Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die am [...] 1980 geborene indische Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 5. März 2015 in die Schweiz ein. Das Migrationsamt Solothurn (MISA) erteilte ihr am 19. März 2015 eine L-Bewilligung, die in der Folge mehrmals erneuert wurde. Am 30. März 2017 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seit dem 22. März 2022 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz ist sie – mit Ausnahme einer kurzen Arbeitslosigkeit (dokumentiert ist der Bezug von Arbeitslosengeld für die Monate Januar 2024 bis April 2024) – als (Projekt-)Managerin/Informatikerin tätig. Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis ist auf zwei Jahre befristet und endet am 15. Juli 2026 ([...], AS 186-190; 316-318).
2. Aus ihrer mit einem indischen Staatsangehörigen am 17. Januar 2010 geschlossenen Ehe ging eine Tochter, [...] (geb. [...] 2012), hervor. Am 26. August 2016 hiess das MISA das von der Beschwerdeführerin eingereichte Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres Ehemannes und der gemeinsamen Tochter gut. Diese reisten am 21. September 2016 in die Schweiz ein und erhielten am 18. Oktober 2016 eine L-Bewilligung bis Ende 2016. Bereits am 18. Dezember 2016 meldeten sie sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde [...] wieder ab und kehrten nach Indien zurück.
3. Im Jahre 2021 beantragte die Beschwerdeführerin in [...] (Indien) die Scheidung von ihrem Ehemann. Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil liegt jedoch noch nicht vor bzw. ist nicht aktenkundig ([...] AS 249, 271). Mit Entscheid vom 24. Januar 2024 erteilte eine gerichtliche Instanz in [...] der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter ([...] AS 74-81).
4. Am 21. Mai 2024 stellte die Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Tochter ein Familiennachzugsgesuch bei der Einwohnergemeinde [...].
5. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wies das MISA namens des Departements des Innern (nachfolgend DDI) dieses Gesuch ab.
6. Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, mit Eingabe vom 13. August 2024 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch für [...] gutzuheissen und ihr eine Einreisebewilligung zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
7. Mit Eingabe vom 4. September 2024 reichte das MISA die Akten ein, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte namens des DDI deren Abweisung unter Kostenfolge.
8. Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. September 2024. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 teilte sie schliesslich mit, dass ihr Bruder mit seiner Familie Indien demnächst verlassen werde, und reichte die von den [...] ausgestellten Visa, datierend vom 6. Januar 2025, nach.
9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – den Familiennachzug zugunsten ihrer Tochter nicht nachträglich, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geltend gemacht.
2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d keine Anwendung (Abs. 3). Der Nachzug von Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden; jener von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Erreicht ein Kind das zwölfte Altersjahr, gilt von da an die kürzere Frist von zwölf Monaten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.1; 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.3.2). Hinter der Gesetz gewordenen Lösung steht das Ziel, durch einen zeitnahen Familiennachzug die Integration der nachgezogenen Personen sicherzustellen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Fristenlauf zusammengefasst Folgendes geltend (Beschwerde, Ziff. IV.B.15-22 S. 8): Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne eine ausländische Person, die ohne entsprechenden Anspruch erfolglos ein erstes Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, in einer späteren Anspruchssituation ein neues Gesuch stellen. Voraussetzung hierfür bilde, dass das erste Gesuch fristgerecht und das zweite Gesuch ebenfalls unter Wahrung der Frist, die mit dem Statuswechsel zu laufen beginne, eingereicht werde (vgl. BGE 145 II 105 E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2018 vom 8. Juli 2018 E. 4.2). Eine ausländische Person mit einer Aufenthaltsbewilligung befinde sich in der paradoxen Situation, aufgrund der Fristenregelung nach Art. 47 AIG ein Nachzugsgesuch stellen zu müssen, obschon sie nicht über einen entsprechenden Anspruch verfüge (vgl. hierzu Art. 44 Abs. 1 AIG). Andernfalls laufe sie Gefahr, dass auf ein späteres Gesuch in einer allfälligen Anspruchssituation (vgl. Art. 43 AIG: Erteilung der Niederlassungsbewilligung) wegen fehlender veränderter Verhältnisse nicht mehr eingetreten werde. Die entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung begegne diesem Dilemma mit dem Neubeginn des Fristenlaufs und sei auf die hier zu beurteilende Konstellation analog anzuwenden. Zwar habe das MISA ihr erstes Familiennachzugsgesuch gutgeheissen, doch die damaligen Lebensumstände hätten es der Familie nicht erlaubt, das Gesuch erfolgreich «auszuleben». Das erste Gesuch sei demnach zwar juristisch, nicht aber faktisch erfolgreich gewesen. Ihre Familie habe sich demnach ebenfalls mit einer paradoxen Situation konfrontiert gesehen. Obschon sie selbst aufgrund der temporäreren Anstellung nicht gewusst habe, wie lange sie in der Schweiz bleiben könne, habe sie ein Familiennachzugsgesuch stellen müssen, da bei einer allfälligen Verlängerung des Aufenthalts die Fristen bereits abgelaufen gewesen wären. Nachdem sie das erste Gesuch fristgerecht eingereicht habe, müsse folglich auch vorliegend – in Analogie zur zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Frist für den Familiennachzug neu zu laufen beginnen. Sie selbst verfüge seit dem 22. März 2022 über eine Niederlassungsbewilligung. Da ihre Tochter das zwölfte Lebensjahr am 19. Mai 2024 vollendet habe, ende die gesetzliche Frist am 20. Mai 2025. Damit stehe fest, dass sie das Familiennachzugsgesuch zugunsten ihrer Tochter fristgerecht eingereicht habe.
2.3 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Argumentation nicht durch. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das erste Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin – im Unterschied zu den vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen – nicht erfolglos blieb, sondern gutgeheissen wurde. Bereits aus diesem Grund lässt sich keine Analogie zur zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung herstellen. Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, sie habe sich ebenfalls in einem Dilemma befunden, hält auch dies einer näheren Prüfung nicht stand: Nachdem der Beschwerdeführerin die befristete Kurzaufenthaltsbewilligung mehrmals verlängert worden war, erhielt sie am 30. März 2017 erstmals eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Beschwerdeführerin, AS 67 f., 72 f., 85 und 116 f.). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 verlängerte das MISA ab 1. Januar 2020 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erstmals unbefristet (Beschwerdeführerin, AS 182 f.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Planungsunsicherheit bestand ab diesem Zeitpunkt nicht mehr und ihr wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, vor Ablauf der fünfjährigen gesetzlichen Frist, die ab dem 19. März 2015 zu laufen begann (Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung), ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten ihrer Tochter zu stellen, was jedoch unterblieb. Es besteht folglich kein Anlass, die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. I.2.2) auf die vorliegende Konstellation auszuweiten und damit die gesetzliche Nachzugsfrist faktisch zu verlängern. Dies liesse sich mit dem gesetzgeberischen Willen, durch einen zeitnahen Familiennachzug die Integration der nachgezogenen Person sicherzustellen, nicht in Einklang bringen. Mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung lebte demnach die gesetzliche Frist für den Familiennachzug nicht wieder auf, sondern diese endete nach Ablauf von fünf Jahren bereits am 19. März 2020. Es bleibt damit bei der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mit der Einreichung des (zweiten) Gesuchs am 21. Mai 2024 die gesetzliche Frist für den Familiennachzug verpasst hat.
3. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug erfüllt sind.
3.1 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Voraussetzung dafür sind wichtige familiäre Gründe (Art. 47 Abs. 4 AIG). Art. 47 Abs. 4 AIG ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) auszulegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023; 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; siehe auch die Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18], § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10], § 117; je mit weiteren Hinweisen).
Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten den nachzugswilligen Personen, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Sind Kinder betroffen, gilt es nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), das Kindeswohl «vorrangig» zu berücksichtigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat dieser Aspekt in ausländerrechtlichen Konstellationen in die von Art. 8 EMRK geforderte Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Weil und soweit die im nationalen Recht verankerten Nachzugsfristen im Hinblick auf die Garantien der EMRK anzuwenden sind, fliesst das Kindeswohl in diesem Rahmen in die Rechtsanwendung ein. Eine weitergehende, gleichsam überschiessende Gewichtung des Kindeswohls kann aus Art. 3 Abs. 1 KRK nicht abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorwurf der Vorinstanz, wonach sie sich nicht genügend darum bemüht habe, ihre Tochter (früher) in die Schweiz zu bringen bzw. zu lange zugewartet habe, treffe nicht zu. Sie habe sich seit Ende 2016 um den Nachzug ihrer Tochter bemüht. Dieser habe sich nur wegen der damals noch unsicheren Arbeitslage (bloss temporäre Anstellung) und des Verhaltens des Kindsvaters, der zu diesem Zeitpunkt noch über das Sorgerecht für die Tochter verfügt habe und mit deren Wegzug nicht einverstanden gewesen sei, verzögert. Beides könne ihr nicht angelastet werden. Ebenso wenig lasse sich die schleppende Bürokratie in Indien zu ihren Lasten auslegen. Sie habe bereits im Jahr 2021 zusammen mit dem Scheidungsbegehren auch um das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter ersucht. Da ein Scheidungsverfahren in Indien sehr lange dauern könne, was vorliegend die Schweizer Vertretung in Mumbai ausdrücklich bestätigt habe, habe sie zu Beginn des Jahres 2023 ein «entkoppeltes» Sorgerechtsbegehren eingereicht. Nachdem ihr ein Jahr später das alleinige Sorgerecht erteilt worden sei, habe sie kurz darauf für ihre Tochter ein Familiennachzugsgesuch gestellt (Beschwerde Ziff. IV.B.27-30 S. 10 f. und Ziff. IV.B.45 S. 14).
3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Dieser wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, mit fachkundiger Unterstützung einer Beratungsstelle oder einer Rechtsvertretung, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug frühzeitig abzuklären und zeitnah die erforderlichen rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten. Dies tat sie jedoch nicht. Als sie erstmals im Jahre 2021 das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter beantragen liess, war die gesetzliche Frist von fünf Jahren gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bereits abgelaufen. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht darauf berufen kann, sie habe die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht rechtzeitig herstellen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.1; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.6).
3.4 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Frage, ob zumutbare familieninterne oder externe Pflegealternativen für die Tochter in Indien bestünden, handle es sich um sog. anspruchsausschliessende Tatsachen, für welche die Behörde die Beweislast trage. Diese habe einzelfallbezogene Abklärungen zu treffen. Die bloss allgemeinen Informationen, welche die Schweizer Vertretung in Mumbai für die Vorinstanz zusammengetragen habe, reichten nicht aus. Letztere zeige damit keine alternative Betreuungsmöglichkeit in Indien auf. Ihre Mutter habe sich seit dem Tod ihrer Schwiegermutter um ihre Tochter gekümmert. Die eingereichten Spitalberichte belegten, dass diese regelmässig für mehrere Tage in Indien habe hospitalisiert werden müssen, weshalb sie die Betreuung ihrer Tochter nun nicht mehr wahrnehmen könne. Ihr Bruder als nächster Verwandter wohne an einem anderen Ort ([...]) in Indien und habe ihrer Tochter nur wenig Aufmerksamkeit zukommen lassen können, wenn er nach [...] gereist sei, da er sich dann um die Mutter gekümmert habe. Er werde nun mit seiner Familie in die USA ziehen. Damit sei in Indien – im Unterschied zur Schweiz – eine Betreuung ihrer Tochter nicht mehr sichergestellt. Sie (Beschwerdeführerin) verfüge bei ihrer neuen Arbeitsstelle über flexible Arbeitszeiten und könne in der Regel auch an den Nachmittagen von zuhause arbeiten (Homeoffice). Dies erlaube ihr, die (ausserschulische) Betreuung ihrer Tochter grösstenteils selbst zu übernehmen. Ergänzend könne die Tagesstruktur «[…]» oder eine Freundin die Betreuung ihrer Tochter wahrnehmen. Es sei äusserst stossend, wenn die Vorinstanz argumentiere, eine umfassende Fremdbetreuung der Tochter in Indien entspreche dem Kindeswohl und die nur teilweise Fremdbetreuung in der Schweiz verletze dieses. Der Umstand, dass ihre Tochter in Indien aufgewachsen und sozialisiert worden sei, reiche nicht aus, um die Familienzusammenführung abzulehnen, zumal jede Familienzusammenführung mit einer kulturellen und sozialen Entwurzelung verbunden sei. Ihre Tochter habe mit zwölf Jahren noch ihre ganze Jugend vor sich und aufgrund ihres Alters werde es ihr problemlos möglich sein, sich in der Schweiz zu integrieren, neue Freunde zu finden und sich hier wohl zu fühlen. Sowohl sie selbst als auch ihre Tochter hätten das Bedürfnis, diesen Kontakt endlich in einem gemeinsamen Leben pflegen zu können und litten derzeit stark unter den bestehenden Umständen. Der Zuzug ihrer Tochter in die Schweiz sei die einzige Möglichkeit, das Kindeswohl zu wahren. Es lägen deshalb wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigten (Beschwerde, Ziff. IV.A.7, 11 f. und 14, Ziff.IV.B.32, 35-37, 41-44, 46, 50-54, 58, S. 6, 7, 11 ff.).
3.5 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Soweit diese den Wunsch formuliert, das Zusammenleben von Mutter und Tochter realisieren zu können, stellt dies für sich genommen keinen wichtigen Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG dar, da dieser Wunsch allein, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug, zugrunde liegt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – wie dargetan (vgl. E. II.2.3) – jahrelang freiwillig getrennt von ihrer Tochter gelebt hat. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass sie dadurch ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Leben mit ihrer Tochter zum Ausdruck bringt. Sofern die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg lediglich besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas Anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2). Solche Gründe vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzutun. Gemäss den ins Recht gelegten medizinischen Berichten kämpfte die Mutter der Beschwerdeführerin (geb. 1964) in jüngerer Vergangenheit mit gewissen gesundheitlichen Problemen (Diabetes Typ 2, Bronchialasthma sowie im März/Juni 2024 eine Fiebererkrankung und eine Nierenerkrankung/Infekt des Harntrakts). Aktenkundig sind im Weiteren drei Spitalaufenthalte, die aber jeweils von kurzer Dauer waren (15. Juni 2023 bis 19. Juni 2023, 22. März 2024 bis 25. März 2024 und 1. Juni 2024 bis 4. Juni 2024). Daraus erhellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor zuhause lebt, mithin die stationären Aufenthalte von wenigen Tagen Ausnahmecharakter hatten. Etwas Anderes macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, ohne dies indessen zu belegen. Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter weder im Gesuch um Familiennachzug vom 21. Mai 2024 noch in ihren Antworten auf den Fragekatalog des MISA (E-Mail vom 2. Juni 2024) erwähnt. Vielmehr hält sie in diesen Dokumenten fest, sie plane den Schulbesuch ihrer Tochter hier in der Schweiz, diese habe das Zusammenleben mit der Grossmutter (nur) als vorübergehende Lösung akzeptiert und sehne sich nun nach dem Zusammenleben mit ihr (Beschwerdeführerin) ([...] AS 198, AS 230). Erstmals bringt die Beschwerdeführerin die gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter mit Eingabe vom 10. Juli 2024 vor ([...] AS 342). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob diese tatsächlich den Grund für das vorliegende Gesuch um Familiennachzug bilden. Doch selbst wenn man – mit der Beschwerdeführerin – davon ausginge, dass die Grossmutter in Indien ihre Enkelin krankheitsbedingt nun nicht mehr (allein) betreuen könnte, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu bestanden. Diese legt zutreffend dar, dass die Beschwerdeführerin (zur Entlastung ihrer eigenen Mutter) sowohl für die Betreuung der Tochter als auch für die Aufgaben im eigenen Haushalt die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen könnte. Spezifisch zu dieser Frage wurde denn auch eine Auskunft bei der Schweizer Vertretung in Mumbai eingeholt, die bestätigt, dass es «für einen Ort wie [...]» nicht schwierig sei, für beide Aufgabenbereiche eine Drittperson zu finden ([…] AS 346). Die Beschwerdeführerin verfügt mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von aktuell CHF 11'600.00 ([…] AS 318) zweifellos auch über die erforderlichen finanziellen Mittel, um für diese Unterstützung aufzukommen. Im Weiteren wies die Schweizer Vertretung in Mumbai auch auf die Möglichkeit einer Fremdbetreuung in einem Internat hin. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz bloss allgemeine Informationen zusammengetragen habe, entbehrt damit einer Grundlage. Entgegen der Beschwerdeführerin kann folglich von fehlenden Betreuungsalternativen im Heimatland nicht die Rede sein.
Im Weiteren erweist sich die Annahme der Vorinstanz, wonach der Tochter der Beschwerdeführerin bei einer Übersiedlung in die Schweiz Integrationsschwierigkeiten drohen, als zutreffend. Diese ist in Indien geboren und aufgewachsen. Die Schweiz kennt sie nur von Ferienaufenthalten (konkret nennt die Beschwerdeführerin zwei Ferienaufenthalte vom 12. April 2018 bis 27. Mai 2018 und vom 1. Mai 2019 bis 1. Juni 2019) und von einem dreimonatigen Aufenthalt 2016 im Alter von vier Jahren (vgl. vorstehend E. I.2.). Sie ist mit den kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der Schweiz, die sich grundlegend von denjenigen in Indien unterscheiden, nicht vertraut. Zudem verfügt sie über keine aktiven oder passiven Kenntnisse einer Landessprache; vermerkt ist im Familiennachzugsgesuch als Muttersprache Tamilisch und als (einzige) weitere Sprache Englisch ([…] AS 201). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie bringe ihrer Tochter an den Wochenenden derzeit Deutsch bei ([…] AS 229), erschöpft sich dies in einer nicht substanziierten Parteibehauptung. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs war die Tochter der Beschwerdeführerin 12-jährig und damit in einem Alter, das den Übergang vom Kind zum Teenager und in schulischer Hinsicht den Wechsel von der Primarschule/Unterstufe zur Oberstufe markiert. Von einem anpassungsfähigen Alter im engen Sinne ist bei einem Kind im Vorschulalter bzw. im Primarschulalter auszugehen. Diesem Stadium ist die Tochter der Beschwerdeführerin bereits entwachsen. Sie würde bei einem Nachzug in die Schweiz nicht nur ihr bisheriges vertrautes Umfeld und den direkten, d.h. unmittelbaren Kontakt zu ihrer wichtigsten Bezugsperson (Grossmutter mütterlicherseits) verlieren, sondern sähe sich auch mit beträchtlichen schulischen und sozialen Schwierigkeiten konfrontiert. Zugleich ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Übersiedlung ihrer Tochter in die Schweiz viel Zeit für deren Betreuung und Unterstützung aufwenden könnte. Ihr (ausserschulisches) Betreuungskonzept für die Tochter setzt auf Fremdbetreuung, denn sie selbst arbeitet Vollzeit. Ihr Hinweis auf die Möglichkeiten von Homeoffice vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern. Es fallen zwar An- und Rückreise zur Arbeit weg und die Beschwerdeführerin könnte die Pausen (insbesondere am Mittag) mit der Tochter verbringen, doch tagsüber müsste sie gleichwohl rund 8 ½ Stunden der beruflichen Tätigkeit widmen. Mit der Vorinstanz erschliesst sich nicht, weshalb der Tochter der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz eine Fremdbetreuung zuzumuten sein soll, im Heimatstaat Indien in ihrer vertrauten Umgebung hingegen nicht.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug zugunsten ihrer Tochter geltend zu machen vermag. Deren Übersiedlung in die Schweiz würde vielmehr zu einer tiefgreifenden sozialen und kulturellen Entwurzelung führen, die das Kindeswohl gefährden könnte.
4. Abschliessend beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Beschwerde Ziff. IV.B.59-75 S. 17-20): Die Gemeinschaft zwischen ihr und ihrer minderjährigen Tochter werde vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) erfasst. Ein Eingriff in diesen Schutzbereich, d.h. eine Grundrechtseinschränkung, müsse stets verhältnismässig sein. Die Vorinstanz beziehe sich jedoch ausschliesslich auf das öffentliche Interesse der Steuerung der Einwanderung und verzichte auf eine abschliessende Verhältnismässigkeitsprüfung. Sie übersehe, dass die Regulierung der Migration als öffentliches Interesse gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht ausreiche, um ihre persönlichen bzw. privaten Interessen und diejenigen ihre Tochter aufzuwiegen und einen Familiennachzug zu verweigern. Ihrer Tochter könne aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen («hohe» bzw. rasche Auffassungsgabe, «schnelle Lernerin») und schulischen Bildung eine erfolgreiche Integration prognostiziert werden, weshalb auch das demografische Interesse der Schweiz für den Familiennachzug spreche. Bei dieser Ausgangslage lasse sich die Verweigerung des Familiennachzuges nicht rechtfertigen und erweise sich als unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und verfügt deshalb über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, welches den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut und kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sowohl das Schweizer Recht als auch das Unionsrecht knüpfen hinsichtlich des Familiennachzugs (unter anderem) an die Einhaltung von Nachzugsfristen an (BGE 137 I 284 E. 2.4 und 2.5; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Es ist zulässig, dass der Aufenthaltsstaat den Familiennachzug bestimmten zweckbezogenen Regeln unterwirft, was der schweizerische Gesetzgeber mit der Einführung von Nachzugsfristen im Interesse der Integrationsförderung und der Einwanderungsbeschränkung in Art. 47 AIG getan hat (Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.2 sowie vorstehend E. II.3.1). Die Steuerung der Zuwanderung ist eine verfassungsrechtliche Vorgabe (Art. 121a BV) und stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Wenn sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Nachzug ihrer Tochter auf die demografischen Interessen der Schweiz beruft, ist dies nicht stichhaltig. Sie begründet dies mit der günstigen Integrationsprognose, die ihrer Tochter gestellt werden könne. Dabei handelt es sich jedoch um eine nicht belastbare Hypothese der Beschwerdeführerin. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einem Nachzug der Tochter der Beschwerdeführerin in schulischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen ist (vgl. hierzu ausführlich E. II.3.5, in fine). Das öffentliche Interesse daran, den Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv zu handhaben, ist vorliegend höher zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am (nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gekappt wird. Dieser kann vielmehr mittels moderner Kommunikationsmittel (Audio- und Videogespräche, Mailkorrespondenz etc.) und gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsamen Ferien nach wie vor aufrechterhalten werden. Mit der Vorinstanz ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs auch vor Art. 8 EMRK standhält.
5. Zusammenfassend liegt weder ein wichtiger familiärer Grund vor, der einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde, noch ein Eingriff in Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ist es zumutbar, die familiäre Beziehung über regelmässige Besuche und über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihr zufolge Unterliegens nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 bestätigt.