Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 10. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Bau-, Planungs- u. Umweltkommission [...],   

3.    B.___   

4.    C.___   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Nichtbezahlung des Kostenvorschusses


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 trat das Bau- und Justizdepartement auf eine Beschwerde von A.___ gegen einen Entscheid der Bau-, Planungs- und Umweltkommission [...] vom 27. Februar 2024 betreffend Baugesuch (Neubau Mobilfunkanlage, [...]) nicht ein, da diese den verlangten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 nicht bezahlt habe.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 11. Juli 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte diverse materielle Rechtsbegehren. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 24. Mai 2024 mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses nie erhalten zu haben. Diese müsse offenbar an eine andere Person zugestellt worden sein.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2024 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Es wurde auf den Zustellnachweis vom 27. Mai 2024, 9:23 Uhr, verwiesen, auf welchem als Empfangsperson «A.___» vermerkt sei und die darauf enthaltene Unterschrift mit jener auf der Beschwerde übereinstimme.

 

4. Die B.___ beantragte mit Stellungnahme vom 26. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

5. Mit Eingabe vom 2. September 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung stimme nicht mit ihrer überein. Zwar sei als Empfangsperson «A.___» vermerkt, doch könne sie sich nicht erklären, wer die Sendung entgegengenommen haben sollte. Im gleichen Gebäude wohne noch ihre Schwester, die auch A.___ heisse. Diese sei aber Kindergartenlehrerin und am Morgen nie zuhause. Auch sie selbst sei am Morgen nie anwesend und nehme grundsätzlich keine eingeschriebenen Briefe an der Haustür entgegen. Insbesondere am betreffenden Montagmorgen sei sie nicht vor Ort gewesen.

 

6. Mit Eingabe vom 25. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin Beispiele ein, wie es aussehe, wenn sie auf einem digitalen Gerät oder auf Papier unterzeichne und brachte im Wesentlichen vor, die Empfangsbescheinigung mit der Unterschrift, welche mit ihrer nicht übereinstimme, genüge nicht, um den Erhalt der Kostenvorschussverfügung zu beweisen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und soweit sie sich gegen das Nichteintreten zur Wehr setzt, zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Rahmen einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf die diversen materiellen Rechtsbegehren, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bilden (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

 

2. Gemäss § 38 Abs. 2 VRG kann im Beschwerdeverfahren die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

 

2.1 Mit Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 24. Mai 2024 war die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, bis zum 11. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu bezahlen (Ziffer 3). Werde der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt, trete das Bau- und Justizdepartement auf die Beschwerde nicht ein (Ziffer 4). Diese Verfügung wurde am 24. Mai 2024 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin verschickt und gemäss Empfangsbestätigung der Post am 27. Mai 2024 um 9:23 Uhr an die Empfangsperson «A.___» zugestellt. Die Empfangsbestätigung ist unterzeichnet. Vergleicht man diese Unterschrift mit jener der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, so ähneln sich diese vom Schwungmuster und Aussehen her sehr. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Eingaben vom 2. und 25. September 2024 im vorliegenden Verfahren offenbar sehr bemühte, ihre Unterschrift anders zu gestalten und auch weitere abweichende Beispiele ihrer Unterschrift einreichte, erscheinen doch ihre Vorbringen wenig glaubhaft. So lassen sich denn auch in den Akten der Vorinstanz diverse Beispiele ihrer Unterschrift (Eingaben vom 18. März, 23. April, 17. Mai und 11. Juni 2024) finden, welche es verglichen mit der Unterschrift auf der Empfangsbestätigung als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es sich dabei um die Unterschrift der Beschwerdeführerin handelt.

 

2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Dabei müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.).

 

2.3 Die Beschwerdeführerin belässt es dabei, zu bestreiten, dass es sich auf der Empfangsbescheinigung um ihre Unterschrift handle. Die diversen sich in den Akten befindenden Unterschriften von ihr lassen diese Behauptung jedoch als unglaubhaft erscheinen. Die Beschwerdeführerin bringt keine schlüssigen Gegenbeweise vor, wie die Unterschrift, welche ihrer sehr ähnelt, auf der Empfangsbestätigung zustande gekommen sein könnte, weshalb ohne in Willkür zu verfallen darauf geschlossen werden darf, dass es sich um ihre Unterschrift handelt und sie die Sendung in Empfang genommen hat. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 2. September 2024 vor, dass sie einen Beleg für ihre Abwesenheit nachreicht. Obwohl mit Verfügung vom 4. September 2024 nochmals Frist für Bemerkungen gewährt und wahrgenommen wurde, wurde ein solcher Beleg nicht eingereicht, weshalb aufgrund der gesamten Umstände ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 24. Mai 2024 empfangen hat. Ob sie in der Folge auch vom Verfügungsinhalt Kenntnis genommen hat, ist nicht von Relevanz (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95).

 

2.4 Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin die Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2024 formgerecht zugestellt. Sie hat den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb die Vorinstanz gestützt auf § 38 Abs. 2 VRG zu Recht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann