Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ ist mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 4. Juli 2024 der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen worden, nachdem er am 20. März 2024 um 14:13 Uhr mit einem Personenwagen in Bannwil die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Sicherheitsabzug um 16 km/h überschritten hatte.
2. Mit Einschreiben vom 15. Juli 2024 lässt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Beantragt wird, die Dauer des Führerausweisentzuges sei auf maximal einen Monat festzulegen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 wurde zusätzlich beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
3. Der Beschwerde ist mit Verfügung vom 22. Juli 2024 aufschiebende Wirkung erteilt worden.
4. Mit Stellungnahme vom 16. August 2024 plädiert die Motorfahrzeugkontrolle auf Beschwerdeabweisung.
5. Mit Eingabe vom 23. September 2024 reichte der Beschwerdeführer die anwaltliche Kostennote sowie Bemerkungen zur Stellungnahme der Motorfahrzeugkontrolle ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ausdrücklich nicht bestritten wird die gemessene und um den Sicherheitsabzug reduzierte Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von noch 16 km/h. Unbestritten ist auch, dass es sich um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung handelt und eine solche zu einem zwingenden Entzug des Führerausweises von mindestens einem Monat führt (Art. 16a Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz; SVG, SR 741.01). Strittig und im Folgenden zu prüfen ist die Frage, ob eine zweimonatige Entzugsdauer im konkreten Fall angemessen oder wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht unverhältnismässig sei.
3. Gemäss Art. 16a SVG wird nach einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4. Aus dem Begriff der Mindestentzugsdauer ist zu schliessen, dass innerhalb einer bestimmten Kategorie je nach den konkreten Umständen höhere Entzugsdauern angezeigt und damit angemessen sind.
4.1 Vorab ins Gewicht fällt der Leumund des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer. Ihm ist der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren nicht nur einmal entzogen worden. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 musste er den Führerausweis für 3 Monate abgeben (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit Unfallfolge [Auffahrkollision] und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit). Danach ist ihm gemäss Verfügung vom 17. Oktober 2023 der Führerausweis ab dem 5. Oktober 2022 bis 4. Februar 2024 für 16 Monate entzogen worden (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises und in angetrunkenem Zustand, Nichtanpassen der Geschwindigkeit, Mangel an Aufmerksamkeit, Fahren in übermüdetem oder sonst fahrunfähigem Zustand, mit Unfallfolge am 5. Oktober 2022). Nachdem er am 4. Februar 2024 den Ausweis wieder erhalten hatte, muss ihm nun sein Ausweis aufgrund seiner Fahrt vom 20. März 2024 bereits wieder entzogen werden. Die ihm in den letzten zwei Jahren auferlegten Massnahmen konnten ihn offenbar nicht dazu bewegen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Dies deutet auf eine Unbelehrbarkeit hin. Bei dieser Sachlage wäre ein Entzug lediglich für die gesetzliche Mindestdauer offensichtlich unangemessen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe für ihn eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, da er im […]hotel […] als Koch angestellt sei und zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr Zimmerstunde habe und aufgrund der langen Arbeitstage von 09.00 Uhr bis 23.00 Uhr zwingend auf die Erholung am Nachmittag angewiesen sei. Weil ihm bei der Arbeitgeberin kein Zimmer zur Verfügung stehe, bleibe ihm nichts anderes übrig, als die Zimmerstunde bei sich zu Hause in […] zu verbringen. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Weg nach Hause und der Rückweg schlicht nicht möglich. Mit dem eigenen Privatfahrzeug betrage die Fahrzeit von der Haustür zum Arbeitsplatz 20 bis 30 Minuten, sodass er sich zu Hause mindestens zwei Stunden ausruhen könne.
4.2.1 Die eigentliche Ausübung des Berufes wird durch die Massnahme nicht sehr stark eingeschränkt und es entstehen dadurch auch keine hohen Kosten oder ein hoher Einkommensverlust (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c S. 574 f.; Urteil 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4). Genau betrachtet macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend, ein Fahrzeug wie ein Taxifahrer oder Berufschauffeur zur eigentlichen Berufsausübung zu benötigen. Vielmehr bringt er vor, das Auto für seine freie Zeit in der Zimmerstunde als Koch am Nachmittag, und somit ausserhalb der Erwerbstätigkeit, zu benötigen. Zutreffenderweise wird nicht geltend gemacht, der Führerausweis sei nötig, um am Morgen zum Arbeitsplatz und am Abend nach Hause zu kommen. Seiner Arbeit als Koch kann er daher - wenn auch mit gewissen Unannehmlichkeiten - auch ohne Führerausweis nachgehen. Daher trifft seine Behauptung, für die Ausübung seines Berufes wäre er dringend auf seinen Führerausweis angewiesen, nicht zu.
4.2.2 Dennoch sei zugestanden, dass die Nutzung der Zimmerstunde durch den Ausweisentzug erschwert wird. Wollte man die Zimmerstunde von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht als freie Zeit, sondern als zur Erholung dienende Teil seiner Arbeitstätigkeit betrachten, wäre dennoch festzustellen, dass die Berufsausübung keinesfalls verunmöglicht würde bzw. er für die Ausübung seines Berufes nicht dringend auf seinen Führerausweis angewiesen wäre. Ohnehin ist ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines jeden Führerausweisentzugs und ist hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c S. 24 f.).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist der Weg nach Hause und der Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl machbar. Gemäss googlemaps.com (öffentliche Verkehrsmittel, […] […]hotel bis […] […]strasse […]) wäre der Beschwerdeführer mit Arbeitsende um 15.28 Uhr zu Hause und müsste um 17.08 Uhr wieder los, damit er pünktlich seine Arbeit um 18.00 Uhr beginnen könnte (jeweils mit Gehstrecken). Damit wird die von ihm vorgebrachte Zeitspanne zum Ausruhen von (mindestens) zwei Stunden nur unwesentlich tangiert. Mit Hilfsmitteln wie z.B. einem mobilen Trottinett können zusätzliche Zeitgewinne realisiert werden. Dies gilt auch für die Heimreise in den Abendstunden. Die angestrebte Erholung zu Hause während der Zimmerstunde ist daher mit dem Zug in ähnlichem Ausmass ebenso möglich wie bei der Fahrt mit dem Auto. Die Benützung des öffentlichen Verkehrs ist daher nicht nur möglich, sondern durchaus zumutbar.
4.2.3 Für die eigentliche Berufsausübung braucht der Beschwerdeführer keinen Führerausweis. Zudem ist sein automobilistischer Leumund durch mehrere langdauernde Ausweisentzüge erheblich getrübt. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers legt offenkundig dar, dass die bisherigen Sanktionen ihren Zweck nicht erfüllten. Daher erweist sich der von der MFK als gerechtfertigt erachtete Führerausweisentzug von zwei Monaten als verhältnismässig.
4.2.4 Gemäss Hinweis der Vorinstanz steht es dem Beschwerdeführer offen, die Entzugsdauer von zwei Monaten durch den Besuch des bfu-Kurses «Kurve Warnungsentzug» um einen Monat zu reduzieren und somit auf das gesetzliche Minimum.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist keine zu sprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann