Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der auf A.___ eingelöste Personenwagen mit dem Kennzeichen SO […] überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am 13. April 2024 um 18:15 Uhr in C.___ um 31 km/h.
2. Mit Strafbefehl vom [...] der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde A.___ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Mit Verfügung vom 13. August 2024 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 16 Abs. 3 und 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG und Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F für die Dauer von sechs Monaten.
4. Am 23. August 2024 ging beim Verwaltungsgericht Solothurn eine von D.___ unterzeichnete Erklärung ein, wonach dieser das Auto seines Bruders (A.___) am 13. April 2024 um 18:15 Uhr gelenkt habe. A.___ wurde eine Frist gesetzt zur Einreichung einer Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung.
5. Mit Beschwerde vom 20. August 2024 (Postaufgabe: 4. September 2024) wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 13. August 2024 sei aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
6. Mit Stellungnahme vom 13. September 2024 nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend: Beschwerdegegner) Stellung zur Beschwerde und beantragte, diese sie abzuweisen.
7. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass nicht er sondern sein Bruder sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe, was dieser mittels handschriftlicher Erklärung bestätigt habe. Er habe keinen Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben, da ihm dieser per einfacher Post zugestellt worden und die Einsprachefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.
2.2 Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheide zugrundelegt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa, Urteil des Bundesgerichts 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.1).
2.3 Die Einwände des Beschwerdeführers sind in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung nicht zu hören. Ihm wurde der Führerausweis bereits einmal mit Verfügung vom 18. August 2023 nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen. Infolgedessen kannte der Beschwerdeführer den Ablauf und musste mit der Eröffnung eines Administrativverfahrens rechnen. Entsprechend war er nach Treu und Glauben gehalten, mit allfälligen Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren vorzugehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der MFK vom 13. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass er allfällige Einwendungen im Strafverfahren anzubringen hat. Dass sich die kantonalen Instanzen grundsätzlich an den von den Strafbehörden ermittelten Sachverhalt hielten, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Einreden des Beschwerdeführers auch aktenwidrig. Er behauptet, der Strafbefehl sei ihm «per einfacher Post» zugestellt worden, wobei die Einsprachefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen sei. In den Akten ist jedoch festgehalten, dass der Strafbefehl am 12. Juni 2024 mittels Gerichtsurkunde verschickt und am 17. Juni 2024 vom Beschwerdeführer gegen Unterschrift am Postschalter entgegengenommen wurde. Die zehntägige Frist begann somit am 18. Juni 2024 (Art. 90 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) zu laufen und endete am 27. Juni 2024. Der Beschwerdeführer hätte innert dieser Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erheben müssen, wenn er mit dem dort festgehaltenen Sachverhalt nicht wäre einverstanden gewesen. Indem er dies unterlassen hatte, hat er den im Strafbefehl vom 10. Juni 2024 festgehaltenen Sachverhalt akzeptiert.
2.4 Ebenfalls ist die nun vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Argumentation, dass sein Bruder das Fahrzeug gelenkt habe, nicht ansatzweise glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten, um sich dem Führerausweisentzug zu entziehen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2024, mithin lediglich einen Monat nach dem Vorfall, hat der Beschwerdeführer unterschriftlich ausgesagt, dass er selbst das Fahrzeug in 98 % des Gebrauchs lenke (Antwort zu Frage 7). Es gebe nur eine Person, die ansonsten sein Fahrzeug lenke, dies sei E.___ (Antwort zu Frage 11). Somit ist gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers auszuschliessen, dass sein Bruder den Personenwagen gelenkt hat.
3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
3.2 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Eine solche Ausnahme wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist sie aus den Akten ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die MFK für den Vorfall vom 13. April 2024 von einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen ist.
3.3 Dem Beschwerdeführer wurde wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften am 18. August 2023 der Führerausweis für einen Monat entzogen. In diesem Sinne erfüllt er den Tatbestand einer mittelschweren Widerhandlung in den vorangegangenen fünf Jahren vor der aktuellen, schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG. Die ausgesprochene Administrativmassnahme ist somit auch in der Höhe korrekt erfolgt, zumal auch von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht abgewichen wurde
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann