Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Rechtspraktikantin Ryf
In Sachen
KESB A.___,
Antragstellerin
gegen
Antragsgegnerin
betreffend Kompetenzkonflikt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 21. April 2021 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.___ für C.___ eine Beistandschaft errichtet. Seit diesem Zeitpunkt führt die KESB A.___ für C.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Da C.___ per 15. April 2023 nach D.___ zog, beantragte die KESB A.___ am 19. Juni 2023 die Übertragung der Massnahme an die KESB B.___.
2. Am 1. September 2023 teilte die KESB B.___ der KESB A.___ mit, dass sie eine Übernahme der Massnahme ablehne. Die betroffene Person werde im Rahmen der Sozialhilfe ausreichend unterstützt. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sei die Beistandschaft aufzuheben. Für die Aufhebung der Beistandschaft sei die KESB A.___ zuständig.
3. Nach Eingang der Stellungnahme der
Sozialregion [...] vom 21. September 2023 wandte sich die KESB A.___ am
26. April 2024 erneut an die KESB B.___ und führte aus, dass der Beistand die
Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe nicht für ausreichend halte. Die KESB A.___
erachte deshalb eine Weiterführung der Massnahme als notwendig. Die KESB B.___ könne
die Massnahme nicht allein mit der Begründung, dass die KESB B.___ eine
Übernahme verweigere, aufheben. Falls die KESB B.___ der Auffassung sei, dass
die Massnahme nicht mehr notwendig sei, liege es an ihr, die Massnahme
aufzuheben. Die KESB B.___ habe die Möglichkeit, die
Massnahme bereits mit der Übernahme oder zu einem späteren Zeitpunkt
aufzuheben.
4. Trotz Meinungsaustausch konnte keine Einigung erzielt werden, woraufhin sich die KESB A.___ mit Eingabe vom 20. August 2024 an das Verwaltungsgericht wandte und beantragte, das Verwaltungsgericht möge feststellen, dass die KESB B.___ für die Übernahme der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahme sowie für die Prüfung und den Entscheid über eine allfällige Aufhebung oder Anpassung der Massnahme zuständig sei. Die KESB A.___ sei der Auffassung, dass die KESB B.___ die Massnahme übernehmen und über deren Fortsetzung oder Aufhebung entscheiden müsse. Die KESB B.___ könne von der KESB A.___ nicht verlangen, einen (aus ihrer Sicht) unsachgerechten Entscheid zu fällen. Der von der KESB B.___ vorgebrachte ZKE-Hinweis (ZKE 2/2016 S. 168) treffe vom Sachverhalt her auf den vorliegenden Fall, bei welchem die bisherige KESB möchte, dass die Massnahme weitergeführt wird, nicht zu.
5. Die KESB B.___ liess sich am 11. September 2024 zur Zuständigkeitsfrage vernehmen und beantragte, es sei durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die KESB B.___ die Übernahme der für C.___ bestehenden Massnahmen zur Recht abgelehnt habe und auch nicht für die Prüfung und den Entscheid über eine allfällige Aufhebung oder Anpassung der Massnahme zuständig sei.
II.
1. Gemäss Art. 444 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1). Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasst Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4).
2. Im vorliegenden Fall wurde mit der KESB B.___ ein Meinungsaustausch durchgeführt und keine Einigung erzielt. Die KESB A.___ war mit der Angelegenheit zuerst befasst. Das Verwaltungsgericht ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz für die Unterbreitung von Zuständigkeitsfragen im Sinne von Art. 444 ZGB (vgl. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Zuständigkeitsprüfung nach Art. 444 Abs. 1 ZGB umfasst die örtliche und die sachliche Zuständigkeit, welche Verfahrensvoraussetzung bilden (Luca Maranta in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 444 ZGB N 1).
3. Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person örtlich zuständig. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist der zivilrechtliche Wohnsitz von C.___ unbestritten und befindet sich seit dem 15. April 2023 in D.___. Die KESB B.___ ist somit aktuell örtlich zuständig. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die für C.___ errichtete Beistandschaft ist daher von der KESB B.___ zu übernehmen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
4. Wichtige Gründe dürfen nicht leichthin angenommen werden (m.w.Verw. Urs Vogel in: Ruth Arnet et al. [Hrsg.], CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art. 1–456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, Zürich 2023, Art. 442 ZGB N 12). Als wichtiger Grund gilt, wenn die Massnahme ohnehin aufgegeben werden müsste oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen (m.w.Verw. Vogel, a.a.O., N 12). Jedoch kann der wichtige Grund auch in der mangelnden Stabilität des Aufenthaltsortes liegen, was ein gewisses Zuwarten im Einzelfall rechtfertigt (Vogel, a.a.O., N 12). Des Weiteren kann die Übertragung auch aufgeschoben werden, wenn zustimmungsbedürftige Geschäfte anstehen und die bisherige Behörde bei komplexen Sachverhalten bereits in Vorabklärungen involviert war (Urteile des Bundesgerichts 5A_483/2017 und 5A_484/2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein wichtiger Grund für den Aufschub der Übertragung stellt auch die Prognose einer schwerwiegenden Destabilisierung der betroffenen Person durch den Verlust der bisherigen Beistandsperson als Vertrauensperson dar, sofern die Übertragung der Massnahme aus organisatorischen Gründen zwingend mit einem Beistandswechsel verbunden ist (m.w.Verw. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89, E. 3.4.2). Massgebend für die Beurteilung, ob wichtige Gründe vorliegen, ist das Interesse und das Wohl der betroffenen Person (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89, E. 3.4.2). Die bevorstehende Aufhebung der Massnahme als Grund für ein Zuwarten mit der Übertragung setzt klare Verhältnisse voraus (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89, E. 3.4.3). Bei Zweifeln ist vom Regelfall der unverzüglichen Übernahme der Massnahme auszugehen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89, E. 3.4.3).
5. Grundsätzlich besteht kein Grund zur Weiterführung der Erwachsenenschutzmassnahme, wenn das fortbestehende Schutzbedürfnis durch private Hilfe oder die Sozialhilfe aufgefangen werden kann und die behördlich angeordnete zivilrechtliche Hilfe damit überflüssig wird (Kurt Affolter: Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE 5/2013] S. 385). Die Interessen der betroffenen Person sind jedoch stets bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe vorliegen, miteinzubeziehen. Ob im vorliegenden Fall ausreichende wichtige Gründe vorliegen, muss an dieser Stelle offenbleiben. So wird es insbesondere an der KESB B.___ liegen, der betroffenen Person im Hinblick auf eine angestrebte Nichtübernahme der Beistandschaft aus wichtigen Gründen das rechtliche Gehör zu erteilen und die Stellungnahme beim Entscheid zu berücksichtigen. In den Akten ergeben sich zumindest Anhaltspunkte für ein erhöhtes Schutzbedürfnis von C.___ aufgrund ihrer somatischen, degenerativen und fortschreitenden Erkrankung sowie ihrer Depressionen (vgl. Bericht der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 16. März 2021, S. 1). Auch die Empfehlung des bisherigen Beistandes vom 21. September 2023, welche konkret aufzeigt, wo der zusätzliche Unterstützungsbedarf bei der betroffenen Person liegt, ist beim Entscheid über das weitere Vorgehen ausreichend zu würdigen. Ob die Sozialen Dienste im Rahmen der Sozialhilfe hinreichend Unterstützung bieten können, wird im Rahmen einer Abwägung zu begründen sein. Eine pauschale Verweisung auf den entsprechenden Dienst, wie erfolgt, dürfte der Begründungspflicht nicht genügen.
6. Wird die Übernahme der Beistandschaft von der neu örtlich zuständigen KESB unter Berufung auf wichtige Gründe (z.B., dass die Massnahme nicht mehr notwendig sei und daher nicht übernommen werde) abgelehnt, so hat sie einen beschwerdefähigen Entscheid zu treffen. In diesem Fall findet das Verfahren nach Art. 444 ZGB keine Anwendung, weil nicht die örtliche oder sachliche Zuständigkeit in Frage steht, sondern die materielle Frage der Übertragung (m.w.Verw. Urs Vogel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 442 ZGB N 22a). Das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB dient zur Klärung von örtlichen und sachlichen Zuständigkeitskonflikten und ist nicht sachgerecht bei einem Konflikt darüber, ob wichtige Gründe nach Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen, welche einen (gegebenenfalls einstweiligen) Verzicht auf eine Übertragung der Massnahme rechtfertigen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89, veröffentlicht in LGVE 2019 II Nr. 7). In diesen Fällen liegt kein gewöhnlicher Zuständigkeitskonflikt vor, dessen Beurteilung davon abhängt, wo die Verbeiständete ihren Wohnsitz hat (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89 E. 3.6).
7. Im vorliegenden Fall geht es nicht nur um die Frage, wer für die Aufhebung der Massnahme zuständig ist, sondern die KESB A.___ möchte die Beistandschaft übertragen und es ist strittig, ob die KESB B.___ die Übernahme aus wichtigen Gründen ablehnen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 89 E. 3.6). Der Streit zwischen den Parteien betrifft somit nicht die örtliche oder sachliche Zuständigkeit, sondern die materielle Frage, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB vorliegen. Wenn beide Parteien der Meinung wären, dass die Massnahme aufgehoben werden sollte, bliebe die massnahmenführende Behörde am früheren Wohnsitz zuständig (Christoph Häfeli: Wohnsitzwechsel der betreuten Person und Zuständigkeit der KESB, in: AJP 2016 S. 337). Das Gleiche gilt für Anordnungen, welche die Massnahmeführung betreffen, wie Weisungen an den Mandatsträger und andere aufsichtsrechtliche Tätigkeiten (Häfeli, a.a.O., S. 337). Weder eine von beiden Seiten gewünschte Aufhebung noch eine mögliche Anpassung oder Erweiterung der Massnahme sind aber vorliegend Gegenstand des Konflikts, sondern allein das Vorliegen wichtiger Gründe für die Ablehnung der Übernahme der Massnahme. Dem Verwaltungsgericht kann demnach gestützt auf Art. 444 ZGB nicht die Frage unterbreitet werden, ob wichtige Gründe für die Ablehnung der Übernahme der Massnahme vorliegen. Die KESB B.___ hat vielmehr in einer bald zu erlassenden anfechtbaren Verfügung darzulegen, welche wichtigen Gründe gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB gegen die Übernahme der Beistandschaft für C.___ sprechen. Gegen diese Verfügung stünde alsdann das Rechtsmittel offen.
8. Auf das vorliegende Feststellungsbegehren kann deshalb gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht eingetreten werden. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Feststellungsbegehren wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Thomann Ryf