Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 20. November 2024                 

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht-Steiner

Oberrichter Hagmann

Rechtspraktikant Wicki

In Sachen

A.___     vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas Plüss,   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

 

KESB Olten-Gösgen,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Aufhebung Beistandschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hat mit Entscheid vom 23. Februar 2022 die Führung der für A.___ (geb. [...]) errichteten Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB per 1. März 2022 vom Bezirksgericht Aarau zur Weiterführung übernommen. Der bisherige Beistand, [...] (nachfolgend Beistand genannt), wurde in seinem Amt bestätigt.

 

2. Mit Schreiben vom 22. April 2024 hat A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) bei der KESB Olten-Gösgen die Aufhebung der Beistandschaft beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 23. April 2024 hat der Beistand Stellung zum Antrag der Beschwerdeführerin genommen und dessen Abweisung empfohlen.

 

4. Am 23. Mai 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom fallführenden Behördenmitglied und einer Fachexpertin persönlich angehört.

 

5. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin die KESB Olten-Gösgen darüber informiert, dass sie am 5. Juli 2024 auf die Philippinen auswandern werde und sinngemäss die sofortige Aufhebung der Beistandschaft beantragt.

 

6. Am 3. Juli 2024 entschied die KESB folgendes:

 

3.1 Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft wird abgewiesen.

3.2 A.___ wird der Zugriff auf das auf ihren Namen lautende Privatkonto IBAN [...] bei der [...] Kantonalbank, [...], mit sofortiger Wirkung entzogen. Der Beistandsperson kommt das alleinige Verfügungsrecht über das besagte Konto zu.

3.3 Die beiden Anträge des Beistands betreffend Zustimmung eines Vertrags zwischen der verbeiständeten Person und dem Mandatsträger sowie Zustimmung zu einem Anlageplan gemäss VBVV werden in einem separaten Verfahren behandelt.

3.4 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.

3.5 Für dieses Verfahren wird eine Gebühr von Fr. 750.-- erhoben.

 

7. Am 5. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss, beim Verwaltungsgericht Solothurn Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

 

1.    Der angefochtene Entscheid vom 3. Juli 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die angeordnete Beistandschaft sei vollumfänglich aufzuheben.

3.    Ev. sei das ausbezahlte Kapital aus der zweiten Säule im Umfang von rund CHF 218'000.00 weiterhin von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu verwalten.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

8. Am 13. August 2024 bezog die KESB Olten-Gösgen Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

9. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Bezahlung eines Kostenvorschusses verlangt, welchen die Beschwerdeführerin fristgerecht leistete.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten

 

2.1 Die Beschwerdeführerin war 20 Jahre verheiratet. Ihr Ehepartner kümmerte sich gänzlich um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Im Mai 2019 wurde die Ehe geschieden. Aufgrund von diversen gesundheitlichen Problemen wurde die Beschwerdeführerin per September 2019 krankgeschrieben. Nach der Scheidung geriet sie sehr schnell in gravierende finanzielle Schwierigkeiten, verlor im Mai 2020 ihre Wohnung und wurde sozialhilfeabhängig. Mit Entscheid vom 30. August 2021 wurde für die Beschwerdeführerin eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397 ZGB (Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB und Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) errichtet.

 

2.2 Im Frühling 2021 trat B.___ in das Leben der Beschwerdeführerin. Herr B.___ ist philippinischer Staatsbürger und 15 Jahre jünger als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin betrachtet Herrn B.___ als ihren Lebenspartner. Per 1. November 2022 zog er zu ihr. Durch den Kontakt mit Herrn B.___ hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen an Lebensqualität gewonnen, da sie vorher sehr isoliert und zurückgezogen gelebt habe. Ende Dezember 2023 sind die Beschwerdeführerin und Herr B.___ für drei Monate gemeinsam auf die Philippinen gereist. Während dieser Zeit erhielt der Beistand immer wieder Anfragen für zusätzliche Geldbeträge.

 

2.3 Mit Schreiben vom 22. April 2024 hat die Beschwerdeführerin bei der KESB Olten-Gösgen die Aufhebung der Beistandschaft beantragt.

 

2.4 Seit dem 5. Juli 2024 lebt die Beschwerdeführerin auf den Philippinen bei der Familie von Herrn B.___.

 

3.1 Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nicht länger in der Schweiz hat, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob die Zuständigkeit der KESB Olten-Gösgen nach Abmeldung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen bestehen bleibt (sog. perpetuatio fori).

 

3.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die KESB Olten-Gösgen die Zustimmung für die Ausreise in die Philippinen erteilt habe. Festzuhalten sei ausserdem, dass die Philippinen dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ, SR 0.211.232.1) nicht beigetreten seien, so dass die Beistandschaft nicht übertragen werden könne. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Beistandschaft wider Erwarten als erfüllt betrachtet würden, sei zu prüfen, ob die Beistandschaft aus der Schweiz fortgeführt werden könne bzw. müsse.

 

3.3 Soweit der betroffene Erwachsene in einen Vertragsstaat des HEsÜ weggezogen ist und er in jenem gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, werden im Grundsatz die dortigen Behörden zuständig, unter gleichzeitigem Wegfall der im Herkunftsstaat vorher gegebenen Behördenzuständigkeit (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ). Demgegenüber ist bei einem Drittstaat keineswegs klar, ob und in welcher Weise dieser Erwachsenenschutzmassnahmen treffen bzw. hängige Verfahren weiterführen würde, insbesondere wenn nach dessen internationalem Privatrecht die Zuständigkeit nicht an den Wohnsitz, sondern an die Staatsbürgerschaft des Betroffenen anknüpft. Diesfalls würde dem Betroffenen ohne die perpetuatio fori drohen, dass er zuständigkeitsmässig zwischen Stuhl und Bank fällt. Der erläuternde Bericht zum HEsÜ sieht in Rz. 52 denn auch ausdrücklich vor, dass in Bezug auf Nichtvertragsstaaten die perpetuatio fori zum Tragen kommt, soweit sie nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2017 vom 23. März 2017, E. 2.3 m.w.H.). Gemäss Art. 450f ZGB kommen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Solothurn hat in § 147 Abs. 3 EG ZGB festgelegt, dass mit Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens die Zuständigkeit erhalten bleibt. Somit gilt nach innerstaatlichem Recht die perpetuatio fori. Daher bleibt die KESB Olten-Gösgen für die Beistandschaft der Beschwerdeführerin zuständig. Dies erscheint auch notwendig, da auf den Philippinen kein Verfahren bezüglich des Erwachsenenschutzes der Beschwerdeführerin eröffnet wurde.

 

4. Für die Beschwerdeführerin wurde einerseits eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB und andererseits eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Für die verschiedenen Arten der Beistandschaften gelten verschiedene Voraussetzungen, weswegen jeweils gesondert zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Beistandschaften noch gegeben sind.

 

4.1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 393 Abs. 2 ZGB). Sie bildet die mildeste Form der Beistandschaften. (Yvo Biderbost in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 393 ZGB N 2). Zwingendes Erfordernis ist – unter anderem – die Zustimmung der betroffenen Person. Widerruft die verbeiständigte Person ihre Zustimmung bzw. beantragt sie die Aufhebung der Beistandschaft, so ist die Beistandschaft zwingend aufzuheben. Gleichzeitig muss die Behörde prüfen, ob eine alternative Beistandschaft angezeigt wäre, eine geeignete Stelle oder Person gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB einzusetzen ist oder weitere Massnahmen im Sinne der Subsidiarität von Art. 389 Abs. 1 ZGB einzurichten sind (Daniel Rosch in: Regina E. Aebi-Müller / Christoph Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Bern 2023, Art. 393 ZGB N 77 f.).

 

In der Anhörung vom 23. Mai 2024 bekundete die Beschwerdeführerin ihren Wunsch, die Beistandschaft aufzuheben. Des Weiteren sagte sie aus, dass sie nicht mit dem Beistand kooperieren wolle. Zudem beantragte sie mit dem Schreiben vom 27. Juni 2024 erneut den «Austritt aus der Beistandschaft». Aufgrund der geographischen Distanz und fehlender Durchsetzungsmöglichkeiten in den Bereichen Wohnsituation und medizinische Massnahmen kommt auch keine angepasste Massnahme in Frage. Sollte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz dereinst in die Schweiz zurückverlegen, wäre allenfalls zu diesem Zeitpunkt über neue entsprechende Massnahmen zu befinden. Aus dem vorherig Gesagten ergibt sich, dass damit die begleitende Beistandschaft aufzuheben ist.

 

4.2.1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung ist, dass der für die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme erforderliche Schwächezustand bewirkt, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl dadurch in relevanter Weise gefährdet ist, und sie deshalb vertreten werden muss. Eine Vertretungsbeistandschaft ist unter anderem angezeigt, wenn die hilfsbedürftige Person als Folge des Schwächezustands nicht in der Lage ist, sich um bestimmte Angelegenheiten zu kümmern oder sich völlig passiv verhält, und sich deshalb nicht um diese Angelegenheiten kümmert. Die Vertretungsbeistandschaft ist jedoch nur subsidiär zur Unterstützung durch das private Umfeld oder private oder öffentliche Dienste (Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 7 f.). Der Beistand vertritt die verbeiständete Person im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben selbständig und direkt, auch ohne Einverständnis des Verbeiständeten (Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 20). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt indessen die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt hat (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario, Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Der Verbeiständete kann deshalb auch in den dem Beistand übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln. Für die in Art. 416 Abs. 1 ZGB aufgezählten Geschäfte, die der Beistand in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist zudem die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich, es sei denn, der in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkte urteilsfähige Verbeiständete erteile seine Zustimmung (Art. 416 Abs. 1 und 2 ZGB; Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 23). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, so ist die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB gestützt auf Art. 395 ZGB entsprechend zu ergänzen (Yvo Biderbost, a.a.O., Art. 395 ZGB N 1).

 

4.2.2 Die Vorinstanz erwog, dass sie den Wunsch der Beschwerdeführerin, ihren Lebensmittelpunkt in die Philippinen verlegen zu wollen, anerkenne und respektiere. Das Auswandern in ein entferntes Land, dessen Sprache man nicht spreche und dessen Kultur man nicht kenne, sei eine gewichtige Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen. Eine solche Entscheidung erfordere eine sorgfältige Vorbereitung und Umsetzung. Die von der Beschwerdeführerin kurzfristig angekündigte Ausreise aus der Schweiz erscheine hingegen überstürzt zu erfolgen und es müsse bezweifelt werden, ob sich die Beschwerdeführerin aller damit zusammenhängender Konsequenzen vollends bewusst sei bzw. ob sie überhaupt in der Lage sei, diese einzuordnen. Bei der Wahrnehmung ihres gesetzlichen Schutzauftrages habe die KESB bei einer Entscheidung von solcher Tragweite deshalb zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst besorgen könne. Auch bestünden ernsthafte Bedenken, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Drittpersonen willens und in der Lage seien, bei einem Wegfall der Beistandschaft das beträchtliche Vermögen der Beschwerdeführerin in ihrem Interesse zu verwalten. Schliesslich bestünden weitere Bedenken, was die Sicherstellung des körperlichen Wohls der Beschwerdeführerin angehe. Somit sei erstellt, dass die Beibehaltung der Beistandschaft einstweilen weiterhin notwendig erscheine, um dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung tragen zu können.

 

4.2.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme und der erforderlichen Neuausrichtung nach der Scheidung tatsächlich auf eine unabhängige Unterstützung angewiesen gewesen sei. In der Zwischenzeit verfüge sie über eine IV-Rente bzw. beziehe infolge Eintritts ins Rentenalter die ordentliche AHV-Rente. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sei festzuhalten, dass die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit als stabil und unproblematisch betrachtet werden könnten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche sich einzig und allein auf die bestrittenen Ausführungen des Beistandes stütze, sei die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Ihre Einkommensverhältnisse seien geklärt, die anfallenden Rechnungen könne sie auch ohne Mitwirkung des Beistandes begleichen. Aus dieser Sicht erweise sich die Anordnung einer Beistandschaft als unnötig. Die Beschwerdeführerin habe in der Stadt […] ihren Wohnsitz bezogen. Die Stadt verfüge über sämtliche erforderlichen Infrastrukturen und die ärztliche Versorgung sei bestens ausgestaltet. Aus medizinischer Sicht sei die Beibehaltung der Beistandschaft nicht erforderlich. Die Scheidung von ihrem Ex-Ehemann sei Vergangenheit. Die Beschwerdeführerin habe seit drei Jahren einen neuen Lebenspartner, B.___. Der Verdacht des Beistandes, dass es sich bei dieser Partnerschaft nicht um eine Liebesbeziehung handle und der Lebenspartner der Beschwerdeführerin aus rein finanziellen Interessen auf einen Umzug auf die Philippinen dränge, seien gänzlich unbegründet und polemisch. Ihr Lebenspartner habe der Beschwerdeführerin Kraft gegeben, wieder ein selbständiges und eigenständiges Leben zu führen. Sie habe sich aus ihrem nachehelichen Tief lösen können und sei nun in der Lage, für ihre Angelegenheiten selber aufzukommen. Ihre Einkommensverhältnisse seien geklärt, die anfallenden Rechnungen könne sie auch ohne Mitwirkung des Beistandes begleichen.

 

4.2.4 Der Beistand führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass er nach Erreichen des Pensionsalters im September 2023 das Pensionskassenguthaben seiner Klientin von CHF 235'792.00 habe auszahlen lassen, um ihr einen etwas gehobeneren Lebensstandard zu ermöglichen. Zeitnah nach der Auszahlung des PK-Guthabens habe seine Klientin ihm mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, auf die Philippinen auszuwandern und zusammen mit Herrn B.___ zu leben. Ebenfalls habe sie die Absicht geäussert, zusammen mit Herrn B.___ auf den Philippinen ein Haus zu erwerben.

Ende Dezember sei seine Klientin für drei Monate auf die Philippinen gereist. Während dieser Zeit habe sie vom Beistand – gegebenenfalls mit fremdverfassten Textnachrichten – immer wieder Zusatzgeld verlangt, einmal im Betrag von CHF 25'000.00 für die Anschaffung eines Autos. Bei der Rückkehr aus den Philippinen im März 2024 habe eine ärztliche Kontrolle bei seiner Klientin sehr hohe Blutzuckerwerte ergeben. Seine Klientin habe in der Folge nur wenig Motivation gezeigt, den ärztlichen Empfehlungen betreffend Ernährung und Medikamenteneinnahme zu folgen.

Aus Sicht des Beistandes sei klar, dass es sich für Herrn B.___ um keine Liebesbeziehung bzw. um keine ebenbürtige Beziehung handle. Seitens des Beistandes bestehe der Verdacht, dass auch finanzielle Interessen und Motive eine Rolle spielen könnten. So besitze Herr B.___ eine Vollmacht für das selbstverwaltete Konto seiner Klientin und sei mittlerweile vier Monatsmieten im Rückstand. Der Beistand äusserte sodann die Vermutung, dass Herr B.___ hinter den finanziellen Zusatzwünschen sowie den Bestrebungen seiner Klientin stehe, gänzlich in die Philippinen auswandern zu wollen.

 

4.2.5 Die Beschwerdeführerin verfügt mit ihrem Pensionskassenguthaben über ein beträchtliches Vermögen (CHF 216'735.72, Stand vom 30. April 2024). Dieses Vermögen dient der Sicherung der Altersvorsorge der Beschwerdeführerin und ist somit von grösster Wichtigkeit. Angesichts des Umstandes, dass sie kürzlich teure Wünsche geäussert hat (Autokauf, Hauskauf) besteht im konkreten Fall die Gefahr, dass Geld schnell und unwiederbringlich abfliessen wird. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes medizinische Behandlungen benötigt. Mit der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland fällt die Beschwerdeführerin nicht mehr unter die obligatorische Krankenversicherung, weshalb sich die Frage nach der Kostentragung der medizinischen Behandlungen und Medikamente stellt. Aufgrund der Gefahren für den Bestand des Vermögens auf der einen und der Wichtigkeit dessen auf der anderen Seite, ist eine gute Verwaltung unerlässlich, um das Vermögen und insbesondere einen Notgroschen für anfallende medizinische Behandlungen zu erhalten. Aufgrund der kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin (vgl. KESB-Akten, Aktenseite 26) und ihrer mangelnden Erfahrung im Umgang mit Geld ist davon auszugehen, dass sie nicht im Stande ist, ihr beträchtliches Vermögen selbst zu verwalten. Selbst wenn ihre Einkommensverhältnisse geklärt sind und sie die anfallenden Rechnungen auch ohne Mitwirkung des Beistandes begleichen könnte, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, heisst dies nicht, dass sie im Stande ist, ihr beträchtliches Vermögen zu verwalten und sich insbesondere vor Dritteinflüssen zu schützen. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor schutzbedürftig.

 

4.2.6 Zu prüfen ist, ob die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB im gleichen Umfang beizubehalten ist. Soweit es die Vermögensverwaltung betrifft, ist diese gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beizubehalten und der Entzug des Zugriffs auf das Konto gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids der KESB gerechtfertigt. Bezüglich der Einkommensverwaltung gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in ein weit entferntes Land gezogen ist, deren Sprache sie nicht spricht und deren Kultur sie nicht gut kennt. Da die Beschwerdeführerin überdies kognitive Defizite aufweist (vgl. KESB-Akten, Aktenseite 26), besteht für sie in dieser Situation zusätzlich erhöhter Schutzbedarf, nicht zuletzt gegenüber Dritteinflüssen. Wie bereits die KESB zu Recht festgestellt hat, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin fundiert dargetan, inwiefern sich an ihrem Schwächezustand seit der Errichtung der Massnahme grundsätzlich etwas geändert haben sollte. Insbesondere die kognitiven Defizite sind dauerhafter Natur. Möglicherweise lebt sich die Beschwerdeführerin mit der Zeit aber auf den Philippinen ein, lernt die örtlichen Gegebenheiten sowie die finanziellen Bedürfnisse einer Lebenshaltung vor Ort besser kennen, wodurch sich ihr Schutzbedürfnis verringern könnte. Sollte dies der Fall werden oder sollte die Umsetzung der Beistandschaft hinsichtlich Einkommensverwaltung aufgrund der örtlichen Distanz zwischen dem Beistand und der Beschwerdeführerin nicht oder nur erschwert umsetzbar sein, so ist der Beistand gegebenenfalls gehalten, entsprechenden Antrag auf Anpassung bei der KESB zu stellen.

 

5. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen. In diesem Fall werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wird eine von zwei Beistandschaften aufgehoben. Daher werden die Prozesskosten hälftig geteilt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgelegt und somit zu CHF 500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin ist die Hälfte des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. Weiter ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. Die eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Thomas Plüss in der Höhe von CHF 2'178.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint als angemessen. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe der Hälfte der Kostennote, ausmachend CHF 1'089.10 (inkl. Auslagen und MwSt.), zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3.1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 3. Juli 2024 ist dahingehend abzuändern, als der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft teilweise gutgeheissen und die angeordnete Begleitbeistandschaft gem. Art. 393 ZGB aufgehoben, die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB beibehalten wird.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    A.___ hat die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1'000.00, somit CHF 500.00 zu tragen. Der Rest entfällt auf den Staat Solothurn.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'089.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

 

 

Thomann                                                                          Wicki