Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 22. Juni 2024 verursachte A.___ einen Verkehrsunfall, indem er in einer Rechtskurve geradeaus weiterfuhr. Er überquerte die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem Verkehrssignal sowie einem Viehzaun und kam anschliessend auf einer Grünfläche in Schräglage zum Stillstand. Im Anschluss an den Unfall wurde er von der Polizei zum Unfallhergang befragt, wobei er aussagte, es sei ihm schwarz vor den Augen geworden und er habe ein Blackout gehabt. Er habe den Spurwechsel nicht bemerkt und sei erst zu sich gekommen, als es geknallt habe. Gemäss Polizeibericht machte Herr A.___ der Patrouille einen leicht verwirrten Eindruck. Der Führerausweis wurde ihm zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen und im Fahrberechtigungssystem gesperrt.
2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM-UZH), zuzuweisen.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mittels «Widerspruch» vom 3. Juli 2024 (Postaufgabe: 5. Juli 2024) an das Verwaltungsgericht und führte aus, er ziehe seine Aussage vom 22. Juni 2024 zurück, da er unter Schock gestanden sei. Weiter habe er sich zu einem verkehrsmedizinischen Arzt in Untersuchung begeben.
4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass aufgrund der unklaren medizinischen Probleme während der Autofahrt Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb der vorsorgliche Entzug des Führerausweises korrekt erfolgt sei. Die Unfallursache sei unklar. Der bei der Administrativbehörde eingereichte Bericht des Hausarztes könne die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung nicht ausräumen, da blosse Vermutungen angestellt würden. Eine Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner (der Stufe 4) sei unerlässlich.
5. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Simon Bloch, Rechtsanwalt, ihm eine Frist zur nachträglichen Beschwerdebegründung anzusetzen und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu erstrecken, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. Das Verwaltungsgericht entsprach diesen Begehren.
6. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 30. August 2024 führte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass der Unfall auf den damaligen kardialen Zustand des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Seine Fahrtauglichkeit sei aus kardialer Sicht spätestens ab dem 22. September 2024 wieder gegeben, nachdem er sich verschiedenen Kontrollen und Eingriffen unterzogen habe. Eine (weitere) verkehrsmedizinische Untersuchung sei somit weder nötig noch angezeigt oder verhältnismässig. Er beantragte das Folgende:
« 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2024 aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis spätestens am 22. September 2024 wieder auszuhändigen.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 hiervor sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen der medizinischen Ergebnisse der Untersuchung vom 13. September 2024 zu sistieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.»
7. Mit Eingabe vom 13. September 2024 nahm die MFK namens der Beschwerdegegnerin Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die Fahreignung zwar aus kardiologischer Sicht bestätigt werde, jedoch auch andere Ursachen für die Bewusstseinsstörung, welche zum Unfall führte, nicht ausgeschlossen seien.
8. Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurden die Anträge um Sistierung des Verfahrens bzw. Aushändigung des Führerausweises bis 22. September 2024 abgewiesen mit der Begründung, dass die Fahreignung insgesamt noch immer ernsthaft in Frage stehe, da weitere Ursachen für das Blackout nicht ausgeschlossen werden könnten.
9. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen sowie seine Kostennote ein und führte aus, dass keine anderen Ursachen für die Bewusstseinsstörung beim Unfall vorlägen. Insbesondere läge keine Epilepsie oder Diabetes mellitus vor, was ärztlich bestätigt sei. Die Voraussetzungen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs sowie einer Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung seien nicht erfüllt.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b). Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
2.2 Gemäss dem «Leitfaden Fahreignung», welcher am 27. November 2020 durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) genehmigt wurde und Richtlinien für die Praxis vorgibt, bilden Bewusstseinsstörungen am Steuer in der Regel einen Grund für eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem Führerausweisentzug. Als Indizien, die auf eine solche Problematik hinweisen können, werden dabei beispielsweise genannt, Verwirrtheit, Orientierungslosigkeit, Erinnerungslücke, «Schwarz werden vor Augen», Blackout etc. (vgl. S. 19).
3.1 Vorliegend verursachte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall. Dieser ist auf eine Bewusstseinsstörung seinerseits zurückzuführen. Hierfür spricht zum einen, dass er dies in der Befragung nach dem Unfallhergang selbst so aussagte («[…] wurde es mir schwarz vor Augen und ich hatte ein Blackout. Ich kam erst zu mir, als es geknallt hat.») und andererseits, dass er auch gegenüber der Polizeipatrouille einen verwirrten Eindruck machte. Zwar zog er seine Aussage in der Folge zurück, in seinen weiteren Eingaben führt er jedoch aus, dass der Vorfall vom 22. Juni 2024 auf ein medizinisches Problem zurückzuführen und dieses mittlerweile behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer hat gemäss eingereichten Unterlagen eine Katheterablation durchgeführt. Er bringt vor, dass bei der ärztlichen Nachkontrolle am 13. September 2024 keine Rhythmusstörungen haben nachgewiesen werden können und es nicht zu weiteren ventrikulären Tachykardien, Kammerflimmern oder adäquaten Schockabgaben gekommen sei. Daher sei aus rein kardialer Sicht die Fahrtauglichkeit seit dem 22. September 2024 (drei Monate nach der letzten adäquaten Schockabgabe seines Herzschrittmachers) wieder gegeben.
3.2 Es spricht zwar Einiges dafür, dass das Blackout des Beschwerdeführers auf ein kardiologisches Problem zurückzuführen ist, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass andere gesundheitliche Ursachen hierfür verantwortlich sind. Die Untersuchungen und Behandlungen im Nachgang zum Verkehrsunfall konnten seinen Zustand insofern verbessern, als aus rein kardiologischer Sicht die Fahreignung (wieder) gegeben ist, wie dies der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. August 2024 zuerst prospektiv und dann mit Schreiben vom 14. September 2024 auch definitiv bestätigt. Neben dem schlechten kardiologischen Zustand des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt an sich ist die adäquate Schockabgabe am Unfalltag ein weiteres Indiz, dass der kardiologische Zustand des Beschwerdeführers das Auftreten des Blackouts bewirkt hat. Es ist wahrscheinlich, dass die adäquate Schockabgabe in Zusammenhang mit dem Blackout erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt bestanden trotzdem noch immer ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, da auch weitere Ursachen zu einem Blackout führen können, wie bspw. eine Blutzuckererkrankung oder Epilepsie. Das Vorliegen dieser beiden Erkrankungen beim Beschwerdeführer wurde jedoch durch das Schreiben seines Hausarztes (er wird seit über sieben Jahren durch diese Praxis hausärztlich betreut) vom 7. Oktober 2024 glaubhaft verneint. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Hausarzt bereits mit Schreiben vom 11. Juli 2024 und Telefonat vom 4. Juli 2024 an die Administrativbehörde dem Beschwerdeführer keine krankheitswerten Beeinträchtigungen attestierte.
3.3. Es bestehen somit noch immer Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit, da die Ursache des Blackouts im Nachhinein nicht zweifellos eruiert werden kann und der Hausarzt des Beschwerdeführers gemäss medtraffic.ch nicht berechtigt ist, Fahreignungsabklärungen vorzunehmen. Diese Zweifel sind jedoch gemäss den Ausführungen zuvor nicht mehr erheblich. Eine Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs scheint in diesem Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr angezeigt, da keine ernsthaften Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind. Trotzdem wird sich der Beschwerdeführer zeitnah einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV zu unterziehen haben, da nur so eine ganzheitliche Diagnose zur Fahrtauglichkeit vorgenommen werden kann. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass an der Fahreignung des Beschwerdeführers zwar noch immer gewisse Zweifel bestehen, welche abgeklärt werden müssen. Die Zweifel erweisen sich aber nicht als derart ernsthaft, dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises weiterhin rechtfertigen würde. Die Verfügung vom 26. Juni 2024 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis zurückzugeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Trotz Gutheissung der Beschwerde ist jedoch festzuhalten, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug zurecht verfügt wurde, da im Verfügungszeitpunkt die Fahreignung des Beschwerdeführers klarerweise nicht gegeben war. Erst im Verlauf des Verfahrens, mithin schliesslich mit Bericht vom 7. Oktober 2024, konnte der Beschwerdeführer mittels Untersuchungen, Eingriffen und ärztlichen Bestätigungen die Ernsthaftigkeit der Zweifel beseitigen. Daher ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen. Nach § 77 VRG und Art. 106 Abs. 1 ZPO hätte grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts der korrekt erfolgten Verfügung und dem erst nachträglichen Wegfallen der Voraussetzungen des vorsorglichen Führerausweisentzugs wäre dies aber offensichtlich unbillig, weshalb Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zur Anwendung gelangt. Somit ist auch der Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und durch den Beschwerdeführer zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 26. Juni 2024 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer ist sein Führerausweis auszuhändigen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann