Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 3. Dezember 2024  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    Verein A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

1.-3. vertreten durch  D.___   

4.    Organisation E.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    F.___    vertreten durch Rechtsanwalt Dario Carletti,   

3.    G.___    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Baubewilligung / Neubau Mobilfunkanlage Weissenstein / Beschwerdelegitimation


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 22. August 2024 reichte D.___ eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bau- und Justizdepartements (BJD) vom 8. August 2024 ein. Sie führte aus, Summarbeschwerde zu erheben für «Beschwerdeführende: Verein A.___, [...], Alle weiteren Einsprecherinnen und Einsprecher, darunter: H.___, I.___, C.___, J.___, alle in […], und: im Auftrag und Namen von Organisation E.___, [...], alle vertreten durch: Verein A.___, [...] (auch Zustelladresse für sämtliche Korrespondenz / Rechnungen)». Mit der Beschwerde wurde unter anderem der Verfahrensantrag gestellt, es sei der Beschwerdeführerin Verein A.___ eine Frist zur Einreichung sämtlicher Vertretungsvollmachten – falls diese gewünscht seien – von mindestens vier Wochen zu gewähren.

 

2. Mit Verfügung vom 27. August 2024 (Ziffer 2) wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, falls sie im Namen von H.___, I.___, C.___, J.___ und der Organisation E.___ Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben wolle, so habe sie bis 17. September 2024 Vollmachten der entsprechenden Personen bzw. der Organisation E.___ einzureichen. Reiche sie innert Frist keine entsprechenden Vollmachten ein, so werde auf die im Namen der unter Ziffer 2 genannten Parteien erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Weiter wurde Frist gesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Beschwerdeführerin wurde antragsgemäss Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde ergänzend zu begründen.

 

3. Mit Eingabe vom 17. September 2024 ersuchte D.___ um Fristerstreckung für die Einreichung der Vollmachten, der Begründung und des Kostenvorschusses um mindestens 20 Tage. Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde das Gesuch bewilligt und Frist zur Einreichung der Vollmachten, ergänzenden Beschwerdebegründung sowie zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 9. Oktober 2024 gesetzt.

 

4. Am 9. Oktober 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet und eine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht. Weiter wurden Vollmachten von B.___ und C.___ eingereicht, nach welchen D.___ ermächtigt sei, sie im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BJD vom 8. August 2024 zu vertreten. Weitere Vollmachten wurden nicht eingereicht und es erfolgten auch keine diesbezüglichen Ausführungen.

 

5. Ebenfalls am 9. Oktober 2024 reichte die Organisation E.___ eine «Beschwerde mit ausführlicher Begründung» ein und führte aus, die durch den Verein A.___ eingereichte summarische Beschwerde sei innert der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt. Die vorliegende Eingabe erfolge innert der freundlicherweise erstreckten Frist bis 9. Oktober 2024.

 

6. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurde das Verfahrensthema auf die Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation beschränkt und dem BJD Frist zur Stellungnahme gesetzt.

 

7. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 beantragte das BJD, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

 

8. Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, bis zum 26. November 2024 allfällige Bemerkungen einzureichen.

 

9. Mit Eingabe vom 26. November 2024 führte die Organisation E.___ aus, sie hätten ihrer derzeitigen Vertreterin Verein A.___, [...], eine mündliche Vollmacht erteilt, gegen den Entscheid des BJD eine Beschwerde einzureichen. In ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2024 habe sie ausgeführt, der Verein A.___ habe innert der 10-tägigen Beschwerdefrist Beschwerde eingereicht, was als Erteilung einer Vollmacht zu verstehen sei. Hätte das Verwaltungsgericht dies nicht als Vollmacht betrachtet, wäre ihr eine Nachfrist zur Verbesserung zu setzen gewesen. Würde das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten, wäre von überspitztem Formalismus zu sprechen, zumal die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten sei. Sie habe mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 mitgeteilt, dass die Summarbeschwerde in ihrem Auftrag und Sinn erfolgt sei.

 

 

II.

 

1.1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Die Rechtsprechung setzt neben der erforderlichen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand in der Regel eine formelle Beschwer voraus. Das heisst, die beschwerdeführende Partei muss grundsätzlich am Verfahren vor der unteren Instanz teilgenommen haben und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sein (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1739; BGE 133 II 181 E. 3.2 S. 187).

 

1.1.2 Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz sind innert Frist nur zwei Einsprachen eingegangen, nämlich jene des Vereins A.___ und jene der Organisation E.___. Nur diese können somit formell beschwert und allenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Weder H.___, noch I.___, C.___, J.___ oder B.___ haben – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. H.___, I.___ und J.___ haben zudem auch keine Vollmacht eingereicht. B.___ hat im Nachhinein eine Vollmacht eingereicht, doch wurde in seinem Namen gar nie Beschwerde erhoben. Auf die im Namen dieser Privatpersonen erhobene Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

 

1.2.1 Nach § 13 Abs. 1 VRG können sich die an einem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten Parteien, soweit nicht persönliches Erscheinen erforderlich ist, vertreten lassen. Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Abs. 4). Das Gesetz erlaubt somit dem Gericht, eine Vollmacht von demjenigen zu verlangen, der behauptet, bevollmächtigt zu sein. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Richter, wenn er es für notwendig erachtet, eine aktualisierte und topische Vollmacht verlangen kann, ohne dass sein Antrag in den Bereich des übertriebenen Formalismus fällt. Als Beschwerdeführer kann nur derjenige gelten, der die Beschwerde persönlich oder eine Vollmacht zugunsten des Bevollmächtigten unterzeichnet hat (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, S. 380 Rz. 829; Urteil des Bundesgerichts 1F_16/2021 vom 21. April 2021, E. 2.2).

 

1.2.2 Vorliegend hat D.___ als Präsidentin des Vereins A.___ vor Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht und ausgeführt, die Beschwerde erfolge auch im Auftrag und Namen der Organisation E.___, welche durch den Verein A.___ vertreten werde. Mit Verfügung vom 27. August 2024 war die Präsidentin des Vereins A.___ aufgefordert worden, eine Vollmacht der Organisation E.___ einzureichen. Für den Unterlassungsfall wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Die Frist zur Einreichung einer Vollmacht wurde mit Verfügung vom 20. September 2024 bis zum 9. Oktober 2024 erstreckt. Eine Vollmacht wurde innerhalb dieser Frist und auch später nicht eingereicht und somit die fristgerechte Beschwerdeerhebung durch den Verein A.___ nie durch die Organisation E.___ legitimiert.

 

Zwar reichte die Organisation E.___ am 9. Oktober 2024 selbst «Beschwerde mit ausführlicher Begründung» ein, doch ist diese nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgt und damit klar verspätet (vgl. § 67 VRG). Es reicht nicht aus, wenn ausgeführt wird, der Verein A.___ habe ja rechtzeitig Beschwerde erhoben und es sei eine mündliche Vollmachtserteilung erfolgt. Das Gesetz verlangt in § 13 Abs. 4 VRG klar eine schriftliche Vollmachtserteilung. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es dabei nicht überspitzt formalistisch, wenn vom Gericht eine solche Vollmacht einverlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2022 vom 8. Mai 2023, E. 2.3) bzw. wenn das Gericht wegen Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist als Sanktion auf eine Beschwerde nicht eintritt (BGE 149 IV 196 E. 1.1 S. 198; BGE 149 IV 97 E. 2.1 S. 100).

 

Auch die spätere Stellungnahme der Organisation E.___ vom 26. November 2024 kann nicht als nachträgliche Vollmachtserteilung betrachtet werden, da diese klar nach der gesetzten Frist erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2022 vom 8. Mai 2023, E. 2.3). Auf die Beschwerde der Organisation E.___ ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

 

1.3.1 Letztlich wurde im Namen des Vereins A.___ durch deren Präsidentin D.___ Beschwerde eingereicht. Gemäss den Statuten des Vereins zeichnet der Vorstand des Vereins kollektiv zu zweien. Es wurden keine Belege eingereicht, wonach die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an die Präsidentin selbst übertragen worden wäre. Diese war somit nicht legitimiert, allein im Namen des Vereins Beschwerde zu erheben. Eine Frist zur Einreichung einer solchen Vollmacht wurde nicht angesetzt. Auf eine solche kann jedoch verzichtet werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. Nachdem die Vorinstanz auf die Beschwerde des Vereins A.___ nicht eingetreten war, ist der Verfahrensgegenstand vor Verwaltungsgericht auf diesen Gegenstand beschränkt und auf materielle Vorbringen könnte ohnehin nicht eingetreten werden.

 

Vereine können im Rahmen des Verbandsbeschwerderechts zur Beschwerdeführung legitimiert sein. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist eine Bundesaufgabe nach Art. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451), zu deren Anfechtung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG die in der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) genannten Organisationen befugt sind.

 

Ein als juristische Person konstituierter Verband kann zudem Beschwerde erheben, soweit er nach den Statuten die entsprechenden Interessen zu wahren hat und die Mehrheit oder zumindest eine Grosszahl der Mitglieder durch den angefochtenen Erlass direkt oder virtuell betroffen wird (sog. «egoistische Verbandsbeschwerde»). Ist nicht offensichtlich, dass zumindest eine Grosszahl der Mitglieder des Verbands durch den angefochtenen Entscheid direkt oder virtuell betroffen ist, ist es an ihm, das Erfüllen der konkreten Voraussetzungen näher zu substanziieren (vgl. BGE 146 I 62 E. 2.3 und 2.3.1 S. 64)

 

1.3.2 Der Verein A.___ ist kein im Anhang der VBO aufgelisteter Verband und damit keine nach Bundesrecht beschwerdeberechtigte Organisation. In seinen Beschwerden an die Vorinstanz und an das Verwaltungsgericht begründet er nicht, inwiefern eine Mehrzahl seiner Mitglieder zur Beschwerde legitimiert wäre, sondern führt im Gegenteil selbst aus, womöglich nicht zur Beschwerde legitimiert zu sein. In diesem Sinn war der Verein A.___ vor der Vorinstanz nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, weshalb diese zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Entsprechend wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, wenn überhaupt darauf eingetreten werden könnte.

 

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind auf CHF 600.00 festzusetzen und je zur Hälfte der ohne Vollmacht handelnden D.___ und der Organisation E.___ aufzuerlegen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    D.___ und die Organisation E.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 je zur Hälfte zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann