Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
1. A.___ AG,
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde F.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Projektänderung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Datum vom 7. März 2022 verfügte das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend: BJD), dass die vergrösserten Reduits auf den Grundstücken GB F.___ Nrn. [...] und [...] bis zum 30. Juni 2022 zurückzubauen seien und das Terrain gemäss Baubewilligung vom 9. Juni 2020 für die Überbauung H.___ wiederherzustellen sei (vgl. Dispositivziffern 9 und 10).
2. Mit Eingaben vom 7. Juni 2023 ersuchte die A.___ AG mit jeweils separatem Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für die sich auf den Grundstücken GB F.___ Nrn. [...] und [...] befindenden vergrösserten Reduits (Projektänderungen zu Baugesuch-Nr. 2020-04).
3. Die (nachträglichen) Baugesuche wurden am 15. Juni 2023 im […] Anzeiger publiziert und die Baugesuchunterlagen sind bis zum 29. Juni 2023 öffentlich aufgelegen. Gegen die beiden Baugesuche erhoben G.___ am 26. Juni 2023 Einsprache.
4. Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2023 trat die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ auf die Einsprachen von G.___ nicht ein und bewilligte die Baugesuche vom 7. Juni 2023 (Nr. 13 und 14).
5. Gegen die Nichteintretensverfügungen vom 2. Oktober 2023 erhoben G.___ am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim BJD.
6. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 hiess das BJD die Beschwerde vom 10. Oktober 2023 gut und hob die Verfügungen der Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ vom 2. Oktober 2023 auf. Die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ wurde angewiesen, G.___ unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen und hernach über die Baugesuche und Einsprachen zu entscheiden.
7. Dagegen wandten sich die A.___ AG, C.___ und B.___ sowie D.___ und E.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführer), alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, mit Beschwerde vom 8. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten das Folgende:
« 1. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
8. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung erteilt, als das Verfahren durch die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ vorläufig noch nicht wieder an die Hand zu nehmen ist.
9. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
10. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 reichten G.___ (nachfolgend: die Beschwerdegegner) ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
11. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
12. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 nahm die Baukommission der Einwohnergemeinde F.___ insofern Stellung zur Beschwerde, als die grösseren Reduits, so wie sie im neuen Baugesuch sind, bewilligt werden könnten.
13. Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichten die Beschwerdeführer ihre Schlussbemerkungen ein und hielten an ihren Anträgen fest.
14. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte Rechtsanwalt Michael Grimm seine Honorarnote ein.
15. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Grundsätzlich handelt es sich beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführer sind jedoch durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert als dass mit einem Urteil zu ihren Gunsten ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Baukommission F.___ zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer vom 26. Juni 2023 eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht kann vorliegend materiellrechtlich nicht über die Rechtskonformität der Baugesuche befinden, da den Parteien ansonsten ein Instanzenverlust drohen würde.
2.1 Gemäss § 8 Abs. 1 KBV müssen Einsprachen gegen Bauvorhaben eine Begründung und einen Antrag enthalten. Der Antrag muss so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Dabei ist allerdings dem Grad der Rechtskundigkeit der antragstellenden Personen Rechnung zu tragen. Insbesondere an Laieneingaben dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. So genügt es, wenn sich der Inhalt einer (Laien-)Eingabe unter Zuhilfenahme der Begründung ermitteln lässt (vgl. Müller Markus, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 87 f.). An Form und Inhalt der Beschwerde sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b). Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, hat eine Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den Anfechtungswillen schriftlich zu bekunden, d.h., sie hat erkenntlich den Willen um Änderung der sie bestreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4).
2.2 Genügt die Einsprache auch bei grosszügiger Auslegung den Anforderungen nicht, setzt die Baubehörde den Einsprechern eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Sie ist gehalten, die Parteien auf Formmängel in ihren Eingaben aufmerksam zu machen (vgl. Mitteilungsblatt Baukonferenzen Mai 2022, S. 65 und § 33 Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] analog). Ist der Beschwerde ein Anfechtungswille zu entnehmen, die Rechtsschrift in Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung jedoch unvollständig, ist diese gemäss § 33 Abs. 2 VRG zur Verbesserung zurückzuweisen, eine kurze Nachfrist anzusetzen und diese mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf die Eingabe nicht eingetreten.
Die damaligen Einsprecher haben klarerweise den Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht. In der Einsprache vom 26. Juni 2023 wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Baugesuch abzulehnen sei. Mithin kommt diesem Ausdruck auch das Begehren um Bauabschlag gleich.
3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Einsprache der Beschwerdegegner sehr wohl einen Antrag und eine Begründung enthalten habe. Die Begründung ziele aber inhaltlich an der Sache vorbei. Es wäre wohl korrekt gewesen, wenn die Baukommission im Entscheiddispositiv die Wendung «die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist» verwendet hätte. Allein deswegen das Einspracheverfahren nochmals zu wiederholen wäre überspitzt formalistisch und käme einem verfahrensmässigen Leerlauf gleich.
3.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wenn die Baukommission der Ansicht gewesen wäre, dass die Einsprecher die Einsprache zwar begründet hätten, jedoch «bessere Argumente» hätten liefern müssen, wäre sie auf die Einsprache eingetreten und hätte sie abgewiesen. Die Baukommission war aber der Ansicht, dass die Einsprecher weder einen Antrag noch eine Begründung für diesen ausformuliert hätten. Wie oben ausgeführt, kam der Anfechtungswille der Einsprecher klar zum Ausdruck (E. 2.2). In solchen Fällen ist die Baukommission nach den Anforderungen von § 8 KBV und § 33 Abs. 2 VRG zwingend dazu verpflichtet, den Einsprechern eine Nachfrist zur Einsprachebegründung unter Androhung des Nichteintretens zu erteilen. Ein solcher Verfahrensfehler ist ohnehin durch das Verwaltungsgericht nicht zu heilen, da den Einsprechern ansonsten nicht nur eine Instanz, sondern sogar deren zwei verloren gingen, was rechtswidrig wäre (vgl. § 2 Abs. 3 KBV). Zudem verhalten sich die Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn sie nun geltend machen, die Einsprache vom 26. Juni 2023 weise keine Formmängel auf. Sie haben im Einspracheverfahren mit Stellungnahme an die Baukommission vom 3. August 2023 selbst ausgeführt, dass sich der Einsprache kein konkreter Antrag entnehmen lasse und deshalb (schon) aus formellen Gründen nicht darauf einzutreten sei.
4.1 Weiter führen die Beschwerdeführer aus, die Einsprecher seien prozesserfahren, da sie sich seit mehr als drei Jahren gegen das Bauprojekt der Beschwerdeführer über mehrere Instanzen wehrten. Aus ihren Argumenten hätten sich aber keine stichhaltigen Argumente ergeben, welche die Bewilligungsfähigkeit des Projektänderungsgesuchs hätten in Frage zu stellen vermögen. Daher sei es nachvollziehbar, dass auch die Vorinstanz auf diese Argumente nicht eingetreten sei. Zudem sei die ungenügende Einsprache frühestens zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Baukommission eingetroffen. Die Rückweisung zur Verbesserung und eine nochmalige Eingabe wäre innert der Einsprachefrist nicht mehr möglich gewesen.
4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren war lediglich die Frage des rechtmässigen Nichteintretens seitens Baukommission Streitgegenstand. Es ist daher nachvollziehbar, ist die Vorinstanz nicht auf die weiteren Argumente der Einsprecher eingetreten. Betreffend die fristgerechte Einreichung der zu verbessernden Einsprache ist festzuhalten, dass die Baukommission die Einsprache nicht nur zur Verbesserung hätte zurückweisen müssen, sondern zusätzlich auch eine Nachfrist für die Verbesserung hätte ansetzen müssen (vgl. § 33 Abs. 2 VRG). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Einsprecher die Frist ohnehin verpasst hätten. Auch wenn die Einsprecher schon in anderen Verfahren aufgetreten sind, haben sie als juristische Laien zu gelten. Es wäre eine andere Ausgangslage, wären sie zum Zeitpunkt der Einsprache anwaltlich vertreten gewesen.
5.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots eines fairen und gerechten Verfahrens nach Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Der Rückweisungsentscheid des BJD führe nicht nur zu einer erheblichen Verzögerung des gesamten Verfahrens, sondern auch zu einer Bevorteilung der Beschwerdegegner. Diesen werde nun signalisiert, dass ihre bisherigen Ausführungen nicht stichhaltig gewesen seien, das Baugesuch zu Fall zu bringen. Sie würden nun versuchen, ihre Einwände gegen das Bauvorhaben mit zusätzlichen Argumenten zu untermauern und hätten hierfür mehr Zeit erhalten.
5.2 Der Nichteintretensentscheid der Baukommission erging aus rein prozessrechtlichen Gründen (fehlender Antrag, fehlende Begründung). Die Baukommission im Einspracheverfahren und auch das BJD im Beschwerdeverfahren äusserten sich in keiner Weise zu den inhaltlichen Vorbringen der Einsprecher. Es wurde ihnen damit auch nicht signalisiert, dass ihre Vorbringen für eine Gutheissung der Einsprache ungenügend seien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern damit das Gebot eines fairen und gerechten Verfahrens verletzt worden sein sollte.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und die Restanz ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG, B.___ und C.___ sowie D.___ und E.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann