Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 1965, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ist Schweizer Staatsbürger. 2011 heiratete er in Solothurn die Algerierin B.___ (geb. 1980, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und stellte für sie ein Familiennachzugsgesuch, welches am 5. Juli 2011 bewilligt wurde, woraufhin der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Ehe entstammen die drei Kinder C.___ (geb. 2011), D.___ (geb. 2014) und E.___ (geb. 2016). Alle drei Kinder sind Schweizer Bürger.
2. Per 31. August 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zusammen mit den drei Kindern nach Algerien ab, woraufhin ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen ist, was das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 feststellte.
3. Am 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer ein neues Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau ein. Als Begründung gab er an, schon seit einiger Zeit ohne seine Familie in der Schweiz zu leben und an Depressionen und langanhaltenden gesundheitlichen Problemen zu leiden. Demnächst müsse er operiert werden, weshalb er auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen sei. Aufgrund finanzieller Einschränkungen sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Familie regelmässig in Algerien zu besuchen, wodurch er wichtige Momente im Leben seiner Kinder verpasst habe. Seine Kinder seien in Algerien nicht mehr glücklich und hätten den Wunsch geäussert, zusammen als Familie in der Schweiz zu leben.
4. Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. Januar 2024 gegen den Beschwerdeführer 24 nicht getilgte Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren im Gesamtbetrag von CHF 151'465.50 sowie ein Verlustschein von CHF 6'230.00 vorliegen. Die Sozialen Dienste [...] teilten zudem am 15. Mai 2024 mit, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Familie vom 1. Mai 2010 bis 30. Juni 2016 mit Sozialhilfeleistungen von CHF 205'068.85 unterstützt worden. Der Sozialdienst [...] bescheinigte zudem am 14. März 2024, dass der Beschwerdeführer zwischen Juni 2016 und Januar 2024 insgesamt CHF 252'290.00 an Sozialhilfegeldern bezogen habe. Seit Januar 2024 werde er nun zusammen mit seinen drei Kindern unterstützt und beziehe monatlich CHF 1'930.00 Sozialhilfe.
5. Auf Aufforderung des Migrationsamts reichte der Beschwerdeführer am 14. März 2024 einen Arztbericht vom 7. März 2024 ein, wonach er an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Merkmalen leide, wodurch eine regelmässige Arbeitstätigkeit dauerhaft nicht möglich sei. Es sei deswegen eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen worden.
Weiter teilte der Beschwerdeführer am 20. März 2024 mit, seine Ehefrau sei damals zusammen mit den Kindern nach Algerien ausgereist, um ihre kranke Mutter zu pflegen. In dieser Zeit sei es ihm psychisch nicht genügend gut gegangen, um alleine zu seinen Kindern zu schauen. Er habe seine Familie bei Gelegenheiten in Algerien besucht, doch dann sei dies aufgrund der Corona-Massnahmen nicht mehr möglich gewesen. Seit Aufhebung der Massnahmen habe er seine Familie wieder 2-4 Mal pro Jahr besucht. In dieser Zeit habe er auch fast täglich mit der Familie telefoniert. Die Schulden stammten aus seiner ersten Ehe. Während der Scheidungszeit habe er nicht genug Einkommen erzielen können, hohe Lebenshaltungskosten getragen und seine drei Kinder aus erster Ehe und die Ex-Ehefrau unterstützen müssen. Derzeit gebe es keine Lohnpfändung, weil Sozialhilfeleistungen nicht gepfändet werden könnten. Aktuell sei ein IV-Abklärungsverfahren am laufen und seit seine Familie wieder bei ihm sei, gehe es ihm ein bisschen besser. Der Beschwerdeführer reichte sieben gemeinsame Bilder mit seiner Familie ein sowie Passkopien, welche fünf Besuche in Algerien bestätigen.
6. Auf Aufforderung des Migrationsamts reichte der Beschwerdeführer am 29. April 2024 weitere Unterlagen ein und erklärte, es sei ihm nicht möglich, eine Bestätigung oder ein Arztzeugnis seiner Schwiegermutter aus Algerien vorzulegen, weil solche Fälle nicht registriert oder dokumentiert würden. Er legte eine Kopie des Verlustscheinregisters bei, aus welchem ersichtlich ist, dass die Verlustscheine aus den Jahren 2009 bis 2020 stammen.
7. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 ersuchte eine Mitarbeiterin der Einwohnergemeinde [...] das Migrationsamt um schnelle Genehmigung des Familiennachzugsgesuchs. Die Kinder besuchten erfolgreich die Primarschule und die Beschwerdeführerin bemühe sich um sprachliche und berufliche Integration. Die geforderten Dokumente aus Algerien könnten jedoch nicht beschafft werden, weil es dort keine entsprechenden Dokumentationssysteme gebe.
8. Am 5. Juli 2024 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Familiennachzugsgesuchs, wozu der Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 eine Stellungnahme einreichte.
9. Mit Verfügung vom 21. August 2024 wies das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch ab.
10. Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, erhoben dagegen am 28. August 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2024 aufzuheben.
2. Es sei das Familiennachzugsgesuch vom 15. Januar 2024 gutzuheissen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen.
4. Es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Nachfrist zu setzen zum Einreichen der einlässlichen Beschwerdebegründung.
5. Es seien die Kinder C.___, geb. 2011, und D.___, geb. 2014, anzuhören.
6. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Es sei den Beschwerdeführern die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
11. Am 19. September 2024 erfolgte die Beschwerdebegründung.
12. Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
13. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
14. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Céline Ruchat als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
15. Am 15. Oktober 2024 wurden alle drei Kinder persönlich angehört.
16. Am 4. November 2024 reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 42 Abs. 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. a). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4).
2.2 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer innerhalb der fünfjährigen Frist nach der Hochzeit ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau gestellt, welches bewilligt und der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war. Indem aber die Ehefrau per Ende August 2019 ohne den Beschwerdeführer aus der Schweiz ausgereist war, erlosch diese Aufenthaltsbewilligung. Als der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 ein neues Familiennachzugsgesuch stellte, war die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG längst abgelaufen. Es ist deshalb zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug der ausländischen Ehefrau und Mutter einer im Übrigen schweizerischen Familie vorliegen.
2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor – und ihre Kinder bestätigten dies anlässlich der Anhörung auffällig übereinstimmend – die Beschwerdeführerin habe 2019 in die Heimat zurückreisen müssen, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Arztzeugnisse oder andere Belege, welche dies auch nur im Ansatz bestätigen könnten, bringen sie jedoch keine vor. Aus den Akten ist eher zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin damals (wie schon zu einem früheren Zeitpunkt) aufgrund von ehelichen Problemen zu ihrer Familie nach Algerien zurückkehrte (act. 249) und nun wieder in die Schweiz kam, um ihren Ehemann nach einer Operation zu unterstützen (act. 381). Dies reicht nicht aus, um einen wichtigen familiären Grund nachzuweisen.
2.4 Fraglich und zu prüfen ist aber im Weiteren, ob der Aufenthalt der Kinder in der Schweiz einen wichtigen familiären Grund darstellen könnte, aus welchem die Beschwerdeführerin ein Bleiberecht ableiten könnte.
3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Die Niederlassungsfreiheit schützt die Freiheit jeder einzelnen Person mit dem Schweizer Bürgerrecht, ihren Aufenthaltsort und Wohnsitz zu wählen sowie in die Schweiz einzureisen und einzuwandern (BGE 148 I 97 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Basler Kommentar BV- RUDIN N 13 und 26 zu Art. 24 BV). Die Niederlassungsfreiheit kann wie jedes Grundrecht unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden (BGE 128 I 280 E. 4.1.2). Auch minderjährigen Schweizerinnen und Schweizern steht die Niederlassungsfreiheit zu. Solange sie minderjährig sind, bestimmen sie ihren Wohnsitz jedoch nicht selbst. Vielmehr haben die Inhaber der elterlichen Sorge das Recht, den Wohnsitz der Kinder festzulegen. Entscheiden diese, dass das Kind mit ihnen im Ausland verbleibt, gilt dies als legitime Einschränkung der Einreisefreiheit (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3; Basler Kommentar BV- RUDIN, N 30 zu Art. 24 BV).
Allerdings darf die Meinung des Kindes nicht unbeachtet bleiben. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es gemäss zivilrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an (Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht ist seinem Wunsch beizumessen, von seiner Einreise- und Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, da mit zunehmendem Alter auch seine Fähigkeit, sich in der Frage, wo es leben möchte, einen eigenen, freien Willen zu bilden, wachsen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.3 f.).
3.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 und 2.2.1; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.).
Das Bundesgericht war ursprünglich davon ausgegangen, dass es einem schweizerischen Kind, namentlich einem solchen im Kleinkindalter, regelmässig zumutbar ist, das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen und diesem hierfür gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2; BGE 127 II 60 E. 2a S. 67; BGE 122 II 289 E. 3c S. 298). Inzwischen hat es diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 135 I 153 ff.; BGE 136 I 285 ff.). Allein die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügen danach nicht mehr dafür, dem sorgeberechtigten Ausländer eines Schweizer Kindes die Anwesenheit mit diesem zu verweigern; es bedarf hierfür jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 136 I 285 E. 5.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158, BGE 135 I 143 E. 3 und 4 S. 148 ff.).
Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als «unerwünschten» Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist davon auszugehen, dass dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat folgen zu müssen. Der Umstand, dass der ausländische Elternteil, der sich um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht, straffällig geworden ist, darf bei der Interessenabwägung mitberücksichtigt werden, doch überwiegt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Interesse des Schweizer Kindes, mit dem sorgeberechtigten Elternteil hier aufwachsen zu können (BGE 136 I 285 E. 5.2 S. 287; BGE 137 I 247 E. 4 S. 249 ff.). Die Tatsache, dass der ausländische Elternteil dauerhaft und in hohem Masse von der Sozialhilfe abhängig ist, kann ein Grund sein, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid insbesondere damit, dass ein hohes Fürsorgerisiko bestehe. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2009 bis 2020 Schulden von über CHF 150'000.00 angehäuft und seit 2010 Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF 457'358.05 bezogen. Der Anspruch auf Familiennachzug erlösche gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG bestehen würden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bestehe ein Widerrufsgrund, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen habe, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sei. Die privaten Interessen der Kinder am Verbleib in der Schweiz erschienen relativ gering und das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Aufenthalts überwiege aufgrund des hohen Risikos einer längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit.
4.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei nicht selbst verschuldet, sondern durch seine psychische Erkrankung begründet. Ein erster IV-Antrag sei im Jahr 2010 abgelehnt worden. Auch aufgrund fehlender ärztlicher Beratung sei eine erneute IV-Anmeldung erst Ende 2022 erfolgt. Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2022 würden die eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Der Entscheid sei nach wie vor ausstehend. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig von der IV unterstützt würde. Die Beschwerdeführerin habe bereits verschiedene Bemühungen zur Arbeitssuche unternommen, welche jedoch aufgrund ihres unklaren Aufenthaltsstatus gescheitert seien. Sie werde eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, sobald sie über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Die Kinder seien inzwischen schulpflichtig und benötigten keine einer Arbeit entgegenstehende Betreuung mehr. Es bestehe somit keine konkrete Gefahr eines weiteren Sozialhilfebezugs. Auch das Schreiben der Mitarbeiterin der Einwohnergemeinde [...] vom 24. Mai 2024 zeige, dass die Beschwerdeführerin um eine schnelle berufliche Integration bemüht sei. Im Schreiben wird darum gebeten, dass das Familiennachzugsgesuch möglichst rasch zu bewilligen sei, damit sich die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle suchen könne. Die Mitarbeiterin der Gemeinde führte aus, sie werde sie dabei so gut wie möglich unterstützen (act. 452).
Weiter wird das grosse Interesse der Beschwerdeführer und ihrer Kinder am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz deutlich gemacht. Die Kinder würden durch einen ablehnenden Entscheid gezwungen zwischen ihren beiden Elternteilen zu wählen, bei welchem sie wohnen möchten, wobei es dem Kindsvater aber aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich wäre, die Betreuung seiner Kinder alleine sicherzustellen. Weiter sei zu beachten, dass die Heirat der Ehegatten in Algerien nicht eingetragen sei und die Kinder deswegen keinen algerischen Pass beantragen könnten. Sie müssten somit illegal mit ihrer Mutter in Algerien leben. Beides wäre für die Kinder schlichtweg unzumutbar. Die Kinder hätten sich in der Schweiz bereits gut integriert und eine Rückkehr nach Algerien wäre ihnen nicht zumutbar. Dort hätten sie wenig Chancen auf eine gute Ausbildung und das Erlernen eines Berufs. Sie hätten auch keine finanziellen Mittel um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei zu beachten, dass die Mutter ihre Hauptbezugsperson sei und es ihnen nicht zumutbar sei, ohne diese aufzuwachsen.
4.3 Durch die vor Verwaltungsgericht durchgeführte Anhörung der drei Kinder wurden deren Interesse am Verbleib in der Schweiz verdeutlicht. Alle drei Kinder brachten authentisch und überzeugend vor, dass sie in der Schweiz bleiben möchten, weil es ihnen hier besser gefalle als in Algerien. In der Schweizer Schule könnten sie viel besser lernen und die schulischen Aktivitäten würden ihnen Spass machen. Auch berichteten alle drei, bereits guten Anschluss in der Klasse und im Falle von C.___ auch im Fussballklub gefunden zu haben. In Algerien seien dagegen rund 50 Kinder in einer Klasse, was das Lernen erschwere. Auch würden sie manchmal von den Lehrern geschlagen. C.___ berichtete zudem, die Mitschüler in Algerien hätten ihn ausgelacht, weil er Schweizer sei und ihn als «Käse» oder «Schokolade» betiteln. Er fügte zudem in glaubwürdiger Weise an, dass sie die Schweiz verlassen müssten, wenn ihre Mutter nicht hier bleiben könnte. Dies begründet sich offenbar auch mit der psychischen Erkrankung des Kindsvaters, der nicht im Stande wäre, sich selbst um die drei Kinder zu kümmern, wenn die Kindsmutter nicht in der Schweiz bleiben dürfte. Alle drei Kinder haben somit ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz und sagten auch glaubhaft aus, dass sie mit ihrer ganzen Familie (Mutter und Vater) zusammenbleiben möchten. Das erhebliche private Interesse der Kinder am Verbleib in der Schweiz wird durch die Berichte des Schuldirektors und der drei Klassenlehrpersonen vom 9. und 12. September 2024 stark untermauert. In diesen Berichten wird insbesondere bescheinigt, dass sich alle drei Kinder sehr grosse Mühe in der Schule geben würden, intelligent, zuverlässig und fleissig seien, innert kurzer Zeit die Sprache sehr gut erlernt hätten und guten Anschluss in ihren jeweiligen Schulklassen gefunden hätten. Bezüglich den Kindseltern wird weiter erwähnt, dass diese an allen Schulanlässen teilnehmen, sich regelmässig nach den schulischen Leistungen ihrer Kinder erkundigen und als sehr engagiert wahrgenommen würden, womit sie zur guten Integration ihrer Kinder beitragen würden. Sie seien ein Vorbild in Sachen Höflichkeit, Zuverlässigkeit und soziale Integration.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es nicht nur im privaten Interesse der Schweizer Kinder, so früh wie möglich in der Schweiz zu leben und von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können, sondern es besteht daran auch ein grosses öffentliches Interesse, dass sie sich möglichst früh hier integrieren und eine Ausbildung absolvieren können. Würden sie nämlich erst mit Erreichen der Volljährigkeit wieder in die Schweiz zurückkehren können, müsste mit grossen Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden, was nicht mit den Interessen des Gesetzgebers vereinbar wäre (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 6.4).
4.4 Es rechtfertigt sich nur dann, in die Niederlassungsfreiheit der Kinder und die Ansprüche der Familie nach Art. 8 EMRK einzugreifen und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung aufgrund einer drohenden Fürsorgeabhängigkeit die vorliegend hoch zu gewichtenden privaten und öffentlichen Interessen am Verbleib der Kinder in der Schweiz überwiegen.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer hohe Schulden angehäuft und (teilweise zusammen mit seiner Familie) einen sehr grossen Betrag an Sozialhilfegeldern bezogen hat. Daraus kann jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass seine Ehefrau ebenfalls nicht arbeitstätig sein und der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen wird. Im Gegenteil zeigt das Schreiben der Mitarbeiterin der Einwohnergemeinde [...] vom 24. Mai 2024 (act. 452), dass die Beschwerdeführerin um eine sprachliche und berufliche Integration bemüht ist, die Stellensuche aber bisher an der fehlenden Aufenthaltsbewilligung gescheitert ist. Die Mitarbeiterin versicherte, die Beschwerdeführerin unterstützen zu wollen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erscheint denn aufgrund des Alters der Kinder (das jüngste ist nun 8 ½-jährig) auch zumutbar und realistisch, nicht zuletzt aufgrund ihrer 12-jährigen Schulbildung und der 3-jährigen Ausbildung als Krankenpflegerin in Algerien (act. 123) sowie den bereits besuchten Deutschkursen (act. 193 ff.). Weiter muss beachtet werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein IV-Verfahren läuft. Unter diesen Umständen kann nicht zum Vornherein auf eine drohende fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit für die Zukunft geschlossen werden und die öffentlichen Interessen an der Wegweisung der Beschwerdeführerin überwiegen nicht.
Der Beschwerdeführerin muss aber klar aufgezeigt werden, dass von ihr die baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet wird, damit sie zum Einkommen der Familie beitragen kann, und dass eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung droht, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Zu diesem Zweck erscheint der Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit ihr gemäss Art. 33 Abs. 5 AIG angezeigt.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 21. August 2024 ist aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ ist zu bewilligen und ihr ist eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, welche mit einer Integrationsvereinbarung nach Art. 33 Abs. 5 AIG zu verknüpfen ist.
Bei diesem Ausgang trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Der Kanton Solothurn hat zudem den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten, welche gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin Céline Ruchat vom 4. November 2024 (Aufwand: 14.18 Stunden und Auslagen: CHF 141.00, zzgl. 8,1 % MwSt.) sowie die Honorarvereinbarung vom 27. August 2024 (Stundenansatz: CHF 250.00) auf CHF 3'984.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern vom 21. August 2024 wird aufgehoben, das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ wird bewilligt. Ihr ist eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, welche mit einer Integrationsvereinbarung nach Art. 33 Abs. 5 AIG zu verknüpfen ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'984.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann