Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 10. Dezember 2024              

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ und B.___

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,   

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde C.___, 

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit E-Mail vom 20. April 2023 richtete sich A.___ an die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___ und informierte über den beabsichtigten Umbau der Scheune auf GB C.___ Nr. [...]. Die Scheune liege in der Ortsbildschutzzone, weshalb eine erste Besprechung über die grundsätzlichen Möglichkeiten seitens Ortsbildschutz sinnvoll erscheine.

 

2. Am 18. November 2023 reichten A.___ und B.___ ein Baugesuch für das Grundstück GB C.___ Nr. [...] zur Sanierung der Scheune bezüglich Brandschutz und Statik ein.

 

3. Das Baugesuch wurde am 7. Dezember 2023 publiziert und innert der Auflagefrist vom 7. Dezember 2023 bis 21. Dezember 2023 gingen keine Einsprachen ein.

 

4. Am 29. Januar 2024 reichten A.___ und B.___ Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein und beantragten die umgehende Verpflichtung der Baubehörde C.___ einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen.

 

5. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024 äusserte sich die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___ zur Beschwerde und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

6. A.___ und B.___, nun vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, liessen sich am 8. Mai 2024 erneut in der Sache vernehmen.

 

7. Am 5. August 2024 erliess das BJD folgende Verfügung:

 

1.    Die von A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2024 wird abgewiesen.

2.    Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und sind von A.___ und B.___ zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

8. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, am 14. August 2024 Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

 

1.    Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 5. August 2024 in der Beschwerdesache REVW.[...] sei aufzuheben und die Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung, eventualiter die drohende Rechtsverzögerung, sei festzustellen.

2.    Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, im Baubewilligungsverfahren unverzüglich zu entscheiden.

3.    Subeventualiter und sofern die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 wider Erwarten als neue unzulässige Begehren im Sinne von § 68 Abs. 3 VRG eingestuft werden sollten, sei die Baubehörde C.___ umgehend für einen beschwerdefähigen Entscheid zu verpflichten.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

9. Am 6. September 2024 ging die ergänzende Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgericht ein.

 

10. Mit Eingabe vom 26. September 2024 liessen sich die Beschwerdeführer erneut in der Sache vernehmen.

 

11. Das BJD beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

 

12. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 (Posteingang) verzichtete die Baukommission der Einwohnergemeinde C.___ (nachfolgend: Baukommission) auf eine Stellungnahme.

 

13. Am 18. November 2024 reichten die Beschwerdeführer weitere Bemerkungen sowie die Kostennote der Rechtsanwältin ein.

 

14. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

 

2.1 Die Beschwerdeführer ersuchen um Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und den späteren Eingaben ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

 

2.2 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4 S. 431). Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).

 

2.3 Die Beschwerdeführer beantragen ausserdem die Edition von Protokollen der Baukommission sowie von Einträgen in der Bauverwaltungssoftware. Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden und können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus den Protokollen der Baukommission und den Einträgen in der Bauverwaltungssoftware hervorgehen könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).

 

3.1 Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 14. August 2024, wonach die Sache mit der Anordnung, im Baubewilligungsverfahren unverzüglich zu entscheiden, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, ist durch den Entscheid der Baukommission vom 15. Oktober 2024 gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben.

 

3.2 Gemäss § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. In diesem Sinne reichten die Beschwerdeführer am 18. November 2023 ein Baugesuch ein. Am 29. Januar 2024 erhoben sie dann Rechtsverzögerungsbeschwerde und gegen den Abweisungsentscheid des BJD Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei es ihnen insbesondere um die Feststellung einer Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Baubewilligungsverfahren geht. Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verweigert oder ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 32 Abs. 3 VRG). Die Beschwerdeführer haben mittels des ersten Rechtsbegehrens in allgemeiner Weise eine Verletzung des Anspruchs auf ein Verfahren innert angemessener Frist gerügt und um eine entsprechende Feststellung ersucht. Aus dem Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGE 135 II 334 E. 3 S. 337, Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2011 E. 2 ff.). Die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann mit dem Antrag auf förmliche Feststellung selbständig gerügt werden. Die Rüge ist nicht abhängig von der Beurteilung oder vom aktuellen Interesse in der Sache selbst (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 BV N 38). Die Beschwerdeführer haben ein entsprechendes Begehren gestellt und begründet. Sie sind zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

 

4.1 Im Rahmen einer ordentlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Baukommission hätte im Verfahren betreffend Prüfung des Baugesuchs bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Ordnungsfristen) missachtet. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Rüge der Rechtsverzögerung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.

 

4.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile des Bundesgerichts 2C_442/2011 E. 3.1; 8C_1012/2010 E. 3.1; das Ganze zitiert aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 E. 2.2; vgl. auch Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen 2020, N 1045 f.). Die Praxis hat das Beschleunigungsgebot insoweit konkretisiert, als sie verschiedene Kriterien anerkannt hat, die bei der Beurteilung der Verfahrensdauer im Einzelfall relevant sein können, nämlich: Umfang und Komplexität des Verfahrens, Schwierigkeiten der sich stellenden Fragen, Bedeutung des Verfahrens für die Parteien, prozessuales Verhalten der Parteien und Behörden (René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 84).

 

5.1 Gemäss § 9 Abs. 1 KBV hat die Baubehörde, sobald bei ihr alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Entscheid innert zwei Monaten unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen. Bei der zweimonatigen Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, mit welcher keine Verwirkungsfolgen verbunden sind (vgl. VWBES.2023.339). Ein Vorverfahren, in welchem Voranfragen zu bevorstehenden Bauvorhaben behandelt werden, kennt weder das Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) noch die KBV. § 4 des Baureglements C.___ (BR, genehmigt mit RRB Nr. [...] vom [...] 2022) hält zum Vorentscheid (Voranfrage) Folgendes fest: Wünscht der Bauherr vor der Ausarbeitung eines Projektes gewisse grundsätzliche Fragen der Baumöglichkeit abzuklären, so kann er die Baubehörde um einen Vorentscheid (Voranfrage) ersuchen. Ein solcher bindet die Baubehörde lediglich in Bezug auf die behandelten Fragen und nur soweit, als die Verhältnisse gleichbleiben, auf alle Fälle aber nur auf die Dauer eines Jahres und unter Vorbehalt berechtigter Einsprachen im Baubewilligungsverfahren. Die zum Gesuch gehörenden Unterlagen sind im Doppel einzureichen. Die der Baubehörde dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Nach § 33 Abs. 2 des Zonenreglements C.___ (ZR, genehmigt mit RRB Nr. [...] vom [...] 2023) haben sich die Projektverfasser frühzeitig, im Stadium der Vorprojektierung, mit der Gemeinde und der kant. Fachstelle Ortsbildschutz in Verbindung zu setzen, um prinzipielle Fragen der Nutzung, Bebauung und Gestaltung abzuklären.

 

5.2 Mit E-Mail vom 20. April 2023 informierte der Beschwerdeführer den Bauverwalter der Einwohnergemeinde C.___ über den beabsichtigten Umbau der Scheune auf GB C.___ Nr. [...] und bat um eine Besprechung bezüglich der grundsätzlichen Möglichkeiten seitens Ortsbildschutz. Am 24. April 2023 reagierte der Bauverwalter auf die E-Mail des Beschwerdeführers und erklärte, dass die Zuständigkeit für den Umbau der Scheune grundsätzlich bei der Baukommission liege und nur auf Verlangen hin (Bauherrschaft, Baukommission oder allenfalls Einsprecher) könne / müsse der Kanton hinzugezogen werden. Für das weitere Vorgehen schlug der Bauverwalter vor, eine Fragenliste zur Vorbereitung zusammenzustellen. Gleichentags liess der Beschwerdeführer dem Bauverwalter Fragen zu den Gestaltungsvorschriften zukommen. In derselben Angelegenheit informierte der Bauverwalter den Beschwerdeführer am 3. Mai 2023, dass die Baukommission an der Sitzung vom 16. Mai 2023 die Voranfrage behandeln und die Rahmenbedingungen dazu besprechen solle. Am 25. Mai 2023 setzte der Bauverwalter den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Baukommission am 16. Mai 2023 vom Anliegen des Beschwerdeführers Kenntnis genommen habe. Da die Stelle des Bauverwalters neu besetzt werden müsse, habe die Baukommission beschlossen, das Geschäft auf die nächste Sitzung zu verschieben. Dem Beschwerdeführer wurde zudem angeboten, bei Bedarf vorgängig mit dem Präsidenten der Baukommission Kontakt aufzunehmen. Mit E-Mail vom 1. September 2023 klärte der Beschwerdeführer die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___ darüber auf, dass Sicherungsmassnahmen aufgrund eines Schiefstandes der Scheune erforderlich seien. Am 4. September 2023 wurde der Beschwerdeführer von D.___, welche im Auftrag der Einwohnergemeinde C.___ an den Beschwerdeführer gelangte, informiert, dass die Sicherung einer Baute kein Baugesuch benötige, sofern in Aussicht gestellt werde, dass ein Baugesuch folgen werde, um den Schiefstand zu beseitigen.

 

5.3 Betreffend die Voranfrage vom 20. April 2023 führte die Vorinstanz aus, dass ein Vorentscheid keine gültige Baubewilligung darstelle. Deshalb könne auch ein allfälliges Voranfrageverfahren in zeitlicher Hinsicht nicht dem eigentlichen Baubewilligungsverfahren, welches erst mit Einreichung eines tatsächlichen Baugesuchs zu laufen beginne, angerechnet werden. Der Baukommission könne somit keine Rechtsverzögerung (oder Rechtsverweigerung) vorgehalten werden.

 

5.4 Die Beschwerdeführer rügen, dass das BJD bei seiner Beurteilung ausser Acht gelassen habe, dass die Voranfrage nicht behandelt worden sei. Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliege, müsse mitberücksichtigt werden, dass die Baukommission bereits seit dem 20. April 2023 über die zur Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen verfügt habe, entsprechend auch die Bearbeitung des Baugesuchs nicht so lange dauern dürfe. Dabei gehe es um eine inhaltliche respektive materielle Mitberücksichtigung der Voranfrage. Diese sei gar nie behandelt worden.

 

5.5 Da es sich um zwei verschiedene Verfahren handelt, erscheint es unzweifelhaft, dass das Voranfrageverfahren in rein zeitlicher Hinsicht nicht dem Baubewilligungsverfahren anzurechnen ist. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass die Voranfrage nie behandelt wurde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das durch das Voranfrageverfahren erlangte Wissen über das Bauprojekt bei der Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf das Baugesuchsverfahren eine Rechtsverzögerung vorgelegen hat, zu berücksichtigen.

 

5.6 Am 18. November 2023 reichten die Beschwerdeführer ein Baugesuch zur Sanierung der Scheune auf GB C.___ Nr. [...] bezüglich Brandschutz und Statik ein. Am 26. November 2023 bestätigte D.___, [...] AG, den Eingang des Baugesuchs und stellte den Beschwerdeführern Fragen zum Baugesuch und forderte nachzureichende Unterlagen ein. Mit E-Mail vom 27. November 2023 liess sich der Beschwerdeführer zur E-Mail vom Vortag vernehmen und forderte die Publikation des Baugesuchs. Mit Eingabe vom 30. November 2023 verlangten die Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung zur Nichtpublikation des Baugesuchs vom 18. November 2023. In der Folge wurde das Baugesuch am 7. Dezember 2023 publiziert, wobei innert der Auflagefrist bis 21. Dezember 2023 keine Einsprachen eingegangen waren. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2023 gelangte D.___ an E.___, Amt für Raumplanung, und bat um eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 erteilte die Solothurnische Gebäudeversicherung die Bewilligung Brandschutz unter Auflagen. Am 16. Januar 2024 verlangten die Beschwerdeführer bis spätestens 18. Januar 2024 einen beschwerdefähigen Entscheid und hielten fest, dass sie davon ausgehen, dass seit dem Baugesuch vom 18. November 2023 alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen eingegangen seien. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführer Beschwerde beim BJD ein und stellten den Antrag, die Baubehörde C.___ sei umgehend für einen beschwerdefähigen Entscheid zu verpflichten. Am 12. März 2024 gelangte die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___ an die Beschwerdeführer und eröffnete diesen die Beurteilung des Bauvorhabens durch die Fachstelle Heimatschutz. Letztere beurteile den Eingriff im Ökonomieteil als sehr gross. Die Hauptfassade zur Strasse hin werde komplett ersetzt, womit wertvolle Strukturen verloren gingen. Eine ortsbaulich verträgliche Antwort wäre, die Lösung mit den bestehenden Öffnungen zu erarbeiten. Ferner sei den Unterlagen die Materialität der Bauteile / Eingriffe nicht abschliessend zu entnehmen. Es würden natürliche Materialien empfohlen. Die Beschwerdeführer wurden um eine Stellungnahme bis 28. März 2024 gebeten. Mit Stellungnahme vom 14. März 2024 liessen sich die Beschwerdeführer in der Sache vernehmen und führten aus, dass die Lage des Gebäudes abseits der Dorfstrasse am Ende einer Sackgasse die Bedenken der Fachstelle Ortsbildschutz relativieren würde. Aufgrund von Statik und den Anforderungen des Brandschutzes müsse die Nordfassade erneuert und die bestehenden vier Garagen homogener angeordnet werden. Den optischen Anforderungen könne oberhalb der Tore Rechnung getragen werden. Dabei dränge sich die bestmögliche Verwendung der alten Materialien auf. Die Weiterverwendung der bestehenden Holzschalung sei auch bei der Südfassade vorgesehen. Am 2. April 2024 reichte die Bauverwaltung der Einwohnergemeinde C.___ ihre Stellungnahme in der Beschwerdesache REVW.[...] ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Fehlende Unterlagen seien am 26. November 2023 nachverlangt worden und die für die Beurteilung der Baubehörde notwendigen Unterlagen seien noch nicht vollständig eingegangen. Im vorliegenden Fall habe eine Bewilligung der Solothurnischen Gebäudeversicherung und eine Stellungnahme der kantonalen Fachstelle für Heimatschutz, Ortsbild- und Landschaftsschutz eingeholt werden müssen. Die Abklärungen und der Austausch mit der Fachstelle für Heimatschutz, Ortsbild- und Landschaftsschutz seien noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 wandten sich die Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, erneut an das BJD. Unter Bezugnahme auf eingereichte Beweismittel wiesen sie unter anderem darauf hin, dass die Baukommission seit 1. September 2023 um die zeitliche Dringlichkeit der Angelegenheit zufolge statischer Probleme wisse. Gleichentags liessen sich die Beschwerdeführer zu Handen der Baukommission vernehmen und hielten fest, dass die eingereichte Beschwerde beim BJD die Baukommission nicht von der unverzüglichen Weiterbehandlung des Baugesuches entbinde. Dem Schreiben ist ausserdem Folgendes zu entnehmen: «Sollten aus Ihrer Sicht noch Unterlagen fehlen, erwarte ich entsprechend eine Mitteilung innert Wochenfrist, andernfalls meine Klientschaft davon ausgeht, dass die Angelegenheit spruchreif ist.» Gemäss Protokoll der Sitzung der Baukommission vom 20. August 2024 wurde die Beschwerde thematisiert. Mit Schreiben vom 3. September 2024 informierte der Gemeinderat die Beschwerdeführer, dass das Baugesuch nun bewilligungsreif sein sollte und die Baubehörde angewiesen worden sei, die Gesuchsbearbeitung förderlich voranzutreiben. Am 12. September 2024 forderte die Baukommission die Beschwerdeführer unter anderem dazu auf, die von der kantonalen Fachstelle geforderten Punkte mittels Planeingabe der Baukommission vorzulegen. Die Baukommission erwarte einen Plansatz mit den bestehenden Öffnungen und einen Plansatz wo nicht die ganze Fassade ersetzt werde. Am 15. Oktober 2024 wurde schliesslich die Baubewilligung zur Sanierung der Scheune (Brandschutz und Statik) erteilt.

 

5.7 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Rechtsverzögerung vorliege und die Baukommission nicht verpflichtet werden könne, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen.

 

5.8 Die Beschwerdeführer bringen mit der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 5. September 2024 unter anderem vor, dass die Baukommission seit dem 15. März 2024 über sämtliche für die Beurteilung des Baugesuches relevanten Unterlagen verfügt habe. Im Rahmen ihrer Bemerkungen vom 18. November 2024 bringen die Beschwerdeführer dagegen vor, dass die Baugesuchsakten bereits im Januar 2024 vollständig gewesen seien. Die kommunale Baubehörde hat sich zu den Vorbringen und insbesondere den vorgeworfenen Verzögerungen gar nicht geäussert.

 

5.9 Der Eingang des Baugesuchs wurde den Beschwerdeführern rasch bestätigt sowie Fragen gestellt und nachzureichende Unterlagen bezeichnet. Die Fragen beantworteten die Beschwerdeführer tags darauf. Das Baugesuch wurde rund zweieinhalb Wochen nach dessen Eingang publiziert, was durchaus als «innert angemessener Frist» bezeichnet werden kann. Rund eine Woche nach Ende der Publikationsfrist wurde bereits das Amt für Raumplanung um eine Stellungnahme gebeten und wenig später die Bewilligung Brandschutz durch die Solothurnische Gebäudeversicherung erteilt. Bis zum 9. Januar 2024 (Brandschutzbewilligung) lagen somit sicherlich nicht sämtliche für die Beurteilung des Baugesuchs notwendigen Unterlagen vor. Die Forderung nach einem beschwerdefähigen Entscheid bis zum 18. Januar 2024 durch die Beschwerdeführer war demnach nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die Rechtsverzögerungsbeschwerde beim BJD vom 29. Januar 2024. Da die Brandschutzbewilligung erst am 9. Januar 2024 vorgelegen hatte und gemäss § 9 Abs. 1 KBV die zweimonatige Ordnungsfrist erst mit dem Vorliegen sämtlicher notwendigen Unterlagen zu laufen beginnt, wäre die Ordnungsfrist frühestens am 9. März 2024 abgelaufen, sofern die Brandschutzbewilligung die letzte notwendige Unterlage gewesen wäre. Mit Schreiben vom 12. März 2024 informierte die Baukommission die Beschwerdeführer jedoch über die Beurteilung des Bauvorhabens durch die Fachstelle Heimatschutz, womit davon auszugehen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt deren Beurteilung noch nicht vorgelegen hatte, obschon dies eine notwendige Unterlage i.S.v. § 9 Abs. 1 KBV darstellt. Es wurde eine ortsbaulich verträgliche Lösung vorgeschlagen, eine Empfehlung bezüglich der Materialien abgegeben und den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Somit lagen auch am 12. März 2024 noch nicht alle notwendigen Unterlagen vor und eine Stellungnahme der Beschwerdeführer war ausstehend. Die Beschwerdeführer reichten ihre Stellungnahme sogleich am 14. März 2024 ein. Obwohl gemäss Eingabe der Baukommission vom 2. April 2024 noch nicht alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen vollständig eingegangen seien und die Abklärungen und der Austausch mit der Fachstelle Heimatschutz, Ortsbild- und Landschaftsschutz noch nicht abgeschlossen gewesen seien, lassen sich in den Akten keine späteren Eingaben finden, bis die Angelegenheit nach Einschätzung der Baukommission spruchreif war und über das Baugesuch entschieden wurde. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 forderten die Beschwerdeführer die Baukommission sodann auf, sich innert Wochenfrist zu melden, sollten noch Unterlagen fehlen. Am 3. September 2024 erachtete der Gemeinderat das Baugesuch als bewilligungsreif. Am 12. September 2024 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert die von der kantonalen Fachstelle geforderten Punkte mittels Plansätzen vorzulegen. Ob diese Eingabe schliesslich erfolgte, oder ob ohne diese der Entscheid gefällt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich wurde am 15. Oktober 2024 die Baubewilligung erteilt.

 

5.10 Ob sämtliche am 26. November 2023 gestellten Fragen und nachzureichenden Unterlagen mit E-Mail vom 27. November 2023 beantwortet resp. nachgereicht wurden und ob die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14. März 2024 auf die Einschätzung der Fachstelle Heimatschutz, welche den Beschwerdeführern am 12. März 2024 mitgeteilt wurde, hinreichend war, kann offen gelassen werden. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer den Zustellnachweis der Eingabe vom 14. März 2024 erbracht. Erstaunlicherweise ist ein solches Schreiben in den kommunalen Bauakten nicht verzeichnet. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Baubehörde hierzu (nebst andern gerügten Abläufen) äussert, was durch den Verzicht auf eine Stellungnahme jedoch nicht geschehen ist. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 forderten die Beschwerdeführer die Baukommission auf, sich innert Wochenfrist zu melden, sollten noch Unterlagen fehlen. Darauf reagierte die Baukommission nicht. Obschon die Baukommission die Beschwerdeführer am 12. September 2024 zur Eingabe von Plansätzen aufforderte, ist den Akten kein Hinweis zu entnehmen, dass tatsächlich eine solche Eingabe vor dem Entscheid über das Baugesuch erfolgte. Die Baukommission macht dies auch nicht geltend. Dem Schreiben der Beschwerdeführer an den Gemeinderat und die Baukommission vom 19. September 2024 ist ebenfalls implizit zu entnehmen, dass keine weitere Planeingabe gemacht wurde resp. wird. Mit Schreiben vom 18. November 2024 bestätigten die Beschwerdeführer sodann explizit, dass vor Erteilung der Baubewilligung keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht worden seien. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Baugesuchs notwendigen Unterlagen am 15. März 2024 vorgelegen hatten, zumal den Akten keine späteren Eingaben zu entnehmen sind und auch die Baukommission keine Eingaben ins Recht legt, welche bis zum Entscheid am 15. Oktober 2024 noch eingereicht worden sein sollen. Auch aus der nun am 15. Oktober 2024 erteilten Baubewilligung ist zu entnehmen, dass sich diese auf Pläne vom November 2023 stützt (Ziff. III. 3.). Es wäre an der Baukommission gewesen, nachzuweisen bzw. wenigstens darzulegen, welche Unterlagen noch eingereicht worden waren, damit der Entscheid bewilligungsreif wurde. Der Entscheid hätte nach der Ordnungsfrist von § 9 Abs. 1 KBV somit am 15. Mai 2024 ergehen sollen. Die Frist zur Beurteilung des Baugesuchs kann zwar nicht kalendarisch bestimmt werden, jedoch spricht die Dringlichkeit der Angelegenheit aufgrund der Statik (darüber wusste die Baukommission seit 1. September 2023 Bescheid), das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführer (fragten am 8. Mai 2024 explizit nach, ob noch Unterlagen fehlen) und der Baukommission (informierte am 3. September 2024, dass das Baugesuch bewilligungsreif sei und verlangte am 12. September 2024 weitere Unterlagen) sowie der Umfang und die Komplexität des Verfahrens, die sich im Rahmen des Üblichen bewegen, für eine Beurteilung des Baugesuchs vor dem 15. Oktober 2024.

 

5.11 Das Verwaltungsgericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (§ 35 Abs. 1bis VRG; Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2). Wie oben dargestellt, wäre das Baugesuch Mitte März 2024 komplett und zu beurteilen gewesen. Die Baubewilligung wurde am 15. Oktober 2024 erteilt. Die kommunale Baubehörde nimmt im vorliegenden Verfahren keine Stellung dazu, weshalb sie während diesen neun Monaten keinen Bauentscheid fällte. Relevante Akten, welche hierzu Auskunft geben könnten (wie Korrespondenz mit der Fachstelle Heimatschutz, der Gebäudeversicherung, usw.) sind in den kommunalen Baugesuchsunterlagen nicht verzeichnet.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BJD vom 5. August 2024 ist aufzuheben und die Rechtsverzögerung festzustellen.

 

7. Gemäss § 37 Abs. 2 i.V.m. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Damit die Kosten und allenfalls auch eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es besondere Umstände. Diese liegen vor, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag) gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 7). Diese Gründe sind vorliegend aufgrund der Rechtsverzögerung durch die Baukommission gegeben, weshalb die Einwohnergemeinde C.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen hat, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Einwohnergemeinde C.___ hat zudem den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten, welche gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser vom 18. November 2024 (Aufwand: 14.60 Stunden und Auslagen: CHF 62.20, zzgl. 8.1 % MwSt.) sowie die Honorarvereinbarung vom 6. Mai 2024 (Stundenansatz: CHF 310.00) auf CHF 4'959.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Ausserdem hat die Gemeinde die vom Departement erhobenen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 sowie die Parteientschädigung der Beschwerdeführer in Höhe von CHF 1'191.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BJD vom 5. August 2024 wird aufgehoben und eine Rechtsverzögerung wird festgestellt.

2.    Die Einwohnergemeinde C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

3.    Die Einwohnergemeinde C.___ hat A.___ und B.___ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'959.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Die Einwohnergemeinde C.___ hat die Kosten des Verfahrens vor dem BJD von CHF 1'500.00 zu tragen.

5.    Die Einwohnergemeinde C.___ hat A.___ und B.___ für das Verfahren vor dem BJD eine Parteientschädigung von CHF 1'191.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Zimmermann