Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ wird seit dem 1. August 2020 durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (ZSTG) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 berechnete der ZSTG per Juli 2024 einen Konkubinatsbeitrag in Höhe von CHF 866.50 und reduzierte den Anspruch von A.___ auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli 2024 von monatlich CHF 2'539.00 auf CHF 1'672.50. Der Betrag variiere entsprechen den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 8. Juli 2024 beim Departement des Innern (DDI) Beschwerde und ersuchte im Wesentlichen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2024 wies das DDI das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
4. Dagegen erhob die nun rechtlich vertretene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner ersuchte sie für das Verwaltungsgerichtsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
5. Mit Stellungnahme vom 5. September 2024 beantragte das DDI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
6. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein. Dem folgte das DDI mit Eingabe vom 8. Oktober 2024.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; s. auch BGE 140 IV 202 E. 2 S. 203 ff.). So verhält es sich auch hier: Das abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen müsste. Da die Beschwerdeführerin mittellos ist, müsste sie ihre Interessen vermutlich ohne den Beistand eines Anwalts wahrnehmen. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ab, weil es sich bei der Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags nicht um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsposition handle, bei welchem der Beizug eines Rechtsvertreters grundsätzlich geboten sei. Der Fall sei weder überaus komplex noch sei der Sachverhalt dermassen unübersichtlich, dass ein Rechtsbeistand benötigt würde. Es gehe letzten Endes lediglich um die Frage, ob der ZSTG zu Recht einen Konkubinatsbeitrag anrechnen durfte oder nicht. Zudem handle es sich um ein von der Offizialmaxime beherrschtes Verfahren. Die notwendigen rechtlichen Abklärungen würden somit von Amtes wegen erfolgen, was dazu führe, dass an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erhöhte Anforderungen gestellt werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags seit Jahren umstritten sei. Die Anrechnung führe zu verschiedenen grundsätzlichen und komplexen Rechtsproblemen, welche ohne Rechtskenntnisse nicht dargelegt werden könnten. Durch die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags werde der Beschwerdeführerin ein Betrag gekürzt, der den existenzsichernden Grundbedarf für den Lebensunterhalt deutlich übersteige. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen und ihrer Bildung nicht in der Lage, selber ein Rechtsmittelverfahren zu bestreiten. Sie leide an ADHS, ausserdem habe sie Züge einer Borderline-Persönlichkeit. Ausser der obligatorischen Schulzeit habe sie keine weitere Ausbildung erfahren, weswegen sie auch aus diesem Grund nicht in der Lage sei, in einem Rechtsmittelverfahren ihre Interessen wahrzunehmen. Durch die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erleide die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Nachteil im Verfahren.
3.1 Dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, ist vorliegend unbestritten. Strittig ist, ob die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht.
3.2 Gestützt auf die Verweisungsnorm von § 39ter und § 76 Abs. 1 VRG, wie auch nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren zudem nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss (§ 76 Abs. 4 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_384/2015 E. 4; 5A_395/2012 E. 4.3; BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2015 E. 4). Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.1; 8C_8/2022 E. 6.1 ff.).
4. Selbst wenn die Anrechnung eines
Konkubinatsbeitrags seit Jahren umstritten ist, handelt es sich bei der
Beurteilung, ob bei der Beschwerdeführerin ein Konkubinatsbeitrag zu
berücksichtigen ist, zwar nicht um einen leichten aber auch nicht um einen
besonders starken Eingriff in ihre Rechtsposition, bei welchem der Beizug eines
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten ist. Gemäss den Akten lebt die
Beschwerdeführerin bereits seit zehn Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammen,
weshalb richtigerweise von einem Konkubinat ausgegangen wurde. Des Weiteren
sind die Sozialämter bei einer allfälligen Berücksichtigung eines
Konkubinatsbeitrags an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) gebunden, welche die Berücksichtigung eines
Konkubinatsbeitrags im Kapitel D.4.4. festlegen. Auch wenn die SKOS-Richtlinie
zurzeit überarbeitet wird, gilt weiterhin die aktuelle Richtlinie. Auch die
aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist einschlägig und massgebend,
wobei auch festzuhalten gilt, dass sämtliche Einnahmen wie AHV- und IV-Renten,
Ergänzungsleistungen, usw. zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des
Bundesgericht 8C_138/2016 vom 6. September 2016; 8C_347/2007 vom 4. August
2008). Dadurch ist der Sachverhalt nicht sonderlich komplex, zumal die
Konsequenzen eines Konkubinats bei der Sozialhilfe durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sowie die SKOS-Richtlinien bekannt sind. Das Bundesgericht
bejahte die besondere Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition
beispielsweise in Strafprozessen, bei denen schwerwiegende freiheitsentziehende
Strafen oder Massnahmen drohen sowie in Verfahren betreffend administrative
Haftverlängerung oder in Streitigkeiten über die Wiedererlangung der
elterlichen Obhut (vgl.
BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214; 134 I 92 E. 3.2.2 S. 100; 130 I 180 E.
3.3.2 S. 185). Vorliegend handelt es sich nicht um einen vergleichsweise
besonders schweren Eingriff. Ausserdem handelt es sich um einen
sozialhilferechtlichen Fall. Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung
nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus,
da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_140/2013 E. 3.2.2; 8C_8/2022 E. 6.3). Selbst wenn
die Beschwerdeführerin an ADHS sowie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung
leidet und ihre Schulbildung begrenzt sein mag, hätte sie mit einem laienhaften
Schreiben ohne fundierte rechtliche Abhandlungen ihr fehlendes Einverständnis
gegen die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags ausdrücken und ihre persönlichen
Umstände darlegen können. Dies umso mehr, als dass das DDI gemäss § 14 und 35
VRG nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, sondern den Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären hat. Zumal keine hohen Erfordernisse an den Inhalt
des Schreibens gestellt wird, hätte ein selbstverfasstes Schreiben von der
Beschwerdeführerin ausgereicht, was ihr auch trotz ihren gesundheitlichen
Einschränkungen und limitierter Schulbildung zugetraut werden kann. Ansonsten hätte
sie sich auch im familiären oder freundschaftlichen Umfeld für das Verfassen
eines Schreibens Hilfe holen können, zumal das Hinzuziehen eines Rechtsvertreters
in casu nicht sachlich geboten war.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Als unterlegene Partei würde die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten wird
praxisgemäss verzichtet, so dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos wird.
Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung, noch kann der
Prozess gerade noch nicht als aussichtslos oder mutwillig bezeichnet werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ist zu bewilligen. Rechtsanwalt Tobias Hobi macht mit Kostennote vom 3.
Oktober 2024 einen Aufwand von 225 Minuten geltend, was angemessen
erscheint. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 29.60. Die Stunde ist
indessen bei der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 190.00 zu
entschädigen und nicht mit CHF 220.00 (vgl. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160
Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
GVB.2022.111). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
Rechtsanwalt Tobias Hobi, beläuft sich demnach auf CHF 742.10 (3.75 Stunden x
CHF 190.00 plus Auslagen CHF 29.60), welche durch den Staat zahlbar ist. Die
unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht ist von der Mehrwertsteuer befreit.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 121.60 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 220.00, inkl. MwSt.),
beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. A.___ wird die unentgeltliche Verbeiständung unter Einsetzung von Rechtsanwalt Tobias Hobi gewährt.
4. Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Tobias Hobi, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 742.10 (inkl. Auslagen) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 121.60 (inkl. MwSt.), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_677/2024 vom 9. Januar 2025 bestätigt.