwerdeführer und [...] seit dem Jahr 2006 angeblich nichts mehr zu sagen hatten. Weshalb er im Jahr 2012 in Italien ein Unternehmen gründete und nicht zu seiner späteren Schweizer Ex-Ehefrau zog, ist nicht schlüssig. Zudem wurde auf dem Familiennachzugsgesuch angegeben, dass der Beschwerdeführer aus [...] und nicht von Italien her in die Schweiz einreisen wollte (AS 52), wodurch die Vorbringen des Beschwerdeführers bzgl. einer nicht möglichen Aufrechterhaltung der Beziehung zu [...] auf Distanz ins Leere zielt. Auch überzeugen die Äusserungen hinsichtlich der geheimen Beziehung nicht, zumal fraglich ist, weshalb die Familien die Beziehung nach der Heirat hätten akzeptieren sollen, zumal die Ehegatten weiterhin aus unterschiedlichen Kulturen stammen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich beim Schreiben seiner Schweizer Ex-Ehefrau (Beilage 3) um ein Gefälligkeitsschreiben, zumal sie jegliche Punkte aufnimmt, welche der Beschwerdeführer bestreitet. In Gesamtwürdigung der vorstehenden Erwägungen wird die Vermutung bestätigt, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2018 seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Solothurn hatte. Die Indizien lassen keinen anderen Schluss zu. Der Beschwerdeführer schafft es alsdann nicht, den Gegenbeweis zu erbringen, wozu er in Anbetracht der Beweislage und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aber verpflichtet wäre. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2018 im Kanton Solothurn lebte und spätestens seit Januar 2020 an einer inhaltlosen Ehe festhielt. Der Beschwerdeführer täuschte somit das Migrationsamt darüber, dass er weiterhin im Kanton [...] wohnt und die Ehe weiterhin lebt. Die Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers erklärt sich dadurch, dass im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im April 2019 resp. Januar 2020 die Mindestdauer für die eigenständige Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG nicht gegeben gewesen wäre und deshalb der Anschein der Ehe aufrechterhalten wurde. Bei dieser Sachlage ging das Migrationsamt zu Recht vom Vorliegen einer Scheinehe bzw. von einem Festhalten an einer inhaltlosen Ehe aus, welche in erster Linie zum Ziel hatte, dem Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen und ihm (gestützt darauf auch) den Familiennachzug von [...] und [...] zu ermöglichen. Somit erfolgte sowohl die Bejahung eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht, als auch das Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch.
5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2017 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit nunmehr 7 ½ Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine mehrjährige Anwesenheit beruhte angesichts der Scheinehe im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Eine besonders starke Integration in der Schweiz fand nicht statt. Er arbeitete zwar ab Mai 2017 als Maler, Gipser und Plattenleger und ist nun selbständig erwerbstätig. Über vertiefte soziale Kontakte scheint er nicht zu verfügen und solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht. Sprachlich kann er ebenso nicht als weitergehend integriert gelten; zumal er aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse keine Niederlassungsbewilligung erhielt. Den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre wie auch einen sehr grossen Teil seines Erwachsenenlebens hat er in seinem Herkunftsland verbracht. Er besuchte dort die Schule und ging einer Arbeit nach. Bei einer Rückkehr kann er von einem intakten sozialen Netz in Form von [...] sowie [...] profitieren, zumal er mit den dortigen Verhältnissen, der Sprache und der Mentalität noch bestens vertraut ist. Es ist ihm bereits daher ohne weiteres zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort anhand der in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen eine neue Existenz aufzubauen. Spezifische Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, bringt der Beschwerdeführer keine vor, und es sind auch keine solchen aufgrund der Akten ersichtlich. Seine finanzielle Unabhängigkeit und seine straf- und betreibungsrechtliche Unbescholtenheit in der Schweiz sind zwar durchaus zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Rechtsprechungsgemäss besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1077/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.3). Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers vermag daher das öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Insgesamt betrachtet erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung als recht- und verhältnismässig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese auf 30. April 2025 festzulegen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis 30. April 2025 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_102/2025 vom 6. Juni 2025 bestätigt.