Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 3. Juni 2021 in Luterbach von der Polizei angehalten und kontrolliert. Eine Atemalkoholprobe ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l, worauf die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 vorsorglich den Führerausweis abnahm und ihn die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK oder Vorinstanz) einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM-UZH), zuwies. Die gegen diese Zuweisung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. September 2021 abgewiesen (VWBES.2021.243).
2. Gestützt auf das Gutachten des IRM-UZH verfügte die MFK am 24. Dezember 2021 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegen den Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie das positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung inklusive Haaranalyse voraus. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. April 2022 vom Verwaltungsgericht (VWBES.2022.18) und mit Urteil vom 13. September 2023 vom Bundesgericht abgewiesen (1C_284/2022). Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer namentlich geltend gemacht, das Gutachten des IRM-UZH vom 6. Dezember 2021, welches sich insbesondere auf eine Beinhaaranalyse stützte, habe schwerwiegende Mängel aufgewiesen und den wissenschaftlichen Kriterien in keiner Weise entsprochen.
3. Am 4. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederteilung des Führerausweises und unterzog sich am 31. Januar 2024 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH. Gemäss «Bericht zu Haaranalysen» des UZH-IRM vom 13. Februar 2024 war Ethylglucuronid («Alkohol-Marker») nicht nachweisbar, was nicht im Widerspruch zu einer Abstinenz stehe. Das UZH-IRM beurteilte mit Gutachten vom 21. Februar 2024 die Fahreignung des Beschwerdeführers als «bedingt positiv», erachtete jedoch «nur unter Einhaltung von längerfristigen Auflagen das Risiko als nicht erhöht (…), dass [der Beschwerdeführer] künftig wieder ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss lenken wird.» Als notwendig erachtete das UZH-IRM die Einhaltung und Kontrolle der Alkoholabstinenz (vier Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand) sowie namentlich eine «regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung mit Thematisierung der Suchtproblematik nach Ermessen des behandelnden Arztes» und «striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen» (Auflagedauer: «bis auf Weiteres»).
5. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 mit, dass gestützt
auf das Gutachten die Fahreignung befürwortet werde und er ab sofort wieder
fahrberechtigt sei. Gleichzeitig informierte die Vorinstanz, mit welchen
Auflagen die Wiedererteilung des Ausweises verbunden werden sollte (und
gewährte hierfür das rechtliche Gehör).
6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 28. März 2024 den Verzicht auf die Auflagen und ersuchte eventualiter um Einholung eines ärztlichen Attests bei seiner Psychiaterin (auf welche das UZH-IRM-Gutachten vom 21. Februar 2024 referenziert hatte). Dem am 16. Juni 2024 nachgereichten Attest der Psychiaterin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2023 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei, ein depressives Zustandsbild im Vordergrund stehe, mit dieser Diagnose keine Einschränkung der Autofahrtauglichkeit bestehe und hinsichtlich Alkoholerkrankung (und diesbezüglicher Fahrtauglichkeit) auf rechtsmedizinische Institute zur Beurteilung verwiesen werde.
7. Die MFK verfügte am 3. Juli 2024 die Zulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr. Dies verband sie mit einer Reihe Auflagen mit Kostenfolge zu Lasten Beschwerdeführer: erstens einer (unbefristete) Alkoholabstinenz; zweitens («bis auf Weiteres») der regelmässigen Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung mit Thematisierung der Suchtproblematik nach Ermessen der behandelnden Ärztin, wobei die ärztlichen Weisungen strikte zu befolgen seien; drittens sei bei Verschlechterung des Zustandes sofort der Arzt / die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten; viertens habe sich der Beschwerdeführer während einer Dauer von 24 Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen (inklusive Haaranalysen) am IRM-UZH zu unterziehen, welche im Juli 2024, Januar 2025, Juli 2025 und Januar 2026 stattzufinden hätten, wobei jeweils ein ärztliches Zeugnis ans IRM-UZH mitzubringen sei.
8. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. Juli 2024 aufzuheben und ihn ohne Auflagen wieder als Motorfahrzeugführer zum Strassenverkehr zuzulassen. Er forderte eine öffentliche Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 folgte ein Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, welcher vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Juli 2024 abgewiesen wurde.
9. Die MFK ersuchte am 13. September 2024 um Abweisung der Beschwerde. Zuvor, am 2. August 2024, hatte sie dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen, da er sich bis am 31. Juli 2024 nicht beim IRM-UZH zur Kontrolluntersuchung angemeldet hatte. Das Verwaltungsgericht forderte am 16. September 2024 dazu auf, allfällige abschliessende Bemerkungen bis am 7. Oktober 2024 einzureichen.
10. Das Resultat der Haaranalyse vom 29. August 2024 stand gemäss Bericht des IRM-UZH vom 9. September 2024 nicht im Widerspruch zu einer Abstinenz. Im Rahmen einer Formularantwort empfahl das IRM-UZH am 18. September 2024, auf die Auflagen bzgl. psychiatrischer Erkrankung (sowie Mitbringen eines ärztlichen Zeugnisses) zu verzichten.
11. Am 20. September 2024 hob die Vorinstanz den vorsorglich angeordneten Entzug des Führerausweises auf und verfügte zusammengefasst die Auflagen, wonach die Alkoholabstinenz «weiterhin» einzuhalten sei und der Beschwerdeführer sich jeweils – auf eigene Kosten – in den Monaten Februar 2025, August 2025 und Februar 2026 einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung (inkl. Haaranalysen) am IRM-UZH zu unterziehen habe (wobei er sich jeweils zwei Monate im Voraus zu den Kontrolluntersuchungen anzumelden habe).
12. Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 3. Oktober 2024, er halte an seiner Beschwerde fest und gehe zwar davon aus, die verbleibenden Auflagen nicht separat anfechten zu müssen. Er sehe sich jedoch veranlasst, die Verfügung vom 20. September 2024 insofern anzufechten, soweit sie ihm Auflagen macht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann lag der Eingabe eine Honorarnote des Rechtsvertreters bei.
13. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2024 die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2024 ersetzt hat und es davon ausgehe, die bisher eingegangenen Rechtsschriften würden sich auch auf die neue Verfügung vom 20. September 2024 beziehen. Am 9. Oktober 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
14. Mit Schreiben vom 19. März 2025 reichte die MFK die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung vom 21. Februar 2025 ein. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Alkoholabstinenz weiterhin einhält.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die Auflagen gemäss Verfügung vom 20. September 2024 beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Nachdem die Verfügung vom 3. Juli 2024 durch die Verfügung vom 20. September 2024 ersetzt wurde, sind mehrere Auflagen dahingefallen: sich nach Ermessen der behandelnden Ärztin einer Behandlung der psychischen Erkrankung zu unterziehen (und die ärztlichen Weisungen strikte zu befolgen), bei Verschlechterung des Zustandes sofort die behandelnde Ärztin aufzusuchen (und auf das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten) sowie jeweils ein ärztliches Zeugnis zu den IRM-UZH-Kontrolluntersuchungen mitzubringen. Diesbezüglich besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr und entsprechende Auflagen sind lediglich in Zusammenhang mit der Kostenauferlegung summarisch zu berücksichtigen.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Hauptverhandlung, die öffentlich durchzuführen sei, damit er sich zur Schwere des Eingriffs öffentlich äussern könne. Er sei bislang von keiner Behörde mündlich angehört worden, wobei insbesondere die unzutreffende Stigmatisierung als Alkoholiker fortwirke; zumal die damit verbundene psychische Belastung in einem schriftlichen Verfahren nicht zum Ausdruck gebracht werden könne. Sodann seien die Gutachter des IRM-UZH sowie zwei unabhängige, gerichtlich zu ernennende Gutachter (Verkehrsmediziner und forensischer Toxikologe) zu befragen.
2.2 Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Das Verwaltungsgericht urteilt ausser in Disziplinarangelegenheiten grundsätzlich aufgrund der Akten (§ 71 VRG; vgl. auch VWBES.2021.488 E. 2 und VWBES.2024.211 E. 2). Laut Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung besteht im Rahmen des Verfahrens bzgl. Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) grundsätzlich kein Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, ausser wenn der Führerausweis unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist (Berufschauffeur) und somit zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Disposition stehen. Das Gleiche gilt für Verfahren, in welchen lediglich die Auflagen in Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises Streitgegenstand bilden. Ist dem rechtskräftig gewordenen Sicherungsentzug ein strafrechtlich relevanter Vorfall vorausgegangen, ändert dies nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_599/2019 vom 4. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen, s.a. 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3). Ergänzt sei, dass Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung verleiht, sondern lediglich garantiert, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – öffentlich sein muss (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.1).
2.3 Die vorliegend umstrittenen Massnahmen haben sichernden und nicht pönalen Charakter. Die Eingriffsschwere vorliegender Auflagen ist nicht mit einem Sicherungsentzug zu Lasten eines Berufschauffeurs vergleichbar, mithin besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend aus den Akten hervor, namentlich ergibt sich der Standpunkt, wonach der Beschwerdeführer sich zu Unrecht als Alkoholiker stigmatisiert fühlt (sowie die damit einhergehende Belastung), durchaus aus den Akten. Es ist zudem nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer mündlichen Verhandlung unter Befragung von Fachpersonen hervorgehen könnten, zumal es sich vorliegend nicht um einen Warnungsentzug oder eine strafrechtliche Sanktion oder zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 EMRK handelt. Der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung ist somit abzuweisen.
3.1 Staatliche Eingriffe in die persönliche Freiheit müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Wiedererteilung des Führerausweises im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG (nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht bzw. einer entsprechenden Fahreignungsabklärung) insbesondere an die Auflage einer befristeten und ärztlich kontrollierten Suchtabstinenzkontrolle geknüpft werden. Die Auflage, während der betreffenden Zeit abstinent zu leben und dies ärztlich kontrollieren zu lassen, steht in diesen Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Der Umfang bzw. die Dauer der verkehrsmedizinischen Abklärungen und Nachkontrollen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2 mit diversen Hinweisen).
3.2 Der entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die Beweislast liegt folglich bei gesuchstellenden Person. Sie hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das sichere Führen von Motorfahrzeugen vorliegen bzw. der Mangel, der zum Entzug geführt hat, behoben ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2019 vom 28. Mai 2020 E.3.3). Der Beschwerdeführer hat daher seine Fahreignung nachzuweisen und vorbestehende Zweifel daran müssen sich zu seinen Ungunsten auswirken. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, E.2). Die Anordnung der Auflagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010, E.2.2), denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende Antwort (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 SVG N 14).
3.3 Beim Sicherungsentzug wegen einer Suchtkrankheit wird zum Nachweis der Heilung in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Bestehen nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Fortsetzung der Abstinenz geknüpft werden (BGE 130 II 25 E. 3.2). Die Dauer der kontrollierten Totalabstinenz richtet sich nach den Umständen und liegt im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; Urteil 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden (vgl. 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf. Deshalb hat das Bundesgericht es nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen, auch wenn kürzere Fristen üblich sind (vgl. Urteil 1C_111/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Das Gericht ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, dass dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und dass die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil 1C_164/2020 vom 20. August 2020 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten des IRM-UZH vom 21. Februar 2024 basiere auf einer missverständlichen Auskunft seiner Psychiaterin, was den falschen Eindruck erweckt habe, er sei wegen einer Alkoholproblematik in Behandlung. Zwar habe es eine einmalige (verkehrsunabhängige) Alkoholintoxikation am 8. Februar 2023 gegeben, jedoch sei dieser Vorfall nicht auf eine Alkoholabhängigkeit, sondern auf seine Depression (in Folge Corona-Pandemie) zurückzuführen. Eine Alkoholabhängigkeit sei nie Gegenstand der psychiatrischen Behandlung gewesen; die Psychiaterin habe die Fahreignung ausdrücklich bejaht. Die psychiatrische Erkrankung sei nie verkehrsrelevant gewesen, wurde erfolgreich behandelt und wird durch regelmässige Therapie gestützt. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als einem Jahr totalabstinent und sei trotz jahrzehntelanger Fahrpraxis lediglich einmal, am 3. Juni 2021, im Strassenverkehr aufgefallen. Aufgrund der durchwegs positiven gutachterlichen Befunde erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb die Fahreignung gutachterlich nur unter bestimmten Auflagen befürwortet werde. Die Gutachter hätten ihm Stabilität bescheinigt und eine Rückfallgefahr verneint. Ein Sicherheitsrisiko im Strassenverkehr läge nicht vor. Die Verpflichtung einer mehrjährigen völligen Alkoholabstinenz sei vorliegend ein unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Die Kontrolluntersuchungen über zwei Jahre würden eine unzumutbare finanzielle, psychische und zeitliche Belastung darstellen.
4.2 Der Beschwerde liegt ein NZZ-Interview vom 28. Januar 2023 mit dem Chemiker Marc Luginbühl vom Universitätsspital Zürich bei («Es gibt eine präzisere Methode als die Haaranalyse»). In jenem Artikel wird für die Anwendung von Bluttests plädiert, da ungleiches Wachstum der Haare, die Schlafposition, Shampoos und Haarkosmetika zu falsch positiven Resultaten führen könne. Sodann könne mittels Bleichen und erneutem Färben der Ethylglucuronid-Wert entfernt sowie der Eindruck erweckt werden, man habe keinen Alkohol getrunken. Der Bluttest sei günstiger, weniger anfällig für Manipulationen und gebe Auskunft über den Konsum in den letzten zwei bis acht Wochen. Da dieser Zeitraum im Vergleich zur Haaranalyse kürzer sei, seien die Testpersonen spontan aufzubieten (damit der Konsum nicht kurzfristig angepasst werden könne). In der Schweiz werde das Verfahren am Rechtsmedizinischen Institut der Universität Bern und am Centre hospitalier universitaire vaudoise angewendet.
4.3 Die Vorinstanz hebt die verkehrsmedizinische Ausbildung der gutachterlichen Fachpersonen hervor und weist darauf hin, es sei lediglich bei Vorliegen konkreter Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, von jenem abzuweichen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei der Anordnung von Auflagen handle es sich um eine relativ milde Massnahme. Eine erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss sei angesichts des nachgewiesenen einmaligen Kontrollverlusts nicht auszuschliessen. Hinsichtlich Haaranalyse zur Ermittlung des Ethylglucuronid-Wertes (EtG) verweist die MFK auf das Sicherungsentzugsverfahren und die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts. Im Übrigen habe das Gutachten nicht nur die Haaranalysen, sondern auch die körperliche Untersuchung und die Befragung des Beschwerdeführers einbezogen. Sodann ruft die Vorinstanz in Erinnerung, dass das Gutachten, welche zum Sicherungsentzug geführt habe, einen EtG-Wert von 56 pg/mg festgestellt habe, was einen starken chronischen Alkoholkonsum indiziert habe. Auch dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Trunkenheitsfahrt nicht eingeschränkt gefühlt habe, spreche für eine Gewöhnung an grosse Alkoholmengen in der Vergangenheit (zustimmend: Vernehmlassung des Bundesamts für Strassen ASTRA vom 13. Juli 2022 im bundesgerichtlichen Verfahren). Die Auflage der Abstinenz während zweier Jahre sei notwendig. Eine Kontrolle des Konsumverhaltens während zweier Jahre sei angemessen.
5.1 Die vorinstanzlichen Ausführungen verdienen Zustimmung. Die gutachterlichen Auflage-Empfehlungen, wonach eine Alkoholabstinenz einzuhalten und diese in halbjährlichen Kontrollen bis Februar 2026 zu prüfen sei, ist schlüssig und liegt darüber hinaus geradezu auf der Hand. Der Sicherungsentzug erfolgte aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Am 8. Februar 2023, noch rund ein Jahr vor der Wiederzulassung bestand eine Alkoholintoxikation. Diese war zwar verkehrsunabhängig und mag auf die Depression zurückzuführen sein. Gleichwohl scheint zwischen Depression und Alkohol ein gewisser Zusammenhang zu bestehen, was gewisse Zweifel an einer definitiven Abkehr vom Alkoholmissbrauch aktuell noch nicht vollständig zu beseitigen vermag – trotz aktuell durchaus stabilem Verlauf und mittlerweile signifikanter Abstinenzdauer. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die «bedingt positive» gutachterliche Prognose zwar eine Zulassung zum Verkehr indiziert, jedoch angesichts des Alkoholkonsums in der Vergangenheit explizit nur unter Einhaltung von Auflagen. Folglich ist der Nachweis, wonach sämtliche Zweifel an der körperlichen und psychischen Fahreignung des Beschwerdeführers, welche zum Führerausweisentzug geführt haben, beseitigt sind, noch nicht vollständig erbracht. Es ist nicht zu erkennen und wird nicht dargelegt, was die Ernennung und Befragung weiterer Fachpersonen (Verkehrsmediziner / Toxikologe) oder die mündliche Befragung der Gutachter an diesen bestehenden Bedenken bzgl. Fahreignung ändern könnte. Das Gutachten enthält eine ausführliche – durch Befragung des Beschwerdeführers – erhobene Anamnese (u.a. Sozialanamnese, medizinische und psychiatrische Anamnese, Anamnese zum Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese) sowie die Befunde der Untersuchungen von Urin- und Haaranalysen. Das verkehrsmedizinische Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass keine Gründe ersichtlich sind, um von diesem abzuweichen. Dem Gutachten kommt somit Beweiswert zu (BGE 123 V 331), weshalb sich das Gericht diesem anzuschliessen hat. Die darauf basierende Empfehlung zu den Auflagen erscheint daher sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist das Anordnen von Auflagen und deren Ausgestaltung nicht zu beanstanden.
5.2 Es ist auch in Bezug auf den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die dauerhafte Überwindung einer die Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholsucht einer Behandlung und Kontrolle während mehrerer Jahre bedarf. Der MKF ist beizupflichten, dass angesichts der Vorgeschichte im konkreten Fall eine Bemessung der Auflagendauer zur weiteren Alkoholabstinenz auf (rund) zwei Jahre für eine Bewährung im Strassenverkehr erforderlich ist. In der Abwägung des gewichtigen öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit mit den Interessen des Beschwerdeführers erweist sich eine solche Auflage für den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung ebenso als zumutbar.
5.3 Das Bundesgericht hat die Haaranalyse in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bereits als geeignetes Mittel zum Nachweis einer Abstinenzverpflichtung anerkannt. Sowohl im Gutachten vom 21. Februar 2024 als auch in Schreiben der Vorinstanz vom 28. Februar 2024 wird empfohlen, die Haaranalyse mit 5 cm langen, kosmetisch unbehandelten Haare («kein Färben, Bleichen oder Tönen») durchzuführen. Die Problematik der falsch-positiven Resultate von Haaranalysen ist der Vorinstanz mithin bekannt und auch die für die Haarentnahmen verantwortlichen Personen der Analysestellen dürften diesbezüglich sensibilisiert sein. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein Resultat belastet sein könnte, welches (zu Unrecht) eine Alkoholabstinenz indiziert.
5.4 Sowohl der zeitliche als auch finanzielle Aufwand erscheinen in jeder Hinsicht verhältnismässig. Das IRM-UZH fakturierte für die Abstinenzkontrolle vom Sommer 2024 CHF 605.35. Das Bundesgericht hat für eine Haaranalyse-Abstinenzkontrolle in der Vergangenheit doppelt so hohe Kosten (CHF 1'240.00 zzgl. Verwaltungsgebühren), welche (auch) vierfach durchzuführen (und zu zahlen) waren, noch als verhältnismässig eingestuft (Urteil 1C_342/2009 3.1). Auch der zeitliche Aufwand der Abstinenzkontrollen ist für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit zumutbar.
5.5 Im Ergebnis ist die umstrittene Auflage einer Alkoholabstinenz (inkl. Prüfung derselben) für einen Zeitraum von (rund) zwei Jahren seit Wiederzulassung zum Strassenverkehr unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt und verhältnismässig. Gerechtfertigt ist daher auch der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers (vgl. Art. 36 BV). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1 Im Hinblick auf die Verfahrenskosten ist ein summarischer Blick auf die Auflagen zu werfen, welche mit Verfügung vom 3. Juli 2024 verfügt und mit Verfügung vom 20. September 2024 (bereits) wieder aufgehoben wurden. Zwar erfolgte dies jeweils im Einklang mit den gutachterlichen Empfehlungen. Angefochten waren jedoch alle Auflagen und bildeten somit Beschwerdegegenstand. Ein Teil der Auflagen wurde jedoch wiedererwägungsweise aufgehoben. Im Hauptpunkt betreffend er Frage, ob Auflagen überhaupt angeordnet werden dürfen, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich einen Viertel der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer dreiviertel der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die Verfahrenskosten einschliesslich der Entscheidgebühr sind auf CHF 1'000.00 festzusetzen, somit hat der Beschwerdeführer daran CHF 750.00 zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 3. Oktober 2024 einen Aufwand von 6.83 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 plus Auslagen von CHF 44.70, alles zuzüglich MwSt., total CHF 2'116.65, geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die dem Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung ist auf einen Viertel davon, konkret CHF 529.15, festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten des Verfahrens CHF 750.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 529.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
4. Die Eingabe der MFK vom 19. März 2025 (mit Beilage) geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law