Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 29. Januar 2026             

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner    

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Müller und Nadja Leuthardt

    

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Volkswirtschaftsdepartement,    

2.    Amt für Militär und Bevölkerungsschutz,    

3.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,     

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufhebung der Sperrung einer Sportschiessanlage


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 hob das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) die am 30. Mai 2023 verfügte vorsorgliche Sperrung der Sportschiessanlage  (nachfolgend Schiessanlage) per sofort auf. Am 18. September 2023 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas P. Müller und Rechtsanwältin MLaw Nadja Leuthardt (nachfolgend: Beschwerdeführer), beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) Beschwerde gegen diese Verfügung. Das VWD trat mit Entscheid vom 24. Juli 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Entscheid des VWD sei aufzuheben und festzustellen, dass die Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 (Aufhebung der vorsorglichen Sperrung der Schiessanlage) nichtig sei. Eventualiter sei die Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 aufzuheben; subeventualiter sei die Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 aufzuheben und die Durchführung einer in sicherheits- und umwelttechnischer Hinsicht vollständigen und rechtsgenüglichen Überprüfung der Schiessanlage anzuordnen. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass ein gesetzeskonformer Schiessbetrieb grundsätzlich möglich sei, sei dem Sportschützenverein eine allfällige Bewilligung für den Betrieb der Schiessanlage nur unter gewissen Auflagen zu erteilen (vgl. lit. a bis e), wobei der Sportschützenverein anzuweisen sei, vor der Wiederaufnahme des Schiessbetriebs dem AMB die Erfüllung dieser Auflagen schriftlich nachzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des VWD aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Sportschützenvereins, des AMB bzw. des VWD. Weiter stellte er den Verfahrensantrag, es eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzusetzen.

 

2. Innert der mit verfahrensleitender Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024 angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das AMB sowie das VWD verzichteten mit Eingaben vom 9. und 24. September 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme, wobei das VWD die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragte. Die B.___ (nachfolgend Sportschützenverein), vertreten durch Rechtsanwältin Vera Keller, beantragten am 24. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer replizierte innert mehrmals verlängerter Frist am 9. Dezember 2024 und hielt an den gestellten Anträgen sowie Begründungen fest. Der Sportschützenverein, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, welcher bürointern die Vertretung von Rechtsanwältin Vera Keller übernommen hatte, verzichtete am 20. Dezember 2024 auf eine Duplik.


 

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe, EG MW, BGS 521.1 i.V.m. §§ 29 und 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid (Nichteintreten) beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob das VWD zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. auch verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2024). Ob der durch den Sportschützenverein ausgeübte Schiessbetrieb der Schiessanlage unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrieben wird und die Schiessanlage den erforderlichen sicherheitstechnischen Anforderungen genügt, ist folglich nicht zu beurteilen, weshalb der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen materiellen Vorbringen nur insofern zu hören ist, als er daraus eine Nichtigkeit des Entscheids des AMB vom 13. Juni 2023 ableiten will.

 

2.1 Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer, damals anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Bruno Nüssli, an das AMB und teilte mit, dass beim Aufenthalt im Garten ein Gewehrprojektil knapp an seinem Kopf vorbei gezischt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Schiessbetrieb der Schiessanlage, die sich in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück befinde, in Betrieb gewesen. Die anschliessenden Abklärungen mit der Polizei und den Verantwortlichen vor Ort des Sportschützenvereins hätten ergeben, dass der Schuss offenbar von einem Jungschützen versehentlich abgegeben worden sei. Dieses Vorkommnis zeige deutlich, dass die betreffende Schiessanlage erhebliche Sicherheitsmängel aufweise (keinerlei bauliche Sicherheitsvorkehrungen, welche einen Schutz der benachbarten Liegenschaften vor Querschlägern oder versehentlichen Schussabgaben gewährleiste). Der Beschwerdeführer beantragte aufgrund der latenten Lebensgefahr, es sei die Frage der Sicherheit der Schiessanlage zu prüfen. Gleichzeitig beantragt er, den Schiessbetrieb der Schiessanlage per sofort zu untersagen, bis die notwendigen Sicherheitsmassnahmen getroffen worden sowie auch die Fragen der Umweltbelastung geklärt seien. Aufgrund dieser Eingabe verfügte das AMB am 30. Mai 2023 die vorsorgliche Sperrung der Schiessanlage. Es könne anhand der Meldung nicht ausgeschlossen werden, dass von der Sportschiessanlage eine Gefahr ausgehe bzw. die Sicherheit der Schiessanlage nicht mehr gewährleistet sei. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vom AMB informiert, dass es die nötigen, vorläufigen Massnahmen getroffen und entsprechende Abklärungen in Auftrag gegeben habe. Es werde den Beschwerdeführer als Melder der Situation nach Abschluss der Abklärungen über das Resultat informieren. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 teilte das AMB dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter den Ausgang der Überprüfung mit.

 

2.2 Am 22. August 2023 machte der Beschwerdeführer beim AMB geltend, dieses habe seine Ansicht im Schreiben vom 13. Juni 2023 nicht begründet. Er ersuchte um Zustellung von Kopien sämtlicher Akten in Bezug auf die im Jahr 2023 durchgeführte Kontrolle und Überprüfung des Betriebs der Schiessanlage sowie Kopien sämtlicher weiterer Akten betreffend die Schiessanlage seit 1960. Das AMB stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2023 verschiedene Akten zu, u.a. die am 13. Juni 2023 verfügte Aufhebung der vorsorglichen Sperrung der Schiessanlage, welche einzig dem Sportschützenverein eröffnet worden war. Am 18. September 2023 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte die Feststellung, dass diese Verfügung des AMB vom 13. Juni 2023 nichtig sei; eventualiter sei die Verfügung des AMB vom 13.  Juni 2023 aufzuheben bzw. subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine in sicherheits- und umwelttechnischer Hinsicht vollständige und rechtsgenügliche Überprüfung der Schiessanlage durchzuführen. Das VWD trat im angefochtenen Entscheid auf das Hauptbegehren um Feststellung der Nichtigkeit mangels entsprechender Anhaltspunkte auf Nichtigkeit bzw. mangels schutzwürdigen Interesses an einer Feststellungsverfügung nicht ein. Es kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Parteistellung eines Dritten berufen. Er sei Anzeiger bzw. Meldeperson. Ihm habe deshalb weder das rechtliche Gehör vor Erlass der Aufhebungsverfügung gewährt noch die Aufhebungsverfügung zugestellt werden müssen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung zuzugestehen wäre, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Nichtigkeit der Aufhebungsverfügung sprechen würden. So wäre dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, nach Erhalt des Schreibens des AMB vom 13. Juni 2024 die ordnungsgemässe Eröffnung der Aufhebungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen und sich auf seine Parteistellung zu berufen. Es erscheine treuwidrig, im Nachhinein verschiedene Eröffnungsmängel geltend zu machen. Mit gleicher Begründung trat das VWD auch auf das Eventual- bzw. Subeventualbegehren nicht ein. Die Beschwerde müsse, selbst wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung zukäme, als verspätet gelten, weshalb die Verfügung des AMB in Rechtskraft erwachsen sei.

Weiter wurde betreffend die Frage der Nichtigkeit festgehalten, dass Anhaltspunkte auf ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel ebenfalls nicht bestünden. Das werde vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

 

2.3 Der Beschwerdeführer vertritt auch vor Verwaltungsgericht die Auffassung, die Aufhebungsverfügung des AMB vom 13. Juni 2023 erweise sich wegen formellen und materiellen Mängeln als nichtig. So hätte er vor Erlass dieser Verfügung angehört und die Verfügung hätte ihm zugestellt werden müssen. Diese Rechte leitet er aus der behaupteten Parteistellung ab, welche vom VWD verneint wurde. Zudem rügt er eine fehlende Begründung und macht geltend, das VWD habe sich zu Unrecht nicht materiell mit der Beschwerdesache befasst.

 

3. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2022 vom 8. September 2023 E. 2.1 BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2).

 

4. Als elementares Prinzip ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Gebot, einen Entscheid der direkt betroffenen Person zu eröffnen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung zur Nichtigkeit. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, der für alle am Verfahren beteiligten Personen gilt und an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 4A_648/2023 vom 16. Februar 2024 E. 2.1). Auf die fehlende Eröffnung kann sich somit nicht berufen, wer von einer allfälligen Eröffnung der Verfügung an eine andere Partei oder einen Dritten Kenntnis erhält und danach nicht alles nach Treu und Glauben Zumutbare zur Behebung des Eröffnungsmangels unternimmt (Bernhard Waldmann/René Wiederkehr: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2019, Rz 77 mit Verweis auf BGE 141 I 97 E. 7.1).

 

5.1 Es wird nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer die Aufhebungsverfügung nicht eröffnet wurde. Ob der Beschwerdeführer als Partei gilt (Dritter mit besonderer Beziehungsnähe und schutzwürdigem Interesse, vgl. auch BGE 139 II 279 E. 2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.3) und er überhaupt Anspruch auf Eröffnung der Verfügung hatte, kann vorliegend offen bleiben. So oder anders ist nicht davon auszugehen, dass ein (allfälliger) Eröffnungsmangel vorliegend zur Nichtigkeit der Aufhebungsverfügung vom 13. Juni 2023 geführt hätte.

 

5.2 Entgegen seinen Vorbringen hat der Beschwerdeführer nämlich nicht erst mit Zustellung der Akten durch das AMB am 8. September 2023 erfahren, dass der Schiessbetrieb der Schiessanlage bereits mit Aufhebungsverfügung vom 13. Juni 2023 bedingungslos (d.h. ohne entsprechende durch den Sportschützenverein umzusetzende Auflagen) wieder freigegeben worden war. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des AMB vom 13. Juni 2023 darüber informiert, dass der zuständige Schiessanlagenexperte die Schiessanlage vor Ort überprüft und sie sicherheitstechnisch sowie in Bezug auf die Umwelt als vorschrifts­konform beurteilt habe. Die Zweifel über die Betriebssicherheit der Schiessanlage seien somit behoben. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben vom 13. Juni 2023 an den Beschwerdeführer ebenfalls, dass die vorsorgliche Sperrung der Anlage wieder aufgehoben werden könne und der Schiessbetrieb per sofort wieder erlaubt werde. Damit erhielt der Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 Kenntnis von der sofortigen Aufhebung der vorsorglichen Sperrung, weil die Schiessanlage als rechtskonform beurteilt worden war. Wesentlich ist einzig, ob eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht, was vorliegend aufgrund des gleichzeitig zur Aufhebungsverfügung ergangenen Schreibens an den Beschwerdeführer bejaht werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.4). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 13. Juni 2023 über den Ausgang des Verfahrens informiert und musste auch davon ausgehen, dass gleichentags betreffend Aufhebung der Sperrung eine Verfügung ergangen ist. Sofern er sich auf eine Parteistellung berufen und ein Rechtsmittel gegen die aufgehobene Sperrung sowie die materielle Beurteilung einreichen will, ist er aufgrund dieser Ausgangslage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, umgehend eine anfechtbare Verfügung zu verlangen oder die fehlende Eröffnung der bereits bestehenden Verfügung zu rügen. Ein Zuwarten bis am 22. August 2023 (Akteneinsicht) und damit von mehr als zwei Monaten erscheint treuwidrig. Dies umso mehr als dem Beschwerdeführer von Beginn an klar gewesen sein musste, dass das AMB ihn nicht als Partei behandelt. So teilte das AMB dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2023 mit, er werde als Melder der Situation nach Abschluss der Abklärungen über das Resultat informiert. Diese Information erfolgte schliesslich zeitgleich mit dem Erlass der Aufhebungsverfügung mittels des vorerwähnten separaten Schreibens vom 13. Juni 2023. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste somit klar sein, dass er nicht als Partei betrachtet wird und ihm deshalb auch keine Verfügung eröffnet wurde. Will der Beschwerdeführer in einer solchen Situation Parteirechte geltend machen und sich auf eine fehlende Eröffnung berufen, darf er nicht mehrere Wochen untätig bleiben. Der Umstand, dass das Schreiben des AMB nicht in Verfügungsform erging, ist irrelevant und begründet auch kein widersprüchliches Vorgehen, zumal das AMB eben nicht von einer Parteistellung ausging, was dem Beschwerdeführer auch so kommuniziert wurde. Selbst wenn das AMB die Parteistellung zu Unrecht verneint haben sollte, vermag das nichts zu ändern und begründet noch kein treuwidriges Verhalten des AMB. Der Beschwerdeführer war in der Lage und mit Blick auf das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben auch dazu verpflichtet, sich umgehend auf seine Parteirechte zu berufen und die Eröffnung der Verfügung zu verlangen.

 

5.3 Mit Blick auf die vorliegende Ausgangslage ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die fehlende Eröffnung der Aufhebungsverfügung irregeführt und benachteiligt worden sein soll. Hinweise, wonach das Schreiben des AMB falsche Informationen enthalten hat und er erst nach effektiver Sichtung der Aufhebungsverfügung Grund zur Anfechtung erhalten haben soll, fehlen jedenfalls. Mit Blick auf den zuvor wiedergegebenen Inhalt des Schreibens wurde dem Beschwerdeführer weder mitgeteilt noch suggeriert, dass Betriebsmängel festgestanden hätten bzw. behoben worden seien. Das AMB wies einzig daraufhin, die Zweifel über die Betriebssicherheit der Schiessanlage seien behoben worden [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht]. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer daraus den Schluss zieht, Betriebsmängel seien behoben worden. Auch im Gesamtkontext mit dem Schreiben vom 30. Mai 2023 scheint klar, dass einzig Abklärungen in Gang gesetzt und keine definitiven Massnahmen getroffen wurden. Die Rede war einzig von nötigen, vorläufigen Massnahmen, welche offensichtlich die vorsorgliche Sperrung umfassten. Das Schreiben und die Verfügung des AMB, je vom 13. Juni 2023 widersprechen sich daher nicht. Entgegen seinen Vorbringen war der Beschwerdeführer durch den Erhalt des Schreibens des AMB vom 13. Juni 2023 jedenfalls über die Existenz und die Grundzüge des Inhalts der Aufhebungsverfügung informiert. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb er mit dem Antrag auf Akteneinsicht bis am 22. August 2023 gewartet hatte. Dieser Antrag erfolgte zudem mit den Argumenten, dass das AMB seine Auffassung in seinem Schreiben vom 13. Juni 2023 an den Beschwerdeführer nicht begründet habe und der Beschwerdeführer dessen Auffassung nicht nachvollziehen könne. Das hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aber bereits nach Erhalt des Schreibens vom 13. Juni 2023 vorbringen können bzw. müssen.

 

5.4 Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, kann auch keine Rede davon sein, dass eine solche Begründung (generell) zur Erwartung führe, dass sich Private bei den Verwaltungsbehörden erkundigen müssten. Die Berufung auf einen allfälligen Formmangel wird vorliegend nur deshalb begrenzt, weil es dem Beschwerdeführer aufgrund der Informationen im Schreiben vom 13. Juni 2023 ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich umgehend auf seine Parteistellung zu berufen sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen bzw. die fehlende Eröffnung der ergangenen Verfügung zu rügen. Sein Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben, weshalb sein Vorgehen keinen Rechtsschutz verdient. Ein solcher Vorwurf kann dem AMB nicht gemacht werden. Wie erwähnt, informierte es den Beschwerdeführer von Beginn an darüber, welche Stellung er in diesem Verfahren habe und kam seiner Informationspflicht nach. Indem das VWD (eventualiter) ebenfalls ausführt, selbst die Parteistellung würde nichts ändern, verhält es sich mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen in diesem Urteil weder treuwidrig noch widersprüchlich (S. 10 Beschwerdeergänzung, lit. c). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer am 26. September 2023 Akteneinsicht gewährt wurde. Das sagt nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer bereits im Mai/Juni 2023 vom AMB als Partei angesehen wurde oder nicht. Von einem nachträglichen Verneinen der Parteistellung kann jedenfalls keine Rede sein. Da die Berufung auf einen (allfälligen) Eröffnungsmangel treuwidrig ist, liegt so oder anders keine Nichtigkeit der Aufhebungsverfügung vor. Die Ausgangslage präsentiert sich im Übrigen auch anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 142 II 411 E. 4.2, weshalb er daraus betreffend Nichtigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es liegt auch kein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor.

 

6. Weiter begründen auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, wonach er vor Erlass der Verfügung nicht angehört und diese nicht begründet worden sei, keine Hinweise auf Nichtigkeit, sondern führen gemäss der zitierten Recht­sprechung des Bundesgerichts lediglich zur Anfechtbarkeit. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, inwiefern eine (allfällige) Gehörsverletzung seine Verfahrensrechte in derart schwerer Weise verletzt habe, dass von der Nichtigkeit der Verfügung vom 13. Juni 2023 auszugehen wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des Schreibens vom 13. Juni 2023 war er ohne Weiteres in der Lage, sich auf Parteirechte zu berufen, eine anfechtbare Verfügung zu beantragen oder die fehlende Zustellung der Aufhebungsverfügung und in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung zu rügen. Indem er mehr als zwei Monate wartete, verhielt er sich treuwidrig. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere nicht erst in einem späteren Verfahren um Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Verfügung vorgebracht werden, es hätte keine vorgängige Anhörung stattgefunden bzw. führt dieser Umstand nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2022 vom 8. September 2023 E. 2.3).

 

7. Die effektive Kenntnisnahme der Aufhebungsverfügung ist vorliegend mit Blick auf die unter E. 4 und 5 dieses Urteils gemachten Ausführungen nicht entscheidend. Aufgrund des Schreibens des AMB vom 13. Juni 2023 war der Beschwerdeführer auch ohne Eröffnung der Aufhebungsverfügung vom 13. Juni 2023 umfassend über den Ausgang des Verfahrens informiert und in der Lage, umgehend zu reagieren. Die Beschwerdeerhebung am 22. August 2023 ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des VWD im angefochtenen Entscheid als verspätet zu betrachten. Ob das Schreiben eine Verfügung darstellt oder nicht, spielt dabei keine Rolle und ändert nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen oder die fehlende Eröffnung zu rügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.4), zumal er auch anwaltlich vertreten war. Es kann keine Rede davon sein, das AMB oder das VWD hätten mit allen Mitteln versucht, sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers zu entziehen. Vielmehr erweist sich das Nichteintreten als rechtskonform, selbst wenn das VWD eine Parteistellung zu Unrecht verneint hätte.

 

8. Als unbegründet erweist sich im Übrigen auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Aufhebungsverfügung an gravierenden materiellen Mängeln leide (Z 37 Beschwerde sowie Z 49 ff. Beschwerdeergänzung). Die Schiessanlage wurde durch einen Experten geprüft und sicherheitstechnisch als in Ordnung befunden. Das wurde dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 13. Juni 2023 mitgeteilt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung vertritt, der Schiessunfall zeige, dass die Schiessanlage den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht genüge und daraus den Schluss ziehen will, die Sicherheitsmängel seien offensichtlich, vermag keinen gravierenden inhaltlichen Mangel zu begründen, der die Nichtigkeit zur Folge hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Schiessanlagenexperte festhielt, dass die Schiessanlagen für die seltenen Vorfälle, einer nicht kontrollierten Schussabgabe nicht konzipiert worden seien und es sich folglich um ein Problem des Schiessbetriebs und nicht der Sicherheit der Anlage handle. Der Beschwerdeführer rügt im Ergebnis eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, welche keine im Sinne der Evidenztheorie offensichtliche Nichtigkeit zu begründen vermögen (vgl. auch Yannick Weber: Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht; Von der Evidenztheorie zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, in: sui generis, Zürich 2024, S. 73 ff. u.a. mit Verweis auf BGE 130 II 249 E. 2.4). Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass das Vorgehen und der Entscheid des AMB offensichtlich gegen geltendes Recht verstossen. Der Umstand, dass es den Schiessbetrieb umgehend vorsorglich sperrte und prüfen liess, bestätigt zudem, dass es den Vorfall ernstnahm. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das AMB die Absicht gehabt haben sollte, gar nie eine Verfügung zu erlassen. Ein krasser Verfahrensfehler wird durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht begründet. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer strebe über die Rüge der Nichtigkeit, eine materielle Beurteilung der Verfügung vom 13. Juni 2023 an. Dies nachdem er es treuwidrig unterlassen hat, sich zeitnah auf eine Parteistellung zu berufen bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, obwohl ihm aufgrund des Schreibens des AMB vom 13. Juni 2023 klar gewesen sein musste, dass er nicht als Partei angesehen wird und die vorsorgliche Sperrung aufgehoben worden war.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

10. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Somit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

11. Entsprechend ist an den Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu entrichten und dieser hat dem durch Rechtsanwältin Vera Keller bzw. Rechtsanwalt Michael Ritter vertretenen Sportschützenverein für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Sportschützenverein macht mit Kostennote vom 20. Dezember 2024 einen Honoraraufwand von CHF 5'602.50 (20.75 Stunden à CHF 270.00/Std.) und Auslagen von CHF 168.10 geltend. Es liegt eine Honorarvereinbarung mit dem verrechneten Stundenansatz vor.

 

Dieser Aufwand von 11 Stunden für das (reine) Verfassen der Stellungnahme vom 24. September 2024 erscheint übersetzt, zumal die Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2024 darauf hingewiesen wurden, dass sich der Verfahrensgegenstand einzig auf die Frage beziehe, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten sei. Für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung war es somit nicht erforderlich, sich im vorliegenden Umfang zu allfälligen Mängeln an der Schiessanlage zu äussern oder sich damit auseinanderzusetzen.  Abgesehen davon hatte sich die damals mandatierte Rechtsanwältin Vera Keller bereits im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023 im Beschwerdeverfahren vor dem VWD mit diesen Rügen auseinanderzusetzen, womit sie sowohl mit den Akten und der rechtlichen Ausgangslage vertraut war und auf bisherige Ausführungen zurückgreifen konnte. Der Aufwand ist ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen. Soweit weitergehend gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass.

Somit erscheinen ein Aufwand von 17.75 Stunden (ausmachend CHF 4’792.50) und Spesen von CHF 143.80 (3 %) als angemessen, was eine Parteientschädigung von CHF 5’336.15 (inkl. 8.1 MWST) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ergibt, welche, wie erwähnt, vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Der Beschwerdeführer hat an den Sportschützenverein für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 5’336.15 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Kurt