Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) kollidierte mit seinem Personenwagen am 1. November 2022 um 16:50 Uhr in Rickenbach auf dem Grünstreifen einer Mittelinsel mit einem Baum und einem Inselleuchtpfosten, bevor er auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen zum Stillstand kam.
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
3. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 30. November 2022 Einsprache erhoben hatte, verurteilte ihn das Richteramt Olten-Gösgen mit Urteil vom 5. Juni 2024 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 200.00.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), mit Verfügung vom 8. August 2024 den Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von einem Monat. Begründet wurde der Entscheid damit, dass es sich beim Vorfall vom 1. November 2022 um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) handle, wobei die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von einem Monat festgelegt werde.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung der MFK.
6. Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Mit Stellungnahme vom 22. August 2024 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Eingabe vom 25. September 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) muss er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden.
2.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 E. 2.2). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens.
2.4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a). Die Mindestdauer darf nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2).
3.1 Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht einen Führerausweisentzug infolge einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.
3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2022 um 16:50 Uhr mit ca. 30-40 km/h auf der Solothurnerstrasse in Rickenbach, Fahrtrichtung Hägendorf, unterwegs war und dabei so stark von der Sonne geblendet wurde, dass er die Fahrbahn kaum noch erkennen konnte. In der Folge kam er von der Fahrbahn ab und verursachte auf dem Grünstreifen der Mittelinsel eine Kollision mit einem Inselleuchtpfosten sowie einem Baum. Am umgefahrenen Baum sowie Pfosten entstand ein Sachschaden von ca. CHF 3'000.00. Auch der vom Beschwerdeführer gefahrene Personenwagen wies an der linken Frontseite Beschädigungen auf. Der Beschwerdeführer fuhr gemäss Zeugenaussagen bereits vor dem Vorfall auf der Fahrspur auffallend stark rechts. Aufgrund der Sonneneinstrahlung sah der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Strasse kaum noch. Er war regelrecht «blind», zumal er keine Sonnenbrille trug. In der Folge fuhr der Beschwerdeführer immer mehr nach links und somit in Richtung Gegenfahrbahn, was seiner Aufmerksamkeit entging. Dies spricht stark dafür, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht beherrschte. Auch wenn just an der Unfallstelle die begrünte Mittelinsel beginnt, hätte bei einem früheren Abkommen von der Strasse mit einer Kollision mit einem von der Gegenfahrbahn herkommenden Auto gerechnet werden müssen. Somit bestand zumindest die abstrakte Gefahr für den Gegenverkehr, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge trotz des Ausscherens auf die Gegenfahrbahn nicht abbremste, sondern erst nach der Kollision mit der Inselleuchte und dem Baum zum Stillstand kam. Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch das Nichtbeherrschen seines Fahrzeuges sowie der fehlenden Anpassung seiner Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse aufgrund der Sonneneinstrahlung primär sich selbst erheblich und konkret gefährdet. Glücklicherweise kam es zu keinen schweren Unfallfolgen und zu keiner direkten oder indirekten Unfallbeteiligung von Drittpersonen. Dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) nicht aus, hätten beim Fehlen der Mittelinsel unschwer unbeteiligte Drittfahrzeuge in einen Unfall involviert werden können, was wiederum zu Personen- und Sachschäden hätte führen können. Die durch den Beschwerdeführer realisierte Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, jedoch auch noch nicht als besonders gross zu qualifizieren. Gleich verhält es sich beim Verschulden: Der Beschwerdeführer war bei einem normalen Verkehrsaufkommen mit ca. 30-40 km/h auf der geraden Solothurnerstrasse und bei schöner Witterung unterwegs, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht ausschöpfte und somit nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Hingegen passte der Beschwerdeführer seine Fahrweise nicht an die starke Sonneneinstrahlung an, obschon er die Strasse nicht mehr erkennen konnte. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung können schlechte Sichtverhältnisse, bspw. verursacht durch Sonneneinstrahlung, einen Fahrzeuglenker nicht entlasten. Vielmehr wird von einem Fahrzeuglenker in solchen Situationen gefordert, dass er sich darauf einstellt und erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.2; 6B_324/2012 vom 27. September 2012, E. 2.3). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, infolgedessen es zur Kollision auf dem Mittelstreifen kam. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann – wie die MFK richtig feststellte – nicht mehr als leicht eingestuft werden. Eine schwere Widerhandlung liegt hingegen in casu nicht vor, zumal keine qualifizierenden Elemente von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die MFK hat folglich die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis entzogen. Dabei ist die MFK nicht von der Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Strafentscheides abgewichen. An die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens, ist die MFK notabene nicht gebunden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Die von der MFK verfügte Entzugsdauer von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer beruflichen oder persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, zumal er gemäss Akten Rentner ist. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Entzugsdauer von einem Monat zu bestätigen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law