Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 17. Dezember 2024                    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist italienische Staatsangehörige und wurde im Jahr 1965 in der Schweiz geboren. Seit wann die Beschwerdeführerin im Besitze einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist, konnte gestützt auf die Akten nicht eruiert werden.

 

2. Mit Schreiben vom 7. August 2004 ermahnte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Straffälligkeit.

 

3. Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2023 letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ersuchte und das Migrationsamt darauffolgend diverse Abklärungen tätigte, gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2024 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz. Innert Frist sowie nach gewährter Nachfrist ging seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ein.

 

4. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und wies sie unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aus der Schweiz weg. Nachdem die Beschwerdeführerin die Verfügung bei der Post nicht abgeholt hatte, galt die eingeschriebene Postsendung aufgrund der Zustellfiktion am 4. Juli 2024 als zugestellt.

 

5. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am Montag, 15. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um Aufhebung der Verfügung, eventualiter um Rückstufung. Ferner wurde um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Marcel Buttliger ersucht.

 

6. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

7. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG und Art. 12 FZA).

 

2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.1).

 

2.3 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1; 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

 

2.4 Gemäss Art. 7 lit. c FZA i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Personen, die sich auf das Verbleiberecht berufen können, behalten damit ihre erworbenen Rechte als Arbeitnehmerinnen resp. Arbeitnehmer gemäss FZA, obschon sie den Arbeitnehmerstatuts nicht mehr für sich in Anspruch nehmen können. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht für den «Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat». Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt damit u.a. eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1034/2016 vom 13. November 2017). Demgegenüber kann das Verbleiberecht nicht gewährt werden, wenn der EU-Staatsangehörige zum Zeitpunkt des Ereignisses, das die Geltendmachung des Verbleiberechts erlaubt, nicht mehr über die Arbeitnehmereigenschaft verfügte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2017 vom 5. März 2018).

 

2.5 Eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, hat nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen und sie überdies krankenversichert ist. Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der ausreichenden finanziellen Mittel ergeben sich weder aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA noch aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 180 vom 13. Juli 1990 S. 26). Das Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH für die Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA, dass die Bedingung ausreichender finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt werden könne, dass der Betroffene selber über solche Mittel verfügen müsse bzw. diese auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten, gefolgt (vgl. ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.2). Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA).

 

2.6 Der Widerruf von EU/EFTA-Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt. Sofern das FZA keine abweichenden oder günstigeren Bestimmungen enthält, kann die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA unter den Voraussetzungen von Art. 63 AIG widerrufen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VFP, SR 142.203], Urteil des Bundesgerichts 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3). Dasselbe ergibt sich auch aus Art. 24 VFP, wobei zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten sind. Gemäss dieser Bestimmung dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4.2).

 

2.7 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichen Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs.1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Leistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1).

 

2.8 Des Weiteren kann die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.1.1). Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19; 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.). Sogar das Bestehen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.2). Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist die Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 E. 2.2). Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn bestehende Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft werden (vgl. vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 f.; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).

 

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht vor, dass sie trotz ihrer Suchterkrankung (Drogen und Alkohol) sowie gesundheitlichen Einschränkungen mehrfach versucht habe, in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Sie hätte schon lange ein IV-Gesuch stellen müssen, sei dazu aber zu stolz gewesen. Derzeit bereite sie ein IV-Gesuch vor. Weil die aktuell bestehende Drogenabhängigkeit ausgewiesen sei, ergebe sich ein Verbleiberecht nach Art. 7c (recte: lit. c) i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA. Sozialhilfe habe sie aufgrund der Kinderbetreuung bezogen. Die langjährige Freiheitsstrafe sei vor 34 Jahren ausgesprochen worden. Die Verurteilung aufgrund der fehlenden Deklaration ihrer Erwerbseinnahmen sei auf ihre Überforderung zurückzuführen und sei nicht in deliktischer Absicht erfolgt. Der Widerrufsgrund sei deshalb nicht erfüllt. Sie habe keine erheblichen Integrationsdefizite, weil sie es nur nicht schaffe am Wirtschaftsleben teilzunehmen und von den Drogen freizukommen. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz geboren worden und lebe seit 59 Jahren hier, weshalb ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz einem öffentlichen Interesse vorgehe. In Italien habe sie keine Verwandten mehr. Eine blosse Verwarnung oder Rückstufung sei ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin nun verstanden habe, was ihr drohe.

 

3.2. Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin angesichts des jahrzehntelangen Sozialhilfebezugs die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA jemals erlangt habe. Angesichts des Klientenkontoauszugs, wonach die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2009 lediglich ein Monatseinkommen von CHF 257.60 erzielt habe, bestünde angesichts ihrer fehlenden Erwerbsbemühungen keine ernsthaften Aussichten, dass sie in absehbarer Zeit eine neue Arbeit finden werde. Weil die Beschwerdeführerin über 20 Jahren ununterbrochen Sozialhilfe beziehe, verfüge sie nachweislich nicht über ausreichend finanzielle Mittel für einen Aufenthalt als Nichterwerbstätige. Auf ein Verbleiberecht nach Art. 7 lit. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA könne sie sich nicht berufen, indem sie nicht dargelegt habe, ob sie seit Inkrafttreten des FZA jemals die Arbeitnehmereigenschaft erlangt habe. Auf Seiten der Beschwerdeführerin läge nachweislich keine Arbeitsunfähigkeit vor, weil die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren am 8. Juli 2014 abgewiesen habe. Eine aktuell bestehende Drogenabhängigkeit sei nicht ausgewiesen. Neben der Sozialhilfe habe sich die Beschwerdeführerin verschuldet und sie sei straffällig geworden. Obschon die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren worden sei, stimme ihre Integration nicht mit dem sehr langen hiesigen Aufenthalt überein. In der Schweiz würden ihre erwachsenen Söhne leben, wobei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht auszumachen sei.

 

4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2003 und somit seit mehr als 21 Jahren Sozialhilfe bezieht, wobei die Sozialhilfeunterstützung weiterhin andauert. Dadurch entstand bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids ein Negativsaldo in Höhe von CHF 391'584.85. Die Beschwerdeführerin absolvierte zwar eine Lehre als Coiffeuse. Danach konnte sie im hiesigen Arbeitsmarkt nicht Fuss fassen, zumal sie - zumindest im Kanton Solothurn - seit dem Jahr 2003 Sozialhilfe bezieht und ab dem Jahr 2011 leidglich sporadisch einer Erwerbstätigkeit im Stundenlohn nachging (AS 246 ff.). Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von Februar bis Juli 2024 sowie des Lohnausweises aus dem Jahr 2023 arbeitet die Beschwerdeführerin bei der [...] in [...], wobei sie im Jahr 2023 einen Jahreslohn von netto CHF 542.00, d.h. einen monatlichen Nettolohn von CHF 45.15 erzielte. Ein solches Erwerbseinkommen kann mitnichten zu einer Ablösung von Sozialhilfe führen und zeigt, dass die Beschwerdeführerin kaum dazu bereit ist, sich wirtschaftlich zu integrieren und ihren Lebensbedarf eigenständig bestreiten zu wollen. Weshalb die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar bis Juli 2024 durchschnittlich nur rund 2 ½ Stunden pro Monat gearbeitet hat, erklärt sie nicht. Gemäss IV-Entscheid vom 8. Juli 2014 kann die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 80% nachgehen, was sie somit nicht ausschöpft. Angesichts der langen Arbeitslosigkeit und der nur zaghaften Bemühungen ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist nicht ersichtlich, wie nun - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - eine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgen soll. Auch trotz der aktuellen Erwerbstätigkeit erfüllt die Beschwerdeführerin keine Arbeitnehmereigenschaft, zumal sie durchschnittlich bloss 2 ½ Stunden pro Monat arbeitet und im Vorjahr einen Jahreslohn von netto CHF 542.00 erzielte. Zwar kommt es bei der Arbeitnehmereigenschaft weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität, noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in ihrer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4). Die Arbeitnehmereigenschaft nach FZA hält die Beschwerdeführerin durch ihre aktuelle Erwerbstätigkeit nicht inne. Weiter ist durch den Sozialhilfebezug offensichtlich, dass sie über keine ausreichenden finanziellen Mittel für einen Aufenthalt als Nichterwerbstätige verfügt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie durch ihre Drogen- und Alkoholsucht ein Verbleiberecht nach Art. 7 lit. c FZA i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA innehaben soll, zielen ins Leere. Die Drogenabhängigkeit durch den Heroinkonsum wurde letztmals im Jahr 2022 attestiert (AS 337-339). Gemäss einem aktuellen Arztzeugnis leidet die Beschwerdeführerin an einer Alkoholkrankheit (AS 334-336). Ob aktuell ein Gesuch bei der IV hängig ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen; auch hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht dann, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden. Die unselbständige Erwerbstätigkeit muss gerade infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Bei der Drogen- und Alkoholsucht handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Suchtkrankheit kein Verbleiberecht aus Art. 7 lit. c FAZ ableiten kann. Gestützt auf die obgenannten Ausführungen hat die Beschwerdeführerin somit kein Verbleiberecht nach FZA.

 

4.2 Da der Beschwerdeführerin somit kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz zukommt, steht Art. 5 Anhang I FZA einem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nicht entgegen. Durch den ununterbrochenen Sozialhilfebezug während über 20 Jahren, wodurch ein Negativsaldo von mindestens CHF 391'584.85 entstanden ist, erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG. Ihr Sozialhilfebezug gilt nämlich als erheblich und dauerhaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1). Mit ihrer Erwerbstätigkeit bei der […], wo sie durchschnittlich 2 ½ Stunden pro Monat arbeitet und dadurch im Jahr 2023 einen monatlichen Nettolohn von CHF 45.15 erzielte, kann die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten. Dass sie sich nach jahrzehntelanger Arbeitsuntätigkeit, resp. sporadischer Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe ablösen kann, erscheint äusserst unwahrscheinlich, zumal sie ihre attestierte Erwerbsfähigkeit von 80% nicht ausschöpft und bis anhin kein erneutes Verfahren bei der IV eröffnet wurde. Ob sie denn auch realistische Chancen auf eine IV-Rente hat, ist nicht erstellt, zumal bereits ein IV-Gesuch abschlägig behandelt wurde.

 

Ob der Beschwerdeführerin auch die zwei über 20 Jahre zurückliegenden Freiheitsstrafen heute noch vorgeworfen werden können und sie den Widerrufsgrund des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, kann letztlich offenbleiben. Feststeht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin auch danach immer wieder delinquiert hat und mehrmals zu Geldstrafen und einer Vielzahl von Bussen verurteilt werden musste, was zeigt, dass sie nicht gewillt oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem hat die Beschwerdeführerin trotz der seit nun 21 Jahren andauernden sozialhilferechtlichen Unterstützung Schulden von insgesamt CHF 74'814.09 (AS 293-296) angehäuft, wobei bis anhin keine Bemühungen zur Schuldensanierung ersichtlich sind. Der Beschwerdeführerin ist qualifiziert vorzuwerfen, dass sie sich trotz Sozialhilfe verschuldet hat.

 

5.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (vgl. Urteil 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse der betroffenen Person am Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 135 I 143 E. 2.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Eine Verwarnung ermöglicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen. Sie greift in die Rechtsstellung der betroffenen Person ein; sie schwächt deren Anwesenheitsrecht, da sie bei späteren ausländerrechtlichen Entscheiden mitberücksichtigt werden kann (Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. von Art. 62 und 63 AIG). Eine Verwarnung muss zwar einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen. Die bundesgerichtliche Praxis tendiert allerdings dahin, bei einem langfristigen Aufenthalt und wenn es nicht um schwere Delinquenz geht, eher zu verlangen, dass der Ausländer vorab verwarnt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C 283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Indessen kann auch in diesen Fällen - je nach Höhe des öffentlichen Interesses - auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2018 vom 11. März 2019, E. 3.4.1 mit Hinweisen). Eine Verwarnung ist dann als mildere Massnahme angezeigt, wenn die Interessenabwägung den Bewilligungsentzug als unverhältnismässig erscheinen lässt (Art. 96 Abs. 2 AIG; Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2).

 

5.2 Wie obgenannt ausgeführt hat die Beschwerdeführerin kein Verbleiberecht nach FZA. Des Weiteren erfüllt sie mindestens einen Widerrufsgrund. Der Beschwerdeführerin war zumindest seit dem Schreiben vom 20. November 2023 (AS 183-184) bewusst, dass ihre finanzielle Situation, insbesondere ihr Sozialhilfebezug migrationsrechtlich ein Thema war, wobei sie spätestens nach Gewährung des rechtlichen Gehörs um die möglichen Folgen ihres Sozialhilfebezugs wusste. Trotzdem hat sich ihre soziale oder wirtschaftliche Situation nicht massgeblich verändert, indem sie sich bis anhin nicht hinreichend bemühte, sich (durch Anhängigmachen eines IV-Verfahrens) von der Sozialhilfe zu lösen bzw. eine Schuldensanierung zu initiieren. Nichtsdestotrotz ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren und hält sich deshalb seit rund 60 Jahren hierzulande auf. In einem anderen Land wie bspw. Italien war sie nie wohnhaft. Sie hat in der Schweiz die Schule besucht, eine Lehre gemacht und eine Familie gegründet. Bis anhin wurde die Beschwerdeführerin nicht formell verwarnt, sondern die Niederlassungsbewilligung wurde ihr nach einem bald 60-jährigen Aufenthalt in der Schweiz entzogen. Eine Verwarnung muss zwar nicht immer einem Bewilligungswiderruf vorangehen und es kann nicht angehen, dass die Behörde verpflichtet ist, jeden im Lande weilenden Ausländer ständig (zu) beaufsichtigen und ihn zurechtzuweisen, wenn sein Verhalten sich der Grenze des Zulässigen nähert (vgl. Schindler Benjamin, in: Caroni Martina/Gächter Thomas/Thurnherr Daniela [Hrsg.], zu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N 19). Allerdings ist insbesondere bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die Person verwarnt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011, E. 2.3). Das Verhalten der Beschwerdeführerin erfordert klar ausländerrechtliche Konsequenzen. Eine Wegweisung ist angesichts des langen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin jedoch (noch) nicht verhältnismässig, wohingegen eine Verwarnung klar angemessen und verhältnismässig erscheint. Es ist anzunehmen, dass eine Verwarnung die erforderliche und angemessene Wirkung hat, der Beschwerdeführerin eindrücklich aufzuzeigen, dass sie ihr Verhalten nachhaltig ändern muss, ansonsten sie bei einer fehlenden Verbesserung der Situation aus der Schweiz weggewiesen wird.

 

6. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Die Verfügung des DDI vom 26. Juni 2024 ist aufzuheben und das Migrationsamt ist anzuweisen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG formell zu verwarnen. Sie ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sie keine Anstrengungen nachweist, sich von der Sozialhilfe abzulösen, weiterhin Schulden anhäuft oder straffällig wird.

 

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 von der Staatskasse zu tragen.

 

8. Zudem hat der Staat Solothurn die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu entschädigen. Rechtsanwalt Marcel Buttliger macht einen Aufwand von total 10.80 Stunden geltend. Aufgrund des Obsiegens ist die Stunde mit CHF 250.00 abzugelten. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Eine Auslagenpauschale kennt das kantonale Gesetz zwar nicht. Nichtsdestotrotz wird die Pauschale bei 3 % belassen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Marcel Buttliger beläuft sich demnach auf CHF 3'006.25 (10.80 Stunden x CHF 250.00 plus Auslagen CHF 81.00 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 26. Juni 2024 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2.    Das Migrationsamt wird angewiesen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ zu verlängern.

3.    A.___ wird verwarnt. Sie wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sie sich nicht um Ablösung von der Sozialhilfe bemüht, weiterhin Schulden anhäuft oder straffällig wird.

4.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

5.    Der Kanton Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, eine Parteientschädigung von CHF 3'006.25 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann