Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Werner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft und Soziales, Soziale Einrichtungen u. Opferhilfe,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Opferhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wurde am 30. August 2020 Opfer einer versuchten Vergewaltigung. Der Täter wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 9. August 2023 schuldig gesprochen, wobei A.___ eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins ab dem 31. August 2020 zugesprochen wurde. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen.

 

2. Mit Schreiben vom 22. März 2024 reichte A.___ durch ihre Rechtsvertreterin beim Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) in der Höhe von CHF 4'000.00 ein.

 

3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 hiess das AGS das Gesuch im Umfang von CHF 900.00 gut. Im Umfang des Mehrbetrags wurde das Gesuch abgewiesen.

 

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um Aufhebung der Verfügung des AGS und Zusprechung der Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.00. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

 

5. Am 13. August 2024 reichte das AGS seine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

6. Mit Eingabe vom 30. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen und die Kostennote ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Auszugehen ist gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. August 2023 von folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde durch den ihr bis dahin unbekannten Täter am Bahnhof angesprochen. Im Verlauf des Gesprächs ergab sich, dass dieser einen Kollegen besuchen wollte, welchen auch die Beschwerdeführerin kannte. In der Folge gingen sie zu dessen Wohnung. Dort hat der Täter dem Kollegen zu verstehen gegeben, dass er im Nebenzimmer bleiben solle, damit er mit der Beschwerdeführerin allein sein könne. In der Folge bot er ihr an, von ihm Kokain gegen Sex zu erhalten. Die Beschwerdeführerin lehnte dies klar und deutlich ab. Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Stuhl nach hinten umgekippt war, hat der Täter seine Hosen heruntergezogen und sich über die Beschwerdeführerin gebeugt. Er wollte auch ihr die Hosen herunterziehen, was jedoch nicht gelang. Die Geschädigte wehrte sich mit Fusstritten und schrie, so dass der Kollege aus dem Nebenzimmer kam und dazwischen ging.

 

2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 9. August 2023, welches den Täter der versuchten Vergewaltigung schuldig gesprochen hat, steht fest, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das Gesuch um Entschädigung aus dem Opferhilfegesetz wurde rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG). Die Voraussetzungen für das Gewähren von Opferhilfeansprüchen und insbesondere für das Ausrichten einer Genugtuung durch den Kanton Solothurn an die Beschwerdeführerin liegen grundsätzlich vor, was nicht bestritten ist. Umstritten ist die Höhe der Genugtuungssumme.

 

2.3 Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung gemäss OHG, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt für das Opfer seit 1. Januar 2025 maximal CHF 76'000.00 (Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG), bis zu diesem Datum waren es maximal CHF 70'000.00. Ab dem 1. Januar 2025 sind bei der Bemessung der Genugtuung die ab diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbeträge nach Art. 23 Abs. 2 OHG zu berücksichtigen. Dies gilt nur für ab diesem Datum eingereichte Genugtuungsgesuche sowie für am 1. Januar 2025 hängige erstinstanzliche Verfahren (vgl. Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz vom 12. Dezember 2024, S. 10, nachfolgend Leitfaden OHG, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf-genugtuung-ohg-d.pdf, zuletzt besucht am 28. Mai 2025), weshalb vorliegend noch von einem Maximalbetrag von CHF 70'000.00 auszugehen ist.

 

Mit der Einführung von Höchstbeträgen anlässlich der Revision des Opferhilfegesetzes, welche per 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, brachte der Gesetzgeber den Willen zum Ausdruck, dass die opferhilferechtlichen Genugtuungen klar tiefer bemessen werden sollen als die zivilrechtlichen Genugtuungen, womit insoweit eine Abkoppelung vorgesehen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Gemäss den Erläuterungen des Bundesrats in der Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes (Botschaft OHG) sollte der Praxis überlassen werden, für opferhilferechtliche Genugtuungen einen Tarif zu entwickeln (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Zu beachten gilt es also, dass die gestützt auf das OHG ausgerichtete Genugtuung ein von der öffentlichen Hand finanzierter Solidaritätsbeitrag zur Anerkennung des vom Opfer erfahrenen Leides ist. Es handelt sich nicht um eine Kompensation in der Höhe des erlittenen Leides. Vielmehr geht es um eine Anerkennung des immateriellen Schadens und der schwierigen Situation des Opfers. Entsprechend darf die Genugtuung gemäss OHG nicht als «Kürzung» der zivilrechtlichen Genugtuung aufgefasst werden, sondern stellt eine Leistung eigener Art dar (vgl. Leitfaden OHG, S. 4). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beiträge können immerhin allfällige Hinweise dazu geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen (vgl. Leitfaden OHG, S. 4 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016, E. 3.2).

 

2.4 Das Opferhilfegesetz enthält, wie vorstehend erwähnt, ausser der Obergrenze keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 OR sind sinngemäss heranzuziehen (vgl. Art. 22 OHG). Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 23 N 6). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine dem Einzelfall anzupassende Entscheidung nach Billigkeit (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120). Den kantonalen Behörden steht daher bei der Festsetzung der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grund-sätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3).

 

2.5 Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht, wie vorstehend aufgezeigt, die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (vgl. BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121).

 

2.6 Der Leitfaden OHG enthält Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität (Leitfaden OHG, S. 15). Für die Bestimmung der Genugtuung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person entscheidend. Bei Sexualdelikten gilt es speziell zu beachten, dass eine direkte Beeinträchtigung der sexuellen Integrität in der Regel einzig während der Tat erfolgt. Von längerer Dauer sind jedoch meist die sich daraus ergebenden Folgen, welche sich häufig, aber nicht zwingend, in Form von psychischen Beeinträchtigungen manifestieren. Auch der Verlust von Lebensfreude, verschiedene Ängste oder die Schwierigkeit von Vertrauensbildung können durch die Taten verursacht werden. Schwierigkeiten stellen sich bei der Beurteilung der Fälle dadurch, dass solche Folgen nicht immer unmittelbar auftreten, die Dauer und Intensität der Auswirkungen zum Zeitpunkt des Entscheids über die Genugtuung oft noch nicht abschliessend feststeht sowie überdies Beweisschwierigkeiten keine Seltenheit sind. Im Gegensatz zu physischen Verletzungen und daraus entstehenden Narben oder bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welchen Opfer von Sexualdelikten empfinden, nicht objektiv messbar. Deshalb wird für die Bestimmung der Genugtuungshöhe bei Sexualdelikten als Ausgangspunkt von der Schwere der Straftaten ausgegangen und von dieser auch auf notorisch auftretende Auswirkungen geschlossen. Sofern vorhanden, können auch Arzt- und Therapieberichte beigezogen werden (vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 18 sowie Leitfaden OHG, a.a.O., S. 15).

 

2.7 Der Leitfaden OHG unterscheidet zwischen drei Schweregraden (schwere Beeinträchtigung, sehr schwere Beeinträchtigung und ausserordentlich schwere Beeinträchtigung) mit jeweiligen Bandbreiten der Genugtuungshöhe (vgl. S. 15 Leitfaden OHG):

Die Vorinstanz hat im Falle der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung des ersten Schweregrades angenommen, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren am 1. Januar 2025 nicht mehr vor der ersten Instanz hängig war, ist hinsichtlich der Bandbreite auf den bis dahin geltenden Betrag von bis zu CHF 8'000.00 abzustellen (vgl. Ziffer 2.3 vorstehend).

 

 

Daneben enthält der Leitfaden Bemessungskriterien (S. 16):

 

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3.1 Streitig ist vorliegend die Höhe der Genugtuung. Während das Strafgericht die Genugtuung auf CHF 4'000.00 festgesetzt hat, sprach das AGS der Beschwerdeführerin eine solche von CHF 900.00 zu.

 

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch den Vergewaltigungsversuch schwer traumatisiert und leide bis heute unter dessen Folgen. Bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 15. September 2020 habe sie zu Protokoll gegeben, wenn sie dem Täter zufällig draussen begegne, reagiere sie mit einer Panikattacke und renne davon, damit sie aus seinem Blickfeld komme. In der zweiten Einvernahme vom 9. Dezember 2020 habe sie ausgeführt, sie schlafe aufgrund des Vorfalls schlecht. Sie habe Probleme und Berührungsängste bekommen, was sich nicht gebessert habe. Wenn sie den Täter zufällig sehe, habe sie immer noch ein Stechen in der Brust und renne schnell weg. Auch habe sie seit dem Vorfall keine sexuellen Beziehungen mehr gehabt. An der Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2023 habe sie angegeben, ihr gehe es nicht gut, sie habe Flashbacks. Sehe sie den Täter zufälligerweise auf der Strasse, habe sie Panikattacken. Sie schlafe schlecht und habe viele Albträume, bei denen es um Vergewaltigungen gehe. Seit dem Vorfall habe sich ihr Leben dahingehend verändert, dass sie kaum mehr raus gehe und grosse Angst vor [...] Männern habe. Auch vor körperlicher Nähe schrecke sie noch heute zurück. Der Vorfall habe dazu geführt, dass sie mehr Drogen genommen habe und dadurch in eine Abwärtsspirale geraten sei. Gemäss Bericht der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 12. Januar 2023 leide sie infolge des Vorfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10-F43.1). Im Rahmen einer E-Mail vom 26. Juli 2023, welche anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. August 2024 (recte: 2023) zu den Akten gereicht worden sei, habe sie ausgeführt, es gehe ihr zwar etwas besser, sobald ein Mann von ihr mehr als Freundschaft erwarte, breche ihre Welt aber komplett zusammen und die Gedanken seien wieder beim Vorfall. Sie befinde sich noch in derselben Therapie, habe nun bereits das zweite Schlafmittel erhalten, da sie kaum schlafen könne und immer noch Albträume von Gewalt und Vergewaltigungen habe. Mit der körperlichen Nähe zu Männern sei es seit der letzten Gerichtsverhandlung noch schwieriger geworden. Auch habe sie sich von ihrem Freund getrennt, mit welchem sie während zwei Jahren zusammen gewesen sei. Auf Geschlechtsverkehr habe sie sich nicht mehr einlassen können. Sie wünsche sich körperliche Nähe, müsse dies aber jeweils abblocken, weil sie zu zittern und unkontrolliert zu weinen beginne. Zu [...] Männern vermeide sie jeglichen Kontakt.

Das Amtsgericht Olten-Gösgen habe eine Genugtuung von CHF 4'000.00 als angemessen befunden. Die durch das AGS vorgenommene um fast 80 % reduzierte Genugtuung erscheine geradezu willkürlich und könne im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht angehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Kürzung der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung rechtfertige sich – selbst vor dem Hintergrund, dass es sich nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handle – nicht per se, sondern könne sich höchstens dann rechtfertigen, wenn die Genugtuung aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden sei. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf BGE 132 II 117, E. 2.2.4. Das Amtsgericht habe gemäss seinen Ausführungen im Strafurteil bei der Bemessung der Genugtuung das Verschulden des Täters nicht bzw. nicht genugtuungserhöhend gewichtet. Die im Entscheid des AGS aufgeführten Vergleichsfälle seien nicht öffentlich zugänglich. Ferner lasse sich aus den aufgeführten Vergleichsfällen nichts entnehmen. Wesentliche Angaben, namentlich der Dauer der vom Opfer erlittenen Einschränkungen, einem allfälligen Therapiebedarf oder ärztlichen Diagnosen infolge der erlittenen sexuellen Übergriffe würden gänzlich fehlen. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die darin erwähnten Beeinträchtigungen nicht von relevanter Schwere gewesen seien und aus diesem Grund auch nur die geringfügige Genugtuungssumme zugesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin führt Vergleichsfälle an, wobei in zwei Fällen nach versuchter Vergewaltigung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung resp. einer Psychotherapie Summen von CHF 2'000.00 bzw. CHF 4'000.00 gesprochen wurden.

 

3.3 Das AGS hält in seiner ausführlichen Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht sinngemäss fest, zur Bemessung der Genugtuungshöhe würden jeweils geeignete Vergleichsfälle beigezogen werden. Hierzu stütze man sich auf eine Datenbank der SODK mit kantonalen Genugtuungsentscheiden. Diese Datenbank liste Entscheide anonymisiert mit vergleichbaren objektivierbaren Faktoren auf. Ein solches Vorgehen sei ausreichend und entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Um als Richtschnur gelten zu können, müssten die Vergleichsfälle nicht absolut identisch sein. Entsprechend müssten auch weder die Vergleichsfälle noch die Verfahrensakten bei den betreffenden kantonalen Opferhilfebehörden eingeholt werden.

 

4.1 Nachfolgend ist auf den Beizug der Vergleichsfälle näher einzugehen. Das AGS führt mit Verweis auf die Gewährleistung einer rechtsgleichen Behandlung in seiner Verfügung drei Vergleichsfälle mit ähnlichen Tatbeständen auf.

 

4.1.1 Die Beschwerdeführerin wurde Opfer einer versuchten Vergewaltigung. Beim ersten Vergleichsfall hätten sich laut AGS das Opfer und der Täter in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befunden und der Täter habe dem Opfer wiederholt mitgeteilt, er wolle Sex mit ihr und habe sie zu Oralsex aufgefordert (fünf bis sechs Mal am Tag). Er habe damit auch dann nicht aufgehört, als das Opfer und die Pfleger ihm das gesagt hätten. Am dritten Tag habe er die Hosen vor dem Opfer runtergelassen, seinen Penis in die Hand genommen und sei auf das Opfer zugegangen. Dieses sei in der Folge weggerannt. Das Opfer habe danach an emotionaler Überforderung, Retraumatisierung aufgrund sexueller Übergriffe in der Kindheit sowie an Schlafstörungen und Angst vor [...] Männern gelitten (der Täter sei [...] gewesen). Die Genugtuungssumme betrug CHF 500.00 (gemäss der angefochtenen Verfügung stammend aus dem Jahr 2020).

 

4.1.2 Beim zweiten Fall sei ein 13-jähriges, weibliches Opfer von einem unbekannten Mann mit [...] von hinten in sexueller Absicht angefallen worden. Das Opfer habe sich allein auf einem Kartoffelfeld befunden und auf seine Helfer gewartet. Der Täter habe das Opfer zu Boden gerissen und versucht es zu entkleiden. Dabei habe er den Rücken, Bauch und Hüfte des Opfers berührt. Auch dieses Opfer habe an grosser Angst vor/bei Begegnung mit ihrem Täter gelitten. Das Opfer beginne zu zittern, wenn sie eine Person mit einer [...] sehe. Das Opfer fühle sich auch nach Jahren der Tat unwohl, wenn sie an öffentlichen Orten unterwegs sei. Die Genugtuungssumme betrug CHF 1'000.00 (gemäss der angefochtenen Verfügung stammend aus dem Jahr 2022).

 

4.1.3 Beim dritten Vergleichsfall habe ein unbekannter Täter versucht, sein Opfer auf einer öffentlichen Toilette zu vergewaltigen. Es sei dem Täter gelungen, das Opfer an den Brüsten und der Vagina zu berühren sowie über die Oberschenkel und Vagina zu lecken. In der Folge habe sich der psychische Zustand des Opfers verschlechtert, indem der Alkoholkonsum erhöht wurde. Die Genugtuungssumme betrug CHF 2'500.00 (gemäss der angefochtenen Verfügung stammend aus dem Jahr 2020).

 

4.2 Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass das AGS die obgenannten Vergleichsfälle für die Bemessung der Genugtuung der Beschwerdeführerin hinzuzog. Um als Richtschnur dienen zu können, müssen die Vergleichsfälle nicht absolut identisch mit dem fraglichen Fall sein.

Vom Tathergang her kam es im Präjudizfall 1 im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht zu einem tätlichen Angehen und auch nicht zu einem Entkleidungsversuch. Erfüllt war gemäss dem Auszug aus der Datenbank (Eingabe Vorinstanz vom 13. August 2024, Beilage 1) der Tatbestand der mehrfachen sexuellen Belästigung und des Exhibitionismus. Das Opfer konnte dem Täter davonrennen, als dieser näher kam, musste ihn also nicht aktiv abwehren. Zudem war die Situation insofern weniger vulnerabel, als diese sich in einem Kliniksetting abspielte und nicht in einer fremden Wohnung. Das AGS schätzt den vorliegenden Fall ebenfalls als schwerwiegender ein.

 

Im Präjudizfall 2 kam es zu einem aktiven Entkleidungsversuch mit sexueller Absicht. Gemäss Auszug aus der Datenbank waren der Tatbestand der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der versuchten Vergewaltigung erfüllt. Die Vorinstanz spricht davon, dass die objektiven Tatumstände die grösste Ähnlichkeit zum vorliegenden Fall hätten, wobei die Minderjährigkeit des Opfers den Präjudizfall gemäss AGS leicht schwerer gewichten lassen würden. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden.

 

Im Präjudizfall 3 wiederum kam es ebenfalls zu einem Vergewaltigungsversuch, wobei gemäss Vorinstanz die Berührungen bzw. das Lecken des Opfers diesen als deutlich gravierender erscheinen liessen als den vorliegenden Fall. Inwieweit der Täter im Präjudizfall 3 noch bekleidet war, lässt sich nicht aus den Erwägungen der Vorinstanz entnehmen. Das AGS kommt aufgrund der objektiven Tathandlungen zum Schluss, der Präjudizfall 3 sei deutlich schwerer einzustufen. Dem ist beizupflichten.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen ergeht, dass der Beizug der drei Präjudizfälle und deren Gewichtung im Vergleich zum vorliegenden Fall, soweit es den eigentlichen Tatablauf und deren Umstände betrifft, im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden ist.

 

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich aus den von der Vorinstanz wiedergegebenen Textpassagen der Präjudizien nichts zu den erlittenen Folge-Beeinträchtigungen der Opfer entnehmen lasse. Dem ist zuzustimmen, soweit es die angefochtene Verfügung anbelangt. Erst im Rahmen der Eingabe vom 13. August 2024 an das Verwaltungsgericht (Beilage 1) wird der vollständige Auszug aus der Datenbank offengelegt, woraus ergeht, dass auch die erwähnten Folgen der Beeinträchtigung der Datenbank entnommen worden waren. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung waren diese einzig im Rahmen der Ausführungen des AGS in den Text eingeflossen, ohne dass ersichtlich wurde, woher sie stammen. Durch die Art und Weise der Gestaltung (tabellarische Aufführung der Rubrik Straftat, nicht aber der Beeinträchtigungen) wurde in der angefochtenen Verfügung der Anschein erweckt, möglicherweise würden nur die ersten Angaben aus der Datenbank stammen. Wenn die Vorinstanz schon nicht über die begründeten bzw. ungekürzten Entscheide verfügt, so hat sie den Gesuchstellern im Rahmen ihrer Begründungspflicht zumindest den vollständigen Auszug aus der Datenbank in transparenter Form offenzulegen. Dem wurde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nun Genüge getan, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen ist. Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die strittige Frage mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz wird insbesondere dann verzichtet, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Dies ist vorliegend der Fall. Offen bleiben kann vorliegend, ob es nicht grundsätzlich angebracht wäre, den Gesuchstellern zum Beizug von Präjudizien jeweils vorab das rechtliche Gehör zu gewähren.

 

Betrachtet man die im Rahmen der Ausführungen des AGS gemachten Vergleiche hinsichtlich der Tatfolgen, kann festgehalten werden, dass sich betreffend die Tatfolgen der Fall der Beschwerdeführerin in diversen Punkten mit den drei Vergleichsfällen deckt. So kämpft auch die Beschwerdeführerin weiterhin mit der Tat, sie hat Panikattacken, Flashbacks, Angst vor [...] Männern, bei Erblicken des Täters rennt sie gemäss ihren Angaben fluchtartig davon. Es ist ihr nicht möglich, diese Zustände ohne Rückgriff auf Drogen zu steuern, weshalb sie gemäss eigenen Angaben ihren Drogenkonsum steigerte und dadurch in eine Abwärtsspirale gelangte. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie Schlafprobleme und blockiere bei zwischenmenschlichen Beziehungen ab, indem sie unkontrolliert zittere und weine. Sexuelle Beziehungen könne sie nicht mehr eingehen. Zudem habe sie sich eigenen Angaben zufolge aufgrund des Vorfalls von ihrem Freund getrennt. Die Beschwerdeführerin leidet nachweislich an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10-F43.1 infolge des sexuellen Übergriffes im Jahr 2020 (vgl. Bericht des psychiatrischen Dienstes, Zentrum für substitutionsgestützte Behandlung «Herol» Olten vom 12. Januar 2023). Die Beschwerdeführerin ist seit dem 21. Dezember 2021 in psychologischer Behandlung, wobei ab August 2022 wöchentliche Therapietermine erfolgten. Im Rahmen der Behandlung wurde eine psychotherapeutische Behandlung angestrebt. Weitere störungsspezifische Behandlungen (Traumatherapie) seien zu einem späteren Zeitpunkt, bei besserer Compliance der Beschwerdeführerin, durchaus indiziert. Das Konsummuster der Beschwerdeführerin sei nach dem Vorfall ausser Kontrolle geraten, was die Verschlechterung der Beziehung zu den Eltern nach sich gezogen habe.

Bei den Vergleichsfällen wurde im ersten Fall als Diagnose eine schwerwiegende seelische Belastung angegeben, im zweiten Fall eine Belastung «auch im Nachhinein» und beim dritten Fall eine Verschlechterung des psychischen Zustands, was mit einem erhöhten Alkoholkonsum und einer Abgrenzungsproblematik einherging. Folgen waren im Fall 1 Schlafstörungen, emotionale Überforderung, Retraumatisierung an sexuelle Übergriffe in Kindheit, Angst vor dunkelhäutigen Männern. Im zweiten Fall hatte das Opfer Angst bei der Arbeit auf dem Feld, zitterte, sobald das Opfer eine Person mit Behinderung sah, und ein sich auch nach Jahren unwohl fühlen, wenn das Opfer an öffentlichen Orten unterwegs war. Im dritten Fall wurde der Vorfall in einer bereits laufenden Therapie thematisiert. Somit kann festgehalten werden, dass in den Vergleichsfällen ebenfalls Spätfolgen der Tat vorhanden waren, nicht aber eine aktenkundige Beeinträchtigung durch psychiatrische Diagnosen. In keinem der Fälle ist eine psychiatrische Diagnose in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung protokolliert, weshalb sich der Fall der Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, dadurch von den durch das AGS aufgeführten Vergleichsfällen unterscheidet. Das Andauern der Tatfolgen ist im zweiten Fall insofern quantifiziert, als vier Jahre nach der Tat noch eine Beeinträchtigung vorhanden war. In den beiden anderen Fällen ist keine zeitliche Quantifizierung ersichtlich. Hätte die Vorinstanz diesbezüglich eine Übereinstimmung herstellen wollen, wäre es an ihr gewesen, die vollständigen Präjudizfälle einzuholen und offenzulegen.

 

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vier Fälle vor, bei welchen Genugtuungssummen zwischen CHF 2'000.00 und CHF 4'000.00 zugesprochen wurden und die aus ihrer Sicht als Präjudizien beigezogen werden könnten. Die Vorinstanz bestreitet deren Vergleichbarkeit in ihrer Vernehmlassung, wobei sie für den einen Fall den Auszug aus der Datenbank beilegt, der aufgeführte Fall aber GSI Bern 12960 anstelle des von der Beschwerdeführerin angeführten GSI Bern 12969 ist.

 

In der Literatur findet sich ein Entscheid aus dem Jahr 2012 (6. Juli 2012, ZH 61/2012, vgl. Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O.), bei welchem in der eigenen Wohnung des Opfers der Versuch einer Vergewaltigung passierte. Dabei konnte sich das Opfer wehren. Dem Opfer wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, wobei sie während elf Monaten eine Psychotherapie besuchte. Die Genugtuungssumme wurde auf CHF 4'000.00 festgesetzt (vgl. Baumann, Anabitarte, Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 16, Ziffer 35).

 

4.5 Dem Vergleich mit Präjudizien ist es immanent, dass dieser nie abschliessend erfolgen beziehungsweise alle in Frage kommenden Präjudizien umfassen kann. Auch ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Vergleichsfällen und dem zu beurteilendem Fall absolute Identität besteht (vgl. VWBES.2018.336). Vielmehr haben diese als Richtschnur zu dienen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wie erwähnt, bei Sexualstraftaten der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person entscheidend. Bei der Bemessung hat in jedem Fall eine Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Einzelfalles zu erfolgen.

 

Die Vorinstanz hat festgehalten, innerhalb der Bandbreite von bis zu CHF 8'000.00 habe sich der vorliegende Fall aufgrund der mit den verglichenen objektivierbaren Faktoren im unteren Bereich zu orientieren, und hat die Genugtuung auf CHF 900.00 festgesetzt.

 

Der Vorfall hatte Auswirkungen auf den Alltag der Beschwerdeführerin, auf ihr Familienleben, ihre Suchterkrankung sowie auf ihr Liebesleben. Sie lebt mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angstzuständen, Panikattacken und Schlafproblemen. Die psychischen Folgen wiegen schwer, zumal sich die Beschwerdeführerin weiterhin in psychologischer Behandlung befindet und zudem eine Traumatherapie infolge der posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Vorfalles indiziert war. Dem Umstand der Spätfolgen der Tat wurde vorliegend zu wenig Rechnung getragen. Auch wenn die Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht gleich hoch zu sein hat wie die zivilrechtliche, erscheint die Kürzung der Genugtuungssumme im vorliegenden Fall auf CHF 900.00 nicht angemessen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz den Betrag unter CHF 1'000.00 festgesetzt hat, trägt den Umständen und insbesondere den Spätfolgen zu wenig Rechnung und lässt den Anschein einer gewissen Bagatellisierung entstehen. Zwar ist der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen. Dieser wurde vorliegend aber über Gebühr ausgedehnt und entspricht nicht der Billigkeit im Einzelfall. Eine Genugtuungssumme von CHF 1'800.00 erscheint im Vergleich mit anderen Fällen und in Anbetracht der Spätfolgen angebracht. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.

 

5. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos. Dadurch wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar nur zu rund zwei Drittel. Aufgrund der besonderen Umstände sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 4.3) rechtfertigt sich aber eine vollumfängliche Parteientschädigung. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin Claudia Trösch am 30. August 2024 eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird im geltend gemachten Umfang genehmigt (10.86h à CHF 280.00 zuzüglich MwSt. und Auslagen). Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin mit CHF 3'040.80 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.    Die Verfügung des Departements des Innern vom 5. Juli 2024 wird aufgehoben.

3.    A.___ ist eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1’800.00 auszurichten.

4.    Es werden keine Kosten erhoben.

5.    Der Kanton Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von CHF 3'040.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Law