Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
Bürgergemeinde A.___, Alters- und Pflegeheim B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern,
vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Bonus-Malus-Ausgleich zur Ausbildungsverpflichtung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Im Kanton Solothurn sind u.a. Alters- und Pflegeheime verpflichtet, sich angemessen an der Aus- und Weiterbildung der nicht-universitären Gesundheitsberufe zu beteiligen. Erfüllt ein zur Aus- und Weiterbildung verpflichteter Betrieb die festgelegte Ausbildungsleistung nicht, wird eine Ersatzvornahme angeordnet und die entsprechenden Leistungen eingekauft. Der säumige Betrieb hat die entstandenen Kosten zu tragen.
2. Am 15. Juni 2023 erliess die Stiftung C.___ folgende Verfügung:
Gestützt auf § 22bis SG, 3bis Abs. 1 und § 3ter SV sowie das Reglement der C.___ vom 5. September 2019 wird verfügt:
4.1 Alters- und Pflegeheim B.___ hatte für 2022 im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung folgendes Schlussergebnis erzielt: -29'116.06 Punkte.
4.2 Es wird festgestellt, dass Alters- und Pflegeheim B.___ seiner Ausbildungsverpflichtung für 2022 nicht vollumfänglich nachgekommen ist.
4.3 Alters- und Pflegeheim B.___ hatte die Möglichkeit bis zum 5. Mai 2023 29'116.06 Ausbildungspunkte von einer anderen Trägerschaft einzukaufen (Punktehandel).
4.4 Alters- und Pflegeheim B.___ wurde eine Ausnahmefrist bis 16. Mai 2023, 20.00 Uhr gewährt, um von einer anderen Trägerschaft Punkte einzukaufen.
4.5 Entsprechende Transfers waren von der Alters- und Pflegeheim B.___ bis zum 5. Mai 2022 [recte: 2023], respektive dem 16. Mai 2023, 20.00 Uhr mitzuteilen.
4.6 Alters- und Pflegeheim B.___ hat nach dem Punktehandel ein Schlussergebnis von -29'116.06 IST-Punkte.
4.7 Alters- und Pflegeheim B.___ hatte für 2022 im Rahmen der Ausbildungsverpflichtung fehlende Ausbildungspunkte von -29'116.06.
4.8 Pro fehlenden Ausbildungspunkt muss Alters- und Pflegeheim B.___ CHF 3.00 an den Ausgleichsfonds der C.___ bezahlen. Die Gesamtsumme beträgt CHF 87'348.18 und wird von der C.___ in Rechnung gestellt.
4.9 Die Rechnung muss innert 30 Tagen bezahlt werden.
4.10 Es werden Verfahrenskosten erhoben.
4.11 Beträge unter CHF 20.00 werden gemäss Protokoll der 18. Sitzung der Steuerungskommission Ausbildungsverpflichtung vom 22. Juni 2022 weder in Rechnung gestellt noch ausbezahlt.
3. Gegen die Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 erhob die Bürgergemeinde A.___ am 26. Juni 2023 Beschwerde beim Departement des Innern und beantragte die Feststellung deren Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung.
4. Mit Beschwerdeentscheid vom 16. Juli 2024 entschied das Departement des Innern Folgendes:
1. Die Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 wird betreffend die Parteibezeichnung im Sinne der Erwägungen berichtigt.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 26. Juni 2023 werden die Dispositiv-Ziffern 4.8 und 4.9 der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Angelegenheit wird dem Gesundheitsamt, Departement des Innern, zur Festsetzung der Ersatzabgabe im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel (CHF 233.35) und dem Kanton Solothurn zu zwei Dritteln (CHF 466.65) auferlegt.
5. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'502.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5. Am 29. Juli 2024 erhob die Bürgergemeinde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern (nachfolgend: Vorinstanz) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung der Stiftung C.___ vom 15. Juni 2023 betreffend Schlussergebnis und Bonus-Malus Ausgleich zur Ausbildungsverpflichtung des Alters- und Pflegeheim B.___ festzustellen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz.
6. Mit Eingabe vom 30. September 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Begründung.
7. Am 30. Oktober 2024 beantragte die C.___ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Eingabe vom 15. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
9. Am 19. Dezember 2024 resp. 7. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz weitere Stellungnahmen ein.
10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Von der Einholung weiterer Akten kann angesichts der klaren Sachlage abgesehen werden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1], § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Bürgergemeinde A.___ ist von der vorinstanzlichen Verfügung besonders berührt. Ob sie hingegen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und damit zur Beschwerde legitimiert wäre, ist nachfolgend zu klären.
2.1 Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2024 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Vor der Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023, eventualiter die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Die Vorinstanz erkannte auf Anfechtbarkeit der Verfügung und hob die Verfügung teilweise auf. Im vorliegenden Verfahren wird wiederum die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 beantragt.
2.2 Die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 hätte zur Folge, dass die C.___ die Überprüfung und Festlegung der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung erneut vorzunehmen hätte, obschon diese von der Beschwerdeführerin gar nicht bemängelt wird. Aufgrund der Aufhebung der Ziffern 4.8 und 4.9 der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 durch die Vorinstanz hat die Festsetzung der Ersatzabgabe durch das Gesundheitsamt, Departement des Innern, zu erfolgen. Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin schwerwiegende Mängel der Verfügung geltend, welche ihrer Ansicht nach die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben sollten. Vor der Vorinstanz wurde u.a. geltend gemacht, dass es der Verfügung an einer rechtsgültigen Unterschrift mangle, es ihr an einer Eröffnungsformel fehle und die Datierung der Verfügung offensichtlich falsch sei. Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin erneut Eröffnungsmängel geltend. Ausserdem werden wiederum der Erlass der Verfügung durch eine unzuständige Behörde sowie die Höhe der Ersatzabgabe gerügt. Auf die beiden letztgenannten Rügen ist nicht weiter einzugehen, da sich diese durch die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4.8 und 4.9 der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 erübrigen. Aus der Beschwerde geht kein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 hervor. Die fehlende Verfügungskompetenz der C.___ sowie die Höhe der verfügten Ersatzabgabe wurden durch den vorinstanzlichen Entscheid bereits korrigiert. Zwar werden im vorliegenden Verfahren erneut Eröffnungsfehler gerügt, welches Interesse die Beschwerdeführerin hingegen an deren Feststellung und der beantragten Nichtigkeitsfolge hat, geht nicht aus der Beschwerde hervor. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Am Nichteintretensentscheid vermag auch die teilweise Kostenauferlegung durch die Vorinstanz nichts zu ändern. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann, wer in der Sache selber nicht legitimiert ist, Beschwerde zu führen, grundsätzlich auch den damit verbundenen Kostenentscheid nicht beanstanden. Durch die Pflicht zur Tragung von Verfahrens- und Parteikosten in einem einzelnen Rechtsmittelverfahren wird das Gemeinwesen regelmässig nicht derart belastet, dass ihm – trotz fehlender Legitimation bzw. unabhängig von der Legitimation in der Sache selber – ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kostenregelung einzuräumen wäre (BGE 134 II 45 E. 2.2.2 S. 47 f.). Ohnehin stellte die Beschwerdeführerin keinen expliziten Antrag bzgl. einer Neuverteilung der Kosten vor der Vorinstanz. Erst in der Beschwerdebegründung vom 30. September 2024 wurde erstmals (im Rahmen der Begründung) beantragt, die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen, womit dieser Antrag nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde einzutreten wäre, ist sie aus nachstehenden Gründen abzuweisen:
3.1 Wenn eine ordentliche Rechtsmittelinstanz einen bei ihr angefochtenen Entscheid in der Sache überprüft hat, wird dieser in der Folge prozessual durch den Rechtsmittelentscheid ersetzt (Devolutiveffekt); nur noch der Rechtsmittelentscheid ist bei der nächsten Rechtsmittelinstanz anfechtbar, sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht. Wie das Bundesgericht kürzlich erwogen hat, muss die Nichtigkeit des ursprünglichen Entscheids nicht in jedem Fall auf die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide durchschlagen. Keine Nichtigkeit wäre unter Umständen anzunehmen, wenn die Rechtsmittelinstanz ihrerseits – anders als die erstinstanzliche Behörde – für die Beurteilung der Sache zuständig ist und ihr Entscheid daher den nichtigen Entscheid allenfalls ersetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2023 E. 5.3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Selbst wenn also die Verfügung der C.___ vom 15. Juni 2023 nichtig sein sollte, was vorliegend offen bleiben kann, wäre diese durch die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2024 ersetzt worden, da diese unbestrittenermassen in der Angelegenheit zuständig war.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
4.2 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4 S. 431). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 werden der Bürgergemeinde A.___, Alters- und Pflegeheim B.___, auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann