Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 11. November 2024              

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,  vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 

2.    Lebensmittelkontrolle, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Lebensmittelkontrolle


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wies die Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund der Inspektion vom 3. sowie 10. November 2023 an, diverse festgestellte Abweichungen zu den lebensmittelrechtlichen Vorgaben (u.a. augenscheinlich verdorbener, verschimmelter Käse, augenscheinlich verdorbener Rehpfeffer, bereits übelriechender überlagerter Reis, überlagerte Zwiebelsauce [Schimmelbildung], überlagertes, übelriechendes Hackfleisch ohne jegliche Datierung, schmutzige Dichtung bei Kühlunterbau, Ablagerung des Geschirrspülers, acht Tage alter überlagerter Risotto, zerfurchtes Schneidebrett, defekter Eierschneider) bis spätestens 15. Dezember 2023 zu beheben und ab sofort sämtliche Selbstkontrollunterlagen jederzeit aktuell und einsehbar zu halten. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2023 eine neue Kontrolle durchgeführt und bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 37 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) eine Strafanzeige eingereicht werde.

 

2. Am 8. November 2023 erhob der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei der Lebensmittelkontrolle eine erste (vorsorgliche) Einsprache gegen den Inspektionsbericht vom 3. November 2023.

 

3. Am 20. November 2023 erfolgte die nächste Verfügung der Lebensmittelkontrolle, gegen welche der Beschwerdeführer am 30. November 2023 ebenfalls Einsprache erhob.

 

4. Nachdem am 14. Februar 2024 eine Einspracheverhandlung durchgeführt worden war, erging am 1. März 2024 der Einspracheentscheid der Lebensmittelkontrolle, welcher beide Einsprachen abhandelte und diese in der Hauptsache abwies.

 

5. Mit Eingabe vom 26. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DDI) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. März 2024. Die Beschwerde wies das DDI mit Entscheid vom 29. Juli 2024 vollumfänglich ab.

 

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung sämtlicher Entscheide und Verfügungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

 

7. Das DDI und die Lebensmittelkontrolle schlossen mit Stellungnahmen vom 23. sowie 28. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

 

8. Mit Eingabe vom 18. September 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geltend, weil die Inspektion ohne seine Anwesenheit stattgefunden habe und er über die Inspektion vorgängig nicht informiert worden sei. Er habe sich zu den Vorwürfen weder äussern noch diese widerlegen können.

 

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b).

 

2.3 Inwiefern die Lebensmittelkontrolle den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, geht nicht hervor. Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV, SR 817.042) erfolgen amtliche Kontrollen ohne Vorankündigung, es sei denn, eine Vorankündigung ist hinreichend begründet und notwendig, damit die amtliche Kontrolle durchgeführt werden kann. In casu wurde der Betrieb des Beschwerdeführers ohne vorgängige Ankündigung kontrolliert, was rechtmässig war, zumal es sich bei der erfolgten Kontrolle um eine Routinekontrolle während den regulären Öffnungszeiten handelte. Weshalb eine Vorankündigung hätte erfolgen müssen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch wenn nicht mehr eruiert werden kann, ob der Kontrolleur [...] aufforderte, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, war von Gesetzes wegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Die Partnerin des Beschwerdeführers war bei der Kontrolle anwesend, wodurch sie der Lebensmittelkontrolle die Begebenheiten des Restaurants zeigen, und sachdienliche Informationen weitergeben konnte, was denn auch von Gesetzes wegen gefordert wird (Art. 85a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Nachkontrolle die vollständige Fotodokumentation der ersten Kontrolle ausgehändigt und diese mit ihm besprochen. An der Einspracheverhandlung vom 14. Februar 2024 hatte der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit zur Lebensmittelkontrolle ausführlich Stellung zu beziehen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. – wie vom Beschwerdeführer moniert – des Untersuchungsgrundsatzes liegt demzufolge nicht vor.

 

3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte vor Verwaltungsgericht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

 

3.2 Eine Sistierung des Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bilden, weshalb das Vorliegen triftiger Gründe vorausgesetzt wird. Im Übrigen muss die Sistierung zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Das bedeutet, dass die Verfahrenssistierung unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen muss als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich/Basel/Genf 2014, N 38 ff. zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31 VRG).

 

3.3 Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt zwar die aufschiebende Wirkung zu, was jedoch mit dem vorliegenden Urteil hinfällig wird. Gemäss den Akten ist bis anhin noch kein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig gemacht worden, weil die Lebensmittelkontrolle den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwartet. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder angezeigt noch zweckmässig.

 

4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 LMG werden auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt. Die Vollzugsbehörden überprüfen die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen (Abs. 2 LMG). Insbesondere überprüfen sie, ob die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen (lit. a); die Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen und landwirtschaftlich genutzten Böden den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen (lit. b). Um die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen, können die Vollzugsbehörden Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick nehmen sowie davon Kopien erstellen (Abs. 3 LMG). Amtliche Kontrollen sind risikobasiert sowie regelmässig und mit angemessener Häufigkeit durchzuführen (Art. 3 Abs. 2 LMVV).

 

Nach Art. 32 Abs. 1 LMG teilen die Vollzugsbehörden der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit. Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (Art. 33 LMG). Haben die Vollzugsbehörden ein Produkt beanstandet, so ordnen sie die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Massnahmen an (Art. 34 Abs. 1 LMG). Sie können anordnen, dass das beanstandete Produkt mit oder ohne Auflagen verwertet werden darf (Art. 34 Abs. 2 lit. a LMG); durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden muss (lit. b); auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden muss (lit. c). Die Betriebe unterstützen während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten das Personal der zuständigen Vollzugsbehörde bei der Erfüllung seiner Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen (Art. 85a Abs. 2 LGV).

 

4.2 Die Vollzugsbehörden stellen die Unparteilichkeit, die Qualität und die Kohärenz der Kontrollen auf allen Stufen sicher (Art. 3 Abs. 4 LMVV). Sie müssen gemäss Art. 3 Abs. 5 LMVV von den Betrieben, die sie inspizieren oder kontrollieren, unabhängig sein. Für sie gelten die Ausstandsgründe nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.201). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei wird nicht verlangt, dass die Amtsträgerin bzw. der Amtsträger tatsächlich befangen ist. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_101/2024 vom 14. März 2024 E. 2).

 

4.3 Nach Art. 1 bezweckt das LMG u.a. die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen (lit. a) und den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen (lit. b LMG). Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 LMG). Ein unsicheres Produkt zieht (zwingend) Gefahren für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten nach sich. Bei einem unhygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen hingegen müssen nicht zwingend Auswirkungen auf die individuelle oder öffentliche Gesundheit vorliegen. Um einen umfassenden und wirkungsvollen Konsumentenschutz sicherzustellen, wird jedoch vorausgesetzt, dass Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände an einen gewissen Hygienestandard angebunden werden, zumal ein unhygienischer Zustand bzw. ein unhygienisches Produkt die Wahrscheinlichkeit für die Entstehung negativer gesundheitlicher Folgen drastisch erhöhen kann (vgl. Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, Zürich/Basel/Genf 2020, Kapitel 1, Rz. 35). Betreffend die Hygiene muss gemäss Art. 10 Abs. 1 LGV die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs dafür sorgen, dass Lebensmittel durch Mikroorganismen, Rückstände und Kontaminanten oder auf andere Weise nicht nachteilig verändert werden. Dabei sind alle Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen (Art. 10 Abs. 2 LGV). Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gegenstände wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur Lagerung und zum Verkauf der Lebensmittel bestimmten Räume müssen sauber und in gutem Zustand gehalten werden (Abs. 3). Ferner müssen Lebensmittelabfälle, ungeniessbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so schnell wie möglich entfernt werden (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln, HyV, SR 817.024.1).

 

4.4 Die zuständigen Vollzugsbehörden überprüfen im Rahmen der amtlichen Kontrolle, inwieweit die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebranche ihre Verantwortung zur Bereitstellung sicherer Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände wahrnimmt. Auf Gesetzesstufe sind die Anforderungen an die entsprechende amtliche Kontrolle in den Art. 30 ff. LMG umschrieben (vgl. Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.], a.a.O., Kapitel 5, Rz. 49).

 

4.5 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet (Art. 26 LMG).

 

4.6 Gemäss Art. 37 Abs. 1 LMG zeigen die Vollzugsbehörden der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Abs. 2).

 

5.1 Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Befangenheit des Inspektors, indem dieser eine vorgefasste Meinung über den Betrieb gehabt habe. Die beanstandeten Lebensmittel seien nicht in den Verkehr gebracht worden und seien zur Entsorgung vorgesehen gewesen. Es sei weder behauptet noch nachgewiesen worden, dass eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten bestanden habe. Die Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe (GVG)» sei keine gesetzliche Grundlage, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die Umsetzung des Hygienestandards in der Gastronomie. Die Lebensmittelkontrolle sei stur gewesen und es habe keine Chance auf eine einvernehmliche Lösung bestanden, wobei die Lebensmittelkontrolle ihre Macht ausgespielt habe. Es gehe nicht an, dass geleugnet werde, seine Partnerin sei aufgefordert worden, ihn zu kontaktieren. Es sei zwar richtig, dass bei der Inspektion nicht alles perfekt gewesen sei, die Lebensmittelkontrolle übertreibe allerdings massiv. Zudem seien gewisse Vorschriften in einem kleinen Betrieb anders zu bewerten als in einem grossen.

 

5.2 Das DDI bringt vor, die Kontrolle habe der üblichen Vorgehensweise der Lebensmittelkontrollbehörden entsprochen. Die Kontrolle von neu eröffneten Gastronomiebetrieben werde durch die Lebensmittelkontrolle praxisgemäss nach zwei bis drei Monaten durchgeführt, was ein standardisiertes Vorgehen darstelle. Nach dieser Zeitspanne ergebe sich ein realistisches Bild des Betriebs. Die Anwesenheit der verantwortlichen Person während der Kontrolle werde im Lebensmittelrecht nicht explizit vorausgesetzt. Die Lebensmittelkontrolle habe ferner dem Beschwerdeführer im Rahmen der Nachkontrolle die vollständige Fotodokumentation ausgehändigt und diese mit ihm eingehend besprochen. Auch habe der Beschwerdeführer in der Einspracheverhandlung vom 14. Februar 2024 Gelegenheit gehabt, ausführlich Stellung zu beziehen. Diverse Lebensmittel hätten den Hygieneerfordernissen nicht entsprochen. Der Umstand, dass diese Lebensmittel und Gegenstände, welche offensichtlich bereits über einen längeren Zeitraum die lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht erfüllen und im Betrieb vorgefunden wurden, veranschauliche, dass das Hygieneerfordernis nicht konsequent eingehalten worden sei. Die Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe» bedürfe die Genehmigung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gemäss Art. 80 Abs. 2 LGV. Durch diese Genehmigung erhalte die Leitlinie eine rechtsatzähnliche Geltung und zumindest faktisch eine Pflicht zu deren Befolgung, wenn keine hinreichend konkreten rechtlichen Vorgaben bestünden.

 

6.1 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Inspektion sei unverhältnismässig, weil diese nur zwei Monate nach Eröffnung durchgeführt worden sei, zielt ins Leere. Das LMG schreibt keinen Zeitpunkt einer Kontrolle nach Neueröffnung vor, notabene eine solche zu jeder Zeit vonstattengehen kann. Zudem ist gemäss den Akten eine Kontrolle zwei bis drei Monate nach Neueröffnung eines Betriebs die übliche Vorgehensweise, da nach dieser Zeitspanne ein realistisches Bild eines Betriebs gemacht werden kann. Notabene muss bereits ab dem ersten Tag in einem neuen Betrieb die Hygienevorschriften resp. lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Gemäss Akten eröffnete der Betrieb des Beschwerdeführers am 1. September 2023, die Kontrolle erfolgte am 3. November 2023 und somit nach zwei Monaten, was somit praxisgemäss war und dadurch ein realistisches Bild des Betriebs gezeichnet werden konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Unverhältnismässigkeit zielt somit ins Leere und ist abzuweisen.

 

6.2 Hinsichtlich der Befangenheit des Inspektors, indem dieser sich angeblich dahingehend äusserte, dass bedenkliche hygienische Zustände in der Gastrobranche die Regel seien, hat das DDI richtigerweise festgehalten, dass gemäss dem aktuellen Jahresbericht der Lebensmittelkontrolle (https://so.ch/fileadmin/internet/ddi/ddi-gesa-lk/Lebensmittel_und_Gebrauchsgegenstaende/pdf_LMK/Aktuelle_Jahresberichte_LMK/Jahresbericht_2023.pdf; zuletzt besucht am 30. Oktober 2024) vermehrt Probleme in Lebensmittelbetrieben aufgetreten sind. Die angebliche Äusserung des Inspektors stellt somit nicht eine Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer dar, sondern ist lediglich eine allgemeine Äusserung, welche sich nicht konkret auf die Missstände des Beschwerdeführers bezog. Ausstandsgründe nach Art. 10 VwVG sowie die fehlende Unabhängigkeit nach Art. 3 Abs. 5 LMVV sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der gerügten Anweisung des Inspekteurs, die Mitarbeiter des Beschwerdeführers hätten die Fleisch- und Käsewaren sofort wegzuwerfen, ist festzuhalten, dass gemäss der Fotodokumentation die vorgefundenen Fleisch- und Käsewaren stark verschimmelt waren. Die Anweisung der umgehenden Beseitigung der Lebensmittel ist gesetzlich verankert, weil dadurch die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes nach Art. 34 Abs. 1 LMG herbeigeführt wurde. Wie die Lebensmittel gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zufolge noch für den privaten Verbrauch geeignet gewesen sein sollen, erscheint nach Konsultation des Fotoprotokolls vom 3. November 2023 lebensfremd und scheint vorgeschoben. Auch agierte die Lebensmittelkontrolle nicht unverhältnismässig, zumal zahlreiche Missstände festgestellt werden konnten, welche von Gesetzes wegen Konsequenzen erfordern. Inwieweit die Lebensmittelkontrolle eine Sturheit an den Tag gelegt haben soll, kann der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine gewisse Macht ausgespielt worden sein soll, kann mit Verweis auf die obgenannten Ausführungen nicht geteilt werden. Zumal bei der eklatanten Situation hinsichtlich zahlreicher verschimmelter Lebensmittel ein sofortiges Handeln erforderlich war, kann es sein, dass der Inspektor mit einem gewissen Nachdruck den anwesenden Personen die bedenkliche Lage aufzeigen wollte, was nachvollziehbar ist. Dies stellt jedoch weder ein Missstand noch eine Befangenheit dar. Andere Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen der Lebensmittelkontrolle gehen aus den Akten nicht hervor.

 

6.3 Das Argument des Beschwerdeführers, die beanstandeten Lebensmittel seien nicht zum Verzehr gedacht gewesen, ist unbehelflich. Beanstandete Lebensmittel müssen nicht zwingend in den Verkehr gebracht werden, um eine Gefahr für den Menschen zu begründen. Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 HyV sowie Art. 76 LGV hätten die verschimmelten Lebensmittel umgehend aus der Küche entfernt werden müssen. Indem die Lebensmittel weiterhin in Behältern in der Küche aufgefunden wurden, gewährleistete der Beschwerdeführer im Rahmen der Selbstkontrolle die Hygienepraxis über eine längere Zeit nicht. Davon zeugen die Fotodokumentation der Lebensmittel und die eigenen Aussagen der Mitarbeiter, wonach die Lebensmittel bereits mehrere Tage alt waren. Konsumentinnen und Konsumenten sind jederzeit vor nicht sicheren Lebensmitteln zu schützen. Der Beschwerdeführer verkennt den auch die Gesundheitsgefährdung durch die festgestellten Mängel. Nach Art. 7 Abs. 2 LMG gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Verzehr von verschimmelten Lebensmitteln für die Gesundheit des Menschen nicht förderlich ist, was auch für die undatierten Lebensmittel zählt. Weshalb für einen kleinen Betrieb weniger strenge Anforderungen an den Hygienestandard gelten sollen resp. welche Vorschriften des Hygienestandards für einen kleinen Betrieb anders zu bewerten sind bringt der Beschwerdeführer nicht dar. Das LMG macht keinen Unterschied zwischen Gross- und Kleinbetrieben, wodurch die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere zielen und nicht gehört werden können. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

6.4 Das DDI hat richtig festgehalten, dass es sich bei der Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis im Gastgewerbe (GVG)» um eine Branchenleitline handelt. Durch die Genehmigung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erhält die Richtlinie rechtsatzähnliche Geltung, wodurch sich die Lebensmittelkontrolle im Rahmen der Inspektion aufgrund der fehlenden Selbstkontrolle des Beschwerdeführers auf die Leitlinie abstützen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbehelflich und die Beschwerde ist abzuweisen.

 

6.5 Gemäss Art. 37 LMG zeigen die Vollzugsbehörden der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts an (Abs. 1). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann in einem leichten Fall auf eine Strafanzeige verzichtet werden. Für die kantonalen Vollzugsbehörden besteht eine Pflicht zur Anzeige von strafbaren Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts an die Strafverfolgungsbehörden (vgl. Daniel Donauer/Hugh Reeves/Celine Weber [Hrsg.], a.a.O., Kapitel 7, Rz. 82 ff.). Die Vollzugsbehörden erhalten beim Entscheid über die Einreichung einer Strafanzeige ein weites (Tatbestands-)Ermessen eingeräumt. In dieses Ermessen darf das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz ohnehin nicht eingreifen, da kein Ermessensmissbrauch auszumachen ist (§ 67bis VRG). So ist aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 14. Februar 2024 unter Ziffer 11 zu entnehmen, dass es sich um einen schweren Fall handle, da die Vorgaben zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln in grober Weise verletzt worden seien und eine Gesundheitsgefährdung durch einzelne, im Betrieb angetroffene Produkte, nicht ausgeschlossen werden könne. Die Lebensmittelkontrolle hat somit auch begründet, weshalb sie von keinem leichten Fall ausgeht, was sich schliesslich auch unzweifelhaft durch die Fotodokumentation vom 3. November 2023 (insbesondere Fotos Nrn. 1-6) ergibt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte abzuweisen.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                     Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                             Law