Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. März 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Rechtspraktikantin Ryf
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ GmbH, , hier vertreten durch Rechtsanwältin Martina Zulauf,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission C.___,
3. D.___ und E.___,
4. F.___
Nr. 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Ersatz Gasheizung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 30. September 2023 ersuchte A.___, vertreten durch die B.___ GmbH, um Bewilligung des Ersatzes der Gasheizung durch zwei Luft/Wasser-Wärmepumpen des Typs [...] und [...] im bestehenden Mehrfamilienhaus an der [...]strasse [...], [...] (GB [...] Nr. [...]). Das Baugesuch wurde vom 13. Oktober 2023 bis 26. Oktober 2023 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen, die von E.___ und D.___ sowie jene von F.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann.
2. Am 27. November 2023 bewilligte die Baukommission C.___ das Bauvorhaben unter Auflagen und Bedingungen und wies die zwei Einsprachen vollumfänglich ab.
3. Gegen die Verfügung der Baukommission C.___ erhoben E.___ und D.___ sowie F.___ am 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (nachfolgend BJD) und beantragten die Aufhebung der erteilten Baubewilligung und die Abweisung des Baugesuchs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 22. Februar 2024 reichten sie die ergänzte Beschwerde ein.
4. Mit Verfügung vom 12. August 2024 hiess das BJD die Beschwerde von E.___ und D.___ sowie F.___ unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.___ gut, hob die Verfügung der Baukommission C.___ auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.
5. Gegen die Verfügung des BJD vom 12. August 2024 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die nochmalige Überprüfung der Verfügung unter Stornierung der Kosten für den Bauherrn. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zum Punkt 12 der Verfügung des BJD vom 12. August 2024 aus, das BJD habe selbst über Street View gesehen, dass sich auf der Nordseite das Treppenhaus, auf der Südseite die Garage und auf der Ostseite der Hauseingang und Fenster befänden. Es handle sich zudem um ein älteres Mehrfamilienhaus und die Bauverwaltung sowie er (G.___, Geschäftsführer der B.___ GmbH) als Heizungsplaner hätten gesehen, dass es nicht möglich sei, im Haus eine Innenaufstellung der Wärmepumpe vorzunehmen. Ebenso sei ostseitig eine Aussenaufstellung wegen der Wohnzimmerfenster nicht möglich. Nordseitig sei das Treppenhaus und der Unterstand und deshalb sei es dort auch nicht möglich. Dies sei auch so auf dem offiziellen Gesuch des Kantons vermerkt und angekreuzt worden.
6. Die Vorinstanz liess sich am 24. September 2024 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Es werde vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des BJD vom 12. August 2024 sowie auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde nichts vor, was an der Beurteilung im erwähnten Entscheid etwas ändern könne. Die Beschwerde sei folglich abzuweisen. Auf eine weitere Stellungnahme werde verzichtet.
7. Die Baukommission C.___ liess sich am 25. September 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt an den Erwägungen in ihrem Entscheid vom 27. November 2023 fest. Die Beschwerde könne aus ihrer Sicht keine neuen objektiven Beiträge liefern.
8. Am 2. Oktober 2024 wurde Rechtsanwältin Martina Zulauf mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt.
9. Am 30. Oktober 2024 liessen sich E.___ und D.___ sowie F.___ (nachfolgend Beschwerdegegner) zur Beschwerde vernehmen und beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdegegner rügen, dass eine Unterbevollmächtigung an Rechtsanwältin Martina Zulauf voraussetze, dass die Vollmacht des Beschwerdeführers auch eine Substitution zulasse. Im Übrigen werde nur auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen eingegangen. Nachgeschobene Anträge oder Begründungen seien unbeachtlich, da sie ausserhalb der Beschwerdefrist erfolgt seien. Die Beschwerde sei undatiert und trage nur den Eingangsstempel des BJD vom 26. August 2024. Die Einhaltung von Form und Frist sei deshalb durch das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali sei festzuhalten, dass die als Beschwerde bezeichnete Eingabe – entgegen der Rechtsmittelbelehrung – nicht an die richtige Instanz gerichtet worden sei und mutmasslich innert der Beschwerdefrist auch nicht bei dieser eingetroffen sei und bei Rückweisung auch nicht hätte darauf eingetreten werden können. Auf die an die falsche Behörde gerichtete Beschwerde könne demnach nicht eingetreten werden und eine Überweisung der Beschwerde von einer Verwaltungsbehörde an eine Verwaltungsgerichtsbehörde sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Verwaltungsverfahren gelte zwar die Offizialmaxime gemäss § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11). Es sei jedoch festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur auf Ziff. 12 der Verfügung des BJD vom 12. August 2024 beziehe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei auch dem Rügeprinzip Beachtung zu schenken, wonach eine Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen habe, ob sich die angefochtene Verfügung unter wirklich allen Aspekten als korrekt erweise (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2021.457 E. 2.2). Dies habe namentlich auch dann zu gelten, wenn sich nachträglich eine Rechtsvertretung in das Verfahren einbringe, andernfalls auf diesem Weg die Rechtsmittelfrist ausgehebelt werde. Zudem sei die Rüge der Unangemessenheit unzulässig, § 62bis Abs. 2 VRG finde keine Anwendung und die Kognition beschränke sich auf Rechtsverletzungen, inkl. Überschreitung und Missbrauch des Ermessens. Die Vorinstanz habe zurecht festgestellt, dass jede Einzelfallprüfung unterblieben und dadurch das Vorsorgeprinzip verletzt worden sei. Es seien keine Alternativstandorte weder innen noch aussen geprüft worden und auch weitere Massnahmen zur Emissionsbeschränkung seien nicht erörtert worden. Bereits im bisherigen Verfahren habe man verschiedene Lärmschutzmassnahmen in Betracht ziehen können, auch mit einer Lärmdämmung etc. Nicht abschliessend aufgezählt kämen ein anderer Aussenstandort, ein Innenstandort, technisch leisere Geräte, eine Lärmschutzwand oder eine Einhausung usw. in Frage. Die Bauherrschaft sei dazu verpflichtet, Innenstandorte, alternative Aussenstandorte sowie technische und bauliche Massnahmen zu prüfen. Die Beschwerdegegner verweisen dabei auf diverse Entscheide des Bundesgerichts, unter anderem zur günstigen Standortwahl (z.B. Urteile des Bundesgerichts 1C_418/2019 und 1C_204/2015 E. 3.7). Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 30. Oktober 2024 verwiesen. Zudem hätte die Baukommission C.___ auch bei Einhaltung der Belastungsgrenzwerte eigene Abklärungen treffen und weitere technische und bauliche Massnahmen prüfen sowie verhältnismässig anordnen müssen. Neben einer günstigeren Standortwahl kämen auch Massnahmen wie die Installation eines leiseren Modells bzw. eines Schalldämpfers am Ausblaskanal in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 E. 3.3). Dies stehe in Übereinstimmung mit der Vollzugshilfe des «Cercle Bruit» (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen vom 20. September 2018, Ziff. 2.1 sowie Anhang 2). Der Beschwerdeführer bringe in der Beschwerde sachverhaltige Rügen vor, welche zu beleuchten seien. Ostseitig habe es trotz Hauseingang und Fenster Platz. Auch im Bereich des geplanten Aufstellortes habe es einen Eingang und ein Fenster. Für die Möglichkeit einer Innenaufstellung gäbe es unzählige Beispiele mit innenaufgestellten Wärmepumpen in älteren Häusern. Ostseitig mache der Beschwerdeführer geltend, dass das Wohnzimmerfenster die Aufstellung verunmögliche. Die Beschwerdegegner hätten am geplanten Aufstellungsort ihre Schlaf- und Wohnzimmer sowie auch die Gartensitzplätze. Des Weiteren bleibe es das Geheimnis des Beschwerdeführers, weshalb bei einem Unterstand und Treppenhaus die Aufstellung nicht möglich sei. Der Entscheid des BJD sei nicht zu beanstanden, die Sache gehöre zurück an die Baubehörde, wo die Standortwahl zu belegen und zu prüfen sei und auch alternative Massnahmen gemäss dem hiervor Gesagten möglich seien.
10. Am 5. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der Beschwerdegegner Stellung. Er führte aus, dass Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel gemäss § 52 Abs. 2 VRG bis zum Abschluss des Beweisverfahrens erlaubt seien, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhingen. Die Überweisung der Beschwerde vom BJD an das Verwaltungsgericht sei gestützt auf § 6 Abs. 1 VRG zulässig gewesen. Gemäss § 58 Abs. 1 VRG finden auf das Verfahren vor Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt sei. Gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO könne eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid gemündet sei, innert eines Monats beim zuständigen Gericht neu eingereicht werden. Ein Nichteintreten hätte im vorliegenden Fall jedoch einen prozessualen Leerlauf zur Folge, wenn die Beschwerde beim Verwaltungsgericht erneut eingereicht werden müsste. Streitgegenstand sei, ob die Zurückweisung der ursprünglichen Verfügung der Baukommission C.___ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen rechtmässig gewesen sei oder ob die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen.
Der Beschwerdeführer habe sich durchaus Gedanken zu den umweltrechtlichen Folgen des geplanten Geräts und der Einhaltung der Lärmvorschriften gemacht. Eine Vorabversion des Formulars des Cercle Bruit «Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen» sei dem Amt für Umwelt (AfU), unter anderem Herrn H.___, zur Überprüfung zugestellt worden. Erst nach dessen positivem Entscheid sei das Baugesuch eingereicht worden. Massnahmen seien deshalb vor Einreichen des Baugesuchs in Betracht gezogen und die optimale Variante ausgewählt worden. Zusätzliche Lärmschutzmassnahmen seien aufgrund der ermittelten Situation und Lärmbeurteilung nicht notwendig gewesen, da alle Werte eingehalten worden und die Kriterien erfüllt gewesen seien. Bezüglich des Vorhandenseins von leiseren Geräten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. Mai 2024 darauf hingewiesen habe, dass die neuen Geräte frühestens ab August 2024 auf dem Markt seien und vor dem Hintergrund des Vorsorgeprinzips demnach nicht verlangt werden könne, abzuwarten, bis die lärmärmeren Geräte auf dem Markt seien. Die gewählten Geräte hielten im Zeitpunkt des Einreichens des Baugesuches sämtliche Belastungsgrenzwerte ein und entsprächen dem Stand der Technik. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) Emissionsbegrenzungen nur zu treffen seien, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emission von mindestens 3 dB erzielt werden könnte. Zudem sei nur eine summarische Prüfung notwendig. Diese summarische Prüfung hätte stattgefunden. Die Web-Applikation zum Ausfüllen des Formulars des Cercle Bruit «Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen» zeige nach erfolgreichem Ausfüllen an, ob die vorsorglichen Massnahmen ausreichend geprüft und umgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe auf Seite 2 des genannten Formulars festgehalten, dass eine Innenaufstellung nicht möglich sei bzw. dass eine solche unverhältnismässige Kosten auslösen würde. Die Variante der Innenaufstellung sei in der Regel nur bei Neubauten oder wenn bereits geeignete Öffnungen für Zu- und Abluft vorhanden seien, in Betracht zu ziehen. Die Baukommission C.___ sowie das AfU hätten aufgrund dieser Angaben im Rahmen der summarischen Prüfung davon ausgehen dürfen, dass die Variante der Innenaufstellung aufgrund der Platzverhältnisse und mangelnder bestehender Öffnungen im Gebäude wieder verworfen worden sei. Des Weiteren sei im Formular festgehalten worden, dass eine Wärmepumpe mit tiefem Schallleistungspegel gewählt worden sei, diese über einen schallreduzierten Nachtbetrieb verfüge und für die Nachbarschaft sowie das eigene Gebäude am lärmoptimalsten sei. Die Umgebung der fraglichen Liegenschaft und die Beeinträchtigung der umliegenden Häuser von der Wärmepumpe hätten durch den Situationsplan und den Standort der Wärmepumpe überprüft werden können. Indem das AfU in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2024 festgehalten habe, dass durch den Standort und die Wahl des Gerätes das Vorsorgeprinzip eingehalten worden sei, habe die notwendige summarische Prüfung anhand der eingereichten Unterlagen stattgefunden. Eine vertieftere Prüfung sei weder notwendig noch verhältnismässig gewesen. Die Baukommission C.___ sei durchaus in der Lage gewesen, die Baute, deren Standort und die vorsorglichen Massnahmen allfälliger alternativer Standorte selbst zu beurteilen und habe sich dafür nicht «sklavisch an den Bericht des AfU» halten müssen. Den Fachpersonen des AfU habe die Baukommission C.___ Glauben schenken dürfen, wenn diese schriftlich festhalten, dass das Vorsorgeprinzip erfüllt sei. Weder ostseitig noch nordseitig bestehe genügend Fassadenfläche, um Wärmepumpen aufzustellen. Nordseitig biete die Fassade aufgrund des Treppenhauses und des Unterstandes keinen Platz. Dies sei vom Beschwerdeführer mittels Fotografien als Beilage zur Beschwerde dargelegt worden. Die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, dass eine Innenaufstellung nur dann verhältnismässig und zu prüfen gewesen wäre, wenn geeignete Öffnungen für Zu- und Abluft verfügbar gewesen wären. Im Rahmen des Baugesuches sei zudem darauf hingewiesen worden, dass eine Innenaufstellung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. Zudem sei nicht in allen älteren Gebäuden eine Innenaufstellung umsetzbar. Die Anforderungen an die Platzverhältnisse und die Öffnungen würden sich bei einem Einfamilien- oder Doppeleinfamilienhaus anders gestalten als bei einem Dreifamilienhaus. Die Öffnungen für die Zu- und Abluft brächten im vorliegenden Fall aufgrund der Grösse der Wärmepumpe statische Schwierigkeiten hervor und wären ohne Nachteile für die Statik des Gebäudes gar nicht umsetzbar.
11. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 stellten die Beschwerdegegner die Anträge, die Honorarnote zu den Akten zu nehmen und die Eingabe von Rechtsanwältin Martina Zulauf vom 5. Dezember 2024 und die damit eingereichten Beweismittel als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen werde an allem Gesagten festgehalten.
12. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Antrag der Beschwerdegegner, die Eingabe von Rechtsanwältin Martina Zulauf vom 5. Dezember 2024 und die damit eingereichten Beweismittel als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen, abgewiesen. Als Kurzbegründung wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht über das Notwendige hinausgehe und nicht ausufernd sei.
13. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, in den Erwägungen eingegangen.
II.
1. Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und Justizdepartement und gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]). Die Beschwerde ist demnach zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (§ 67 Abs. 1 VRG). Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt (§ 9 Abs. 1 VRG). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten (§ 9 Abs. 2 VRG). Die Verfügung des BJD wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2024 zugestellt und eröffnet. Die Frist begann somit am 15. August 2024 zu laufen und endete am 26. August 2024. Die Beschwerde wurde am 23. August 2024 der schweizerischen Post übergeben und konnte am 26. August 2024 dem BJD zugestellt werden. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben worden, auch wenn sie dem BJD anstatt dem Verwaltungsgericht und damit bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Erachtet sich eine Behörde in einer Verwaltungssache nicht für zuständig, so überweist sie, allenfalls nach vorherigem Meinungsaustausch mit den in Frage kommenden Amtsstellen, die Angelegenheit an die zuständige Behörde (§ 6 VRG). Behörden im Sinne des VRG sind die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 lit. a VRG). Im öffentlichen Verfahrensrecht gilt eine Überweisungspflicht, welche vom Bundesgericht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt wurde (Franca Eckstein: Die Überweisungspflicht im öffentlichen Verfahrensrecht, in: AJP 2024 S. 210). Das BJD ist eine Verwaltungsbehörde des Kantons und zur Überweisung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht befugt bzw. gemäss dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Bundesgerichts sogar zur Überweisung verpflichtet. Die Beschwerdegegner bringen vor, dass § 50 Abs. 1 VRG als Spezialnorm zur allgemeinen Bestimmung in § 6 VRG anzusehen sei und demnach das zulässige Rechtsmittel bei der zuständigen Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen sei. Die Überweisungspflicht gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar nicht absolut, jedoch sind die Ausnahmetatbestände, wie der § 50 Abs. 1 VRG sein sollte, nur mit gebotener Zurückhaltung anzuwenden (m.w.Verw. Eckststein, a.a.O., S. 219 und 220). Nach der Lehre und Rechtsprechung besteht keine Pflicht zur Überweisung an Zivil- und Strafbehörden, an ausländische Behörden, bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, bei offensichtlich verspäteten Eingaben, wenn die rechtsuchende Person keine Überweisung wünscht bzw. die Zuständigkeit der angerufenen Behörde explizit behauptet, bei unzumutbar grossem Aufwand, wenn die Sache an keine andere Behörde überwiesen werden kann, bei nicht fristgebundenen Eingaben und wenn als mutmasslich zuständige Behörden mehrere in Betracht kommen (Eckstein, a.a.O., S. 219 und 220). Eine anderslautende Regelung widerspricht dem allgemeinen Rechts- und Verfahrensgrundsatz der Überweisungspflicht und stellt auch keinen anerkannten Ausnahmetatbestand dar. Ein Beispiel für das Bestehen einer Überweisungspflicht trotz fehlender gesetzlicher Grundlage zeigt sich im Kanton Basel-Stadt. Der Kanton Basel-Stadt hat trotz fehlender gesetzlicher Regelung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Praxis eine Überweisungspflicht anerkannt (Eckstein, a.a.O., S. 219 und 220). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (§ 68 Abs. 1 VRG). Die Datierung der Beschwerde ist kein Formerfordernis. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht worden. A.___ ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt (Art. 33 Abs. 2 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR, SR 220]). Ob die B.___ GmbH befugt war, eine Untervollmacht zu erteilen, ist somit durch Auslegung der eigenen (Haupt-)Vollmacht zu beurteilen (Ahmet Kut/Christoph Bauer, in: Yesim M. Atamer et. [Hrsg.], CHK-Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmungen – Art. 1-183 OR, Zürich 2023, Art. 33 OR N 21). Bei fehlender ausdrücklicher Regelung gilt die Auslegungsregel, wonach die Substitution ausgeschlossen ist, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Vertretenen am persönlichen Handeln des Vertreters besteht (Kut/Bauer, a.a.O., N 21). Die Möglichkeit der Substitution wird jedoch angenommen, wenn eine Substitution aufgrund der Umstände notwendig wird oder üblich ist (Kut/Bauer, a.a.O., N 21). In der Vollmacht vom 17. September 2023 wurde die Möglichkeit der Substitution nicht ausdrücklich geregelt. Es gilt daher die Auslegungsregel. Ein persönliches Interesse von A.___ am Handeln der B.___ GmbH besteht nicht, da die Vollmacht am 3. Dezember 2024 von A.___ selbst unterzeichnet wurde. Im Übrigen ist es üblich und notwendig, sich vor Gericht vertreten zu lassen. Eine Substitution ist daher nicht ausgeschlossen und die B.___ GmbH war befugt, Rechtsanwältin Martina Zulauf zu unterbevollmächtigen. Selbst wenn eine Unterbevollmächtigung ausgeschlossen wäre, wurde die Anwaltsvollmacht nachträglich von A.___ unterzeichnet.
3. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31bis Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar (§ 68 Abs. 3 VRG). Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall der Entscheid des BJD vom 12. August 2024 betreffend Aufhebung des Entscheids der Baukommission C.___ vom 27. November 2023 und Rückweisung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Konkret geht es darum, dass der Beschwerdeführer der Baukommission C.___ keine Alternativstandorte zur Beurteilung unterbreitet habe. Die Baukommission C.___ habe keine solchen nachgefordert und dadurch das Vorsorgeprinzip verletzt. Die Anträge der Beschwerdegegner auf Nichtberücksichtigung der Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2024 wurden mit Verfügung vom 13. Januar 2025 abgewiesen, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 67bis Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit kann jedoch nicht geltend gemacht werden, da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des BJD vom 12. August 2024 und damit gegen eine Behörde richtet, die in zweiter Instanz entschieden hat (§ 67bis Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall werden die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt, da Alternativstandorte geprüft worden seien und somit die erforderliche summarische Prüfung durchgeführt worden sei, sodass keine Verletzung des Vorsorgeprinzips vorliege.
5. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia») verpflichtet das Gericht, die massgebenden Normen selbst zu ermitteln und anzuwenden. Zusammen mit dem Untersuchungsgrundsatz wird so die materielle Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns sichergestellt. Der Grundsatz gilt in allen Verfahrensordnungen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2021, Rz 99 ff.; René Widerkehr/Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz 1408 ff.). Die Durchsetzung des richtigen Rechts hat somit Vorrang gegenüber den Interessen des Verfahrensbeteiligten (m.w.Verw. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich 2013, § 7 VRG N 173). Die Beschwerdegegner bringen in diesem Zusammenhang vor, dass sich die Beschwerde nur auf Ziffer 12 beziehe und die Beschwerdeinstanz im Sinne des Rügeprinzips nicht zu prüfen habe, ob sich die angefochtene Verfügung in jeder Hinsicht als richtig erweise. Eine Rechtsmittelinstanz ist trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verpflichtet, wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen aufzugreifen. Sie kann sich grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen. Dies allerdings nur, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (zum Ganzen: BGE 141 II 307 E. 6.5). Das Verwaltungsgericht hat daher alle Rechtsfragen zu prüfen, die zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung erforderlich sind. Hinsichtlich des Rügeprinzips kann festgehalten werden, dass die wichtigsten Rügen, wie die durchgeführte (summarische) Prüfung von Alternativstandorten und damit die Gewährleistung des Vorsorgeprinzips, vorgebracht wurden.
6. Bei der Luft/Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LSV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), vor deren schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden soll (Art. 1 Abs. 1 LSV). Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. In den Anhängen 3 ff. der LSV werden die Belastungsgrenzwerte festgelegt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 3 Ziffer 2 betragen diese für die Empfindlichkeitsstufe II, in der sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers sowie jene der Beschwerdegegner befinden, 55 dB für den Tag und 45 dB für die Nacht.
7. Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl – kumulativ – die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufe einhalten als auch der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen. Im Einzelfall muss deshalb geklärt werden, ob unabhängig von der bereits vorliegenden Lärmbelastung die entsprechenden Lärmemissionen so weit begrenzt werden, wie dies technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (Art. 7 Abs. 3 LSV).
8. Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern (Art. 2 Abs. 3 LSV). Die Baubewilligungsbehörde muss sich für diese Massnahme entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) den besten Lärmschutz gewährleistet (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2). Unter Umständen sind verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 E. 3.3). Im Rahmen der Standortwahl muss auch der Schutz Dritter vor schädlichem oder lästigem Lärm einer Wärmepumpe mitberücksichtigt werden (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2). Bei Anlagen, die die Planungswerte einhalten, sind zusätzliche Massnahmen nur zu berücksichtigen, wenn sich dadurch mit relativem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.2). Unter welchen Voraussetzungen dies bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, welche überwiegend der Raumheizung und der Erwärmung von Trinkwasser dienen, der Fall ist, wird seit dem 1. November 2023 in Art. 7 Abs. 3 LSV geregelt (vgl. E.II./7.).
9. Grundsätzlich kann nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative Neuplanung verlangt werden (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Bei der umweltrechtlichen Optimierung der Wärmepumpe geht es primär um die Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht um die Begrenzung der Lärmimmissionen bei Nachbargrundstücken (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Es kann nicht verlangt werden, dass in Bezug auf Lärmimmissionen ein besonders günstiges Projekt gewählt wird, sondern nur, dass ein Standort gewählt wird, der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt oder dass ein weniger Lärm erzeugendes Modell gewählt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3). Dabei gilt es jedoch die Verhältnismässigkeit zu wahren, wonach eine Begrenzung gefordert werden kann, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) (Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3).
10. Die Planungswerte betragen gemäss Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 46.9 dB für den Tag und 43.9 dB für die Nacht. Die Korrektheit der Angaben im Lärmschutznachweis wurde vom AfU bestätigt (Stellungnahme I.___ vom 12. Oktober 2023, vgl. auch E-Mail H.___ vom 16. März 2023). Die Einhaltung der Planungswerte hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. August 2024 E. 7 festgestellt. Kumulativ müssen jedoch die verursachten Lärmimmissionen der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG respektive Art. 7 Abs. 1 LSV genügen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind weitgehende Massnahmen zum Lärmschutz dann zu treffen, wenn sich durch relativ geringen Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (u.a. BGE 127 II 306 E. 8 und BGE 124 II 517 E. 5a). Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann (Art. 7 Abs. 3 LSV). Die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung werden in der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit dargelegt (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen vom 1. November 2024). Dabei wird zwischen primär zu prüfenden (planerischen) Massnahmen und weiteren Massnahmen unterschieden, wobei die primär zu prüfenden Massnahmen nur zu realisieren sind, wenn sie eine Pegelreduktion von mindestens 3 dB bewirken und ihre Kosten 1 Prozent der Investitionskosten nicht übersteigen (Bundesamt für Umwelt [BAFU], Erläuterungen zur Änderung der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41], Konkretisierung des Vorsorgeprinzips bei Wärmepumpen, Bern 2023, Punkt 4.1.1.3). Die primär zu prüfenden Massnahmen sind (BAFU, a.a.O., Punkt 4.1.1.3):
- Innenaufstellung der Wärmepumpe: Die Innenaufstellung von Wärmepumpen ist in der Regel nur bei Neubauten verhältnismässig oder wenn bei bestehenden Gebäuden die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden sind.
- Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel: Bei Wärmepumpen mit vergleichbaren Heizleistungen können aus technischen Gründen erhebliche Unterschiede bei der Lärmabstrahlung zwischen verschiedenen Wärmepumpen-Modellen vorliegen.
- Optimierung des Aufstellungsortes: Grundsätzlich ist der Aufstellungsort der lärmigen Anlagekomponenten so zu wählen, dass die Lärmimmissionen bei den lärmempfindlichen Räumen und im Aussenbereich, wo sich Personen längere Zeit aufhalten, möglichst gering sind.
- Aktivierung des Flüstermodus in der Nacht, wenn vorhanden: Im Sinne der Vorsorge kann bei modulierenden (drehzahlgesteuerten) Luft/Wasser-Wärmepumpen während der Nacht (19 bis 7 Uhr) der Flüstermodus (schallreduzierter Nachtbetrieb) aktiviert werden, soweit dabei keine grössere Wärmepumpe oder kein elektrischer Heizeinsatz notwendig wird.
11. Die Prüfung dieser vorsorglichen Massnahmen wird im Lärmschutznachweis dokumentiert. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG ist keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen bzw. es kann keine umfassende Prüfung von Varianten verlangt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.3 und 1C_162/2015 E. 6.2). Eine summarische Prüfung genügt, soweit sich dadurch die Verhältnismässigkeit der Massnahme beurteilen lässt (BAFU, a.a.O., Punkt 4.1.1.3). Alternative Innenstandorte sind dem Grundsatz nach miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Eine Aussenanlage ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss sie dem Vorsorgeprinzip in seiner Bedeutung für die Standortwahl als Massnahme zur Beschränkung des Lärms an der Quelle genügend Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Im Baugesuch für eine Aussenanlage muss mindestens summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten dargelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es, wenn die Plausibilität des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.5). Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von Alternativstandorten unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.3). Dasselbe gilt für die Wahl der Wärmepumpe und allfälliger Lärmschutzmassnahmen (m.w.Verw. Urteil des Bundesgerichts 1C_569/2022 E. 5.5).
12. Gemäss Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 seien diverse vorsorgliche Massnahmen geprüft worden. Bezüglich der Innenaufstellung wurde festgehalten, dass diese nicht möglich bzw. unverhältnismässig sei, da eine Innenaufstellung unverhältnismässige Kosten auslösen würde. Des Weiteren handle es sich um eine Wärmepumpe mit tiefem Schallleistungspegel und die Wärmepumpe befinde sich an einem lärmoptimierten Standort für Nachbarschaft und das eigene Gebäude. Der schallreduzierte Nachtbetrieb sei aktiviert in der Zeit von 19:00 bis 7:00 Uhr, was den gesetzlichen Vorgaben entspräche. Der Beschwerdeführer führte zur Beurteilung der Vorsorge aus, dass alle in Betracht fallenden Massnahmen geprüft worden seien und verhältnismässige Massnahmen umgesetzt würden. Das Vorsorgeprinzip sei somit erfüllt. Auch erfolgte eine Prüfung der vorsorglichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung durch das AfU. Neben der Angabe, dass die Planungswerte bei den umliegenden Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung eingehalten werden, sei mit dem Standort und der Wahl dieser leisen Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip erfüllt und weitere Massnahmen seien nicht verhältnismässig. Im Folgenden wird daher geprüft, ob eine ausreichende Prüfung der vorsorglichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung stattgefunden hat und inwieweit die Standortwahl plausibel dargelegt wurde.
13. Zunächst gilt es festzuhalten, dass bei der geplanten Wärmepumpe der Flüstermodus aktiviert werden soll. Diese vorsorgliche Massnahme wurde geprüft und wird umgesetzt. Hinsichtlich der Wahl der Anlage kann entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass die gewählte Wärmepumpe dem Stand der Technik entspricht und eine Wärmepumpe mit einem geringeren Schallpegel im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs nicht auf dem Markt erhältlich war. Eine allfällige leisere Wärmepumpe könnte allenfalls bei einer Rückweisung an die Baukommission C.___ in Betracht gezogen werden, sofern dies im Rahmen der Verhältnismässigkeit ohne grossen Aufwand oder hohe Investitionskosten möglich ist. Andernfalls müssten im laufenden Beschwerdeverfahren Neuplanungen vorgenommen und der Lärmschutznachweis angepasst werden. Die Frage, ob eine Wärmepumpe mit einem geringeren Schallpegel im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches verfügbar war, kann daher offengelassen werden, da Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nur die Plausibilität der Anlagenauswahl ist.
14. Das Bundesgericht hat sich bereits in mehreren Urteilen mit der Frage befasst, inwieweit Innenstandorte bzw. Alternativstandorte zu prüfen sind. Bezüglich der Prüfung von Innenstandorten hat das Bundesgericht festgehalten, dass Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass ein Innenstandort technisch von vornherein ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.4.). Im Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 wurde eine ausreichende Prüfung der Innenstandorte bejaht, da die Nachvollziehbarkeit des Ausschlusses von Innenstandorten für Luft/Wasser-Wärmepumpen anhand der Angaben der Gesuchstellerin überprüft werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 E. 4.4.). Hingegen wurde in BGE 141 II 476 und im Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2015 eine ausreichende Prüfung von Innenstandorten verneint, da ein lärmmässig günstigerer Standort möglich war (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.2). Die Prüfung der vorsorglichen Massnahmen wurde im Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 festgehalten. Die ausreichende Prüfung der vorsorglichen Massnahmen wird einem in der Web-Applikation zum Ausfüllen des Formulars des Cercle Bruit angezeigt, jedoch kann dort ohne eine summarische Prüfung der vorsorglichen Massnahmen angegeben werden, dass weitere vorsorgliche Massnahmen unverhältnismässig sind bzw. dass eine Innenaufstellung unverhältnismässige Kosten verursachen würde. Am 13. März 2023 wurde mit dem AfU, konkret mit H.___, Kontakt aufgenommen und ihm die Frage gestellt, wie das Vorsorgeprinzip erfüllt werden kann. Ihm wurde auch eine Vorabversion des Lärmschutznachweises zugestellt. Um unterhalb der Planungswerte zu kommen, wurde auf Empfehlung von H.___ die Richtungskorrektur Dc angepasst. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 wurde schliesslich die Einhaltung des Vorsorgeprinzips vom AfU, I.___, bestätigt. Als Grund für den Ausschluss eines Innenstandortes wurde im Lärmschutznachweis vom 22. August 2023 angegeben, dass ein Innenstandort nicht möglich bzw. aufgrund der hohen Kosten unverhältnismässig wäre. Das Bundesgericht hat in einem anderen Urteil festgehalten, dass wenn eine Platzierung der Wärmepumpe im Gebäudeinnern bereits aus Kostengründen ausser Betracht fällt, offenbleiben kann, ob die Rügen der Beschwerdeführer zutreffen (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Es würde ausreichen, wenn plausibel darlegt wird, dass eine Innenaufstellung aus Kostengründen oder wegen aufwendiger baulicher und kostenintensiver Massnahmen nicht möglich ist. Zudem muss auch der Ausschluss von alternativen Aussenstandorten plausibel dargelegt werden. Im Bauentscheid wird hierzu einzig allgemein ausgeführt, dass mit dem Standort und der Wahl dieser leisen Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip als erfüllt betrachtet wird. Weitere Massnahmen seien somit nicht mehr verhältnismässig. Aus dem angefochtenen Bauentscheid sind jedoch keine Prüfungen zu entnehmen. Die Einhaltung des Vorsorgeprinzips ist konkret (summarisch) darzulegen.
15. Im Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1 hat die Vorinstanz eine Platzierung der Wärmepumpe im Innern deshalb verworfen, weil damit höhere Installationskosten verbunden wären. Der Beschwerdeführer hat dies als unbelegte Behauptung bezeichnet. Der Vorinstanz lagen in diesem Fall jedoch unter anderem die Stellungnahme der Dienststelle uwe vor, wonach eine Platzierung der Wärmepumpe im Keller zu höheren Kosten führe, da dies bauliche Anpassungen im Innern des Gebäudes und an der Gebäudehülle erforderlich mache, wie z.B. getrennte Be- und Entlüftungskanäle (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Die Begründung der Vorinstanz leuchtete nach Ansicht des Bundesgerichts ein, stimmte mit den Bestätigungen des Beschwerdeführers überein und wurde auch vom BAFU unterstützt, weshalb das Bundesgericht davon ausging, dass die Vorinstanz willkürfrei eine Innenaufstellung und den vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Standort ausschliessen konnte (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Demnach kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne vertiefte Abklärung der tatsächlichen Gegebenheiten auf behördliche Auskünfte zurückgegriffen und ausgeführt werden, dass Alternativstandorte bzw. Innenstandorte auszuschliessen sind. Die Gründe hierfür sind jedoch zumindest in den Grundzügen darzulegen. Andernfalls kann nicht überprüft werden, inwieweit Alternativstandorte bzw. Innenstandorte tatsächlich in Betracht gezogen wurden und ob die Ausführungen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin bzw. der Behörde plausibel sind. Auch wenn Sinn und Zweck solcher behördlichen Stellungnahmen ist, dass sich der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin darauf berufen bzw. darauf verlassen kann, dass sein oder ihr Vorhaben die Planungswerte einhält und das Vorsorgeprinzip nicht verletzt, muss diese Annahme in irgendeiner Weise überprüfbar bzw. plausibel dargelegt worden sein. Insbesondere entbindet die Stellungnahme des AfU die Baukommission C.___ nicht von der Darlegung der Gründe, weshalb den Ausführungen des AfU gefolgt werden soll. Dies sollte auch dann gelten, wenn das AfU ohne weitere Begründung zum Ergebnis kommt, dass keine weiteren vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig sind und mit den gewählten Luft/Wasser-Wärmepumpen und deren Standort dem Vorsorgeprinzip Genüge getan wird. Die baulichen Massnahmen im Innern des Gebäudes, die zu unverhältnismässig hohen Kosten führen würden, wurden vorliegend nicht genannt. Die Ausführungen des AfU wurden im Protokoll der Baukommission vom 23. Oktober 2023 jedoch nur wiedergegeben, die Plausibilität der Standortwahl bzw. welche Standorte konkret mitberücksichtigt wurden, wurde jedoch nicht dargelegt. Obwohl eine vertiefte Prüfung von Alternativstandorten nicht erforderlich ist, geht aus dem Protokoll der Baukommission C.___ vom 23. Oktober 2023 nicht einmal ansatzweise hervor, inwieweit eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat bzw. welche Alternativstandorte neben dem gewählten Standort in Betracht gezogen wurden. Dies geht auch aus der Stellungnahme des AfU nicht hervor, so dass fraglich ist, ob diese Stellungnahme allein überhaupt herangezogen werden kann. Die Standortwahl ist daher nicht nachvollziehbar. Die Annahme, dass gewisse Alternativstandorte bzw. Innenstandorte auszuschliessen sind, ist jedoch zumindest in den Grundzügen darzulegen. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch bereits jede Prüfung bzw. Plausibilität der Standortwahl. Die Prüfung und Beurteilung von Alternativstandorten ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, sondern der Baukommission C.___, da es sich um einen Ermessensentscheid handelt (vgl. E. II 4.). Der Entscheid des BJD vom 12. August 2024 ist somit nicht zu beanstanden. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an die Baukommission C.___ zurückzuweisen.
16. Abschliessend ist noch Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn keine exakte Berechnung der Zusatzkosten erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E. 5.1). Die Unverhältnismässigkeit weiterer vorsorglicher Massnahmen ist im Einzelfall summarisch zu prüfen und auszuschliessen. Inwieweit bei der Beurteilung auch weitere vorsorgliche Massnahmen in Betracht gezogen wurden, wird aus dem Bauentscheid nicht ersichtlich. Der summarischen Einzelfallprüfung ist nicht Genüge getan, wenn lediglich festgestellt wird, dass weitere vorsorgliche Massnahmen unverhältnismässig seien.
17. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO), welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Zudem hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Markus Spielmann macht einen Aufwand von 4.43 Stunden zu CHF 280.00/h und Auslagen von CHF 81.40, total CHF 1'428.90 (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2’000.00 zu bezahlen.
3. A.___ und E.___ sowie F.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'428.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Thomann Ryf