Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ überschritt am 9. Juni 2023 um 23:40 Uhr auf der Autobahn A2, Gemeindegebiet Tenniken, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h.
2. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wurde A.___ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten infolge schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei brachte sie insbesondere vor, dass es sich bei der Temporeduktion von 120 km/h auf 80 km/h um eine temporäre Reduktion aufgrund einer Baustelle handle. Kurz vor Mitternacht sei das Verkehrsschild aufgrund der Dunkelheit nur schlecht wahrnehmbar gewesen, zumal dieses nicht beleuchtet gewesen sei. Ferner gelte normalerweise auf der gesamten Strecke die Maximalgeschwindigkeit von 120 km/h, weshalb die Beschwerdeführerin den Tempomat dementsprechend so eingestellt habe. Um die Uhrzeit, zu welcher die Beschwerdeführerin die Strecke befahren habe, hätten sich keine Bauarbeiter mehr auf der Baustelle aufgehalten. Dies sei wohl der Grund, weshalb das Temposchild nachts nicht beleuchtet gewesen sei. Indem sich keine Bauarbeiter auf der Baustelle aufgehalten hätten, fehle es am eigentlichen Schutzobjekt der Norm von Art. 16c SVG. Durch die Schematisierung der Tempoüberschreitung werde der Einzelfallgerechtigkeit jeglichen Raum genommen. An gleicher Stelle hätten gemäss einem Medienbericht innert weniger Tage tausende weitere Verkehrsteilnehmer die Radaranalage ausgelöst, was gegen ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin spreche. Die Beschwerdeführerin dürfe sich höchstens wegen einer mittelschwerer Verkehrsregelverletzung zu verantworten haben.
5. Die MFK schloss namens des BJD mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
2.2 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
3. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
4.1 Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht einen Führerausweisentzug infolge einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Wie vorgenannt dargelegt, schliesst die strafrechtliche Qualifikation nicht aus, dass der Vorfall verwaltungsrechtlich anders qualifiziert werden kann (vgl. II. E. 3.). Die MFK war folglich nicht an die rechtliche Würdigung des Strafbefehls gebunden. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h (nach dem Sicherheitsabzug) überschritten. Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h ist ohne weiteres als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (vgl. BGE 124 II 259). Besondere Umstände, dass von dieser Rechtsprechung abgewichen werden kann, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Mit dem Verweis auf einen Medienbericht (https://www.20min.ch/story/dieser-blitzer-wurde-innert-neun-tagen-ueber-7000-mal-ausgeloest-498352989017; zuletzt besucht am 14. März 2023), wonach beim entsprechenden Autobahnabschnitt die Fahrzeuglenker nun durch die Polizei Basel-Landschaft via Facebook ausdrücklich auf den Radar hingewiesen wurden, kann sich die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch ohne Hinweis auf einen Radar hätte die Beschwerdeführerin pflichtgemäss die Geschwindigkeit aufgrund der Baustelle reduzieren müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Im Übrigen geht aus dem Medienbericht hervor, dass nur 60 der über 7000 geblitzten Autofahrer den Fahrausweis abgeben mussten. Der Grossteil der Autolenker war somit nicht mit solch übersetzter Geschwindigkeit wie die Beschwerdeführerin unterwegs. Ob die Baustelle entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht beleuchtet und aufgrund der Dunkelheit nur schlecht wahrnehmbar war, kann offen bleiben. Zwar mutet es befremdlich an, dass eine Baustelle und die entsprechende Signalisation derselben nicht beleuchtet gewesen sein soll. Allein aufgrund der geltend gemachten Dunkelheit sowie der Spurverengung hätte die Beschwerdeführerin ihre Geschwindigkeit drosseln müssen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit geht mit einer Baustelle immer eine Geschwindigkeitsreduktion einher (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 4.3). Durch die nicht vorgenommene Reduktion der Geschwindigkeit war die Beschwerdeführerin über eine längere Distanz unaufmerksam und mit zu hohem Tempo unterwegs. Bereits dadurch hat sie eine wesentliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer entstehen lassen und diese in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung auf der Heimreise aus Deutschland befand, wo sie ihre Mutter besucht hat. Aus diesem Umstand kann gefolgert werden, dass sie die Strecke inklusive Baustelle bereits mehrmals befahren hat und somit um das Bestehen der Baustelle, welche notabene seit dem Jahr 2022 besteht, und der einhergehenden Geschwindigkeitsreduktion wusste. Diese Annahme stellte die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es irrelevant, ob sich im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung Bauarbeiter auf der Baustelle befanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E 1.4, 2 ff.). Allein das Vorhandensein von Bauarbeiten impliziert eine besondere Gefahr, welche eine Geschwindigkeitsreduktion aufdrängt. Die Beschwerdeführerin hat durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine wesentliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer realisiert, indem sie trotz Kenntnis um die Baustelle und der Geschwindigkeitsreduktion ihr Tempo nicht angepasst hat und somit eine potentielle Gefahr für andere Fahrer, die sich an die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung hielten, entstehen liess. Die MFK hat die Verkehrsregelverletzung der Beschwerdeführerin somit zu Recht als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis entzogen.
5.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Anstellung dringend auf ein Fahrzeug und den Führerausweis angewiesen.
5.3 Es ist nachvollziehbar, dass ein dreimonatiger Führerausweisentzug die Beschwerdeführerin hart trifft. Die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf indessen dennoch nicht unterschritten werden (vgl. Urteile des Bundesgericht 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021; 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 und 1C_478/2022 vom 13. März 2023). Der MFK war somit vorliegend nicht möglich, von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass ihren besonderen Verhältnissen gegebenenfalls im Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen werden kann.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law