Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 17. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,     

2.    Gemeinderat C.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Verkehrsmassnahme


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 25. Mai 2023 stellten D.___ (Kantonspolizei Solothurn, KAPO) und E.___ (Amt für Verkehr und Tiefbau, AVT) bei einem Augenschein an der F.___strasse [...] in C.___ gemeinsam mit A.___ (Eigentümerin der Liegenschaft) fest, dass aus der Ausfahrt nicht ausgefahren werden kann, wenn gegenüber ein oder mehrere Autos parkiert sind. Die Aktennotiz des entsprechenden Augenscheins hält unter anderem fest, dass die Gemeinde zuständig für die Markierung einer Parkverbotslinie gegenüber der Ausfahrt von A.___ sei. Die Länge dieser Parkverbotslinie müsse durch die Gemeinde mittels Fahrversuchen aus dem Grundstück eruiert werden. Die Massnahme sei umgehend umzusetzen.

 

2. Mit Brief vom 28. August 2023 stellte E.___ vom AVT gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, dass es sich grundsätzlich um eine Angelegenheit zwischen der Gemeinde G.___ und A.___ handle. Er habe versucht zwischen beiden Seiten zu vermitteln und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Sein Angebot sei aus freien Stücken geschehen. Um die Gesamtsituation abschliessend beurteilen zu können, wäre ein Augenschein vor Ort mit allen Manövern notwendig gewesen, ein solcher sei von A.___ abgelehnt worden.

 

3. Mit Einsprache nach Art. 106 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) vom 7. September 2023 beantragte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann, es sei eine Parkverbotslinie auf der F.___strasse in C.___ entlang des Grundstücks GB C.___ Nr.[...] ab Privateinfahrt von GB Nr.[...] bis zur Garagenausfahrt aus GB  Nr. [...] auf einer Länge von 15 Metern zu markieren.

 

4. Mit Stellungnahme vom 20. November 2023 beantragte der Gemeinderat C.___, die Einsprache sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

5. Am 27. Februar 2024 fand eine vom AVT organisierte «Beschwerdeverhandlung» statt. Anlässlich dieser wurde zwar der Handlungsbedarf allerseits erkannt, jedoch konnten sich die Parteien nicht einigen.

 

6. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 hiess das Bau- und Justizdepartement (BJD) die Einsprache insofern gut, als der Gemeinderat C.___ dazu verpflichtet wurde, innert einem Jahr ab Rechtskraft Massnahmen zu erlassen, die die Parkierung insbesondere auf der F.___strasse regeln, und diese – soweit erforderlich – dem BJD zur Genehmigung vorzulegen und zu publizieren.

 

7. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann, mit Beschwerde vom 19. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

 

1.    Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei eine Parkverbotslinie auf der F.___strasse in C.___ entlang des Grundstücks GB Nr. [...] ab Privateinfahrt von GB C.___ Nr. [...] bis zur Garagenausfahrt aus GB C.___ Nr. [...] auf einer Länge von ca. 15 Metern (vgl. beiliegender Plan in Beilage 2) zu markieren.

2.    Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 4. Juli 2024 zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.

 

8. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 verzichtete das BJD vorerst auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten und auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. Das BJD beantragte die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

 

9. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 beantragte der Gemeinderat C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner), es sei die Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 aufzuheben und festzustellen, dass keine Parkverbotslinie zu markieren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung der Verfügung des BJD zu einem neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. auf die Parteientschädigung.

 

10. Mit Eingaben vom 5. bzw. 10. September 2024 reichten die Beschwerdeführerin und das BJD ihre Bemerkungen zur Stellungnahme ein und hielten sinngemäss an ihren Anträgen fest.

 

11. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024, wonach der Gemeinderat C.___ dazu verpflichtet wurde, innert einem Jahr ab Rechtskraft Verkehrsmassnahmen zu erlassen, schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb die Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]). Es wurde den Anträgen der Beschwerdeführerin lediglich dahingehend entsprochen, als durch den Gemeinderat Verkehrsmassnahmen erlassen werden müssen. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert , als sie ohne weiteren Zeitverlust die Markierung einer Parkverbotslinie beantragte, die angefochtene Verfügung aber den Erlass geeigneter Massnahmen innert Jahresfrist vorsah und deshalb unter Berücksichtigung allfälliger Rechtsmittelverfahren von einem ungewissen Zeithorizont auszugehen ist. Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 26. August 2024 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf die Anträge des Beschwerdegegners ist insofern nicht einzutreten, als sie über die Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung hinausgehen. Es geht nicht an, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen liess, nur um in der Stellungnahme zur Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verlangen. Er hat diese akzeptiert, da er innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen keine Beschwerde erhoben hat (Art. 326 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. § 58 Abs. 1 VRG, § 68 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner kann somit nur die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 beantragen.

 

2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a SSV ist die Einsprache zulässig gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. h der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (SVV, BGS 733.11) ist das BJD für die Behandlung von Einsprachen nach Art. 106 SSV zuständig. Zudem führt das BJD die Aufsicht über die Strassensignalisation im Sinne von Art. 105 SSV und Art. 104 Abs. 2 SSV (§ 5 Abs. 1 lit. i).

 

Nach Art. 104 SSV ist für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen die Behörde zuständig (als Behörde gemäss SSV gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, Anbringung und Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist [Art. 1 Abs. 2 lit. c SSV]). Vorbehalten bleibt die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG).

 

Gemäss § 10 Abs. 1 SVV werden Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das Bau- und Justizdepartement, für Gemeindestrassen und andere öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen. Die von den Gemeinden erlassenen Verkehrsmassnahmen sind nach Veröffentlichung im Publikationsorgan der Gemeinde dem BJD zur Genehmigung vorzulegen (§ 10 Abs. 2 SVV).

 

2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt gestützt auf Art. 106 Abs. 1 lit. a SSV, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und gegenüber ihrem Grundstück sei eine Parkverbotslinie zu markieren. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es (zumindest ohne aufwendige Manöver) nicht möglich ist, aus der Garagenausfahrt auszufahren, wenn auf der gegenüberliegenden Strassenseite Fahrzeuge parkiert sind. Es besteht unbestrittenermassen Handlungsbedarf (vgl. Protokoll «Beschwerdeverhandlung» vom 28. Februar 2024).

 

3.1 Einerseits rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz unberechtigterweise den Streitgegenstand überschritten habe. Im vorinstanzlichen Verfahren sei lediglich die Zufahrt der Beschwerdeführerin Gegenstand gewesen. Die Vorinstanz habe aber die Situation der gesamten F.___strasse im Hinblick auf eine Gesamtlösung in ihre Verfügung miteinbezogen, ohne der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei vorliegend nicht möglich, weil das Verwaltungsgericht keine umfassende Kognition habe und die Beschwerdeführerin eine Instanz verlöre.

 

3.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Abklärung der Gesamtsituation auf der F.___strasse mehrfach und seit Jahren Thema war. So wurde in der Aktennotiz des AVT vom 25. Mai 2023 (welche von der Beschwerdeführerin selbst eingereicht wurde) festgehalten, dass die Gemeinde darum besorgt zu sein habe, «dass sämtliche Anwohner der F.___strasse die Sichtzonen bei ihren Ein-/Ausfahrten schaffen. Bei ähnlichen Fällen und in Einlenkern kann ebenfalls von der Gemeinde eine Parkverbotslinie 6.22 markiert werden». Zudem verwies der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 20. November 2023 (Ziff. 8) selbst darauf, dass Signale und Markierungen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden dürften. Sie seien «besonders auf demselben Strassenzug einheitlich anzubringen». Es brauche eine Beurteilung der Gesamtsituation. Folglich kann nicht davon gesprochen werden, dass die Regelung der gesamten Parkierungssituation auf der F.___strasse nie ein Thema gewesen sei. Die Parteien hatten genügend Gelegenheiten, sich hierzu zu äussern und nahmen diese teilweise auch wahr.

 

Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, ist nicht erkennbar, welcher Nachteil für sie entstehen würde. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

 

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht volle Kognition, da das BJD als erste und einzige Instanz verfügt hat (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin verliert im Übrigen auch nicht eine Instanz, da der Beschwerdegegner gemäss Verfügung des BJD Verkehrsmassnahmen für die gesamte F.___strasse zu erlassen hat. Sollte dieser zu einer aus Sicht der Beschwerdeführerin unbefriedigenden Lösung gelangen, hätte sie noch immer die Möglichkeit, die Sache vom BJD und anschliessend wiederum durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

 

4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gemeinde verfüge über kein Ermessen darüber, welche Verkehrsmassnahmen zu ergreifen seien.

 

4.2 Bei der F.___strasse in G.___ handelt es sich um eine Gemeindestrasse, weshalb Verkehrsmassnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2-5 SVG vom Einwohnergemeinderat erlassen werden. Die Entscheidung, wie bei der F.___strasse das Parkieren geregelt wird, liegt folglich im Ermessen des Einwohnergemeinderats unter Aufsicht des BJD (vgl. E. 2.1). Zwar müssen die Regelungen nach § 10 Abs. 2 SSV vom BJD genehmigt werden, grundsätzlich kann aber der Einwohnergemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbständig entscheiden, wie das Parkieren in der F.___strasse geregelt sein soll. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Wahl der Massnahmen im Ermessen der Gemeinde liege, ist nicht zu beanstanden.

 

5.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine unhaltbare, willkürliche Beweiswürdigung und sieht darin eine Verletzung von Art. 9 BV. Die Vorinstanz weiche ohne eingehende Begründung von der Einschätzung der Fachstelle Verkehrssicherheit ab, wonach eine Parkverbotslinie auf der gegenüberliegenden Seite der Ausfahrt der Beschwerdeführerin eine geeignete Massnahme darstelle.

 

5.2 Die Vorinstanz wich in ihrer Verfügung nicht von der Einschätzung der Fachstelle Verkehrssicherheit ab. Sie stellte in Ziff. 6 fest, dass bei der Ausfahrt der Beschwerdeführerin Handlungsbedarf bestehe. Wie in E. 3.2 ausgeführt, hielt die Fachstelle Verkehrssicherheit fest, dass bei ähnlichen Fällen und in Einlenkern ebenfalls von der Gemeinde eine Parkverbotslinie 6.22 markiert werden kann (Aktennotiz AVT vom 25. Mai 2023). So führte auch die Vorinstanz in Ziff. 7 aus, dass eine Parkverbotslinie ein probates Mittel darstelle und geeignet sei, den Zugang der Ein- und Ausfahrt des Grundstücks der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Sie ordnete sie nicht an, weil die Gesamtsituation bewertet werden müsse. Nach den Ausführungen in E. 3.2 ist an dieser Vorgehensweise grundsätzlich nichts auszusetzen. Gemäss Art. 101 Abs. 3 SSV dürfen Signale oder Markierungen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden. Sie sind, besonders auf demselben Strassenzug, einheitlich anzubringen. Daher ergibt es Sinn, die Gesamtsituation der F.___strasse abzuklären, da es sich vorliegend um eine sehr schmale Quartierstrasse mit verschiedenen, engen Einfahrten handelt, was anhand von Google Maps gut zu erkennen ist. Die Einfahrt der Beschwerdeführerin ist jedoch die einzige in der Strasse, welche zur Liegenschaft hin stark abgeschrägt ist und in eine tiefer liegende Garage führt, ohne über in irgendeiner Form erweiterte Manövrierfläche auf dem eigenen Grundstück zu verfügen, was das Ein- und Ausfahren weiter erschwert. Die Markierung einer Parkverbotslinie vor dem gegenüberliegenden Grundstück stellt ein probates Mittel dar, um dieser Situation gerecht zu werden. Die ausserordentliche Anordnung einer Parkverbotslinie lässt sich zudem damit rechtfertigen, dass von allen Parteien der Handlungsbedarf, damit die Beschwerdeführerin ungehindert aus ihrer Ausfahrt ausfahren kann, erkannt wurde (vgl. Aktennotiz AVT vom 25. Mai 2023, Schreiben AVT vom 28. August 2023, Protokoll «Beschwerdeverhandlung» vom 28. Februar 2024) und die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren für eine Lösung kämpft. Auch die Gemeinde hat Handlungsbedarf erkannt und verschiedene Abklärungen eingeleitet. An der Gemeindeversammlung vom 22. Oktober 2020 präsentierte die Gemeinde drei Möglichkeiten (markierte Parkfelder, Parkverbot auf der gesamten Strasse, keine Massnahmen ergreifen) zur Lösung der Parkierungssituation auf der F.___strasse. Mit klarer Mehrheit stimmte die Gemeindeversammlung für die Option, nichts zu tun. An der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2022 wurde ein Postulat der Beschwerdeführerin zur Lösung der Parkierungssituation als nicht erheblich erklärt. Damit betrachtete die Gemeinde die Sache als erledigt, obwohl sie selbst noch im Planungsbericht der Ortsplanungsrevision erwähnt, man habe eine Lösung mittels Strassenmarkierung gefunden. Eine solche ist jedoch offensichtlich weder erfolgt noch geplant, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzeigt.

Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich bei der F.___strasse um den Schulweg vieler Schüler (Primar- und Sekundarschule) handelt, welche die Strasse täglich mit dem Velo, Mofa oder zu Fuss bewältigen. Schon nur deshalb muss die Gemeinde an einer Gesamtlösung interessiert sein und darf den Status Quo nicht als akzeptable Lösung betrachten. Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Kompetenzen und Pflichten die Situation in der F.___strasse zu planen. Die Gemeinde hätte – in Anbetracht der Tatsache, dass ein Handlungsbedarf allseits bekannt und anerkannt war – die Hilfe des Kantons (BJD/AVT) in Anspruch nehmen und die unbefriedigende Situation in der F.___strasse lösen müssen.

 

5.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, abzuwarten bis eine Gesamtlösung gefunden wird, da eine solche aufgrund der komplexen Verhältnisse und eines allfälligen Instanzenzuges wiederum mehrere Jahre dauern könnte. In der Zwischenzeit hat die Gemeinde C.___ zumindest als interimistische Lösung eine Parkverbotslinie gegenüber der Liegenschaft GB C.___ Nr.[...] zu markieren. Die Gemeinde C.___ hat gemeinsam mit dem AVT und unter Mithilfe der Beschwerdeführerin Abklärungen bzgl. der notwendigen Länge der Parkverbotslinie zu treffen. Da die Markierung nicht publiziert werden muss (vgl. Art. 107 Abs. 3 lit. a SSV), kann die Markierung umgehend vorgenommen werden und ist bis am 31. Oktober 2025 umzusetzen.

 

6.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 39 VRG. So sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigungsfolgen habe.

 

6.2 Gemäss § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Abs. 3 VRG sowie § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

 

Gemäss § 76bis Abs. 3 VRG gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b).

 

Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 eine echte «Kann-Vorschrift» ist, dass im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen ist, wenn sie ausdrücklich beantragt ist, wenn der Beschwerdeführer obsiegt und wenn er von einer Drittperson (Anwalt) vertreten wird. Das zusätzliche Erfordernis des Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert wird, ist faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse können zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert hat, und die Sache damit materiell erledigt ist. In jedem Fall muss es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig macht, sei es, weil der Sachverhalt schwierig ist, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte geht.

 

Damit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt hat, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Zugesprochen oder auferlegt werden Parteientschädigungen dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geht und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im eigenen Vermögensinteresse handelt.

 

6.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass alleine die Möglichkeit des Zusprechens einer Parteientschädigung ihr nicht automatisch einen Anspruch auf Leistung einer ebensolchen verschafft, wenn nur Behörden am Verfahren beteiligt sind. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen (Beantragung einer Parteientschädigung, Obsiegen des Beschwerdeführers, anwaltliche Vertretung, Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts), wobei offengelassen werden kann, ob diese Voraussetzungen vorliegend alle erfüllt sind.

 

Damit dem Gemeinwesen die Kosten und eine Parteientschädigung überbunden werden können, braucht es nebst den genannten Voraussetzungen besondere Umstände (vgl. E 6.2 hiervor). Der Vorinstanz kann kein Versäumnis, Willkür, Grobfahrlässigkeit oder dergleichen vorgehalten werden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Teilpunkt obsiegt hat, kann im Sinne der dargelegten Praxis kein Anspruch auf Parteientschädigung bestehen. Regel ist, dass der Behörde keine Parteientschädigungen auferlegt werden. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Dieses Ergebnis läuft auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, so dass es verfassungswidrig erschiene (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 11).

 

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit insofern als begründet, als eine Parkverbotslinie gegenüber der Einfahrt der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu markieren ist, bis eine ganzheitliche Planung und Umsetzung von Verkehrsmassnahmen in der Kirchenfeldstrasse erfolgt ist. Sie ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.. Dispositivziffer 2 der Verfügung des BJD vom 4. Juli 2024 ist insofern zu ergänzen, als dass die Markierung einer Parkverbotslinie bis zum Planungsabschluss und allfälliger Umsetzung von (weiteren) Verkehrsmassnahmen zu markieren ist. Die Angelegenheit ist zur Evaluation der Länge der Parkverbotsmarkierung an das BJD (vertreten durch das AVT) zurückzuweisen. Dieses hat als Aufsichtsbehörde zusammen mit der Gemeinde und nötigenfalls unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin (Zulassen von Manövrierversuchen) die notwendigen Schritte einzuleiten, damit bis spätestens 31. Oktober 2025 eine Parkverbotslinie markiert ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

7.2 Bei diesem Ausgang Durchdringen mit Hauptanliegen gehen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu Lasten des Staates Solothurn, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind.

 

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von 17,05 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 230.00 zuzüglich 8.1% und Auslagen von CHF 34.10, insgesamt CHF 4'276.00, geltend.

 

Der geltend gemachte Aufwand für das Erstellen der Beschwerde (sieben Seiten) beträgt insgesamt acht Stunden und jener für das Verfassen von Bemerkungen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners (fünf Seiten) vier Stunden, was beides in Anbetracht des Umfangs als übermässig hoch erscheint. Zudem rechnet die Beschwerdeführerin mit einer Stunde Aufwand für «Eingang und Studium Urteil Verwaltungsgericht, mit Frau A.___ besprechen», was für eine Nachbesprechung ebenfalls als zu hoch erscheint. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand um vier Stunden zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand von 13,05 Stunden. Dies führt bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 und inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu einer Parteientschädigung von CHF 3'281.50, zahlbar durch den Staat.

 

7.3 Dem Beschwerdegegner ist unter Verweis auf § 39 VRG und E. 6.2 keine Parteientschädigung auszurichten.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.  Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'281.50 auszurichten.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

 

Thomann                                                                          Kaufmann