Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Fremdenpolizeiliche Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Durch die Arbeitsmarktkontrolle wurde am 21. Juni 2024 festgestellt, dass der aus Kosovo stammende A.___ (geb. [...] 1992, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) in Arbeitskleidung Arbeiten auf einer Baustelle in [...] verrichtete, ohne über die erforderliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu verfügen.
2. Bei der polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, tags zuvor mit dem Zug aus Slowenien angereist zu sein, um hier zu spazieren. Es sei ihm dann gesagt worden, dass er hier arbeiten könne, was er dann getan habe. Er hätte ein paar Tage arbeiten wollen, um zu sehen, ob ihm die Arbeit gefalle. Danach wäre er wieder ausgereist. Er habe nicht gewusst, dass er in der Schweiz nicht arbeiten dürfe, ansonsten hätte er dies nicht getan.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur Wegweisung aus der Schweiz und zur Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Im Anschluss wurde er wegen illegaler Arbeitsaufnahme zur Anzeige gebracht.
3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 verweigerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Ziff. 1) und wies ihn per 4. Juli 2024 sowohl aus der Schweiz als auch aus dem Schengenraum weg (Ziff. 2). Beim Staatssekretariat für Migration (SEM) wurde zudem beantragt, den Beschwerdeführer mit einem Einreiseverbot zu belegen (Ziff. 3).
4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni, am 2. Juli 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes des Kt. Solothurn vom 25. Juni 2024 vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Wegweisung gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Migrationsamtes des Kt. Solothurn vom 25. Juni 2024 auf die Schweiz zu beschränken.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer und Inhaber eines Bauunternehmens in Slowenien und sei dort seit 1. Mai 2024 im Handelsregister eingetragen. Die Erbringung von Dienstleistungen durch in der EU ansässige Unternehmen sei grundsätzlich zulässig. Es bestehe lediglich eine Meldepflicht. Arbeitnehmende mit Staatsangehörigkeit eines Staates, der nicht der EU/EFTA angehöre, dürften nur entsandt werden, wenn sie dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zugelassen seien (d.h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte). Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Er lebe seit 2019 in Slowenien und sei dort aufenthalts- und erwerbsberechtigt. Der Straftatbestand der rechtswidrigen Erwerbstätigkeit sei damit nicht erfüllt, sondern es handle sich lediglich um einen Verstoss gegen die Meldevorschriften, welche mit Verwaltungsbusse zu ahnden wäre.
Verfügten Ausländerinnen und Ausländer über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates, so seien sie lediglich formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Eine Verfügung ohne vorherige Aufforderung sei nur dann zulässig, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Insbesondere dürfe der Beschwerdeführer nicht aus dem Schengenraum weggewiesen werden, da er in Slowenien wohne und arbeite. Es werde daher eventualiter darum ersucht, die Wegweisung auf die Schweiz und Liechtenstein zu beschränken.
5. Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung insofern gutgeheissen, als dass die Rechtswirkungen der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vorerst auf das Gebiet der Schweiz beschränkt wurden.
6. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Da der Beschwerdeführer die Schweiz nachweislich per 3. Juli 2024 verlassen habe, sei die Wegweisung bereits konsumiert. Das Migrationsamt anerkenne, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels von Slowenien sei und somit irrtümlich aus dem Schengenraum weggewiesen worden sei. Das durch das SEM am 26. Juni 2024 verfügte Einreiseverbot sei inzwischen auf die Schweiz und Liechtenstein beschränkt worden.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, in Kosovo zu wohnen und dort als Gipser zu arbeiten. Weiter habe er angegeben, seine Arbeit sei nicht der Hauptgrund für die Einreise in die Schweiz. Zudem habe er nicht angeben können, wer sein Auftraggeber sei. Die Vorbringen, wonach er seine Dienste als Entsandter seiner Firma erbringe, wirkten als nachgeschoben.
Das Meldeverfahren nach Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) komme bei selbständigen Dienstleistungserbringern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA nur zur Anwendung, wenn diese auch über eine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit verfügten. Da der Beschwerdeführer hingegen über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfüge, sei die Erwerbstätigkeit für ihn nicht nur melde-, sondern gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) bewilligungspflichtig gewesen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine dauerhafte Zulassung auf dem regulären Arbeitsmarkt eines EU/EFTA-Mitgliedstaats verfüge, sei hierbei unwesentlich, da er nicht Arbeitnehmer sei.
7. Mit Stellungnahme vom 5. August 2024 liess der Beschwerdeführer ausführen, das Missverständnis bezüglich des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers sei auf die schlechte Übersetzung der polizeilichen Einvernahme zurückzuführen. Anlässlich der Effektenkontrolle hätte man jedoch feststellen können, dass der Beschwerdeführer in Slowenien aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei, da sich die Aufenthaltsbewilligung in seinem Portemonnaie befunden habe.
Als entsandter Arbeitnehmer habe er dem Meldeverfahren unterlegen, da er bereits seit über 12 Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte eines EU/EFTA-Mitgliedstaates gewesen sei. Er wäre bloss formlos aufzufordern gewesen, sich unverzüglich nach Slowenien zu begeben.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen können (vgl. statt vieler: BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52).
1.2 Vorliegend wurde im Wesentlichen verfügt, dem Beschwerdeführer werde der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert (Ziffer 1), er werde aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weggewiesen (Ziffer 2) und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) werde beantragt, ihn mit einem Einreiseverbot zu belegen (Ziffer 3).
1.3 Die Vorinstanz hat inzwischen die Wegweisung aus dem Schengenraum aufgehoben, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.
1.4 Nachdem der Beschwerdeführer den Anweisungen von Ziffer 1 und 2 im Übrigen bereits nachgekommen ist und die Schweiz innert der angesetzten Frist verlassen hat, fragt sich, inwiefern er noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse könnte allenfalls dann bestehen, wenn sich die Frage jederzeit wieder stellen könnte, und der Beschwerdeführer gar nie rechtzeitig Rechtsschutz erlangen könnte. Vorliegend ist jedoch bereits klar, dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht legal war. Denn selbst wenn diese bloss melde- und nicht bewilligungspflichtig gewesen sein sollte, so ist der Beschwerdeführer dieser vorgängigen Meldepflicht unbestrittenermassen nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen besteht kein Rechtsschutzinteresse zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch zukünftig weggewiesen werden könnte, wenn er wieder illegal in der Schweiz arbeiten sollte. Auf die Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist daher, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, nicht einzutreten.
1.5 In Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird lediglich ein Antrag an eine Behörde gestellt. Dadurch ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, weshalb auch auf den Antrag um Aufhebung von Ziffer 3 nicht einzutreten ist. Die Beschwer entsteht erst dadurch, dass die Behörde dem Antrag auch wirklich nachkommt und ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verfügt. Gegen das durch das SEM verfügte Einreiseverbot findet der Beschwerdeführer Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das kantonale Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig.
2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist.
Da die Vorinstanz ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Wegweisung aus dem Schengenraum widerrufen und lediglich auf die Schweiz beschränkt hat, was einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde entspricht, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 400.00 (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Zudem hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Simone Thöni macht mit Kostennoten vom 18. Juli und 5. August 2024 einen Aufwand von 4.05 Stunden zu einem Ansatz von CHF 350.00, zuzüglich Auslagen und 8,1 % MwSt. geltend, ohne eine Honorarvereinbarung einzureichen. Praxisgemäss kann ohne Vorlegung einer Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von CHF 280.00 bewilligt werden. Somit ergibt sich ein Honorar von CHF 1'134.00, zuzüglich Auslagen von CHF 34.00 und CHF 94.60 MwSt., insgesamt CHF 1'262.60. Ausgangsgemäss hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer die Hälfte davon, ausmachend CHF 631.30 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu entschädigen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 die Hälfte, ausmachend CHF 400.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 631.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann