Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 11. Oktober 2024        

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel     

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. [...] 1967, nachfolgend Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und seit dem 18. September 2006 mit der libanesischen Staatsangehörigen [...] (nachfolgend: Ehefrau) verheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von [...], geb. 2004, [...], geb. 2005, [...], geb. 2009 und [...], geb. 2010, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.

 

2. Am 22. März 2022 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen verpasster Fristen ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

3. Am 2. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, erneut um Nachzug seiner Ehefrau. Zur Begründung wurde die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage im Libanon und die knappen finanzielle Verhältnisse der Familie, welche ein kindgerechtes Aufrechterhalten der Mutter-Kind-Beziehung verunmögliche, angeführt. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 3. Juli 2024 wurde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.

 

4. Mit Verfügung vom 21. August 2024 trat das Migrationsamt namens des DDI alsdann auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

 

5. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 27. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.

 

6. In seiner Vernehmlassung vom 16. September 2024 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

7. Mit Eingabe vom 25. September 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse Schlussbemerkungen inkl. eines Arztzeugnisses von [...] ein.

 

8. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 reichte das Migrationsamt eine Information des Staatssekretariates für Migration (SEM) zum Konflikt im Libanon vom 4. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht ein.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Auf schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wieder­erwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

 

2.2 Die Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar. Unabhängig davon, ob dies terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). So hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest: «Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 4.2).

 

2.3 Vorliegend ist die fünfjährige Nachzugsfrist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) unbestrittenermassen abgelaufen. Ein Nachzug der Ehefrau ist somit nur noch möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Dabei hat die zuständige Verwaltungsbehörde eine «Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente» vorzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Im Vergleich zur im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung vom März 2022 bestehenden Ausgangslage müssen somit «dermassen erhebliche tatsächliche Änderungen eingetreten» sein, «dass ein anderes Ergebnis in Bezug auf den nachträglichen Familiennachzug ernstlich in Betracht fällt».

 

3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, es lägen entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Vergleich zum Entscheidzeitpunkt im März 2022 neue erhebliche Tatsachen vor. Die veränderte Situation bestünde durch die verschlechterte Sicherheitslage im Libanon durch den Konflikt im Nahen Osten seit dem 7. Oktober 2023. Seit Monaten käme es zu gezielten Luftangriffen auf grosse Teile des Libanons. Darum bestünden Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, Strom, Wasser und anderen Gütern und es komme zu Unterbrüchen der Telefon- und Internetverbindungen. Das EDA empfehle den Schweizer Staatsan­gehörigen das Land zu verlassen. Immer wieder hätten Fluggesellschaften in den letzten Monaten Flugverbindungen nach Beirut gestrichen. Es herrsche ausserdem eine Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Auch die Infrastruktur habe sich bereits vor der Verschärfung des Konflikts am Rande des Zusammenbruchs befunden, mittlerweile könne die öffentliche Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet werden und es sei eine Vielzahl von Schulen geschlossen. Bei dieser veränderten Ausgangslage sei es dem Beschwerdeführer und den Kindern nicht zumutbar im Libanon mit der Ehefrau resp. Kindsmutter zusammenzuleben. Aufgrund der schwierigen Lage seien sodann regelmässige Besuchsaufenthalte nicht mehr ohne weiteres möglich und aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse auch nicht häufige Besuchsaufenthalte der Mutter in der Schweiz. Nach der letzten Verfügung im Jahr 2022 sei zudem die jüngste Tochter [...] im Jahr 2023 in die Schweiz eingereist. Durch den Zuzug von [...] habe sich der Druck auf den faktisch alleinerziehenden Beschwerdeführer erhöht, welcher bereits aufgrund der Erkrankung von [...] völlig ausgelastet sei. Die veränderte Sicherheitslage sei in dem Sinne relevant, als im Rahmen von Art. 8 EMRK eine Rolle spiele, ob den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen eine Übersiedlung ins Ausland zwecks gemeinsamen Familienlebens zumutbar sei und sodann, ob die familiäre Beziehung auch über die Distanz aufrechterhalten werden könnte. In der Ablehnung der Vor­instanz vom 22. März 2022 sei noch angeführt worden, es stehe den Kindern frei, in der Schweiz oder im Libanon zu leben und diese könnten die Mutter, als Schweizer Bürger, auch regelmässig im Libanon besuchen. Dies sei aufgrund der prekären Sicherheitslage und der starken Einschränkung der Kommunikations- und Transportwege in einer kindgerechten Weise nicht mehr möglich. Damit stelle die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Kindsmutter klar einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Bei der Beurteilung der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG stehe sodann das Kindswohl im Vordergrund. Dies gelte auch, wenn es um den nachträglichen Nachzug einer Kindsmutter gehe. Die Interessenlage der umfassend vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung habe sich erheblich verändert. Somit liege eine neue, seit dem letzten Entscheid veränderte Sachlage vor, welche eine erneute umfassende Prüfung der in Frage stehenden Interessen notwendig mache. Wenn auf das Gesuch eingetreten werde, so habe eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen, die Angelegenheit sei entsprechend zwecks materieller Prüfung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

3.2 Vorliegend hat es das Migrationsamt abgelehnt, auf die Verfügung vom 22. März 2022 zurückzukommen. Das Migrationsamt führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen aus, das Familiennachzugsgesuch sei mit Verfügung vom 22. März 2022 aufgrund verpasster Fristen nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) rechtskräftig abgewiesen worden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage im Libanon und dort das Leben für die Kinder, insbesondere für den kranken [...], unzumutbar sei, würde keine wesentlichen neuen Umstände oder erheblichen Tatsachen darstellen, die seit der Verfügung vom 22. März 2022 geändert hätten oder im früheren Verfahren unbekannt gewesen seien.

 

4.1 Der Beschwerdeführer hat den negativen Nachzugsentscheid vom 22. März 2022 in Rechtskraft erwachsen lassen. Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv heute mit der Kinderbetreuung, insbesondere durch die Betreuung des gesundheitlich eingeschränkten Sohnes überfordert fühlt, ist zwar nachvollziehbar, doch war er bestimmt bereits zum Zeitpunkt des negativen Nachzugsentscheides stark belastet, da die Krankheit von [...] seit früher Kindheit vorbestand (AS 98); es liegt hierin kein wesentliches neues Element vor. Gemäss den vorinstanzlichen Akten zeigt sich im Übrigen eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes von [...], indem sich aufgrund der fortgeführten kortisonsparenden Therapie mitunter eine Korrektur der Zytopenien mit Stabilisierung der Blutwerte sowie ein deutlicher Rückgang der Lymphoproliferation zeigt (AS 98). [...] verträgt die aktuelle Therapie gut (AS 96). Weshalb der Beschwerdeführer aktuell durch den gesundheitlichen Zustand von [...] stärker als im Jahr 2022 belastet sein soll, ist dementsprechend nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer auch nicht belegen konnte, wie oft Arzt- resp. Spitalbesuche wahrgenommen werden müssen und er deswegen seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Dass [...] aufgrund der Trennung von der Mutter nun gemäss einem eingereichten Arztzeugnis vom 5. September 2024 von Dr. med.[...] deutliche Anzeichen von Depressionen aufzeigt, ist wiederum nachvollziehbar. Jedoch war [...] gemäss Akten spätestens seit Mitte 2021 in der Schweiz und dadurch von seiner Mutter getrennt, was wiederum einen Umstand darstellt, welcher im negativen Nachzugsentscheid vom 22. März 2022 bereits bestand. Inwieweit ein Facharzt der allgemeinen inneren Medizin eine Depression diagnostizieren kann, mag dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer geht einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach (AS 141), wodurch er seine Erwerbstätigkeit an den Betreuungsbedarf von [...] anpassen kann. Bei der durch den Hausarzt diagnostizierten Depression handelt es sich nicht um eine erhebliche Tatsache, welche eine Wiedererwägung zulässt. Im Vergleich zum negativen Nachzugsentscheid im Jahr 2022 ist neben [...] nun auch [...] inzwischen volljährig und somit nicht mehr auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen. Auch wenn die Schule u.a. aufgrund der schlechten Körperhygiene sowie zur schulischen Unterstützung von [...] die Einreise der Mutter befürwortet (AS 92-94), sind [...] und [...] 14 bzw. 15 Jahre alt und somit in einem Alter, in welchem sie nicht mehr eine ständige Betreuung benötigen (vgl. Urteil VWBES.2021.207 des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022). Die Hygiene sowie schulische Unterstützung sollte denn auch durch den Beschwerdeführer gewährleistet werden können. Inwiefern die der deutschen Sprache nicht mächtige Ehefrau [...] bei den Hausaufgaben, mitunter bei der Rechtschreibung, helfen könnte, erschliesst sich ferner nicht. Im Vergleich zum Entscheid des Jahres 2022 muss der Beschwerdeführer trotz Einreise von [...] aufgrund der zwischenzeitlichen Volljährigkeit der älteren Nachkommen lediglich für zwei Kinder die Betreuung übernehmen. Die Einreise von [...] stellt somit keine neue erhebliche Tatsache dar.

 

4.2 Die Inflation oder die Wirtschaftskrise im Libanon stellen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe dar, um den Anspruch um Familiennachzug erneut zu überprüfen. So wird nicht vorgebracht, ob die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht, resp. wie sich die Veränderung der Verhältnisse konkret auf ihren Alltag auswirken. Hingegen besteht aktuell ein Konflikt im Libanon. Zwar ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass sich die Ehefrau in einem akuten Krisengebiet aufhält, weil im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bekannt gegeben wurde, wo sich die Ehefrau genau aufhält. Allerdings macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. September 2024 geltend, die Situation im Libanon verschärfe sich von Tag zu Tag. Auch gemäss Einschätzungen des EDA hat das Eskalationsrisiko weiter zugenommen. Die Entwicklung der Lage ist zwar ungewiss, eine markante Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist aber jederzeit möglich (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/libanon/ reisehinweise-fuerlibanon.html, zuletzt besucht am 10. Oktober 2024). Auch das SEM bringt mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2024 eine veränderte Lage zum Ausdruck. Selbst wenn in casu der Beschwerdeführer nicht vorbringen konnte, dass für seine Ehefrau ein «real risk» besteht (vgl. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101; Urteil des Verwaltungsgericht Zürich VB.2023.00384 vom 21. März 2024 E. 4.3.2), ist durch den eskalierten Konflikt im Libanon eine neue erhebliche Tatsache gegeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung des Familienlebens hat. So lassen diverse EU-Staaten ihre Staatsbürger aus dem Libanon evakuieren. Sollte sich die Ehefrau noch an der im Nachzugsgesuch vom 2. April 2024 genannten Adresse in Baalbek aufhalten, so handelt es sich dabei um ein aktuelles Krisengebiet. So findet sich zum Beispiel auf der Website des österreichischen Fernsehens ein Bericht vom 6. Oktober 2024, wonach gemäss dem lokalen Gouverneur rund 500-700 Meter von den archäologischen Stätten in Baalbek entfernt ein Angriff stattgefunden habe (www.orf.at/stories/3371992, zuletzt besucht am 10. Oktober 2024). Es erscheint augenfällig, dass in der aktuellen Situation das Familienleben nicht mehr in gleicher Weise gelebt werden kann, wie im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. März 2022 und zwar weder hinsichtlich der Wahl des Wohnortes, noch hinsichtlich von Besuchen. Zudem ist die neue Situation zumindest nicht offensichtlich von kurzer Dauer. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2) und hat entsprechend die seit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung verschärfte Situation zu berücksichtigen.

 

5. Zusammengefasst wird durch den Beschwerdeführer in casu ausreichend dargelegt, dass die für eine Wiedererwägung notwendige geänderte Sachlage vorhanden ist und ein anderes Ergebnis in Bezug auf den nachträglichen Familiennachzug in der hier vorliegenden Konstellation jedenfalls ernstlich in Betracht fällt. Es besteht entsprechend ein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung des Gesuchs. Die Verfügung der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch von dieser unter Beachtung der aktuellen Empfehlung des SEM vom 4. Oktober 2024 umgehend materiell zu prüfen.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) den Beschwerdeführer zu entschädigen. Rechtsanwältin Lisa Rudin macht mit Kostennote vom 25. September 2024 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'438.15 geltend, bestehend aus einem Honorar von CHF 1'291.65 sowie einer Spesenpauschale von 3 % in Höhe von CHF 38.75. Eine Spesenpauschale kennt das kantonale Gesetz nicht, wird jedoch in casu kulanterweise gewährt. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Eingabe des MISA vom 7. Oktober 2024 (E-Mail) geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 21. August 2024 wird aufgehoben.

3.    Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Prüfung des Familiennachzugsgesuchs.

4.    Der Staat Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

5.    Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, eine Parteientschädigung von CHF 1'438.15 auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law