Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausgrenzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 13. August 2024 verfügte das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern eine Ausgrenzung aus den Städten Solothurn, Olten und Grenchen gegen A.___. Diesem sei es nicht gestattet, ohne Erlaubnis einer kantonalen Behörde oder des Staatssekretariats für Migration (SEM) das Gebiet der Städte Solothurn, Olten und Grenchen (gemäss Kartenkopie) zu betreten. Die Ausgrenzung sei ab sofort wirksam und dauere maximal zwei Jahre bzw. bis zur Ausreise aus der Schweiz oder der Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung.
2. Am 17. August 2024 wandte sich A.___ an das Migrationsamt und führte in französischer Sprache sinngemäss und im Wesentlichen aus, er wisse und verstehe, dass er nicht in Solothurn, Olten oder Grenchen bleiben dürfe. Aber all seine Kollegen seien in Solothurn, es seien Schweizer Kollegen. Er wolle sich integrieren und Deutsch lernen. Er habe auch eine Freundin in Solothurn und er wolle hier und in Olten und in Grenchen arbeiten. Er akzeptiere, dass er nicht das Recht habe, da zu bleiben.
3. Am 21. August 2024 überwies das Migrationsamt die Eingabe an das Verwaltungsgericht zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle.
4. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde A.___ aufgefordert, sofern er Beschwerde erheben wolle, habe er seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Weiter habe er innerhalb derselben Frist einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 an die Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Verbessere er seine Beschwerde nicht fristgerecht oder bezahle er den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig und reiche auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, trete das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht ein.
5. Mit Schreiben vom 24. August 2024 führte A.___ sinngemäss und im Wesentlichen aus, er sei zurzeit im Gefängnis in [...] und werde nach seiner Entlassung im Asylzentrum untergebracht. Er wisse nicht, wie er diese Rechnung bezahlen könne. Er biete an, monatlich CHF 30.00 zu bezahlen.
6. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde an der Verfügung vom 22. August 2024 festgehalten und A.___ erneut auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufmerksam gemacht. Zudem wurde er auch erneut auf die Frist zur Beschwerdeverbesserung hingewiesen.
7. Am 2. September 2024 ging beim Verwaltungsgericht ein ausgefülltes Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Beilagen ein. Darin führte A.___ aus, er habe weder ein Einkommen noch Vermögen und sei arbeitslos. Eine Verbesserung der Beschwerde erfolgte nicht.
II.
1. Gemäss § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind zu nennen.
1.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels.
1.2 Die Vorinstanz begründete eingehend, dass der Beschwerdeführer weder über eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfüge und dass er mehrfach die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört habe. So sei er am 4. Juli 2024 durch eine Polizeipatrouille beobachtet worden, wie er am Hauptbahnhof Solothurn Haschisch konsumiert habe. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle seien 15 Minigrips mit Haschisch (Nettogewicht 16,5 g) bei ihm sichergestellt worden. Zudem sei er zu 90 Tagen Haft im nationalen Fahndungssystem ausgeschrieben gewesen und aus diesem Grund dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt worden. Dem Strafregisterauszug sei zu entnehmen, dass er durch die Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfachem Diebstahl, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hehlerei, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des AIG sowie wegen Erschleichens einer Leistung verurteilt worden sei. Des Weiteren habe ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen einfachem Diebstahl, Hausfriedensbruch, unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes, Übertretung des AIG und wegen mehrfachem Betäubungsmittelkonsum verurteilt. Zudem wurden diverse weitere Verfehlungen, welche im Jahr 2023 zu Strafanzeigen führten, aufgelistet und detailliert ausgeführt, dass die Ausgrenzung aus den Städten Solothurn, Olten und Grenchen verhältnismässig sei.
1.3 In seinem an das Migrationsamt gerichteten Schreiben bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass er in Solothurn, Olten und Grenchen bleiben wolle, weil er hier Kollegen und eine Freundin habe und sich integrieren wolle. Trotz Aufforderung zur Verbesserung stellte er weder konkrete Rechtsbegehren, noch machte er geltend, überhaupt vor Gericht ein Beschwerdeverfahren führen zu wollen. Eine Begründung, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein solle, blieb er ebenfalls schuldig, weshalb das Schreiben von A.___ die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde gemäss § 68 Abs. 1 VRG nicht erfüllt und darauf nicht eingetreten werden kann.
2. Da der Beschwerdeführer offensichtlich weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, womit das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann