Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 24. Oktober 2024    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.    Soziale Dienste der Stadt Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe

 


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird von den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn (SDSS) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 kürzten die SDSS der Beschwerdeführerin die Unterstützung rückwirkend per 1. Mai 2023. Zudem forderte die SDSS die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe im Umfang von CHF 4'546.70 zurück.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2023 beim Departement des Innern (DDI) Beschwerde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das DDI mit Beschwerdeentscheid vom 9. Juli 2024 die Verfügung des SDSS vom 1. Dezember 2023 auf. Die Angelegenheit betreffend die hälftige Teilung der Mietkosten ab Mai 2023, die Kürzung der Mietkosten ab Oktober 2023 sowie die Rückerstattung wurde zur Neubeurteilung an die SDSS zurückgewiesen. Die Beschwerde betreffend den «WG-Abzug» von 10% ab 1. Mai 2023 wurde abgewiesen.

 

3. Die Beschwerdeführerin erhob am 11. Juli 2024 gegen den Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und brachte mit Eingabe vom 8. August 2024 ergänzend vor, dass [...] erst am 17. Oktober 2023 bei ihr eingezogen sei.

 

4. Mit Stellungnahmen vom 29. August sowie 6. September 2024 beantragten das DDI sowie die SDSS die Abweisung der Beschwerde.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Indem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2024 vorbringt, ihr sei kein Betrag in Rechnung zu stellen, welchen sie von [...] nicht erhalten habe, beanstandet sie sinngemäss die hälftige Anrechnung der Mietkosten durch die SDSS sowie die Rückerstattung. Da das DDI diese Beschwerde bereits guthiess, ist darauf nicht einzutreten. Betreffend den Abzug für die Zweck-Wohngemeinschaft (WG) von 10 % ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss § 152 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz (SKOS-Richtlinien). Unter den Begriff der Zweck-WG fallen Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und dadurch verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet- und TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung), so dass der entsprechende Grundbedarf um 10 % reduziert zur Anwendung gelangt (SKOS-Richtlinien C.3.2. Abs. 2).

 

2.2 Nach § 17 SG sind die gesuchstellenden und leistungsbeziehenden Personen insbesondere verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen der Säumnis zu tragen. Diese bestehen in erster Linie darin, dass die Behörden ihren Entscheid aufgrund der Akten und - soweit dies nicht möglich ist - nach freiem Ermessen trifft (vgl. Sozialhilfehandbuch Kanton Solothurn, Kapitel Sachverhaltsabklärungen, Ziff. 1.2).

 

2.3 Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an der Beweislastverteilung. Auch im öffentlichen Recht gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jede Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die Regel stellt das Beweismass der vollen Überzeugung dar. Dieser sogenannte strikte oder Vollbeweis gilt dann als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Genügend ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Beim Beweis über das Nichtvorhandensein eines strittigen Sachumstandes bestehen allerdings gewisse Beweiserleichterungen. Sofern der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann, da aufgrund einer Beweisnot ein strikter Beweis nicht möglich oder unzumutbar ist, gilt - im Sinne einer Ausnahme - das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Behörde kann diesfalls auf diejenigen Sachverhaltsdarstellung abstellen, welche als die Wahrscheinlichste aller Möglichkeiten zu gelten hat. Es genügt, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Es kann hierbei von einem groben Richtwert einer mindestens 75%igen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (vgl. Patrick L. Krauskopf/Markus Wyssling, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2023, N §97 ff. zu Art. 12 VwVG).

 

3.1 Streitig ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin durch den Zuzug von [...] eine Zweck-WG begründet hat.

 

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sich [...] erst seit dem 17. Oktober 2023 in ihrer Wohnung aufhalte. Er habe vorher keine Miete bezahlen müssen, weil er die Wohnung nicht benutzt habe. Dies sei ihre Vereinbarung gewesen, währenddessen er auf die Aufenthaltsbewilligung gewartet habe.

 

3.3 Das DDI bringt vor, gemäss den Einwohnerdiensten Solothurn habe [...] seinen Zuzug rückwirkend per 1. Mai 2023 gemeldet. Auf seinem Arbeitsvertrag sei der 8. Mai 2023 als Arbeitsbeginn angegeben gewesen, die Aufenthaltsbewilligung des Migrationsamtes sei ihm ab dem 1. Mai 2023 ausgestellt worden. Die Bestätigung der Verwaltung, dass [...] in der Wohnung der Beschwerdeführerin wohnen dürfe, datiere vom 8. Mai 2023. Die Beschwerdeführerin meine hingegen, [...] wohne erst seit November 2023 bei ihr. Die SDSS sei der Untersuchungspflicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe keine entgegengesetzten Belege (Kontoauszüge, Foto, Bestätigung von [...], Arbeitsvertrag, etc.) eingereicht. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass bereits ab Mai 2023 eine Zweck-WG bestanden habe und der Grundbedarf entsprechend ab diesem Zeitpunkt um 10 % zu kürzen ist.

 

4. Die Beschwerdeführerin argumentiert vor Verwaltungsgericht, dies sei erst ab dem 17. Oktober 2023 der Fall gewesen. Ihre Behauptungen kann sie jedoch nicht belegen, was unter der Mitwirkungspflicht sowie unter der Beweislast nach Art. 8 ZGB entsprechend nicht zu ihren Gunsten ausfällt. Gestützt auf die Akten ist höchstwahrscheinlich, dass [...] bereits per Mai 2023 in die Wohnung der Beschwerdeführerin zog, zumal gewichtige Indizien für diese Annahme vorliegen. So hat sich [...] Mitte Oktober 2023 rückwirkend per 1. Mai 2023 an die Adresse der Beschwerdeführerin angemeldet (AS 1). Falls dieser somit effektiv erst im Oktober 2023 zugezogen wäre, erschliesst sich die rückwirkende Anmeldung nicht. Auch erschliesst sich mit der Behauptung des Zuzuges per 17. Oktober 2023 nicht, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 6. November 2023 angab, [...] sei erst seit 1. November 2023 offiziell Mitglied ihres Haushaltes (AS 9). Dokumente, welche den Zuzug von [...] per 17. Oktober resp. 1. November 2023 belegen, reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Den Zuzug einer Person ansatzweise zu beweisen, liegt im Bereich des Möglichen, zumal die Beschwerdeführerin zumindest ein Schreiben von [...], Belege von Mietzahlungen sowie eine Abmeldungsbestätigung des vormaligen Wohnortes von [...] hätte ins Recht legen können. Auch die Wohnbestätigung der Verwaltung vom 8. Mai 2023 deutet auf einen Einzug per Mai 2023 und nicht per Oktober resp. November 2023 hin (AS 8). Zudem lag gemäss einer E-Mail vom 8. November 2023 dem SDSS ein Arbeitsvertrag von [...] mit Arbeitsbeginn am 8. Mai 2023 vor, sowie wurde dessen Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer ab dem 1. Mai 2023 ausgestellt (AS 7). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 legt die Beschwerdeführerin zwar dar, dass sie von [...] erst dann Miete erhielt, nachdem er die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte. Diese hatte er jedoch bereits seit dem 1. Mai 2023, wodurch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht schlüssig und als Schutzbehauptung zu werten ist. Es spielt denn auch für eine Zweck-WG keine Rolle, ab wann die Beschwerdeführerin effektiv den Mietzins von [...] erhalten hat. Die SDSS kam der Untersuchungspflicht nach § 14 VRG nach, indem sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Stadt Solothurn Informationen zum Zuzug von [...] einholte. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 1 VRG auch nicht vor Verwaltungsgericht nach. Wie obgenannt erwähnt kann der Zuzug von [...] durch einfache Mittel, so durch eine Abmeldebestätigung des vorherigen Wohnortes von [...], durch Bankunterlagen bzgl. der Mietzahlung, Bestätigung des Arbeitgebers betreffend den effektiven Arbeitsbeginn oder durch ein Schreiben von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, welche das Zimmer angeblich aufgrund der Betreuung nach der Operation der Beschwerdeführerin bewohnt haben sollen, bewiesen werden. Da solche Unterlagen weiterhin nicht ins Recht gelegt wurden, kann anhand der Akten und gestützt auf die Beweiswürdigung nach Art. 8 ZGB davon ausgegangen werden, dass [...] seit dem 1. Mai 2023 bei der Beschwerdeführerin wohnt und dadurch eine Zweck-WG besteht. Dementsprechend konnte der sozialhilferechtliche Grundbedarf rückwirkend um 10 % gekürzt werden.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law