Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 29. April 2024               

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement, 

2.    Einwohnergemeinde B.___, 

3.    C.___ AG,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Wiederherstellung der Einsprachefrist


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die C.___ AG reichte am 16. August 2022 bei der Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ ein Baugesuch ein und ersuchte um Erteilung der Baubewilligung für ein Projekt in B.___. Das (angepasste, zweite) Baugesuch wurde am 8. Juni 2023 im amtlichen Anzeiger publiziert und die Gesuchsunterlagen lagen bis zum 23. Juni 2023 öffentlich auf.

 

2. Am 23. Juli 2023 ersuchte A.___ bei der Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ um Wiederherstellung der Einsprachefrist und holte am darauffolgenden Tag die versäumte Rechtshandlung (Einsprache) nach.

 

3. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 wies die Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab und trat auf die Einsprache aufgrund der verpassten Frist nicht ein.

 

4. Dagegen erhob A.___ mit Datum vom 8. August 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) und beantragte insbesondere die Gutheissung der Beschwerde.

 

5. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 wies das BJD die Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten von CHF 1'200.00.

 

6. Fristgerecht erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 21. Januar 2024 (Postaufgabe am 22. Januar 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte insbesondere die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

 

7. Die ergänzende Beschwerdebegründung erfolgte am 14. Februar 2024. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 liess sich die Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ vernehmen und mit Schreiben vom 21. Februar 2024 das BJD. Es schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

8. Mit Eingabe vom 3. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, der Entscheid der Vorinstanz sei nur in Bezug auf den Kostenentscheid aufzuheben. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

9. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 


 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Zur Beschwer bzw. zum Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin gilt was folgt festzuhalten:

 

1.1 Die Beschwerdeführerin führt nur noch Beschwerde gegen den Kostenpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2023. Mit Schreiben vom 3. März 2024 hat sie die Beschwerde in der Hauptsache zurückgezogen, da sie die gemietete Garage per Ende Februar 2024 zurückgegeben habe. Aus diesem Grund habe sie nach Rückgabe des Mietobjekts kein Interesse an der Erhebung der Einsprache gegen das Bauprojekt mehr.

 

1.2 Da der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2023 Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 auferlegt worden sind, ist sie diesbezüglich beschwert. Im Übrigen hat sie die Beschwerde zurückgezogen bzw. wäre das Verwaltungsgericht mangels Rechtschutzinteresse aufgrund der eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten.

 

2.1 Die Beschwerde bezieht sich somit nur noch auf den Kostenpunkt des Entscheids des BJD vom 22. Dezember 2023. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der Kostenentscheid der Vorinstanz aufzuheben sei. Dabei sei aber die gelieferte Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitunter die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Aus den genannten Gründen erwarte sie zudem, dass keine Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren erhoben würden.  

 

2.2 Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Beschwerdeverfahren beim BJD als nun auch beim Verwaltungsgericht den Antrag, die erstinstanzliche Verfügung sei insbesondere zufolge Unzuständigkeit der verfügenden Behörde für nichtig zu erklären. Auf dieses Feststellungsbegehren kann mangels Rechtschutzinteresse gemäss E. 1.2 nicht eingetreten werden (Urteil Bundesgericht 1C_561/2021 vom 14. August 2023, E. 2.4.1). Zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 war die Beschwerdeführerin jedoch noch Mieterin der Garage und die Vorinstanz war korrekterweise auf die Beschwerde eingetreten. Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzlichen Kosten zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt wurden.

 

3. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2021 vom 3. November 2022, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Die Nichtigkeit kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden. Eine nichtige Verfügung entfaltet keine Rechtswirkungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_661/2020 vom 23. November 2020, E. 5.2; mit Hinweis auf BGE 132 II 342 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024, E. 7.1.2). Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist im Dispositiv festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/2005 vom 29. März 2006, E. 2.1 und E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Für die Feststellung der Nichtigkeit wird jedoch ein Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1C_561/2021 vom 14. August 2023, E. 2.4.1).

 

4. Vorliegend entschied die Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ sowohl über das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist als auch über das Eintreten gegen die Einsprache gegen das Baugesuch («Die Abteilung Bau und Planung der Einwohnergemeinde B.___ zieht in Erwägung, dass […]. Aus diesem Grund wird verfügt […]. Abteilung Bau + Planung B.___»). Unterschrieben wurde der Entscheid vom Abteilungsleiter Bau + Planung sowie einem Sachbearbeiter. Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (Niccolò Gozzi in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 149 N 2). Gemäss § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) entscheidet die Baubehörde über Einsprachen öffentlichrechtlicher Natur. Baubehörde ist gemäss § 2 Abs. 2 KBV die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen. Mit Blick in die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde B.___ vom 17. Mai 2001 (Gemeindeordnung B.___) und ins Bau- und Zonenreglement der Gemeinde B.___ zeigt sich, dass die Gemeinde B.___ die Bauverwaltung betreffend diejenigen Bauvorhaben, gegen die keine Einsprache vorliegen und die keine Ermessensentscheide oder ausserordentliche Auflagen erfordern, als Baubehörde eingesetzt hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in Bauvorhaben, gegen die Einsprache erhoben werden, die Baukommission Baubehörde ist (§ 2 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements Biberist). Damit hätte im vorliegenden Fall die Bau- und Werkkommission der Gemeinde B.___ über das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist sowie über das Eintreten auf die Einsprache entscheiden müssen. Die Abteilung Bau + Planung der Einwohnergemeinde B.___ war für die Beurteilung nicht zuständig. Die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde wird von der Rechtsprechung explizit als schwerwiegender Mangel bzw. als Nichtigkeitsgrund genannt. Die Unzuständigkeit ist sodann gemäss Gemeindeordnung und Bau- und Zonenreglement von B.___ offensichtlich und leicht erkennbar. Schliesslich wird die Rechtssicherheit in casu durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet, da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin am vorliegenden Fall in der Hauptsache ohnehin dahingefallen ist. Folglich ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Verfügung nichtig ist. Die Nichtigkeit ist im Dispositiv nicht festzuhalten, da auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden kann (E. 2.2). Sie ist lediglich nunmehr für die Kostenauferlegung relevant. Da die Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erfüllt war, hätte das BJD mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 feststellen müssen, dass die angefochtene Verfügung der Abteilung Bau + Planung nichtig war und der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die vom BJD der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von CHF 1'200.00 sind der Staatskasse zu belasten. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten zurückzuerstatten.

 

5. Was die Kosten des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz anbelangt, dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde – ihr seien keine Kosten aufzuerlegen – durch. Auf das Feststellungsbegehren kann mangels Rechtschutzinteresse nicht eingetreten werden. Es werden der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren keine Kosten auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin weder nachvollziehbar begründet noch ausgewiesen, weshalb ihr auch keine zugesprochen wird.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ sind die vom Bau- und Justizdepartement mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 auferlegten Kosten von CHF 1'200.00 zurückzuerstatten.

3.    Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler