Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 2004, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 29. Mai 2023 in Oberentfelden durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert. Aufgrund festgestellter Anzeichen führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf Cannabis ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). In der Folge wurde eine Blut- und Urinprobe durchgeführt. Sowohl die Auswertung der Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, ergaben ein positives Testergebnis auf Cannabinoide/THC (minimal 1,8 µg/l); Kokain wurde im Urin, nicht aber im Blut nachgewiesen (vgl. Gutachten vom 9. Juni 2023 mit Prüfbericht vom 8. Juni 2023).
2. Am 14. Juni 2023 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegenüber dem Beschwerdeführer einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 21. Juli 2023. Der Beschwerdeführer wurde einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med [...], Zürich, zugewiesen.
3. Mit ärztlichem Zeugnis von [...] vom 2. August 2023 bestätigte dieser, dass beim Beschwerdeführer kein problematischer Betäubungsmittelkonsum bestehe.
4. Mit Verfügung vom 4. August 2023 hob die MFK namens des BJD den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Monaten, um die verkehrsmedizinische Begutachtung abzuschliessen.
5. Die verkehrsmedizinische Begutachtung der Fahreignung fand am 4. September 2023 bei Dr. med. [...] statt. Das entsprechende Gutachten datiert vom 19. September 2023.
6. Am 20. September 2023 verfügte die MFK namens des BJD gegenüber dem Beschwerdeführer erneut einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 29. November 2023.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte die MFK am 22. Januar 2024 namens des BJD gegenüber dem
Beschwerdeführer, in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), einen Sicherungsentzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten
(gerechnet ab 15. Juni 2023 bis 4. August 2023 und ab 21. September 2023 bis
30. Oktober 2023). Für die Aufhebung des Führerausweisentzugs wurde der Nachweis
einer mindestens sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz (inklusive Cannabis) mittels
verkehrsmedizinischer Untersuchung mit Haaranalyse und hausärztlichen Urintests
(Untersuchung auf Cannabis) vorausgesetzt. Zudem wurde verlangt, dass der Beschwerdeführer
regelmässige Besprechungen mit einer Fachperson für Suchtprobleme führt. Die
Verfahrenskosten wurden mit CHF 558.00 beziffert.
8. Gegen die eben genannte Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, am 26. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, vom 22.1.2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. A.___ sei aufgrund der Widerhandlung gegen das SVG vom 29. Mai 2023 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten der Führerausweis zu entziehen.
3. Unter Anrechnung der Dauer des vorsorglichen Entzuges sei A.___ der Führerauswies unverzüglich wieder zu erteilen.
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
5. U.K.u.E.F.
9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
10. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 16. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende Ausführungen.
11. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben vom 11. März 2024 vernehmen.
12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 29. Mai 2023 (Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begangen hat. Dies hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge.
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die MFK gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht einen Sicherungsentzug verfügte.
3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, z.B., weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E. 3.1.1]).
3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese gemäss
Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch
Art. 28a der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Zweifel bestehen
nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential
aufweisen.
3.3 Die verkehrsmedizinische Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und Fahrkompetenz (Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten.
Die Fahreignung muss umfassend und dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
4. Der Gutachter, Dr. med. [...] (Verkehrsmediziner SGRM), gelangte im Gutachten vom 19. September 2019 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung verneint werden müsse. Es liege ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vor (Gutachten S. 6).
5. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die verkehrsmedizinische Begutachtung vom 19. September 2023 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2023 nachweislich cannabisabstinent sei. Das Gutachten halte fest, dass beim Beschwerdeführer keine Abhängigkeit von Drogen vorliege. Abgesehen von den auffälligen Laborwerten der Haaranalyse seien die weiteren Untersuchungsergebnisse neutral. Weder der körperliche noch der psychische Befund würden eine Sucht im verkehrstechnischen Sinn nahelegen. So auch nicht die Fremdauskünfte. Die Folgerung des Gutachtens, wonach die Fahreignung des Beschwerdeführers eingeschränkt sein soll, sei nicht schlüssig.
Das Gutachten bilde keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Der beim Beschwerdeführer festgestellte Konsum von Kokain und MDMA liege im mittleren bzw. unteren Bereich. Der Beschwerdeführer sei im Strassenverkehr noch nie in fahrunfähigem Zustand angetroffen worden. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Substanzen Kokain und MDMA wohl zwischen Konsum und Lenken eines Motorfahrzeuges unterscheiden könne. Dem Beschwerdeführer könne nicht angelastet werden, dass er sich gegenüber dem Gutachter nicht belasten wollte und den Konsum von Kokain und MDMA verschwiegen habe.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der vom Institut für Rechtsmedizin Aargau gemäss Gutachten vom 9. Juni 2023 für die Fahrt vom 29. Mai 2023 ermittelte THC-Wert sei mit 2,7 µg/l beziffert worden, wobei der Vertrauensbereich mit 1,8 – 3,6 µg/l angegeben worden sei. Zugunsten des Beschwerdeführers müsse vom unteren Wert ausgegangen werden, welcher mit 1,8 µg/l nur geringfügig über dem gesetzlichen Grenzwert von 1,5 µg/l liege. Für Cannabis bestehe kein gesicherter THC-Grenzwert für die tatsächliche Fahrfähigkeit, weshalb nicht ohne weiteres vom Nachweis von THC im Körper auf fehlende Fahrfähigkeit geschlossen werden könne.
Der Gutachter Dr. [...] habe aus dem THC-COOH-Wert von 44 µg/l auf einen gewohnheitsmässigen Konsum der Droge respektive eine verminderte Kontrolle über deren Gebrauch geschlossen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der von der SGRM empfohlene THC-COOH-Grenzwert von > 40 µg/l in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil als zu tief qualifiziert worden sei. Aus dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers könne nicht geschlossen werden, dass dieser zwischen Konsum und Lenken eines Motorfahrzeugs nicht unterscheiden könne. Anhand der Laborwerte sei der Nachweis eines gewohnheitsmässigen Konsums von Cannabis bzw. einer verminderten Kontrolle über den Gebrauch nicht anzunehmen. Der regelmässige Konsum von Cannabis in einer Häufigkeit und Menge, welche geeignet sei, die Fahreignung zu beeinträchtigen, sei anhand der Laborwerte in Verbindung mit den übrigen Abklärungsergebnissen nicht erstellt.
6. Die MFK begründete die angefochtene Verfügung mit mangelnder Fahreignung im Zusammenhang mit verkehrsrelevantem Betäubungsmittelmissbrauch.
7.1 Eine fehlende Fahreignung wegen eines Suchtleidens, wie beispielweise Alkohol-, Betäubungsmittel und Arzneiabhängigkeit, wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014, 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, je mit Hinweisen).
Der Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.31/2003 vom 4. August 2003 E. 5.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.1).
7.2 Ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).
Was die Bedingung für die Wiederzulassung im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer Abhängigkeit ist somit eine Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen ist, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges getrennt wird. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens sechs Monate strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls vorliegende, den Drogenmissbrauch bedingende Persönlichkeitsproblematik muss erkannt und in entscheidendem Mass verbessert worden sein. Zudem dürfen die äusseren Bedingungen wie Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales Umfeld einer Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es dürfen keine körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen Drogenmissbrauch hinweisen (Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).
7.3 Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht oder überschreitet. Der beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 29. Mai 2023 gemessene Wert belief sich auf mindestens 1,8 µg/L und lag damit über dem Grenzwert. Der Beschwerdeführer ist unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, weshalb eine Fahreignungsabklärung von Gesetzes wegen vorzunehmen war (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Der Beschwerdeführer vermag mit Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3) im Zusammenhang mit der Abklärung der Fahreignung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.4 Wie dem Gutachten vom 9. Juni 2023 bzw. dem Prüfbericht vom 8. Juni 2023 zu entnehmen ist, wurde anlässlich der angeordneten Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers ein THC-Wert von 2,7 µg/l (Vertrauensbereich 1,8 – 3,6 µg/l) und ein THC-COOH-Wert von 44 µg/l nachgewiesen. Das Gutachten schloss auf Fahrunfähigkeit. Der Konsum von Cannabis durch den Beschwerdeführer – so auch am Tag vor der Kontrolle vom 29. Mai 2023 – blieb vor Verwaltungsgericht unbestritten.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).
Der Beschwerdeführer bagatellisiert einerseits den THC-Wert von 1,8 µg/L bzw. die THC-COOH-Konzentration von 44 µg/l und andererseits, dass sich auch weitere Laborwerte nicht im Normalbereich befanden. Wie sich sogleich zeigen wird, wurde dem Beschwerdeführer die fehlende Fahreignung nicht einzig gestützt auf den Konsum von Cannabis attestiert.
Der Beschwerdeführer vermag mit Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 E. 4.4 vom 10 März 2021) auch im Zusammenhang mit dem THC-COOH Wert pro Liter Vollblut bzw. der Fahrfähigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr gilt es eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls zu machen, welche insbesondere dem jeweiligen Konsumverhalten (inkl. Mischkonsum), den individuellen Gegebenheiten und den ärztlichen Einschätzungen Rechnung trägt. Insofern ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, wenn er behauptet, die Fahrt vom 29. Mai 2023 sei als isoliertes Ereignis anzusehen.
Anlässlich der Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 19. September 2023 wurde beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse durchgeführt (vgl. toxikologisches Gutachten vom 13. September 2023 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich). Diese zeigte, dass der Beschwerdeführer für den gesamten Untersuchungszeitraum Kokain konsumierte. Die Droge wurde gleichzeitig mit Alkohol eingenommen. Zudem wurde der Konsum von MDMA und Methylphenidat nachgewiesen. Das Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer eine Cannabis-Abstinenz von ungefähr vier Wochen. Die Abstinenz sei seit Juli 2023 dokumentiert. Gemäss Gutachter kam der Zwischenfall vom 29. Mai 2023 in Bezug auf Cannabis einem Kontrollverlust gleich und auch der Konsum von Kokain und MDMA im mittleren Bereich sprächen für eine verminderte Kontrolle über den Gebrauch (die im Labor untersuchten Haarproben lagen im 1. Segment im mittleren und im 2. Segment im unteren Bereich, vgl. Ziff. 2.2.2 des toxikologischen Gutachtens vom 13. September 2023). Eine Abhängigkeit sei nicht bewiesen. Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vorliege und die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verneinen sei.
Das eben genannte Gutachten bejahte einen verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauch, verneinte aber den Beweis der Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer verkennt, dass auch bei nicht feststellbarer Abhängigkeit ein Sicherungsentzug verhängt und eine Drogenabstinenz verlangt werden kann (vgl. voranstehend Ziff. II E. 7.1 f.).
Das Gutachten vom 19. September 2023 ist vollständig und schlüssig, die Interpretation der Befunde und die Schlussfolgerungen durch den Gutachter sind begründet und nachvollziehbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Vielmehr erachtet das Verwaltungsgericht dieses als widerspruchsfrei. Das Gutachten entspricht den Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung. Es bestehen für das Verwaltungsgericht keine triftigen Gründe, um davon abzuweichen. Demzufolge gibt es auch keinen Grund, von der gutachterlichen Würdigung abzuweichen, wonach die Fahreignung heute nicht gegeben ist.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seinem automobilistischen Leumund nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn der Sicherungsentzug bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die fehlende Fahreignung an (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3).
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Verwaltungsgericht bezahlt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Saner, macht mit Kostennote vom 11. März 2024 einen Aufwand von 6.92 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 geltend. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. dem Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 betreffend Festlegung Stundenansätze nach §§ 158 und 160 GT vom 19. Dezember 2022), was einem Betrag von CHF 1'314.80 entspricht. Dies führt zu einer Entschädigung von total CHF 1'489.75 (inkl. Auslagen à CHF 63.30 und 8,1 % MWST, CHF 111.65 ausmachend), zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 448.85 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MWST), beides, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 1'489.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 448.85 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, inkl. MWST), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Luder