Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 29. Januar 2026       

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst  

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Volkswirtschaftsdepartement,    

2.    Amt für Militär und Bevölkerungsschutz,    

3.    B.___    vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Müller und Nadja Leuthardt      

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Parteientschädigung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 hob das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) die am 30. Mai 2023 verfügte vorsorgliche Sperrung der Sportschiessanlage  (nachfolgend Schiessanlage) per sofort auf. Mit Entscheid vom 24. Juli 2024 trat das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) auf die am 18. September 2023 von B.___ (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas P. Müller und Rechtsanwältin MLaw Nadja Leuthardt, dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Die Verfahrenskosten legte es dem Beschwerdegegner auf und es richtete keine Parteientschädigungen aus (Ziffer 3 des Entscheids). Die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), ursprünglich vertreten durch Rechtsanwältin Vera Keller, reichten am 26. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragten, Ziffer 3 des Entscheids des VWD sei aufzuheben und es sei ihnen eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'741.79 zuzusprechen; eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheids des VWD aufzuheben und es sei das Verfahren mit verbindlichen Weisungen an das VWD zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten des Beschwerdegegners. Das AMB verzichtete am 9. September 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das VWD beantragte am 19. September 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, verzichtete aber ebenfalls auf eine Stellungnahme. Mit verfahrensleitender Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. September wurde das Sistierungsbegehren des Beschwerdegegners abgewiesen und die Parteien darüber informiert, dass vorgesehen sei, das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls hängigen Verfahren VWBES.2024.252 (Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Entscheid des VWD vom 24. Juli 2024) nach Abschluss des Instruktionsverfahrens zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen. Der Beschwerdegegner liess sich innert teilweise verlängerter Frist nicht mehr vernehmen und stellte mit Ausnahme der vorerwähnten formellen Anträge keine weiteren Anträge. Es gingen auch keine abschliessenden Bemerkungen ein. Mit Blick auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdegegners (vgl. VWBES.2024.252) entschieden hat, kann auf eine förmliche Vereinigung der Verfahren VWBES.2024.252 und VWBES.2024.279 verzichtet werden.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Betreiberin der Schiessanlage durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Das VWD verweigerte die Ausrichtung einer Parteientschädigung mit der bestehenden Praxis, wonach Privaten Parteienschädigungen nur ausgerichtet würden, falls ausserordentliche Umstände vorlägen. Solche seien nicht ersichtlich.

 

3. Gemäss § 39 Abs. 1 VRG können im Beschwerdeverfahren u.a. vor den Departementen Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 sinngemäss anwendbar sind.

 

Nach langjähriger und konstanter Praxis handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine echte «Kann-Vorschrift». Das heisst, es besteht kein genereller Anspruch auf eine Parteientschädigung, der Zuspruch ist in das pflichtgemäss auszuübende Ermessen der entscheidenden Behörde gestellt (vgl. SOG 2010, Nr. 20 E. 4b). Nach ständiger Rechtsprechung wird im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren indessen dann eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn dies ausdrücklich beantragt ist, die betroffene Partei von einem Anwalt vertreten ist und obsiegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren setzt ferner voraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistands notwendig ist, sei es, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellen oder weil die rechtsgenügende Darlegung des Sachverhalts kompliziert ist, oder etwa Eingriffe in höchstpersönliche Rechte zur Diskussion stehen (vgl. SOG 2010. Nr. 20 E. 7). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die prozessualen Erfahrungen und persönlichen Kenntnisse der Betroffenen sowie die behördlichen Vorkehren im Einzelfall (Urteil VWBES.2023.78 E. II. 2.2).

 

4 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023, welche sie im Beschwerdeverfahren vor dem VWD auf entsprechende Einladung eingereicht hatte, auf die Beschwerde des Beschwerdegegners sei nicht einzutreten. Sie gilt damit als obsiegend. Zudem beantragte sie ausdrücklich eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners und ersuchte darum, vor Urteilsfällung zur Einreichung einer Kostennote eingeladen zu werden. Der Beizug eines Rechtsbeistandes erscheint dabei notwendig. Der Beschwerdegegner war selbst anwaltlich vertreten und reichte eine 30-seitige Beschwerde sowie eine 36-seitige Beschwerdeergänzung mit insgesamt 30 Beilagen ein. Dabei machte er die Nichtigkeit der Verfügung des AMB geltend und verlangte die Durchführung einer umfangreichen Überprüfung der Schiessanlage. Mit Blick auf die formellen und materiellen Rügen in der Beschwerde waren komplexe Fragen zu beurteilen, denen die rechtsunkundige Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen war. Verfahrensgegenstand vor dem VWD bildete die Frage, ob die Sperrung des Schiessbetriebs zu Recht aufgehoben wurde, womit je nach Ausgang des Verfahrens wiederum die Einstellung des Schiessbetriebs und damit ein erheblicher Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin drohte. Der Beschwerdeführerin ist damit im Ergebnis zuzustimmen, dass die vorliegende Ausgangslage besondere Umstände begründet, welche die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen bei der Parteikostenregelung nicht ausgeschöpft und es liegt eine Rechtsverletzung vor (§ 67bis Abs. 1 lit. a und b VRG). Anlass zur Beschwerde der Beschwerdeführerin gab zudem lediglich die Parteikostenregelung der Vorinstanz. Darüber entschied das VWD als erste und einzige Instanz, weshalb auch das Vorliegen von Unangemessenheit ausreicht (§ 67bis Abs. 2 VRG).

 

Die Beschwerde ist gutzuheissen.

 

5.1 Mit Blick auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführerin somit hierfür eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz nicht aufgefordert eine Honorarnote einzureichen, hat eine solche aber im vorliegenden Verfahren beigelegt (Kostennote im Verfahren Nr. GK 2023-6164 vom 26. August 2024). Darin macht sie für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'741.79 (Honorar: 32.5 Stunden à CHF 270.00, Auslagen [3 %] von CHF 263.25 und MWST [7.7 % auf CHF 7'137.90 und 8.1% auf CHF 1’900.35] total CHF 703.55) geltend. Es liegt eine Honorarvereinbarung mit dem verrechneten Stundenansatz vor.

Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 76bis Abs. 3 VRG). Gemäss § 161 i.V.m. § 160 GT setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Mit Blick auf den Umfang und die sich stellenden Rechtsfragen erscheint der Aufwand von insgesamt 18.5 Stunden für das Verfassen der Vernehmlassung als eindeutig zu hoch, auch unter Berücksichtigung, dass davon noch ein Aktenstudium und ein Schreiben an die Polizei miterfasst ist (24. November 2023). Zudem erfolgte bereits am 14. und 15. November 2023 ein Aktenstudium. Der Aufwand ist daher im Umfang von 8.5 Stunden zu kürzen, was ein Honorar von insgesamt CHF 6'480.00 ergibt. Weitergehend ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Damit ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Auslagen von insgesamt CHF 194.40 (3 %) sowie der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze (7.7 % auf CHF 4'774.05 [CHF 4'635.00 + CHF 139.05 Auslagen; ergibt CHF 367.60 MWST] sowie 8.1% auf CHF 1'900.35 [CHF 1'845.00 + CHF 55.35 Auslagen; ergibt CHF 153.95 MWST]) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'195.95 (inkl. Auslagen und MWST) zusprechen. Da die Parteientschädigung zu den Prozesskosten gehört (§ 39 VRG i.V.m. § 76bis Abs. 3 VRG), welche vom Beschwerdegegner zu tragen sind (vgl. Entscheid VWD vom 24. Juli 2024, Dispositivziffer 2), hat der Beschwerdegegner die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin auszurichten.

 

In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziffer 3 des Entscheids des VWD vom 24. Juli 2024 aufzuheben und wie folgt anzupassen: B.___ hat den A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'195.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

 

5.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung, [ZPO, SR 272). Der Beschwerdegegner hat zum Ausgang in der Sache keine Anträge gestellt, weshalb er nicht als unterliegend gilt. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin somit auch eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird mit Blick auf die von Rechtsanwalt Michael Ritter am 5. Dezember 2024 eingereichte und nicht zu beanstandende Kostennote (Aufwand 4 Stunden à CHF 270.00) auf CHF 1’203.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer 3 des Entscheids des VWD vom 24. Juli 2024 wird aufgehoben und wie folgt angepasst: B.___ hat den A.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'195.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 trägt der Kanton Solothurn.

3.    Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’203.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Kurt