Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. August 2025         

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

 

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,  

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Nichteintretensentscheid Schall-Schutzwand


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit an A.___ gerichteter Verfügung vom 3. April 2023 hielt die Baukommission B.___ fest, dass in der Baubewilligung vom 17. Dezember 2019 die Auflage erteilt wurde, dass falls zu einem späteren Zeitpunkt Lärmemissionen negative Auswirkungen auf die angrenzenden Wohnzonen haben, eine Schallschutzwand zu errichten sei. Aufgrund von zwischenzeitlichen Reklamationen verfügte sie anschliessend, dass nebst der Bepflanzung ein Lärmschutz zum Schutz der angrenzenden Wohnzone zu erstellen und ein Baugesuch für die Schallschutzmassnahmen der Baukommission bis am 31. Mai 2023 vorzulegen sei.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 19. April 2023 beim Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) Beschwerde, auf welche das BJD mit Verfügung vom 30. Mai 2023 aufgrund zu spät erfolgter Beschwerde nicht eintrat. Die am 12. Juni 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2023 ab.

 

3. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 23. Januar 2024 gut und wies den Sachverhalt zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

 

4. Mit Urteil vom 12. Februar 2024 beurteilte das Verwaltungsgericht die beim BJD erhobene Beschwerde als fristgerecht, hob die Verfügung des BJD vom 30. Mai 2023 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BJD zurück.

 

5. Am 4. März 2024 wurde A.___ unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle Frist zur einlässlichen Begründung seiner (fristgerecht erhobenen) Beschwerde vom 19. April 2023 gesetzt, und auf entsprechendes Gesuch hin, bis zum 31. Mai 2024 nochmals erstreckt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 teilte er mit:

 

«Ich erhebe Einsprache gegen den Entscheid der Gemeinde B.___ vom 7.3.2023. Die Bepflanzung wird nach Erledigung von dieser Angelegenheit ausgeführt. Die Schallschutzmassnahmen werden von mir nicht akzeptiert, zu den Gründen wäre ich zu einer persönlichen Aussprache bereit.»

 

6. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 trat das BJD aufgrund fehlender Begründung nicht auf die Beschwerde ein.

 

7. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 24. Juli 2024 (Postaufgabe 26. Juli 2024) an das Verwaltungsgericht. Er beantragte eine Überprüfung und eine persönliche Besprechung oder Besichtigung auf dem Grundstück, an dem die Schallmauer gebaut werden sollte.

 

8. Mit Eingabe vom 16. August 2024 beantragte das BJD (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

 

9. Mit Stellungnahme vom 16. August 2024 beantragte die Bauverwaltung der Gemeinde B.___ implizit, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

10. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerde im Verwaltungsverfahren hat gemäss § 33 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (VRG; BGS 124.11) eine schriftliche Begründung und einen Antrag zu enthalten. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind nicht für alle Rügen gleich. Wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein soll. Soweit jedoch eine Rechtsverletzung vorgebracht wird, ist – mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen – keine ausführliche rechtliche Begründung notwendig (vgl. Kiener Regina/ Rütsche Bernhard/ Kuhn Mathias, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 320). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfälle (§ 33 Abs. 2 VRG).

 

2.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2024 und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfälle, ein erstes Mal zur einlässlichen Begründung seiner Beschwerde beim BJD aufgefordert. Im Zuge eines Fristerstreckungsgesuchs vom 19. März 2024 seines damaligen Rechtsvertreters wurde die Frist mit Verfügung vom 22. März 2024 – und unter erneuter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle – bis zum 31. Mai 2024 erstreckt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 äusserte sich der zwischenzeitlich nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dahingehend, dass er die geforderten Schallschutzmassnahmen nicht akzeptiere und für seine Gründe zu einer persönlichen Aussprache bereit wäre.

 

2.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mehrfach (Verfügungen vom 4. März 2024 und 22. März 2024) angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn es unterlassen werde, die einlässliche Beschwerdebegründung fristgerecht einzureichen. In der Verfügung vom 22. März 2024 wurde zudem darauf hingewiesen, dass die gesetzte Frist nicht erstreckbar sei und weitere Nachfristen ausgeschlossen seien. Die gesetzten Fristen wurden sehr grosszügig gesetzt, so dass der Beschwerdeführer seit Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens vom 4. März 2024 insgesamt beinahe drei Monate Zeit hatte, eine begründete Beschwerde einzureichen.

 

2.4 In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er die Beschwerde an die Vorinstanz begründet hat und hält sogar selbst fest, dass er im Mai 2024 «keine Begründung und auch keinen Antrag gestellt» habe, da er fest der Meinung gewesen sei, dass jemand mit Fachkenntnissen mit ihm Rücksprache halte oder ihn persönlich anhöre. Er hat somit eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift eingereicht. Die Mangelhaftigkeit der Rechtsschrift war allen Verfahrensbeteiligten bekannt, da mehrfach eine einlässliche Begründung der Beschwerde verlangt und sogar eine Fristerstreckung für eine solche verlangt wurde. Zudem ist anhand der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 3. April 2023 zu entnehmen, dass eine Beschwerde einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Trotzdem reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 das inhaltlich identische Schreiben wie am 19. April 2024 ein. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde wurde mehrfach ausdrücklich angedroht und der Beschwerdeführer hätte insgesamt knapp drei Monate Zeit gehabt eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift einzureichen.

 

3.1 Aus der Verfügung der Baukommission vom 3. April 2023 geht hervor, dass bereits in der erteilten Baubewilligung vom 17. Dezember 2019 die Auflage gemacht wurde, dass der Beschwerdeführers eine Schallschutzwand zu errichten habe, falls Lärmemissionen negative Auswirkungen auf die angrenzenden Wohnzonen haben. Die Baukommission der Gemeinde B.___ hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es zwischenzeitlich zu Reklamationen aus der näheren Umgebung gekommen sei und der Beschwerdeführer daher ein Baugesuch für Schallschutzmassnahmen einzureichen habe. Auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung nimmt der Beschwerdeführer jedoch in seinen Schreiben an das BJD in keinster Weise Bezug. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer mit den Anordnungen der Baukommission der Gemeinde B.___ nicht einverstanden ist, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Es ist auch unklar, ob bereits das Vorliegen von Lärmemissionen an sich bestritten wird oder er nur mit der hierfür konkret verfügten Verpflichtung zur Errichtung einer Schallschutzwand nicht einverstanden ist. Allfällige Gründen dafür werden gar nicht genannt. Unerheblich dabei sind die Erwartungen des Beschwerdeführers, jemand mit Fachkenntnissen werde mit ihm Rücksprache halten oder ihn persönlich anhören. Dem Schreiben vom 27. Mai 2024 fehlt es damit gänzlich an einer Begründung.

 

3.2 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach bspw. sein Architekt im Dezember 2023 nach kurzer, schwerer Krankheit verstorben und er mit einer fachlichen Einsprache überfordert gewesen sei, sind nur teilweise nachvollziehbar, zumal er mindestens zwischenzeitlich anwaltlich vertreten war. Sie vermögen aber allesamt nichts daran zu ändern, dass er seiner Begründungspflicht vor der Vorinstanz nicht nachgekommen ist. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind sodann rein appellatorischer Natur bzw. hätten vor der Vorinstanz vorgebracht werden müssen und zielen am Streitgegenstand vorbei, denn sie haben mit der Frage, ob die Vorinstanz rechtsfehlerfrei auf die Sache nicht eingetreten sei, nichts zu tun (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2022 vom 25. April 2022 E. 2.2). Eine versäumte Begründungspflicht kann nicht mittels Begründung vor der nächsthöheren Instanz nachgeholt werden, wobei offenbleiben kann, ob die Begründungsdichte der Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausreichend ist, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                           Kaufmann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_542/2025 vom 6. Oktober 2025 nicht ein.